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{'item': 'LVwG-AV-1218/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1218/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des PS, in ***, ***, vertreten durch Lindenhofer Luegmayer Rechtsanwälte GesbR, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.08.2015, Zl. LFJ3-H-15240/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Mag. Marihart über die Beschwerde des PS, in ***, ***, vertreten durch Lindenhofer Luegmayer Rechtsanwälte GesbR, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.08.2015, Zl. LFJ3-H-15240/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und aus Anlass der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und aus Anlass der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Herr PS ist verpflichtet, die Kosten der verstorbenen Frau LS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 25.08.2011, LFG2-S-0858/004, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom 19.08.2011 bis 16.05.2014 in der Höhe von € 33.994,29 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.“
  2. Der unter Punkt
  3. genannte Betrag ist binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 31.8.2015, Zl. LFJ3-H-15240/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer zum Ersatz offener Sozialhilfekosten in Höhe von € 33.944,
  6. Der Mutter des Beschwerdeführers, LS, sei von 19.08.2011 bis 16.05.2014 auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 25.08.2011, Zl. LFG2-S-0858/004, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt worden. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 86.188,50 würden sich aus von Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 154.903,79 abzüglich geleisteter Einsätze in Höhe von € 68.715,29 ergeben. Der Mutter des Beschwerdeführers, LS, sei von 19.08.2011 bis 16.05.2014 auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 25.08.2011, , Zl. LFG2-S-0858/004, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt worden. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 86.188,50 würden sich aus von Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 154.903,79 abzüglich geleisteter Einsätze in Höhe von € 68.715,29 ergeben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei am 16.05.2014 verstorben. Laut Einantwortungsbeschluss des BG Lilienfeld vom 29.6.2015, AZ. 1 A 138/14a-23, sei dem Beschwerdeführer der Nachlass nach seiner verstorbenen Mutter als Alleinerben eingeantwortet worden. Der Wert des Nachlasses habe € 33.944,84 betragen. Der Beschwerdeführer sei daher bis zu diesem Wert zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten zu verpflichten gewesen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben und dessen Abänderung beantragt, sodass dem Beschwerdeführer „lediglich eine Ersatzpflicht von € 29.958,29 aufgetragen werde“, in eventu dessen Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass für eine Kostenersatzpflicht der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Eingabe vom 15.07.2015 zusätzliche Erbgangsschulden bekannt gegeben, diese seien im Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hätte die Sachverständigengebühren für die Erstellung des Liegenschaftsbewertungsgutachtens in Höhe von € 1.986,55 und die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung von € 2.000,- zu tragen gehabt. Diese Erbgangsschulden hätten zu einer Reduktion des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt der Einantwortung geführt, sodass der Ersatzbetrag mit höchstens € 29.958,29 hätte festgesetzt werden dürfen.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 23.12.2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht NÖ das Gebietsbauamt *** (GBA) um Erstellung eines Bewertungsgutachtens mit Stichtag 29.06.2015 zu dem dem Nachlass zugehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Das Gutachten wurde sodann dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör gegeben. Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dazu mit, dass eine Wohnung und ein Zimmer im verfahrensgegenständlichen Haus bestandfest vermietet seien, ein potenzieller Käufer der Liegenschaft also in die Mietverträge einzutreten habe. Dies würde eine Wertminderung darstellen. Zusätzlich teilte der Beschwerdeführer am 05.04.2016 mit, dass die betreffenden Mietverträge nicht vorgelegt werden könnten, weil dies von den Mietern verweigert werde. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ersuchte daraufhin am 20.04.2016 das GBA um Ergänzung seines Bewertungsgutachtens und Berücksichtigung der zwei Mietverträge. Die Gutachtensergänzung des GBA vom 05.05.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör gegeben, eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.
