Obsah (8)
Art. 133§ 37§ 30Art. 130§ 44a§ 44§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2611/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren: Frau CH, MBA (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***). Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens
§ 37Abs.
1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996. Mit Bescheid vom 25.10.2006, GZ IV/1-131/-0/20057191, sei der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Schuppens und den Zubau zum bestehenden Haus auf ihrer Liegenschaft in *** erteilt worden. Bei der Überprüfung der Liegenschaft sei festgestellt und fotodokumentiert worden, dass die Baubewilligung konsumiert worden sei. Das Objekt werde benützt, es seien aber noch mehrere Nachweise offen.
§ 30Abs.
4 der NÖ Bauordnung gelte die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet, wenn sie unvollständig sei. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996. Mit Bescheid vom 25.10.2006, GZ IV/1-131/-0/20057191, sei der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Schuppens und den Zubau zum bestehenden Haus auf ihrer Liegenschaft in *** erteilt worden. Bei der Überprüfung der Liegenschaft sei festgestellt und fotodokumentiert worden, dass die Baubewilligung konsumiert worden sei. Das Objekt werde benützt, es seien aber noch mehrere Nachweise offen.
Paragraph 30, Absatz 4, der NÖ Bauordnung gelte die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet, wenn sie unvollständig sei. Nach dem Stempel auf der vorgelegten Fotodokumentation wurde die Überprüfung am
- August 2015 durchgeführt. Am
- Juni 2016 erließ die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführerin, auf die jedoch keine Reaktion erfolgte. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- September 2016, GZ WUS2-V-15 38893/5, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Tatbeschreibung: Sie haben als Bauwerberin und Grundstückseigentümerin in ***, *** (KG ***, Gdst.Nr. ***, EZ ***) zu verantworten, dass Sie zumindest am 14.10.2015 (Zeitpunkt der Kontrolle) in ***, *** (KG ***, Gdst.Nr. ***, EZ ***) das o.a. Bauvorhaben fast zur Gänze durchgeführt und dieses bereits bewohnt bzw. benützt haben, ohne den Lageplan, die Bescheinigungen und den Nachweis der Grundstücksvereinigung der Stadtgemeinde *** vorgelegt zu haben, obwohl ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Abs. 2 oder 3 nicht benützt werden darf.“Absatz 2, oder 3 nicht benützt werden darf.“ … „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs.1 Z.1 iVm § 14 NÖ Bauordnung (NÖ BO)“Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung (NÖ BO)“ Hierfür wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gründe, welches auf Grund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** - Stadtamt, Baubehörde, vom 14.10.2015 durchgeführt worden sei. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne als erwiesen angenommen werden, da die Beschwerdeführerin einer Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführe (…) oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benütze. Nach § 37 Abs. 2 NÖ BO seien solche Übertretungen mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Aufgrund der eindeutigen Angaben in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige habe die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden können.In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gründe, welches auf Grund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** - Stadtamt, Baubehörde, vom 14.10.2015 durchgeführt worden sei. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne als erwiesen angenommen werden, da die Beschwerdeführerin einer Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführe (…) oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benütze. Nach Paragraph 37, Absatz 2, NÖ BO seien solche Übertretungen mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Aufgrund der eindeutigen Angaben in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige habe die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden können. Die belangte Behörde habe die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und als erschwerend keinen Umstand gewertet. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Oktober 2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses und führte aus, dass zwar richtig sei, dass sie die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe. Sie habe aber unverzüglich ihren damit beauftragten Baumeister kontaktiert und ihn beauftragt, sich mit der belangten Behörde und dem Bauamt der Stadtgemeinde *** in Verbindung zu setzen. Dies habe er nach eigenen Angaben am
- Juni 2016 erledigt. Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass die Fertigstellungsanzeige gem. § 30 Abs.1 NÖ Bauordnung per
- November 2012 bei der Stadtgemeinde *** eingebracht worden sei. Die ausständigen Unterlagen seien bereits an die Stadtgemeinde übermittelt worden und befänden sich in Bearbeitung. Es seien daher sehr wohl Maßnahmen gesetzt worden, um der Aufforderung zur Rechtfertigung Folge zu leisten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Oktober 2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses und führte aus, dass zwar richtig sei, dass sie die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe. Sie habe aber unverzüglich ihren damit beauftragten Baumeister kontaktiert und ihn beauftragt, sich mit der belangten Behörde und dem Bauamt der Stadtgemeinde *** in Verbindung zu setzen. Dies habe er nach eigenen Angaben am
- Juni 2016 erledigt. Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass die Fertigstellungsanzeige gem. Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung per
- November 2012 bei der Stadtgemeinde *** eingebracht worden sei. Die ausständigen Unterlagen seien bereits an die Stadtgemeinde übermittelt worden und befänden sich in Bearbeitung. Es seien daher sehr wohl Maßnahmen gesetzt worden, um der Aufforderung zur Rechtfertigung Folge zu leisten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde und der Stadtgemeinde *** im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aktenunterlagen.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon bezahlt sind, zurückzuerstatten. 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat; … 2.
