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{'item': 'LVwG-S-2674/001-2015'}

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 134§ 23§ 101§ 102§ 43§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2674/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) herabgesetzt wird.,
  2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren (betreffend Spruchpunkt 1.) wird

§ 64Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit € 10,-- festgesetzt.Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren (betreffend Spruchpunkt 1.) wird

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 10,-- festgesetzt., 3.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten., 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorauszuschicken ist, dass in diesem Verfahren nur Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses auf Grund der Geschäftsverteilung gegenständlich ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.08.2015, GZ: MES2-V-15 19988/5, wurde über den BeschwerdeführerMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.08.2015, , GZ: MES2-V-15 19988/5, wurde über den Beschwerdeführer a) wegen Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) unda) wegen Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) und b) wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 Z 3 i.Vm. § 17 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)

§ 23Abs. 2 Gütbef

G eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 20,-- auferlegt.b) wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, i.Vm. Paragraph 17, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)

Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 20,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende VerwaItungsübertretungen begangen: Zeit: 14.07.2015, 13:10 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung:

  1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu Ienkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschrift nicht entsprochen:dem § 101 Abs.1 Iit.a KFG, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 26.000 kg um 750 kg oder 2,88% überschritten wurde.Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu Ienkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht., Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschrift nicht entsprochen:, , dem Paragraph 101, Absatz eins, Iit.a KFG, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 26.000 kg um 750 kg oder 2,88% überschritten wurde.
  2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis, in welchem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben war, mitgeführt bzw. dem Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt, obwohl der Lenker das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Das KFZ war auf der Fahrt vom Platz der Straßenmeisterei *** nach *** unterwegs und hatte Folgendes geladen: Split 4/8.“Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis, in welchem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben war, mitgeführt bzw. dem Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt, obwohl der Lenker das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Das KFZ war auf der Fahrt vom Platz der Straßenmeisterei *** nach *** unterwegs und hatte Folgendes geladen: Split 4/8.“ Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt
  3. damit, dass sich die Verwaltungsübertretung aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom 28.07.2015 ergebe. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14.07.2015, um 13:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, sei von Polizeibeamten festgestellt worden, dass durch die Beladung des Fahrzeuges das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 26.000 kg um 750 kg bzw. 2,88 % überschritten worden sei. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden und könne daher als erwiesen angenommen werden. Hinsichtlich des Verschuldens verweise die Verwaltungsbehörde auf § 5 Abs. 1 VStG und halte fest, dass dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis hinsichtlich der widerleglichen Verschuldensvermutung nicht gelungen sei. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14.07.2015, um 13:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, sei von Polizeibeamten festgestellt worden, dass durch die Beladung des Fahrzeuges das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 26.000 kg um 750 kg bzw. 2,88 % überschritten worden sei. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden und könne daher als erwiesen angenommen werden. Hinsichtlich des Verschuldens verweise die Verwaltungsbehörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG und halte fest, dass dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis hinsichtlich der widerleglichen Verschuldensvermutung nicht gelungen sei. Bezüglich der verhängten Strafe und unter Berücksichtigung der in § 19 VStG genannten Strafzumessungsgründe, erachte die Verwaltungsbehörde die verhängte Strafe für schuld- und tatangemessen.Bezüglich der verhängten Strafe und unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG genannten Strafzumessungsgründe, erachte die Verwaltungsbehörde die verhängte Strafe für schuld- und tatangemessen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer zum angefochtenen Spruchpunkt
  4. vor, dass er auf der ***, nächst Strkm. ***, keine Wiegemöglichkeit gehabt habe, und daher das Gewicht des Transportgutes schätzen habe müssen. Er habe sich dabei um 2,88%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Fahrzeuges, verschätzt und ersuche er ihm dies nachzusehen und von der Bestrafung Abstand zu nehmen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war am 14.07.2015, um 13:15 Uhr, Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Er lenkte den LKW im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***. Der LKW war mit Edelsplitt beladen und erfolgte die Beladung auf einem Platz der Straßenmeisterei ***. Beabsichtigt war, das Ladegut in *** abzuladen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen LKW betrug 26.000 kg. Das zulässige Gesamtgewicht wurde infolge Beladung mit Edelsplitt um 750 kg bzw. 2,88% überschritten, sodass der LKW ein Gesamtgewicht von 26.750 kg nach Inbetriebnahme hatte. Der Beschwerdeführer wurde von Exekutivorganen bei Strkm. *** angehalten und einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Es erfolgte eine Wiegekontrolle, bei der festgestellt wurde, dass das Gesamtgewicht des LKW samt Beladung 26.750 kg betrug. Der Beschwerdeführer hat die Beladung bzw. das Gewicht derselben geschätzt und den LKW nicht gewogen, auch nicht das Ladegut. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes. Insbesondere ist darin einliegend die Anzeige vom 28.07.2015, aus der sich bereits der konstatierte Sachverhalt ergibt. Überhaupt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren die Übertretung an sich nicht in Abrede gestellt hat, sodass Obiges bedenkenlos und zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde lediglich auf den Umstand der „geringfügigen“ Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 2,88 % hin und auf den Umstand, dass ihm keine Wiegemöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Er dementiert aber mit keinem Wort die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, sodass die diesbezüglichen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Die übrigen Feststellungen zum Ladegut, dem Ladeort und dem Abladeort sowie der Anhaltung durch Exekutivorgane und der durchgeführten Personen- und Fahrzeugkontrolle, der Wiegung und des Gesamtgewichtes des LKW samt Beladung - gründen sich auf die Angaben der Exekutivorgane in der Anzeige sowie die damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Auch dazu gab es keine widersprüchlichen Aussagen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststand. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 101Abs.

