Obsah (6)
§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 1§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-663/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung besagt:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 471,24 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. 7. Erwägungen: Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid veranschlagte die belangte Behörde den Mindeststandard für die Beschwerdeführerin
§ 1Abs.
1 Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung. Dieser lautet „volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“.Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid veranschlagte die belangte Behörde den Mindeststandard für die Beschwerdeführerin
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung. Dieser lautet „volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, lebt die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Dies folgt auch aus der Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, da sie amtlich vermerkte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag richtig sind. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht der Mindeststandard
§ 1Abs.
1 Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung zur Berechnung der Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes heranzuziehen sondern der für Alleinstehende oder Alleinerziehende
§ 1Abs.
1 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung.Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht der Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung zur Berechnung der Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes heranzuziehen sondern der für Alleinstehende oder Alleinerziehende
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung. Die Anwendung dieses Mindeststandards ist bereits klar am Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung erkennbar, da die Beschwerdeführerin alleinerziehend ist. Es ist davon auszugehen, dass der belangten Behörde bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen ist, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens berichtigt werden konnte. Es war daher die Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes neu zu berechnen. Als Einkommen sind bei der Beschwerdeführerin ihr tägliches Arbeitslosenentgelt in der Höhe von € 11,54 und beim minderjährigen Sohn der Unterhalt des Vaters in der Höhe von € 130,00 zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin alleinerziehend ist, wird für sie der Mindeststandard
§ 1Abs.
1 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung schlagend. Für den minderjährigen Sohn kommt der Mindeststandard
§ 1Abs.
1 Z. 3 NÖ Mindeststandardverordnung zum Tragen.Da die Beschwerdeführerin alleinerziehend ist, wird für sie der Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung schlagend. Für den minderjährigen Sohn kommt der Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Mindeststandardverordnung zum Tragen. Da mit
- September 2016 aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin der Bezug von Arbeitslosengeld eingestellt wurde, ist davon auszugehen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin den gemeinsamen Mindeststandard in der Höhe von € 1.030,43 übersteigt. Im antragsbezogenem Zeitraum setzt sich dieser gemeinsame Mindeststandard aus dem Mindeststandard für Lebensunterhalt (€ 772,82) und dem Mindeststandard für Wohnbedarf (€ 257,61) zusammen. Der Mindeststandard für den Wohnbedarf ist aufgrund des Wohnzuschusses gedeckt und wurde auch nicht in Beschwerde gezogen, wodurch ein konkreter gemeinsamer Mindeststandard in der Höhe von € 772,82 verbleibt. Dies ergibt für die Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn somit einen gemeinsamen Fehlbetrag in der Höhe von € 296,62 (Gemeinsamer Mindeststandard € 1.030,43 minus konkreten gemeinsamen Mindeststandard € 772,82). Wird nun der rechtmäßig zur Anwendung genommene Mindeststandard für den minderjährigen Sohn (€ 14,51) von diesem gemeinsamen Fehlbetrag abgezogen, ergibt sich der der Beschwerdeführerin zustehende Geldbetrag (€ 282,11) als Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Da die Berechnung für den minderjährigen Sohn nicht in Beschwerde gezogen wurde, erübrigt sich eine genaue Aufschlüsselung der Berechnungsmodalität für ihn. Die Beschwerdeführerin ist mit
- September 2016 wieder in das Arbeitsleben eingestiegen und somit erhalten sie und ihr minderjähriger Sohn für diesen Monat einen aliquoten Anteil der berechneten Leistungen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.663.001.2016