Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 133§ 11§ 7§ 8§ 2§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-646/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- MS, in *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) hat am 3.9.2012 bei der NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU4, (im Folgenden: Belangte Behörde) um elektrizitätsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am Standort Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, angesucht. 1.
- Mit Schreiben vom 12.9.2012 informierte die belangte Behörde die Verfahrensparteien und andere vom Projekt betroffenen Personen über die öffentliche Bekanntmachung des Projekts, die an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen wurde, und setzte eine zweiwöchige Frist, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. 1.
- Mit Schreiben vom 26.9.2012 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Projekt. In einer Stellungnahme vom 7.1.2013 ersuchte der Beschwerdeführer, bei Genehmigung des Projekts näher bezeichneter Auflagen vorzuschreiben. Mit einem als „Aktenvermerk“ bezeichneten Schreiben vom 9.4.2013 wurden weitere Vorbehalte gegen das Projekt geäußert. Weiters gab der Beschwerdeführer am 2.7.2013 eine Stellungnahme ab. 1.
- Die belangte Behörde führte am 10.1.2013 einen Lokalaugenschein durch, bei dem eine Ergänzung der Projektsunterlagen angeordnet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 10.7.2013 informierte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei, dass auf Grund einer Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 für die Erteilung der Bewilligung nunmehr eine Widmung des Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet werden solle, als „Grünland – Photovoltaik“ erforderlich sei. 1.
- Mit Parteiengehör vom 21.2.2014 informierte die belangte Behörde die Verfahrensparteien, dass die geplante Photovoltaikanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3.12.2013 naturschutzbehördlich bewilligt worden sei, allerdings in veränderter – verkleinerter – Form. Die mitbeteiligte Partei habe daher ihr Projektsansuchen ändern müssen. Weiters würde nunmehr die erforderliche Widmung des Grundstückes vorliegen, sodass der Anlagenstandort als geeignet angesehen werden könne. In einer Stellungnahme vom 7.3.2014 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung des Projekts aus. 1.
- Mit Bescheid vom 20.5.2014 stellte die belangte Behörde unter Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (ElWG 2005) fest, dass die im Spruchpunkt A) des Bescheids beschriebene Stromerzeugungsanlage dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Die Anlage muss mit der Beschreibung und auch mit den mit einem Hinweis auf den Bescheid versehenen Planunterlagen übereinstimmen, soweit sich aus der unter Spruchpunkt A) enthaltenen Beschreibung und den unter Spruchpunkt B) festgehaltenen Aufträgen nichts anderes ergibt. 1.
- Mit Bescheid vom 20.5.2014 stellte die belangte Behörde unter Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (ElWG 2005) fest, dass die im Spruchpunkt A) des Bescheids beschriebene Stromerzeugungsanlage dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Die Anlage muss mit der Beschreibung und auch mit den mit einem Hinweis auf den Bescheid versehenen Planunterlagen übereinstimmen, soweit sich aus der unter Spruchpunkt A) enthaltenen Beschreibung und den unter Spruchpunkt B) festgehaltenen Aufträgen nichts anderes ergibt. Die belangte Behörde hat weiters festgestellt, dass ihr Bescheid als Genehmigungsbescheid gilt. Außerdem verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei zum Tragen der Verfahrenskosten (Spruchpunkt C). Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass Stellungnahmen der Amtssachverständigen (ASV) für Bautechnik, Elektrotechnik, Wasserbautechnik und für landwirtschaftliche Fragen eingeholt worden seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3.12.2013 sei das gegenständliche Projekt naturschutzbehördlich bewilligt worden, allerdings nicht in der ursprünglich beantragten Größenordnung, sondern in jener unter Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides beschriebenen. Die geänderten Projektsunterlagen hätten daraufhin neuerlich von den ASV für Bautechnik, Elektrotechnik und Wasserbautechnik begutachtet werden müssen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus wie folgt: „In seinem Schreiben vom
- Jänner 2013 hat Herr JS insgesamt fünf Punkte angeführt, bei deren Erfüllung er keine Einwende gegen den Bau der Anlage hätte. Zu den einzelnen Punkten kann Folgendes festgehalten werden: Zu Punkt 1: Flächenveränderungen werden bei der Errichtung der Anlage nur dort vorgenommen, wo es unbedingt erforderlich ist. ZB. Bei der Errichtung der Mulden zur Oberflächenwasserableitung; diese ist laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau eben erforderlich, um eine ausreichende Versickerung dieser Oberflächenwasser zu gewährleisten. Weiters ist zu diesem Punkt anzumerken, dass auf Grund der erforderlichen Anlagenverkleinerung (Forderung im naturschutzbehördlichen Verfahren) ohnehin keine Grabungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Die terrassenförmige Ausbildung des Geländes soll erhalten bleiben. Damit ist dieser Punkt als erfüllt zu betrachten Zu Punkt 2: Zu diesem Punkt hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik bereits in seinem Gutachten festgehalten, dass das von Herrn JS genannte „Überwasser“ in einem Ausmaß anfallen wird, das keinesfalls die Errichtung eines Auffangbeckens bzw. die Ableitung in die Ortskanalisation rechtfertigt. Unbelastete Niederschlagswässer sind möglichst vor Ort zu versickern, aber jedenfalls nicht in die Ortskanalisation einzuleiten. Dies würde zu einer unzulässigen hydraulischen Belastung der Kläranlage oder der Entlastungsanlagen (bei Mischwasserkanälen) führen. ‚ Die Bedenken, welche zu Anführung dieses Punktes führten, sind durch das Gutachten dieses Amtssachverständigen somit als ausgeräumt zu betrachten. Zu Punkt 3: Der Amtssachverständige für landwirtschaftliche Fragen hat in seinem Gutachten auf das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 Bezug genommen, und angeführt, dass nach diesem Gesetz unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 Metern zum benachbarten Grundstück auch Bäume unabhängig von deren Wuchshöhe gepflanzt werden dürfen, und dies noch dazu ohne behördliche Genehmigung. Hieraus ist zu erkennen, dass der Niederösterreichische Landesgesetzgeber bewilligungsfrei eine gewisse Beschattung eines Nachbargrundstückes „in Kauf nimmt“. Dies nicht unbewusst, da hierdurch anzunehmen ist, dass eine gewisse Beschattung einer Weinkultur keinen derartigen Schaden zufügen kann, so dass diese entweder der Vernichtung oder einer starken Beeinträchtigung ausgesetzt ist. Durch die Errichtung der Photovoltaikanlage wird jedoch noch dazu eine geringere Beschattung erfolgen, als durch die Pflanzung von Bäumen, welche weitaus höher werden können. Die Frage, ob der Bewirtschafter zu keinerlei Schadenersatz herangezogen werden wird, ist in einem Verwaltungsverfahren nicht zu beurteilen. Diesbezüglich ist für eventuell derartige Fälle auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, und ist dies anschließend von den Zivilgerichten zu beurteilen. Zu Punkt 4: Die Frage der Einspeisung, und wie diese zu erfolgen hat, obliegt nicht der Bewilligungsbehörde. Dies ist privatrechtlich zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in diesem Falle der NN GmbH, mit einer Netzzugangsvereinbarung festzulegen. Der Bewilligungsbehörde obliegt in diesem Bereich