1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wennGemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn a)Litera a das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

§ 102Abs.

1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 134Abs.

1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 101 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG erfüllt, zumal er den LKW in Betrieb genommen hat, der durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten hat und folglich nicht den hierfür in Betracht kommenden Bestimmungen des KFG, insbesondere dem § 101 Abs. 1 lit. a KFG entsprochen hat, zumal das zulässige Gesamtgewicht um 2,88 % durch die Beladung überschritten wurde. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG erfüllt, zumal er den LKW in Betrieb genommen hat, der durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten hat und folglich nicht den hierfür in Betracht kommenden Bestimmungen des KFG, insbesondere dem Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG entsprochen hat, zumal das zulässige Gesamtgewicht um 2,88 % durch die Beladung überschritten wurde. Unabhängig von der Frage, wer das Fahrzeug beladen hat, haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat (vgl. OLG Wien 20.03.1980, 26 Bs 45/80).Unabhängig von der Frage, wer das Fahrzeug beladen hat, haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat vergleiche OLG Wien 20.03.1980, 26 Bs 45/80). Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel eine solche Menge zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. ähnlich dazu VwGH 15.06.1983, 82/03/0243, wobei in diesem Erkenntnis die Beladung mit Holz gegenständlich war). Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel eine solche Menge zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird vergleiche ähnlich dazu VwGH 15.06.1983, 82/03/0243, wobei in diesem Erkenntnis die Beladung mit Holz gegenständlich war). Obgleich der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 2,88 % keine erhebliche Überschreitung ist, hat er dennoch gegen die Vorschriften des KFG verstoßen. Der Beschwerdeführer hätte sich jedenfalls vor Fahrantritt vergewissern müssen, dass das von ihm gelenkte KFZ den KFG-Vorschriften entsprechend beladen ist. Im Zweifel – mangels Wiegemöglichkeit – hätte er den LKW nur mit einer geringeren Beladung in Betrieb nehmen dürfen. Er hätte sohin vom Lenken Abstand nehmen müssen bzw. hätte der LKW nur mit einer solchen Menge Edelsplitt beladen und in weiterer Folge gelenkt werden dürfen, dass auf jeden Fall das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Dem Beschwerdeführer wäre als Lenker des gegenständlichen LKW bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumutbar gewesen, die Überladung wahrzunehmen. Anhaltspunkte, welche für eine Unzumutbarkeit sprechen würden, fanden sich weder im Verfahrensakt, noch wurde derartiges vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Der Umstand der mangelnden Wiegemöglichkeit stellt nicht eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften dar. Darüber hinaus stellt eine Überladung von 750 kg keine geringe – nicht erkennbare - Überschreitung dar bzw. wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dies zu erkennen und vom Lenken Abstand zu nehmen bzw. mit einem geringeren Ladegut die Beförderung durchzuführen. Zur Strafhöhe war zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der übertretenen Verwaltungsnorm ist klarerweise die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die mögliche Sicherheit im Verkehr gewährleisten. Geschützte Rechtsgüter sind somit Personen, Sachen, etc. Durch die Überladung wurden die geschützten Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer in nicht unmaßgeblicher Weise beeinträchtigt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht sohin – wie die Verwaltungsbehörde – von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.500,-- aus und geht weder vom Bestehen von Sorgepflichten und Verbindlichkeiten, noch vom Vorhandensein von Vermögen aus. Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen. Laut Aktenlage ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Unter Bezugnahme auf die Überschreitung von 2,88 % sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen und des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet das erkennende Gericht eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) als angemessen und gerechtfertigt. Diese Strafe ist aber erforderlich, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er dadurch die Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Auch unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG ist diese dem Unrechtsgehalt angemessen.Auch unter Berücksichtigung des Strafrahmens des Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist diese dem Unrechtsgehalt angemessen. Abschließend ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt, zumal diese Bestimmung u.a. ein geringes Verschulden voraussetzt, und dieses vom Beschwerdeführer weder dargetan, noch unter Beweis gestellt wurde. Abschließend ist anzumerken, dass die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt, zumal diese Bestimmung u.a. ein geringes Verschulden voraussetzt, und dieses vom Beschwerdeführer weder dargetan, noch unter Beweis gestellt wurde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG abgesehen werden, zumal im Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, zumal im Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2674.001.2015

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