  9. Feststellungen: Die Mutter des Beschwerdeführers, LS, geb. am ***, verst. am ***, erhielt von 19.08.2011 bis 16.05.2014 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege, bewilligt mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2011, Zl. LFG2-S-0858/
  10. Für die Sozialhilfe sind dem Land NÖ im Zeitraum 19.08.2011 bis 16.05.2014 € 86.188,50 an Kosten entstanden. Diese setzen sich zusammen aus Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 154.903,79, abzüglich € 68.715,29 an geleisteten Einsätzen aus Pensions- und Pflegegeldüberweisungen. Zur GZ 1 A 138/14a wurde beim BG Lilienfeld das Verlassenschaftsverfahren zur am *** verstorbenen LS geführt. Mit Einantwortungsbeschluss vom 29.06.2015, AZ 1 A 138/14a-23, wurde der Beschwerdeführer, der zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, als Alleinerbe eingeantwortet. Der Wert des Nachlassvermögens (ohne die gegenständlichen Sozialhilfekosten) im Zeitpunkt der Einantwortung setzt sich wie folgt zusammen: Aktiva: Guthaben Girokonto, Raiffeisenbank *** € 12.695,27 Geschäftsanteil Raiffeisenbank *** € 7,93 Hausrat € 180,00 Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***, KG *** € 34.100,00 GESAMT € 46.983,20 Passiva: Begräbniskostenersatzforderung RK € 1.774,27 Grabinschrift € 342,24 Urnenbild € 112,00 Hausabgaben Marktgemeinde *** € 247,61 Hausversicherungsprämienforderung Generali € 414,93 EVN € 160,01 Entschädigung Sachwalter RA Dr. Lugert € 5.309,30 Gerichtliche Entscheidungsgebühr zu 1 P 176/11x € 578,00 Gebühr SV Ing. AI € 1.986,55 Gebühr Gerichtskommissär Mag. PF € 2.064,00 GESAMT € 12.988,91 Ohne die aufgelaufenen Sozialhilfekosten ergibt sich daraus ein Überschuss der Aktiva gegenüber den Passiva und somit ein Vermögensstand von € 33.994,
  11. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. LFJ3-H-15240/001, in den Verlassenschaftsakt der LS beim BG Lilienfeld, GZ 1 A 138/14a, sowie durch Anforderung eines Liegenschaftsbewertungsgutachtens des GBA *** zur Liegenschaft EZ ***, KG ***. Die Aufstellung der Aktiva und Passiva ergibt sich aus der Inventarisierung durch den Gerichtskommissär im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens und war nicht zu beanstanden, zumal die Höhe der Vermögenswerte in der Beschwerde nicht bekämpft worden sind. Der Wert des Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zum Stichtag 29.06.2015 (Tag des Einantwortungsbeschlusses) ergibt sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des GBA, zu dessen Endversion von den Parteien des Verfahrens überdies keine Stellungnahme abgegeben worden ist.
  12. Rechtslage: 6.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  1. […],
  2. die Erben des Hilfeempfängers […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)
(3)[…]
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 40Paragraph 40
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung , (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. […]“
  1. Erwägungen: 7.
  2. Wie unstrittig feststeht, bezog die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum 19.08.2011 bis 16.05.2014 Sozialhilfe, für die offene Kosten in Höhe von € 86.188,50 aufgelaufen sind. Bei der gewährten Sozialhilfe handelt es sich um Hilfe bei stationärer Pflege, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sodass eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht gemäß § 37 NÖ SHG besteht. Diese Kosten liegen außerdem innerhalb der fünf-Jahres-Frist des § 40 Abs. 2 NÖ SHG und sind damit noch nicht verjährt. 7.
  3. Wie unstrittig feststeht, bezog die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum 19.08.2011 bis 16.05.2014 Sozialhilfe, für die offene Kosten in Höhe von € 86.188,50 aufgelaufen sind. Bei der gewährten Sozialhilfe handelt es sich um Hilfe bei stationärer Pflege, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sodass eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 37, NÖ SHG besteht. Diese Kosten liegen außerdem innerhalb der fünf-Jahres-Frist des Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG und sind damit noch nicht verjährt. 7.
  4. Mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 16.05.2014 ging die grundsätzlich zunächst sie treffende Pflicht zum Ersatz aufgelaufener Sozialhilfekosten gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz NÖ SHG auf ihren Nachlass über. Mit Einantwortungsbeschluss des BG Lilienfeld vom 29.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Nachlass nach seiner verstorbenen Mutter auf Grund seiner bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung eingeantwortet. 7.