lediglich die Beurteilung der Frage, ob in elektrotechnischer Hinsicht jene Anlagenbestandteile, die bis zur Projektsgrenze den Strom von der Erzeugungsanlage ableiten, den technischen Normen entsprechen, und von diesen keine Gefahren oder Belästigungen im Sinne des ä 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 ausgehen.Zu Punkt 4: Die Frage der Einspeisung, und wie diese zu erfolgen hat, obliegt nicht der Bewilligungsbehörde. Dies ist privatrechtlich zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in diesem Falle der NN GmbH, mit einer Netzzugangsvereinbarung festzulegen. Der Bewilligungsbehörde obliegt in diesem Bereich lediglich die Beurteilung der Frage, ob in elektrotechnischer Hinsicht jene Anlagenbestandteile, die bis zur Projektsgrenze den Strom von der Erzeugungsanlage ableiten, den technischen Normen entsprechen, und von diesen keine Gefahren oder Belästigungen im Sinne des ä 11 Absatz eins, NÖ ElWG 2005 ausgehen. Zu Punkt 5: Der Elektrizitätsbehörde obliegt nicht die entsprechend gesetzlich gedeckte Hoheitsgewalt, die Anlagengrundstücke (*** und ***) von der jagdlichen Bewirtschaftung auszuschließen. Zusammengefasst kann somit von der Bewilligungsbehörde festgehalten werden, dass die Punkte somit entweder erfüllt werden konnten, oder deren Erfüllung auf Grund der Feststellungen der Amtssachverständigen nicht erforderlich ist, um die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten. Abschließend können die letzten beiden Punkte von der Behörde schon alleine aus ihrer hierfür fehlenden gesetzlichen Legitimation nicht erfüllt werden, und ist deren Erfüllung für die Gewährleistung der Anlagensicherheit auch nicht erforderlich. Zu den restlichen schriftlichen Einwendungen von Herrn JS führt die Behörde zusammengefasst wie folgt aus: Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in seinem Gutachten für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass es aus wasserbautechnischer Sicht zu keinen negativen Einwirkungen durch Niederschlagswässer bei Errichtung der Photovoltaikanlage kommen kann. Es wurde auch ein wasserbautechnischer Auftrag (Nr. ***) in den Spruch des Bescheides aufgenommen (Errichtung von Mulden) und diese Maßnahme von diesem Amtssachverständigen für ausreichend empfunden. Somit steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass es zu keiner Gefährdung des Eigentums durch Niederschlagswasser im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 kommen wird. Dass für die Anlage weitere Genehmigungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, der Gewerbeordnung sowie ein Ortsbildgutachten erforderlich wären, wird durch die Behörde nicht geteilt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
dem NÖ ElWG 2005 und nicht die Prüfung, welche weiteren Bewilligungen für die Errichtung der Anlage noch erforderlich wären. Ein Ortsbildgutachten ist in diesem Verfahren nicht erforderlich, da dieses lediglich die Standortgemeinde beantragen hätte können, was diese jedoch nicht getan hat. Nur die Standortgemeinde hätte die Legitimation, ein solches Gutachten zu fordern. Die restlichen Anmerkungen des Einspruchswerbers, Herrn JS, betreffend fehlerhaftes Verfahren bzw. Unschlüssigkeit der Gutachten sind für die Behörde nicht nachvollziehbar. Die Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt, die Änderungen der Anlage, welche durch die Naturschutzbehörde gefordert wurden, in diesem Verfahren mitberücksichtigt. Es wurden auch nach Vorliegen der Gutachten jeweils unverzüglich sämtliche an diesem Verfahren beteiligte Parteien informiert, und die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Die Behörde hat in einem elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob negative Auswirkungen durch die Errichtung der Anlage im Sinne des ä 11 Abs. 1 NÖ EIWG 2005 ausgeschlossen werden können. Sämtliche Gutachten der Amtssachverständigen bejahen dies jedoch.“Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in seinem Gutachten für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass es aus wasserbautechnischer Sicht zu keinen negativen Einwirkungen durch Niederschlagswässer bei Errichtung der Photovoltaikanlage kommen kann. Es wurde auch ein wasserbautechnischer Auftrag (Nr. ***) in den Spruch des Bescheides aufgenommen (Errichtung von Mulden) und diese Maßnahme von diesem Amtssachverständigen für ausreichend empfunden. Somit steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass es zu keiner Gefährdung des Eigentums durch Niederschlagswasser im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 kommen wird. Dass für die Anlage weitere Genehmigungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, der Gewerbeordnung sowie ein Ortsbildgutachten erforderlich wären, wird durch die Behörde nicht geteilt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
dem NÖ ElWG 2005 und nicht die Prüfung, welche weiteren Bewilligungen für die Errichtung der Anlage noch erforderlich wären. Ein Ortsbildgutachten ist in diesem Verfahren nicht erforderlich, da dieses lediglich die Standortgemeinde beantragen hätte können, was diese jedoch nicht getan hat. Nur die Standortgemeinde hätte die Legitimation, ein solches Gutachten zu fordern. Die restlichen Anmerkungen des Einspruchswerbers, Herrn JS, betreffend fehlerhaftes Verfahren bzw. Unschlüssigkeit der Gutachten sind für die Behörde nicht nachvollziehbar. Die Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt, die Änderungen der Anlage, welche durch die Naturschutzbehörde gefordert wurden, in diesem Verfahren mitberücksichtigt. Es wurden auch nach Vorliegen der Gutachten jeweils unverzüglich sämtliche an diesem Verfahren beteiligte Parteien informiert, und die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Die Behörde hat in einem elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob negative Auswirkungen durch die Errichtung der Anlage im Sinne des ä 11 Absatz eins, NÖ EIWG 2005 ausgeschlossen werden können. Sämtliche Gutachten der Amtssachverständigen bejahen dies jedoch.“ Da die eingeholten Gutachten besagen würden, dass bei Vorschreibung der im Spruch enthaltenen Aufträge die von der Behörde bei Erteilung der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt würden, hätte die beantragte Genehmigung erteilt werden können.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid in sich widersprüchlich sei. Laut Beschreibung sei geplant, eine Anlage mit einer Leistung von 269 kWp zu errichten, laut Begründung sei jedoch geplant gewesen, dass eine Anlage mit 279 kWp errichtet werde. Weiters werde festgehalten, dass die Anlage verkleinert werden solle und keine Grabungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Diese Beschreibung entspreche jedoch „in keinster Weise“ den örtlichen Gegebenheiten, es gebe ein erhebliches Gefälle und keine terrassenförmige Ausbildung. Zur Blendung habe der ASV festgestellt, dass bei Errichtung eines 1,8 m hohen blickdichten Zaunes keine Sichtverbindung zwischen den Fenstern des Wohnhauses des Beschwerdeführers und den „PV-Elementen“ bestehe. Die Stellungnahme beziehe sich allerdings lediglich auf ein Gebäude, die Anlage könne wesentlich mehr Wohngebäude beeinträchtigen. Deshalb seien wesentliche Immissionsschutzbestimmungen negiert worden. Zusätzlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sämtliche bisher abgegebene Einwendungen und Stellungnahmen integraler Bestandteil der Beschwerde seien. Die belangte Behörde habe sich nicht mit allen Einwendungen auseinandergesetzt, deshalb sei jedenfalls Rechtswidrigkeit des Bescheides gegeben. Außerdem würden weitere Einwendungen ausdrücklich vorbehalten werden.
- Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei beantragte am 3.9.2012 bei der belangten Behörde die elektrizitätsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Im ursprünglichen Antrag war geplant, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von 279 kWp zu errichten. Die gesamte Modulfläche hätte 1.791,45 m2 betragen sollen. Es hätte eine Anlage mit 1.328 Modulen TSM-210 DC80.08 mit einer Peakleistung von 210 W, Schutzklasse II, ausgeführt werden sollen. Die mitbeteiligte Partei beantragte am 3.9.2012 bei der belangten Behörde die elektrizitätsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Im ursprünglichen Antrag war geplant, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von 279 kWp zu errichten. Die gesamte Modulfläche hätte 1.791,45 m2 betragen sollen. Es hätte eine Anlage mit 1.328 Modulen TSM-210 DC80.08 mit einer Peakleistung von 210 W, Schutzklasse römisch zwei, ausgeführt werden sollen. Das Projekt wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** – der Standortgemeinde – vom 17.9.2012 bis 3.10.2012 mit dem Hinweis kundgemacht, dass die Projektsunterlagen innerhalb von zwei Wochen bei der Standortgemeinde aufliegen und das „Personen, die durch das Bauvorhaben betroffen sind (Nachbarn)“ innerhalb dieses Zeitraums sich zu diesem Projekt äußern und begründete Einwendungen erheben könnten. U.a. dem Beschwerdeführer wurde die öffentliche Kundmachung außerdem schriftlich übermittelt. Auf Grund des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3.12.2013 wurde der Umfang der beantragten Anlage verkleinert. Die geplanten Änderungen waren: - „Entfall der Geländeänderung, bestehende Geländestufen bleiben unverändert - Verpflichtung des Erhalts der bestehenden Böschungsbepflanzung (Auflage im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid) - Verringerung der generatorischen Einspeisleistung durch Wegfall einzelner PV-Module (somit 1.280 PV-Module, angebunden in jeweils 16 Strängen zu 16 PV-Modulen an die Eingangskarten des Wechselrichters. Bei Querschnittsänderungen werden Standsicherungen realisiert.“ Beantragt wurden nunmehr die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaik-Flächenanlage mit einer Leistung von 269 kWp. Die gesamte Modulfläche beträgt 1.728 m2, wobei insgesamt 1.280 Module vorgesehen sind. Die belangte Behörde hat die Anlage in diesem Umfang genehmigt. Der ASV für landwirtschaftliche Fragen hat in seinem Gutachten vom 5.3.2013 ausgeführt, dass auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** jederzeit eine Neupflanzung oder Aufforstung vorgenommen werden könne. Diese zulässigen Nutzungen könnten zu einer mindestens gleich starken, bei der Anlage von Energieholzflächen oder einer Aufforstung mit Bäumen, trotz eines Abstandes von 5 m bzw. 6 m sogar zu einer wesentlich höheren Beschattung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers führen, als durch die geplante Anlage bedingt sei. Die Auswirkungen der Photovoltaikanlage hinsichtlich Beschattung seien daher im Vergleich mit rechtlich zulässigen und vom Gesetzgeber als offenbar ausreichend verträglich eingestuften Maßnahmen (z.B. Aufforstung) als weitaus geringer einzustufen. Der ASV für Wasserbautechnik hat in seinem Gutachten vom 4.4.2013 ausgeführt, dass sich die Umwandlung des Weingartens in extensives Grünland positiv auf die Wasseraufnahmemenge auswirken werde. „Es ist daher aus fachlicher Sicht unwahrscheinlich, dass eine deutliche Zunahme des Abflusses auf Grund des Vorhabens zu befürchten ist.“ Durch die Errichtung von Mulden könne ein Großteil des bestehenden Abflusses abgepuffert werden. Die Errichtung der Mulden könne als ausreichend und für den Antragsteller als zumutbar bezeichnet werden. Das vom Beschwerdeführer genannte „Überwasser“ werde in einem Ausmaß anfallen, „das keinesfalls die Errichtung eines Auffangbeckens bzw. die Ableitung in die Ortskanalisation rechtfertigt“. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.8.2013 in Replik auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 2.7.2013 führte der ASV für Wasserbautechnik aus, dass
dem Projekt die gegenständliche Fläche zum Weinbau genutzt werde bzw. worden sei. Auch wenn teilweise „Verbuschungen“ zu verzeichnen seien, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Aussage seiner Stellungnahme. In seiner Stellungnahme zu der geplanten Verkleinerung des Projekts führte der ASV für Wasserbautechnik aus, dass seine Gutachten vom 4.4.2013 und vom 13.8.2013 aufrecht blieben und die Herstellung der darin angeführten Mulden weiterhin erforderlich sei. Der ASV für Bautechnik hat in seinem Gutachten vom 6.5.2013 in Ergänzung zu seiner Niederschrift vom 10.1.2013 ausgeführt, dass bei Errichtung eines 1,80 m hohen blickdichten Zaunes keine Sichtverbindung zwischen den Fenstern des Wohnhauses des Beschwerdeführers und den Photovoltaikelementen bestehe. Gegen die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlange bestünden bei Ausführung der Anlage
