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{'item': 'LVwG-AV-1165/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1165/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des FR in ***, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.09.2015, Zl. 279170/2015/BA, betreffend Bestätigung eines ihm erteilten baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der erteilte baupolizeiliche Auftrag hinsichtlich einer Kleingarage mit einer Fläche von ca. 4,20m x 2,50m sowie einer Holzhütte mit Tonnendach mit einer Fläche von ca. 4,00m x 2,30m aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Beseitigung der vier Metallcontainer gemäß § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.03.2017 neu festgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der erteilte baupolizeiliche Auftrag hinsichtlich einer Kleingarage mit einer Fläche von ca. 4,20m x 2,50m sowie einer Holzhütte mit Tonnendach mit einer Fläche von ca. 4,00m x 2,30m aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Beseitigung der vier Metallcontainer gemäß Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.03.2017 neu festgesetzt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.06.2015, Zl. 279170/2015/BA, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) angeordnet, dass das bestehende Objekt in ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, EZ ***, bis spätestens 22.07.2015 abzutragen sei. In der Begründung dieses Bescheides ist dazu näher ausgeführt, dass auf dem Grundstück derzeit mehrere Container aufgestellt seien, für die es kein Bauansuchen und keine Baubewilligung gebe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Einreichunterlagen für eine Baubewilligung nachzubringen, hätte diese jedoch nicht eingereicht.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.06.2015, Zl. 279170/2015/BA, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) angeordnet, dass das bestehende Objekt in ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, EZ ***, bis spätestens 22.07.2015 abzutragen sei. In der Begründung dieses Bescheides ist dazu näher ausgeführt, dass auf dem Grundstück derzeit mehrere Container aufgestellt seien, für die es kein Bauansuchen und keine Baubewilligung gebe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Einreichunterlagen für eine Baubewilligung nachzubringen, hätte diese jedoch nicht eingereicht. Im Bescheid wird dabei auf ein Schreiben des Bürgermeisters vom 22.05.2015 Bezug genommen, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, für vier auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, aufgestellte Container um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. In seiner gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Container mit dem Boden nicht kraftschlüssig verbunden und keine Gebäude im Sinne der NÖ BauO seien, da die Wände ein Mindestmaß an Schall- und Wärmschutz erfüllen müssten. Die beanstandeten Container seien nicht bewilligungspflichtig, weil es sich weder um Bauwerke noch um Gebäude in Sinne der NÖ BauO handeln würde und es daher an einer gesetzlichen Grundlage für den angefochtenen Abbruchauftrag mangle. Dem Bescheid seien auch weder die Ausmaße der beanstandeten Container, noch deren Gewicht zu entnehmen. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.09.2015, Zl. 279170/2015/BA, wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert und präzisiert, als die abzubrechenden Bauwerke nunmehr wie folgt beschrieben werden: - 4 Metallcontainer mit einer Fläche von ca. 6,00m x 2,50m, - Eine Kleingarage mit einer Fläche von ca. 4,20m x 2,50m, - Eine Holzhütte mit Tonnendach mit einer Fläche von ca. 4,00m x 2,30m Zudem wurde als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.12.2015 bestimmt. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In der Begründung der Beschwerde trägt er im Wesentlichen die bereits in der oben zitierten Berufung angeführten Gründe vor und verweist darauf, dass die abgestellten Transportcontainer nicht zum dauernden Bestand gewidmet seien, sondern nur vorübergehend dort aufgestellt worden wären. Wesentlich für ein Bauwerk sei aber, dass es einen dauerhaften Bestand hätte. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 20.10.2015 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, hat dazu am 19.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und des Baudirektors der Stadtgemeinde *** durchgeführt. Beweise wurden erhoben anhand des verlesenen Aktes der belangten Behörde und durch Befragung des Ing. PR, des Sohnes des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer selbst war es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzend eine als „Aktennotiz Memorandum Protokoll“ überschriebene gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dipl.-Ing. Dr. GK, Zivilingenieur für Bauwesen in ***, vom 16.09.2016 vorgelegt und in das Beweisverfahren miteinbezogen. Der Privatgutachter legt darin dar, dass die Container am Gst.Nr. *** in *** auf losen Betonplatten ohne kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund aufgestellt seien. Es könnten nur Druckkräfte und tangentiale Reibungskräfte, jedoch keine Zugkräfte aus dieser Aufstellung an den Untergrund übertragen werden. Es würde sich bei den aufgestellten Containern daher nicht um Bauwerke gemäß NÖ BauO handeln. Ing. PR gab ergänzend bekannt, dass seitens der ID Ges.m.b.H. am 25.07.2008 bei der Baubehörde in *** die zeitweilige Verwendung eines Teilgrundstückes in ***, ***, Gst.Nr. ***, gemäß § 15 Abs. 1 Z 16 NÖBauO 1996 als Lagerplatz für Baustelleneinrichtung, Material und vier Stahlcontainer, begrenzt auf zwei Jahre, angezeigt worden wäre. Das Grundstück hätte 2008 seiner Schwester, Frau SJ, gehört. Seitdem die Bauanzeige bei der Stadtgemeinde *** liege, hätten sie diesbezüglich nichts mehr gehört.Ing. PR gab ergänzend bekannt, dass seitens der ID Ges.m.b.H. am 25.07.2008 bei der Baubehörde in *** die zeitweilige Verwendung eines Teilgrundstückes in ***, ***, Gst.Nr. ***, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, NÖBauO 1996 als Lagerplatz für Baustelleneinrichtung, Material und vier Stahlcontainer, begrenzt auf zwei Jahre, angezeigt worden wäre. Das Grundstück hätte 2008 seiner Schwester, Frau SJ, gehört. Seitdem die Bauanzeige bei der Stadtgemeinde *** liege, hätten sie diesbezüglich nichts mehr gehört. Dass sich die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Objekte auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, befinden, wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daher zur Abklärung des von Ing. PR anhand unbedenklicher Unterlagen dargestellten Bauverfahrens unterbrochen. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 03.10.2016 der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.09.2008, Zl. 213691/2008/BA, vorgelegt, mit welchem die Ausführung des am 25.07.2008 angezeigten Bauvorhabens gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BauO 1996 untersagt wurde. Dieser Bescheid war der Bauwerberin am 19.09.2008 zugestellt worden und ist in Rechtskraft erwachsen.Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 03.10.2016 der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.09.2008, Zl. 213691/2008/BA, vorgelegt, mit welchem die Ausführung des am 25.07.2008 angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO 1996 untersagt wurde. Dieser Bescheid war der Bauwerberin am 19.09.2008 zugestellt worden und ist in Rechtskraft erwachsen. Die von der belangten Behörde vorgelegten ergänzenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin gemeinsam mit der Ladung zur am 09.11.2016 fortgesetzten Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu weder eine Stellungnahme abgegeben noch sind er oder seine Rechtsvertreterin zur fortgesetzten Verhandlung erscheinen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. § 4 NÖ BauO lautet auszugsweise:Paragraph 4, NÖ BauO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  3. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  5. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 35 NÖ BauO lautet:Paragraph 35, NÖ BauO lautet: „Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass die vier verfahrensgegenständlichen Container Bauwerke i.S. der oben zitierten Bestimmungen der NÖ BauO darstellen. Es mag zwar zutreffen, dass für deren Aufstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen nicht erforderlich ist, sehr wohl aber für deren Herstellung. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter übersieht darüber hinaus, dass die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247) auch dann hergestellt ist, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Aus diesem Grund wurde die Bauwerkseigenschaft eines Containers vom Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig bejaht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152). Die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens zu diesem Themenbereich erübrigte sich daher.Der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter übersieht darüber hinaus, dass die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247) auch dann hergestellt ist, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Aus diesem Grund wurde die Bauwerkseigenschaft eines Containers vom Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig bejaht vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152). Die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens zu diesem Themenbereich erübrigte sich daher. Ein baurechtlicher Konsens für die vier verfahrensgegenständlichen und im angefochtenen Bescheid detailliert beschriebenen Container liegt nicht vor. Das vom Sohn des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Anzeigeverfahren war bereits vor mehr als acht Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, zu welchem Zweck diese Bauwerke aufgestellt wurden und dass sie nur von vorübergehendem Bestand sein sollten. Als Baustelleneinrichtungen i.S.d. § 26 Abs. 2 NÖ BauO können die Container schon allein deshalb nicht qualifiziert werden, da ein bewilligtes Bauvorhaben am verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht vorliegt.Ein baurechtlicher Konsens für die vier verfahrensgegenständlichen und im angefochtenen Bescheid detailliert beschriebenen Container liegt nicht vor. Das vom Sohn des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Anzeigeverfahren war bereits vor mehr als acht Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, zu welchem Zweck diese Bauwerke aufgestellt wurden und dass sie nur von vorübergehendem Bestand sein sollten. Als Baustelleneinrichtungen i.S.d. Paragraph 26, Absatz 2, NÖ BauO können die Container schon allein deshalb nicht qualifiziert werden, da ein bewilligtes Bauvorhaben am verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht vorliegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden sein konnte. Lediglich die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von vier Monaten für die Entfernung der Container als angemessen erachtet. Hinsichtlich des Abbruchauftrages für eine Garage und eine Holzhütte mit Tonnendach ist zunächst festzuhalten, dass diese Objekte nach dem Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides vom ursprünglichen Auftrag nicht mitumfasst waren. Im Spruch wird angeordnet, dass „das bestehende Objekt“ am verfahrensgegenständlichen Grundstück abzutragen sei. In Verbindung mit der Begründung dieses Bescheides erschließt sich, dass damit mehrere Container gemeint sind, die im zitierten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 22.05.2015 als „vier Container“ umschrieben werden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war daher der Abbruchauftrag für vier auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgestellte Container. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist – sofern die Gesetze nicht anderes anordnen – „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146). Die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war und nicht zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag erlassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2000, Zl. 99/06/0008).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist – sofern die Gesetze nicht anderes anordnen – „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146). Die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war und nicht zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag erlassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2000, Zl. 99/06/0008). Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2003/20/0138).Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2003/20/0138). Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 9537/1982; 14.087/1995). Die angefochtene Entscheidung war daher in Bezug auf diesen trennbaren Spruchbestandteil aufzuheben.Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 9537 aus 1982,; 14.087 aus 1995,). Die angefochtene Entscheidung war daher in Bezug auf diesen trennbaren Spruchbestandteil aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1165.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.