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{'item': 'LVwG-AV-1116/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1116/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über den Antrag der AE e.U., AC, in ***, ***, der Beschwerde vom

  1. Juni 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. Juni 2016, BNW2-BA-1640/001, gemäß § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über den Antrag der AE e.U., AC, in ***, ***, der Beschwerde vom
  3. Juni 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  4. Juni 2016, BNW2-BA-1640/001, gemäß Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.06.2016, BNW2-BA-1640/001, wurde gegenüber der AE e.U., AC, verfügt, unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, den folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, herzustellen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.06.2016, , BNW2-BA-1640/001, wurde gegenüber der AE e.U., AC, verfügt, unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, den folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, herzustellen: „Die konsenslose Betriebsanlage ist stillzulegen. Die Lagerungen gewässergefährdender Stoffe sind zu entfernen.“ Gestützt ist dieser Bescheid auf die §§ 333 und 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO).Gestützt ist dieser Bescheid auf die Paragraphen 333 und 360 Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO). In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass nach einem Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 30.03.2016 auf der oben angeführten Liegenschaft eine Betriebsanlage zur Durchführung von Rammkern-, Spund- sowie Erdbauarbeiten betrieben werde. Auf der Liegenschaft würden 3 Bagger, 7 LKWs, 6 leere Absetzcontainer außerhalb der Betriebsfläche auf öffentlichem Gut, 4 Bürocontainer, 14 Stück Gasflaschen, 1.000 l Altölbehälter, 4 Ölfässer, Getriebeölfässer mit 200 l, Motorölfässer mit 200 l, Werkzeuge, Spundwände und diverse sonstige Materialien gelagert. Für diese Tätigkeit besitze die AE e.U. unter anderem eine Gewerbeberechtigung für das Erdbaugewerbe. Das Abstellen von Fahrzeugen (z.B. Bagger) oder Ölgebinden sei unter anderem geeignet, durch Tropfverluste eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser herbeizuführen. Die Betriebsanlage dürfe daher gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO nur mit einer Genehmigung der Behörde betrieben werden. Diese Genehmigung sei jedoch bislang nicht erwirkt worden. Das Abstellen von Fahrzeugen (z.B. Bagger) oder Ölgebinden sei unter anderem geeignet, durch Tropfverluste eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser herbeizuführen. Die Betriebsanlage dürfe daher gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO nur mit einer Genehmigung der Behörde betrieben werden. Diese Genehmigung sei jedoch bislang nicht erwirkt worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die Verfahrensanordnung der Gewerbebehörde vom 12.04.2016, BNW2-BA-1640/001, ergangen, mit der die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist angeordnet worden sei. Das Ermittlungsverfahren der Behörde habe nunmehr ergeben, dass der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen worden sei, weshalb spruchgemäß die im § 360 Abs. 1 letzter Satz GewO normierten Zwangs- bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren der Behörde habe nunmehr ergeben, dass der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen worden sei, weshalb spruchgemäß die im Paragraph 360, Absatz eins, letzter Satz GewO normierten Zwangs- bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen gewesen seien. Ausgeführt ist schließlich in der Begründung dieses Bescheides noch Folgendes: „Dieser Bescheid ist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sofort vollstreckbar, d.h., dass im Fall einer Berufung gegen diesen Bescheid dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt und durch einen allfälligen Wechsel in der Person des Inhabers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht berührt wird.“„Dieser Bescheid ist gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sofort vollstreckbar, d.h., dass im Fall einer Berufung gegen diesen Bescheid dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt und durch einen allfälligen Wechsel in der Person des Inhabers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht berührt wird.“ Gegen den vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden richtet sich die Beschwerde der AE e.U., AC, vom 28.06.2016, mit der die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der wesentlichen Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Zusätzlich zum Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückzuverweisen, hat die Beschwerdeführerin den – hier zu behandelnden – Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegenstehen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handle, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies liege aber im gegenständlichen Fall nicht vor, da insbesondere die in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen nicht berührt würden. Die gegenständliche Betriebsanlage mit Ausnahme des Bürocontainers würde lediglich zum Abstellen von Fahrzeugen und zur Lagerung von Fässern und Werkzeugen verwendet. Durch die Lagerung der Ölfässer seien wegen der auf dem Betriebsgrundstück gegebenen Bodenbeschaffenheit und dessen Dichtheit keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu befürchten.Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegenstehen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handle, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies liege aber im gegenständlichen Fall nicht vor, da insbesondere die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen nicht berührt würden. Die gegenständliche Betriebsanlage mit Ausnahme des Bürocontainers würde lediglich zum Abstellen von Fahrzeugen und zur Lagerung von Fässern und Werkzeugen verwendet. Durch die Lagerung der Ölfässer seien wegen der auf dem Betriebsgrundstück gegebenen Bodenbeschaffenheit und dessen Dichtheit keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu befürchten. Demgegenüber wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden, da sie für die Dauer der Stilllegung der Betriebsanlage keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfalten könne und somit wirtschaftlich ruiniert wäre. Selbst im Obsiegensfall wäre ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin der Rechtschutz der Beschwerdeführerin gänzlich vereitelt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Wirksamkeitstheorie sei in gegenständlichem Fall geboten, aber auch möglich und zulässig. Auch eine Güterabwägung schlage zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, da den besonders berücksichtigungswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und auch Dritten aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen würden. Zu diesem Vorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes erwogen: Gemäß § 360 Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände, wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO sind Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände, wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Wie sich aus der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt, ist ein Bescheid auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO sofort vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden können. Der Zweck einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO ist somit die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO ergibt, ist ein Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO sofort vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden können. Der Zweck einer Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO ist somit die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Infolge der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ist daher bei Anwendung dieses Rechtsinstitutes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits ex lege ausgeschlossen.Infolge der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO ist daher bei Anwendung dieses Rechtsinstitutes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits ex lege ausgeschlossen. Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Angemerkt wird noch, dass sich der vorliegende Beschluss nur auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht und hinsichtlich der Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid eine gesonderte Entscheidung zu ergehen hat. Unabhängig vom Ausgang dieses derzeit noch offenen Beschwerdeverfahrens besteht aber auch die Möglichkeit – sofern durch erfolgte Maßnahmen die Voraussetzungen für die Bescheiderlassung nicht mehr vorliegen – auf Antrag bei der Behörde kurzfristig einen Widerruf der vorgeschriebenen Maßnahmen zu erwirken. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1116.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.