- NÖ Bauordnung 2014 §
- FertigstellungParagraph 30, Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. … § 37. VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,…
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,, …
- ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder § 15 Abs. 8 benützt,
- ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 15, Absatz 8, benützt, …
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, …
- Abs. 1 Z 4, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen
- Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Rechtliche Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie es „als Bauwerberin und Grundstückseigentümerin“ zu verantworten habe, dass sie zumindest am 14.10.2015 das Bauvorhaben auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „fast zur Gänze durchgeführt und dieses bereits bewohnt bzw. benützt habe, ohne den Lageplan, die Bescheinigungen und den Nachweis der Grundstücksvereinigung der Stadtgemeinde *** vorgelegt zu haben, obwohl ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 nicht benützt werden dürfe.Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie es „als Bauwerberin und Grundstückseigentümerin“ zu verantworten habe, dass sie zumindest am 14.10.2015 das Bauvorhaben auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „fast zur Gänze durchgeführt und dieses bereits bewohnt bzw. benützt habe, ohne den Lageplan, die Bescheinigungen und den Nachweis der Grundstücksvereinigung der Stadtgemeinde *** vorgelegt zu haben, obwohl ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 nicht benützt werden dürfe. Dieser Tatvorwurf entspricht dem Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 8 der seit
- Februar 2015 in Geltung stehenden NÖ Bauordnung
- Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 benützt. Dieser Tatvorwurf entspricht dem Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, der seit
- Februar 2015 in Geltung stehenden NÖ Bauordnung
- Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 benützt. Im Hinblick auf diesen Tatvorwurf des Straferkenntnisses erweist sich die Anführung des § 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung als Übertretungsnorm im Spruch dieses Bescheides als unrichtig. Eine Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. die in der Bescheidbegründung angeführten Rechtsvorschriften), welche zum Zeitpunkt der gemeindebehördlichen Kontrolle bereits nicht mehr in Geltung stand, ist schon aufgrund des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, ausgeschlossen. Im Hinblick auf diesen Tatvorwurf des Straferkenntnisses erweist sich die Anführung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung als Übertretungsnorm im Spruch dieses Bescheides als unrichtig. Eine Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche die in der Bescheidbegründung angeführten Rechtsvorschriften), welche zum Zeitpunkt der gemeindebehördlichen Kontrolle bereits nicht mehr in Geltung stand, ist schon aufgrund des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, ausgeschlossen. Voraussetzung für die im Hinblick auf den Tatvorwurf in Betracht kommende Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 ist die Benützung eines Bauwerks vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen.Voraussetzung für die im Hinblick auf den Tatvorwurf in Betracht kommende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 2014 ist die Benützung eines Bauwerks vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
§ 44aVSt
G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 20.11.2008, 2007/09/0255). § 37 Abs. 1 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 ist als Dauerdelikt zu qualifizieren, soweit die Benützung des Bauwerks bis zur Einreichung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige unter Strafe gestellt wird. Diese Verwaltungsübertretung ist solange strafbar, solange der rechtswidrige Zustand, also die Benützung des Bauwerks ohne vollständige Fertigstellungsanzeige, andauert (vgl. dazu VwGH vom 27.06.2006, 2005/05/0262, zu § 37 Abs. 1 Z 1
- Halbsatz NÖ BauO 1996, der die Benützung eines Bauwerks ohne erforderliche Baubewilligung unter Strafe stellte).Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 2014 ist als Dauerdelikt zu qualifizieren, soweit die Benützung des Bauwerks bis zur Einreichung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige unter Strafe gestellt wird. Diese Verwaltungsübertretung ist solange strafbar, solange der rechtswidrige Zustand, also die Benützung des Bauwerks ohne vollständige Fertigstellungsanzeige, andauert vergleiche dazu VwGH vom 27.06.2006, 2005/05/0262, zu Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,