den eingereichten Projektsunterlagen sowie der Beschreibung im Befund aus bautechnischer Sicht keine Einwände, wenn die in Spruchpunkt B) des Bescheides vorgeschriebenen bautechnischen Aufträge eingehalten würden. Der ASV für Elektrotechnik hat in seinem Gutachten vom 10.1.2013 ausgeführt, dass bei plan- und beschreibungsmäßiger Ausführung und Einhaltung der einschlägigen SNT-Bestimmungen aus elektrotechnischer Sicht kein Einwand bestehe. Die Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen werde empfohlen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***. Die Grundstücke Nr. *** und *** grenzen unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll. Grundstück Nr. *** grenzt an Nr. ***, ist also in unmittelbarer Nähe.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. RU4-EEA-14467/001-2012, darin inliegend insbesondere die Projektsunterlagen (u.a. Technischer Bericht und Einreichpläne mit den jeweiligen Ergänzungen), die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 10.1.2013, die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie die gutachterlichen Stellungnahmen der ASV für Bautechnik, Elektrotechnik, Wasserbautechnik und landwirtschaftliche Fragen. Im Zuge der Änderung des Projekts erfolgten jeweils ergänzende Stellungnahmen der ASV. Außerdem haben der ASV für Bautechnik und der ASV für Wasserbautechnik jeweils in ihrer ergänzenden Äußerung zum erweiterten Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Das erkennende Gericht erachtet die Gutachten der ASV als in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten auszugsweise: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] Artikel 132
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) lauten auszugsweise: „§ 5 Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(2)Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.
(2)Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch zwei. […] § 7Paragraph 7 Vereinfachtes Verfahren
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
- […]
- eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
§ 11Abs.
1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die
§ 11Abs.
1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Paragraph 14, gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die
Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2)Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(2)Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Netzbetreibern und den im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß. […] § 9Paragraph 9 Nachbarn
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. […]. […] § 10Paragraph 10 Parteien
(1)In Verfahren
den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(1)In Verfahren
den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:
- der Genehmigungswerber,
- alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,
- die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der
§ 11Abs.
1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, 4. – 6. […]
(2)Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
(2)Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie 1. nicht innerhalb der in der Kundmachung
§ 7Abs.
1 oder der in der persönlichen Verständigung
§ 7Abs.
2 festgelegten Frist oder1. nicht innerhalb der in der Kundmachung
Paragraph 7, Absatz eins, oder der in der persönlichen Verständigung
Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Frist oder 2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
§ 8Abs.
1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 8, Absatz eins, nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. § 11Paragraph 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
- das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
- das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
- Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
- die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
- kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden. […] § 12Paragraph 12 Erteilung der Genehmigung
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen
§ 11Abs.
1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen. […]“
- Erwägungen: 6.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Photovoltaikanlage im vereinfachten Verfahren nach § 7 NÖ ElWG 2005 genehmigt. Ein vereinfachtes Verfahren kommt dann zur Anwendung, wenn sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen ergibt, dass die Stromerzeugungsanlage eine Engpassleistung von höchstens 500 kW aufweist (§ 7 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005). Gegenständlich beantragt und genehmigt wurde eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von 269 kWp und einer Peakleistung von 210 W. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine Erzeugungsanlage iSd § 2 Abs. 1 Z 22 iVm Z 35 NÖ ElWG 2005 mit einer Engpassleistung von 269 kW, also kleiner als 500 kW. 6.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Photovoltaikanlage im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 7, NÖ ElWG 2005 genehmigt. Ein vereinfachtes Verfahren kommt dann zur Anwendung, wenn sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen ergibt, dass die Stromerzeugungsanlage eine Engpassleistung von höchstens 500 kW aufweist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005). Gegenständlich beantragt und genehmigt wurde eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von 269 kWp und einer Peakleistung von 210 W. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine Erzeugungsanlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 35, NÖ ElWG 2005 mit einer Engpassleistung von 269 kW, also kleiner als 500 kW.
