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{'item': 'LVwG-AV-1139/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1139/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zeitgerecht eingebracht. 3.1.
  3. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides vom
  4. Juni 2016, Zl. WA 78/2016, an beide Beschwerdeführer ist grundsätzlich festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides vom
  5. Juni 2016, Zl. WA 78 aus 2016,, an beide Beschwerdeführer ist grundsätzlich festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. 3.1.
  6. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH vom
  8. Oktober 1991, Zl. 91/06/0090, vom
  9. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, und vom
  10. Mai 1996, Zl. 94/17/0320).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH vom
  11. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH vom
  12. Oktober 1991, Zl. 91/06/0090, vom
  13. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, und vom
  14. Mai 1996, Zl. 94/17/0320). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. 3.1.
  15. Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn FW am
  16. Juni
  17. Gegenüber von Herrn FW als Adressaten der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. 3.1.
  18. Der Beschwerdeführer hat die maßgebliche Bescheidausfertigung am
  19. Juni 2016 übernommen. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO begann für diesen Bescheid mit dessen Zustellung am Mittwoch, dem
  20. Juni 2016, zu laufen und endete gemäß § 108 Abs. 2 Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten (zweiten) Woche der Frist, der durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach, am Freitag, dem
  21. Juli 2016.Der Beschwerdeführer hat die maßgebliche Bescheidausfertigung am
  22. Juni 2016 übernommen. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 245, Absatz eins, BAO begann für diesen Bescheid mit dessen Zustellung am Mittwoch, dem
  23. Juni 2016, zu laufen und endete gemäß Paragraph 108, Absatz 2, Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten (zweiten) Woche der Frist, der durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach, am Freitag, dem
  24. Juli
  25. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde am
  26. Oktober 2016 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden. Im Ergebnis erweist sich die Einbringung der Beschwerde somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  27. Zu Spruchpunkt 2: Die Beschwerde ist begründet. 3.2.
  28. Im Lichte der unter Punkt 3.
  29. getroffenen Ausführungen ist anzumerken, dass gegenüber der Beschwerdeführerin IW der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  30. Juni 2016, Zl. WA 78/2016 wirksam erst am
  31. Oktober 2016 zugestellt wurde. Die Einbringung der Beschwerde mit Schreiben vom
  32. Oktober 2016 erweist sich somit als rechtzeitig.Im Lichte der unter Punkt 3.
  33. getroffenen Ausführungen ist anzumerken, dass gegenüber der Beschwerdeführerin IW der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  34. Juni 2016, Zl. WA 78 aus 2016, wirksam erst am
  35. Oktober 2016 zugestellt wurde. Die Einbringung der Beschwerde mit Schreiben vom
  36. Oktober 2016 erweist sich somit als rechtzeitig. 3.2.
  37. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen, soweit sie sich auf das Erhebungsergebnis vom
  38. Oktober 2015 beziehen. Damals wurde von einer befugten Fachfirma für das Erdgeschoß als flächenmäßig größtes Geschoß eine Geschoßfläche von 132,78 m² errechnet. Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vor dem Hintergrund zu Recht erfolgt ist, als seitens der Beschwerdeführerin eingewendet worden ist, dass sich am Bestand nichts verändert habe. 3.2.
  39. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  40. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  41. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.2.
  42. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  43. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  44. April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  45. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  46. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  47. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  48. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  49. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  50. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. 3.2.
  51. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH vom
  52. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (vgl. VwGH vom
  53. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche VwGH vom
  54. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung vergleiche VwGH vom
  55. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da den Gemeindebehörden eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung in Gestalt des ausgefüllten und unterfertigten Erhebungsbogens vom
  56. Oktober 2015 vorlag (dieser enthält alle notwendigen Angaben), erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dem Grunde nach als rechtsrichtig. Da den Gemeindebehörden eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung in Gestalt des ausgefüllten und unterfertigten Erhebungsbogens vom
  57. Oktober 2015 vorlag (dieser enthält alle notwendigen Angaben), erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dem Grunde nach als rechtsrichtig. 3.2.
  58. Unstrittig ist demgemäß der Umstand, dass am verfahrensgegenständlichen Objekt keine baulichen Veränderungen seitens der Beschwerdeführer vorgenommen worden sind. Basis der Abgabenvorschreibung sind somit die im Rahmen der Erhebung vom
  59. Oktober 2015 ermittelten Flächen. Lediglich eine Waschmaschine – neben einem für die Abgabenvorschreibung nicht relevanten Wäschetrockner - wurde 2012 im Kellergeschoß situiert und mit der Wasserleitung in Verbindung gebracht. Dadurch weist das gegenständliche Kellergeschoß eine unmittelbare Verbindung zum Wassernetz auf (vgl. dazu VwGH vom
  60. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Daraus folgt, dass das Kellergeschoß seit 2012 an die Wasserleitung angeschlossen ist.Lediglich eine Waschmaschine – neben einem für die Abgabenvorschreibung nicht relevanten Wäschetrockner - wurde 2012 im Kellergeschoß situiert und mit der Wasserleitung in Verbindung gebracht. Dadurch weist das gegenständliche Kellergeschoß eine unmittelbare Verbindung zum Wassernetz auf vergleiche dazu VwGH vom
  61. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Daraus folgt, dass das Kellergeschoß seit 2012 an die Wasserleitung angeschlossen ist. 3.2.
  62. Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 6 leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe errechnet sich wie folgt:Gemäß Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß Paragraph 6, leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe errechnet sich wie folgt: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 132,78 m² 66,39 m² 3 + 1 265,56 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 882,22 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 340,56 m² II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 132,78 m² 66,39 m² 2 + 1 199,17 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 890,53 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 274,17 m² Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 66,39 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 5,88 ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe von € 429,41 (inkl. 10 % Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  63. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. und 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. und 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1139.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.