Obsah (14)
Art. 133§ 25a§ 24§ 28§ 59§ 12§ 17§ 11§ 10§ 13§ 19§ 23§ 25§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-441/003-2014 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 59Abs.
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
§ 12Abs.
1 FLG muß die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
Paragraph 12, Absatz eins, FLG muß die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
§ 17Abs.
1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem
§ 11Abs.
1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem
Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
§ 17Abs.
5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.
§ 17Abs.
6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
§ 10Abs.
4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
§ 13Abs.
2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
§ 17Abs.
9 leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
Paragraph 17, Absatz 9, leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Absatz eins, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
§ 19Abs.
2 leg. cit. muß die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. muß die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden. § 21 FLG lautet:Paragraph 21, FLG lautet: Zusammenlegungsplan
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
- a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
- b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
- c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen
§ 24Abs.
4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen
Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen
§ 23Abs.
3 und der Belastungen
§ 25Abs.
3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen
Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen
Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
- e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
- f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen
§ 16Abs.
2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen
Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).
(3)Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(3)Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. 4.2 Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen unter Punkt
- und
- zum Inhalt der Akten bzw. von Schriftstücken ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen. 4.3 Rechtliche Beurteilung Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer erkennbar die mangelnde Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung geltend; es handelt sich somit um zulässige Beschwerdevorbringen (vgl. § 17 Abs. 5 FLG).Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer erkennbar die mangelnde Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung geltend; es handelt sich somit um zulässige Beschwerdevorbringen vergleiche Paragraph 17, Absatz 5, FLG). Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer. Untrennbare Voraussetzung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist das Vorliegen aller Bedingungen, welche vorliegen müssen, dass überhaupt eine Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen kann. Zur Gesetzmäßigkeit einer Abfindung gehört es demnach auch, dass ihr Zuspruch erst in jenem Stadium des Verfahrens erfolgt, in welchem alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. VwGH vom 22.6.1993, 91/07/0154).Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 27, VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer. Untrennbare Voraussetzung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist das Vorliegen aller Bedingungen, welche vorliegen müssen, dass überhaupt eine Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen kann. Zur Gesetzmäßigkeit einer Abfindung gehört es demnach auch, dass ihr Zuspruch erst in jenem Stadium des Verfahrens erfolgt, in welchem alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind vergleiche VwGH vom 22.6.1993, 91/07/0154). Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluss einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. VwGH vom 8.4.1986, 84/07/0134, Slg. Nr. 12.093/A, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluss einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen vergleiche VwGH vom 8.4.1986, 84/07/0134, Slg. Nr. 12.093/A, mit weiteren Nachweisen). Die NÖ ABB hat im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für nachträglich einbezogene Grundstücke im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans in diesen zu integrieren. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Bewertungsplan ersichtlich ist (vgl. §12 Abs.1 letzter Satz FLG), hat dieser Bescheid jedenfalls einen Lageplan zu enthalten. Ein solcher Plan fehlt im Bescheid vom
- Oktober 2015, ABB-Z-165/