- Halbsatz NÖ BauO 1996, der die Benützung eines Bauwerks ohne erforderliche Baubewilligung unter Strafe stellte). Bei Dauerdelikten hat der Spruch die Anführung von Anfang und Ende des Tatbegehungszeitraums in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Es sind sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152). Bei der Bestrafung eines Dauerdeliktes sind dessen Anfang und Ende im Spruch anzuführen (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie VwGH vom 9.11.2011, 2010/06/0045 u.a.).Bei Dauerdelikten hat der Spruch die Anführung von Anfang und Ende des Tatbegehungszeitraums in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Es sind sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152). Bei der Bestrafung eines Dauerdeliktes sind dessen Anfang und Ende im Spruch anzuführen vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie VwGH vom 9.11.2011, 2010/06/0045 u.a.). Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber lediglich eine Benützung "zumindest am 14.10.2015" vorgeworfen, ohne dass Beginn und Ende des Tatzeitraumes näher konkretisiert worden wären. Damit hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Sprucherfordernissen des § 44a Z. 1 VStG aber nicht entsprochen (vgl. zu ähnlichen Spruchgestaltungen das VwGH 28.9.2006, 2005/07/0096; 20.5.2010, 2008/07/0162), zumal eine unzulässige Doppelbestrafung desselben Deliktes nicht ausgeschlossen werden könnte.Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber lediglich eine Benützung "zumindest am 14.10.2015" vorgeworfen, ohne dass Beginn und Ende des Tatzeitraumes näher konkretisiert worden wären. Damit hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Sprucherfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aber nicht entsprochen vergleiche , zu ähnlichen Spruchgestaltungen das VwGH 28.9.2006, 2005/07/0096; 20.5.2010, 2008/07/0162), zumal eine unzulässige Doppelbestrafung desselben Deliktes nicht ausgeschlossen werden könnte. Da der Tatzeitraum bei Dauerdelikten ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen oder ergänzen. Über den von der Erstbehörde angenommenen Tatvorwurf darf nicht durch Auswechseln der von der Erstbehörde angenommenen Tat hinausgegangen werden (VwGH 26.1.2012, 2010/09/0043, 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.2.2015, 2011/17/0131).Da der Tatzeitraum bei Dauerdelikten ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen oder ergänzen. Über den von der Erstbehörde angenommenen Tatvorwurf darf nicht durch Auswechseln der von der Erstbehörde angenommenen Tat hinausgegangen werden (VwGH 26.1.2012, 2010/09/0043, 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.2.2015, 2011/17/0131). Eine Änderung des Tatzeitraumes durch die Beschwerdeinstanz kommt daher nicht in Betracht. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen (vgl. VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018) bzw. über den Verfahrensgegenstand hinausgehen.Eine Änderung des Tatzeitraumes durch die Beschwerdeinstanz kommt daher nicht in Betracht. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen vergleiche VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018) bzw. über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Auch auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht mehr eingegangen werden. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt keine ausreichende Konkretisierung eines Tatzeitraumes hinsichtlich des Tatbestandes der Benützung des Bauwerks vor vollständiger Fertigstellungsanzeige
§ 37Abs.
1 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 enthält. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Auch auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht mehr eingegangen werden. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt keine ausreichende Konkretisierung eines Tatzeitraumes hinsichtlich des Tatbestandes der Benützung des Bauwerks vor vollständiger Fertigstellungsanzeige
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 2014 enthält. Es war daher das Straferkenntnis infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs. 2 Vw
GVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Abgesehen davon wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Abgesehen davon wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
§ 52Abs. 9 Vw
GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2611.001.2016