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{'item': 'LVwG-AV-809/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-809/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund eines Vorfalles vom

  1. Juni 2016 im Zuge einer Auseinandersetzung mit Nachbarn im Zusammenhang mit Hunden, es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre, wobei der Beschwerdeführer eine beteiligte Person körperlich angegriffen habe. Weiters habe er geäußert, dass er das nächste Mal mit einem Gewehr kommen würde und vom Fenster runter schießen würde. Seit diesem Vorfall sei die beteiligte Person in Furcht und würde dem Beschwerdeführer alles zutrauen. Dieser sei ein aggressiver Mensch. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass nicht einmal die Zeugin behauptet habe, dass er ihr gegenüber eine Bedrohung geäußert habe. Seine Aussage habe sich auch lediglich darauf bezogen, dass für den Fall, dass die beteiligte Person ihre Hunde nicht ordnungsmäßig verwahren würde, er in einer Notwehrsituation entsprechende Angriffe gegen die Hunde setzen werde. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und wäre wegen des gegenständlichen Vorfalles auch nicht wegen gefährlicher Drohung oder ähnlichem verurteilt worden. Zwischenzeitig sei die Konfliktsituation ohnehin bereinigt, da nunmehr ein ordnungsgemäßer Zaun errichtet wurde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  2. Juni 2016 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und Nachbarn zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer auch geäußert hat, dass er mit einem Gewehr kommen und gleich vom Fenster runterschießen würde. In weiterer Folge hat jedoch der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe dies lediglich auf einen Angriff bzw. auf eine Verteidigung gegenüber den Hunden bezogen. Im Verfahren beim Landesgericht St. Pölten wurde das gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes der gefährlichen Drohung geführte Verfahren nach diversioneller Erledigung vorläufig eingestellt. Der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes St. Pölten vom
  3. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass Auslöser der Auseinandersetzungen offenbar die Tatsache war, dass die beteiligte Person ihre Hunde auf das Grundstück des Beschwerdeführers frei laufen hat lassen. Eine ernst gemeinte Bedrohung der beteiligten Person habe nicht vorgelegen, sondern lediglich eine einmalige Unmutsäußerung. Dem amtsärztlichen Gutachten vom
  4. September 2016 ist zu entnehmen, dass aus amtsärztlicher Sicht kein Einwand gegen die Aufhebung des Waffenverbotes besteht. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 12Abs.

1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde ist auf Grund des Vorfalls vom 04. Juni 2016 und insbesondere der Angaben der beteiligten Person, wonach sich diese bedroht gefühlt habe und die Äußerungen des Beschwerdeführers auf sich bezogen habe, davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen vorliege. Diese Annahme kann aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zum nunmehrigen Zeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung des mittlerweile vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens sowie der Ausführungen in der zitierten einstweiligen Verfügung – nicht länger aufrechterhalten werden, und geht vom Beschwerdeführer nach derzeitiger Einschätzung keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung aus. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.809.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.