§ 2Abs. 1 Z 20 Gew
O 1994 ist dieses Gesetz auf die Tätigkeiten des Betriebes von „Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG)“ nicht anzuwenden. Die Definition des „Elektrizitätsunternehmens“ findet sich nun in § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG, welche wortwörtlich in § 2 Abs. 1 Z 12 NÖ ElWG 2005 übernommen wurde. Gegenständlich war daher für die Errichtung und den Betrieb der Anlage eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 nicht erforderlich (vgl. § 5 Abs. 2 NÖ ElWG 2005), sodass die belangte Behörde zu Recht ein vereinfachtes Verfahren
§ 7Abs. 1 Z 2 NÖ El
WG 2005 geführt hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 ist dieses Gesetz auf die Tätigkeiten des Betriebes von „Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG)“ nicht anzuwenden. Die Definition des „Elektrizitätsunternehmens“ findet sich nun in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, ElWOG, welche wortwörtlich in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ ElWG 2005 übernommen wurde. Gegenständlich war daher für die Errichtung und den Betrieb der Anlage eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 nicht erforderlich vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, NÖ ElWG 2005), sodass die belangte Behörde zu Recht ein vereinfachtes Verfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 geführt hat. 6.2. Parteistellung im vereinfachten Verfahren genießen u.a. Nachbarn „hinsichtlich des Schutzes der
§ 11Abs.
1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen“ 6.2. Parteistellung im vereinfachten Verfahren genießen u.a. Nachbarn „hinsichtlich des Schutzes der
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen“ (§ 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005). Wer unter den Nachbarbegriff fällt regelt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005). Wer unter den Nachbarbegriff fällt regelt § 9 leg. cit. Nach dem Motivenbericht zum NÖ ElWG 2005 entspricht der Nachbarbegriff des § 9 der Definition des Nachbarn in der Gewerbeordnung 1994 (Ltg.-428/E-2-2005, S. 20; vgl. auch zur Nachbildung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 11 NÖ ElWG 2005 nach jenen der Gewerbeordnung: Motivenbericht zu § 11, S. 21). Für die Nachbarstellung entscheidend ist daher bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/04/0178, zu § 75 Abs. 2 GewO 1994). Paragraph 9, leg. cit. Nach dem Motivenbericht zum NÖ ElWG 2005 entspricht der Nachbarbegriff des Paragraph 9, der Definition des Nachbarn in der Gewerbeordnung 1994 (Ltg.-428/E-2-2005, S. 20; vergleiche auch zur Nachbildung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NÖ ElWG 2005 nach jenen der Gewerbeordnung: Motivenbericht zu Paragraph 11,, S. 21). Für die Nachbarstellung entscheidend ist daher bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/04/0178, zu Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994). Die Stellung als Nachbar wird jedoch durch die nachbarlichen Schutzzwecke bestimmt. Den Nachbarn einer Anlage kommt also kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung die Genehmigung wegen eines sonstigen Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3
(2011), § 75 Rz 4). Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine Die Stellung als Nachbar wird jedoch durch die nachbarlichen Schutzzwecke bestimmt. Den Nachbarn einer Anlage kommt also kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung die Genehmigung wegen eines sonstigen Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3
(2011), Paragraph 75, Rz 4). Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/04/0142), umgelegt auf das Verfahren nach dem NÖ ElWG 2005 also der Anlagenbehörde nach diesem Gesetz. vergleiche VwGH 15.9.2004, 2004/04/0142), umgelegt auf das Verfahren nach dem NÖ ElWG 2005 also der Anlagenbehörde nach diesem Gesetz. Gegenständlich werden die nachbarrechtlichen Schutzzwecke in § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 geregelt. So kann ein Nachbar nur die Einhaltung subjektiv-öffentlicher Rechte dahingehend geltend machen, dass „das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte […] nicht gefährdet (vgl. Z 2) werden, oder das er „durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen […] nicht unzumutbar belästigt“ wird (vgl. Z 3). Gegenständlich werden die nachbarrechtlichen Schutzzwecke in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005 geregelt. So kann ein Nachbar nur die Einhaltung subjektiv-öffentlicher Rechte dahingehend geltend machen, dass „das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte […] nicht gefährdet vergleiche Ziffer 2,) werden, oder das er „durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen […] nicht unzumutbar belästigt“ wird vergleiche Ziffer 3,). 6.