- Der Lageplan ist aber unverzichtbarer Bestandteil des Bewertungsplans, da ansonsten für die Parteien nicht nachvollziehbar ist, wo die einzelnen Bonitäten bzw. Bonitätsflächen, welche die aufgelegten Bescheidbestandteile beinhalten, lagemäßig auf den betreffenden Grundstücken zu liegen kommen. In weiterer Folge ist es ihnen damit aber nicht möglich, das Ergebnis der Bewertung inhaltlich zu überprüfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Bewertungsplan gesondert oder erst im Rahmen des Zusammenlegungsplanes erlassen wird, da die Intentionen des Gesetzes in beiden Fällen gleichermaßen gelten. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, bei dem der Zusammenlegungsplan die Bewertung nachträglich einbezogener Grundstücke enthielt. Damit ist aber der in Beschwerde gezogene Bescheid unvollständig geblieben, weil ein notwendiger Bestandteil fehlt. Die NÖ ABB hat im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für nachträglich einbezogene Grundstücke im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans in diesen zu integrieren. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Bewertungsplan ersichtlich ist vergleiche §12 Absatz eins, letzter Satz FLG), hat dieser Bescheid jedenfalls einen Lageplan zu enthalten. Ein solcher Plan fehlt im Bescheid vom
- Oktober 2015, ABB-Z-165/
- Der Lageplan ist aber unverzichtbarer Bestandteil des Bewertungsplans, da ansonsten für die Parteien nicht nachvollziehbar ist, wo die einzelnen Bonitäten bzw. Bonitätsflächen, welche die aufgelegten Bescheidbestandteile beinhalten, lagemäßig auf den betreffenden Grundstücken zu liegen kommen. In weiterer Folge ist es ihnen damit aber nicht möglich, das Ergebnis der Bewertung inhaltlich zu überprüfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Bewertungsplan gesondert oder erst im Rahmen des Zusammenlegungsplanes erlassen wird, da die Intentionen des Gesetzes in beiden Fällen gleichermaßen gelten. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, bei dem der Zusammenlegungsplan die Bewertung nachträglich einbezogener Grundstücke enthielt. Damit ist aber der in Beschwerde gezogene Bescheid unvollständig geblieben, weil ein notwendiger Bestandteil fehlt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0053; 8.9.2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden (vgl. VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152) und bestehen kann (vgl. VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 29.1.1991, 90/04/0214; 23.4.1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein (vgl. VwGH vom 20.12.1994, 92/07/0118; vgl. auch VwGH 27.11.1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes (vgl. VwGH vom 18.5.2004, 2003/05/0138) vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, RZ 103). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid im Sinne des , Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0053; 8.9.2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden vergleiche VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152) und bestehen kann vergleiche VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 29.1.1991, 90/04/0214; 23.4.1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein vergleiche VwGH vom 20.12.1994, 92/07/0118; vergleiche auch VwGH 27.11.1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes vergleiche VwGH vom 18.5.2004, 2003/05/0138) vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 59,, RZ 103). Da nach dem Zuvorgesagten ein untrennbarer und unteilbarer Bescheidbestandteil fehlt, ist vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auszugehen. Diese kann aber auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Erlassung eines Teilbescheides in der Form, dass der Lageplan nachgereicht und vom LVwG separat bescheidmäßig erlassen wird, ausscheidet. Dieser bildet vielmehr mit den schon von der NÖ ABB dem Bewertungsplan zu Grunde gelegten Unterlagen - Gliederung der Bonitäten nach Grundstücken, Flächen und Punktewerten – eine untrennbare Einheit. Keiner der betreffenden Bescheidbestandteile ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich (vgl. VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
- 1991, 90/04/0214). Indem sie dies nicht beachtet hat, hat sich die belangte Behörde über die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall eine Ergänzung hinsichtlich des Lageplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid zu beheben.Da nach dem Zuvorgesagten ein untrennbarer und unteilbarer Bescheidbestandteil fehlt, ist vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auszugehen. Diese kann aber auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Erlassung eines Teilbescheides in der Form, dass der Lageplan nachgereicht und vom LVwG separat bescheidmäßig erlassen wird, ausscheidet. Dieser bildet vielmehr mit den schon von der NÖ ABB dem Bewertungsplan zu Grunde gelegten Unterlagen - Gliederung der Bonitäten nach Grundstücken, Flächen und Punktewerten – eine untrennbare Einheit. Keiner der betreffenden Bescheidbestandteile ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich vergleiche VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
- 1991, 90/04/0214). Indem sie dies nicht beachtet hat, hat sich die belangte Behörde über die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall eine Ergänzung hinsichtlich des Lageplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Ein Eingehen auf die Beschwerdeargumente im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidung erübrigt sich somit. Die belangte Behörde wird daher neuerlich zu entscheiden haben; dabei wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, allenfalls durch Ergänzung des Sachverhaltes, einzugehen sein. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.441.003.2014.ua