  5. Mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 16.05.2014 ging die grundsätzlich zunächst sie treffende Pflicht zum Ersatz aufgelaufener Sozialhilfekosten gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz NÖ SHG auf ihren Nachlass über. Mit Einantwortungsbeschluss des BG Lilienfeld vom 29.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Nachlass nach seiner verstorbenen Mutter auf Grund seiner bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung eingeantwortet. Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein, er erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass (vgl. Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 573). Der eingeantwortete Erbe haftet, neben den Erblasserschulden, für Erbgangsschulden, welche erst mit dem Erbfall entstehen. Dazu gehören u.a. die Kosten einer Inventarisierung und Schätzung und die sonstigen mit der Verlassenschaftsabhandlung verbundenen Auslagen (vgl. Welser, aaO, S. 575). Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein, er erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass vergleiche Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 573). Der eingeantwortete Erbe haftet, neben den Erblasserschulden, für Erbgangsschulden, welche erst mit dem Erbfall entstehen. Dazu gehören u.a. die Kosten einer Inventarisierung und Schätzung und die sonstigen mit der Verlassenschaftsabhandlung verbundenen Auslagen vergleiche Welser, aaO, S. 575). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Sachverständigengebühren für die Schätzung der Liegenschaft im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens sowie die Gebühren des Gerichtskommissärs stellen Kosten dar, die mit der Verlassenschaftsabhandlung verbunden sind. Es handelt sich somit also um Erbgangsschulden, die den Wert des Nachlasses mindern. § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG statuiert, dass eine Haftung der Erben des Hilfeempfängers für offene Sozialhilfekosten nur bis zum Wert des Nachlasses besteht. Insofern hätten diese Erbgangsschulden von der belangten Behörde bei der Vorschreibung des Kostenersatzes berücksichtigt werden müssen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Sachverständigengebühren für die Schätzung der Liegenschaft im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens sowie die Gebühren des Gerichtskommissärs stellen Kosten dar, die mit der Verlassenschaftsabhandlung verbunden sind. Es handelt sich somit also um Erbgangsschulden, die den Wert des Nachlasses mindern. Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz NÖ SHG statuiert, dass eine Haftung der Erben des Hilfeempfängers für offene Sozialhilfekosten nur bis zum Wert des Nachlasses besteht. Insofern hätten diese Erbgangsschulden von der belangten Behörde bei der Vorschreibung des Kostenersatzes berücksichtigt werden müssen. 7.
  6. Für die Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG ist der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Aus diesem Grund war der Wert des Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Stichtag 29.06.2015 – Datum des Einantwortungsbeschlusses – neu zu bewerten. Wie festgestellt, betrug der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt € 34.100,-. Dadurch hat sich der Wert des Nachlasses im Gegensatz zu den Aktivpositionen, die die belangte Behörde in ihrem Bescheid angenommen und der Kostenersatzpflicht zugrunde gelegt hat, geändert. 7.
  7. Für die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG ist der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Aus diesem Grund war der Wert des Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Stichtag 29.06.2015 – Datum des Einantwortungsbeschlusses – neu zu bewerten. Wie festgestellt, betrug der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt € 34.100,-. Dadurch hat sich der Wert des Nachlasses im Gegensatz zu den Aktivpositionen, die die belangte Behörde in ihrem Bescheid angenommen und der Kostenersatzpflicht zugrunde gelegt hat, geändert. 7.
  8. Durch den nunmehr neu festgesetzten Verkehrswert des Hälfteanteils der Liegenschaft erhöhte sich – trotz Berücksichtigung der weiteren Erbgangsschulden – der Wert des Nachlasses von € 33.944,84 auf € 33.994,
  9. In der Beschwerde wird u.a. die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem „Beschwerdeführer lediglich eine Ersatzpflicht von € 29.958,29 aufgetragen werde“. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Auslegung des § 27 VwGVG, der den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts vorgibt, dahingehend, dass die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Aus § 27 VwGVG kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG, der den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts vorgibt, dahingehend, dass die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Aus Paragraph 27, VwGVG kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Gegenständlicher Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids und somit „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist das Bestehen und die Höhe einer den Beschwerdeführer als Erben treffenden Ersatzpflicht für offene Sozialhilfekosten gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG. Innerhalb dieses Rahmens hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0015). Das erkennende Gericht war daher gegenständlich nicht gehindert, einen höheren Betrag als Kostenersatz festzulegen, als die belangte Behörde in ihrem Bescheid vorgeschrieben hat. Gegenständlicher Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids und somit „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist das Bestehen und die Höhe einer den Beschwerdeführer als Erben treffenden Ersatzpflicht für offene Sozialhilfekosten gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG. Innerhalb dieses Rahmens hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0015). Das erkennende Gericht war daher gegenständlich nicht gehindert, einen höheren Betrag als Kostenersatz festzulegen, als die belangte Behörde in ihrem Bescheid vorgeschrieben hat.
  10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage, dem eingeholten Gutachten des GBA *** und der dazu ergangenen Stellungnahmen als hinreichend geklärt. Weiters wurde den Parteien zur Endfassung des Liegenschaftsbewertungsgutachtens Parteiengehör gewährt, dazu wurden jedoch keine Stellungnahmen abgegeben. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1218.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.