- In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Bescheid „wesentliche Immissionsschutzbestimmungen negiert“ worden seien, weil die Errichtung des blickdichten Zaunes zwar die Sichtverbindung zwischen den Fenstern des Hauses des Beschwerdeführers und der Anlage unterbricht, die Anlage „auf Grund ihrer Lage jedoch wesentlich mehr Wohngebäude beeinträchtigen“ werde. 6.3.
- Damit releviert die Beschwerde in diesem Punkt jedoch keine mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gesteht vielmehr zu – wie auch vom ASV für Bautechnik in seinem Gutachten ausgeführt – dass bei Errichtung des Zaunes keine Sichtverbindung zwischen den Fenstern des Wohnhauses *** und der Anlage besteht. Dieser Umstand kann also vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden, zumal eine Belästigung durch den Sichtschutz bereits von vorneherein ausscheidet. 6.
- Weiters wird vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die geplante Anlage ohne Grabungsarbeiten errichtet werden könne. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde auch aus, dass durch die geplante Anlage auf der Projektsliegenschaft bei Regen „Überwasser“ entstünde. 6.4.1.
§ 11Abs.
1 Z 2 sind Erzeugungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass u.a. das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet wird. Unter Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen, von einer Gefährdung kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, oder wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. Grabner/Stolzlechner/Wendl, GewO3
(2011), § 74 Rz 25). 6.4.1.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass u.a. das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet wird. Unter Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen, von einer Gefährdung kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, oder wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist vergleiche Grabner/Stolzlechner/Wendl, GewO3
(2011), Paragraph 74, Rz 25). Der ASV für Wasserbautechnik hat in seiner Stellungnahme vom 13.8.2013 ausgeführt, dass zur Sicherstellung der Sickerleistung auf der Liegenschaft zwei Mulden mit einem Auffangvolumen von rd. 50 m3 vorgesehen seien. Die Errichtung der Mulden wurde auch als Auftrag Nr. 21 im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. In seinem Gutachten vom 4.4.2013 hat der ASV außerdem ausgeführt, dass es aus fachlicher Sicht unwahrscheinlich sei, dass eine deutliche Zunahme des Abflusses auf Grund des Vorhabens zu befürchten sei. Es werde deutlich, dass durch „diese relativ geringfügige Maßnahme (Mulden) ein Großteil des bestehenden Abflusses (der sich auf die Flächen unter den Paneelen bildet) abgepuffert werden“ könne. Daraus wird deutlich, dass – vor allem durch die Vorschreibung der Errichtung der Mulden – es weder zu einer Bedrohung der Substanz kommt, noch dass dadurch das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Dieser Einwand erweist sich daher als unbegründet. 6.
- Zu den weiters vorgebrachten Beschwerdepunkten und Äußerungen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese allenfalls objektive Interessen berühren, aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Eine Parteibeschwerde iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist allerdings nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei – wie eben gegenständlich der Beschwerdeführer als Nachbar – Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). 6.
- Zu den weiters vorgebrachten Beschwerdepunkten und Äußerungen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese allenfalls objektive Interessen berühren, aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Eine Parteibeschwerde iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist allerdings nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei – wie eben gegenständlich der Beschwerdeführer als Nachbar – Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, zumal die Gutachten der ASV im Akt aufliegen und sie sich mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.646.001.2014