RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-164/006-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. EN, LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, ***, ***, gegen Spruchpunkt
- des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2014, LAD2-P-1721290/130-2014, betreffend Gewährung von Erholungsurlaub zu Recht erkannt:
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wurde der Eventualantrag auf Gewährung von Erholungsurlaub im Sinne des § 31 Abs. 4 DPL 1972 zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Spruchpunkt
- war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren vom
- Mai 2014 bis zum
- Mai 2014 verloren hat, da er in diesem Zeitraum die Überprüfung seiner Dienstverhinderung vereitelt hat und seine Abwesenheit daher als nicht gerechtfertigt gegolten hat.Mit dem angefochtenen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wurde der Eventualantrag auf Gewährung von Erholungsurlaub im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, DPL 1972 zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Spruchpunkt
- war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren vom
- Mai 2014 bis zum
- Mai 2014 verloren hat, da er in diesem Zeitraum die Überprüfung seiner Dienstverhinderung vereitelt hat und seine Abwesenheit daher als nicht gerechtfertigt gegolten hat. Den die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Spruchpunkt
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Juli 2015, LVwG-AV-164/001-2015, hob der VwGH mit Erkenntnis vom
- Oktober 2016, Ra 2015/12/0081-13, mit folgender Begründung auf: „In Ansehung des Spruchpunktes
- des angefochtenen Erkenntnisses wird als Zulassungsgrund geltend gemacht, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zurückweisung seines Eventualantrages gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz DPL 1972 durch die Niederösterreichische Landesregierung wegen deren Unzuständigkeit nicht hätte bestätigen dürfen.„In Ansehung des Spruchpunktes
- des angefochtenen Erkenntnisses wird als Zulassungsgrund geltend gemacht, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zurückweisung seines Eventualantrages gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz DPL 1972 durch die Niederösterreichische Landesregierung wegen deren Unzuständigkeit nicht hätte bestätigen dürfen. Vielmehr wäre der Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde (den Dienststellenleiter) weiterzuleiten gewesen.Vielmehr wäre der Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Behörde (den Dienststellenleiter) weiterzuleiten gewesen. Damit zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision gegen diesen Spruchpunkt und auch deren inhaltliche Berechtigung auf: Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verstößt zunächst gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Unzuständigkeit einer Behörde Anträge nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern vielmehr gemäß § 6 AVG weiterzuleiten sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2007, 2004/18/0223 mwH). Im Übrigen hat der Revisionswerber – anders als in der Revisionsbeantwortung behauptet wird – nicht auf einer Entscheidung der unzuständigen Behörde „beharrt“, weil der Vorhalt der Dienstbehörde vom
- November 2014 sich nicht auf eine Unzuständigkeit derselben stützte, sondern auf eine Unzulässigkeit des Antrages mangels Eingeständnisses der ungerechtfertigten Abwesenheit.Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verstößt zunächst gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Unzuständigkeit einer Behörde Anträge nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern vielmehr gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten sind vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2007, 2004/18/0223 mwH). Im Übrigen hat der Revisionswerber – anders als in der Revisionsbeantwortung behauptet wird – nicht auf einer Entscheidung der unzuständigen Behörde „beharrt“, weil der Vorhalt der Dienstbehörde vom
- November 2014 sich nicht auf eine Unzuständigkeit derselben stützte, sondern auf eine Unzulässigkeit des Antrages mangels Eingeständnisses der ungerechtfertigten Abwesenheit. Der Revisionswerber hat den diesbezüglichen Antrag als Eventualantrag formuliert, ihn also nur für den Fall gestellt, dass die Gebührlichkeit von Geldleistungen für den strittigen Zeitraum nicht festgestellt wird. Jedenfalls dann, wenn der Entfall der Bezüge rechtskräftig feststeht, erweist sich ein Antrag auf eine solche Verfügung als zulässig, auch wenn der Antragsteiler (bis dahin) den Standpunkt vertrat, ihm stünden diese Geldleistungen auch ohne eine solche Verfügung zu. Durch die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde eine solche Feststellung rechtskräftig getroffen, wodurch auch die Zulässigkeit des für diesen Fall gestellten Eventualantrages begründet wurde. Die Zuständigkeit zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des mit Erlassung des Spruchpunktes
- des angefochtenen Erkenntnisses wirksam und zulässig gewordenen Eventualantrages kam dem Dienststellenleiter zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durfte diesen Antrag nach dem Vorgesagten daher nicht im Instanzenzug (wegen Unzuständigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung zu seiner Behandlung) zurückweisen.“
- Erwägungen: Das zitierte Erkenntnis lässt keinen Raum für den angefochtenen Spruchpunkt. Die belangte Behörde wird daher gemäß den Ausführungen des VwGH vorzugehen haben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.164.006.2015