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{'item': 'LVwG-AV-424/002-2014'}

Obsah (9)§ 279§ 5Art. 133§ 30a§ 30b§ 61§ 86Art. 151§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-424/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

§ 5Abs. 3 i

Vm § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 wird für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab 1. März 2011 für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 745,51 m², eines Einheitssatzes von € 2,31 und einer Minderung von 35,69 Prozent - eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von 1.218,25 (inkl. USt.) vorgeschrieben.Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:,

Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 wird für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab

  1. März 2011 für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 745,51 m², eines Einheitssatzes von € 2,31 und einer Minderung von 35,69 Prozent - eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von 1.218,25 (inkl. USt.) vorgeschrieben.,
  2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
  3. Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
  4. Dezember 2010 wurde Herrn Univ.Prof. Dr. MP (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals mit Wirkung
  5. März 2011 für zwei näher genannte Grundstücke mit einem Jahresbetrag von € 1.722,13 (exklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 745,51 m² und einen Einheitssatz von € 2,31 zu Grunde gelegt. Da auch Regenwässer in den Kanal eingeleitet würden, komme ein um 10 % erhöhter Tarif zur Anwendung. Begründende wird ua. Ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde, im Haushalt sechs Personen lebten, sich auf der Liegenschaft ein nicht an den Kanal angeschlossenes Schwimmbecken mit ca. 40 m³ befinde und die zu bewässernde Gartenfläche 1.500 m² betrage. Da im Haushalt des Beschwerdeführers sechs Personen wohnten, entspreche einem Einwohnergleichwert (EGW) eine Berechnungsfläche von 124,3 m². Die Summe der Berechnungsflächen in der Gemeinde betrage laut deren EDV 828.901,5 m². Die Summe der Hauptwohnsitze in der Gemeinde betrage 8.685, das bedeute 8.685 EGW, die Summe der Erwerbstätigen laut letztgültiger Erwerbsstatistik der Statistik Austria zum
  6. Dezember 2009 betrage 5.119, was nach Multiplikation mit 33 % zu weiteren 1.689 EGW führe. Dies ergebe in der beschwerdeführenden Gemeinde insgesamt 10.374 EGW und eine durchschnittliche Berechnungsfläche von 79,9 m²/EGW. In der beschwerdeführenden Gemeinde habe der gesamte Wasserverbrauch für das Versorgungsjahr 2011 laut letztgültiger Wasserbilanz 668.325 m³ und der durchschnittliche Wasserverbrauch pro EGW 64,5 m³ betragen. Der durchschnittliche Wasserverbrauch auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei betrage (unter Zugrundelegung eines Jahreswasserverbrauchs von 782 m³ und 6 EGW) 130,3 m³/EGW. Die Berechnungsfläche pro EGW von 124,3 m² sei ein Indiz für das Vorliegen eines Härtefalles. Allerdings sei der Wasserverbrauch auf der betreffenden Liegenschaft mit 130,3 m³ pro EGW mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt. An diesem Ergebnis ändere auch die Berücksichtigung des Umstandes nichts, dass die Gartenbewässerung und die Befüllung des Schwimmbeckens keine Belastung des Kanals zur Folge hätten, weil dies in weiten Bereichen der Gemeinde auch der Fall sei. 1.1.
  7. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2011 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass eine weit überdurchschnittliche Gartenfläche vorliege und dass das Schwimmbecken nicht an den Kanal angeschlossen sei. Für jene Wassermengen, die diesen Bereichen zuzuordnen seien, sei keine Schmutzwasserfracht gegeben. Erhebungen zur konkreten Schmutzwasserfracht seien nicht erfolgt. 1.1.
  9. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  10. September 2012, Zl. BAU-KB-19/2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die NÖ Landesregierung. 1.1.
  13. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  14. Jänner 2013, IVW3-BE-3171601/028-2012, wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verwiesen. 1.
  15. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: 1.2.
  16. Mit Schreiben vom
  17. März 2013 erhob die mitbeteiligte Gemeinde das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. 1.2.
  18. Mit Erkenntnis vom
  19. August 2016, Zl. 2013/17/0147, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  20. Jänner 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründende wird ausgeführt, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls nach dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 - mit Ausnahme des Abs. 2 leg.cit. - ausschließlich die Relation zwischen dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung der Liegenschaft entstehenden Kostenaufwand und der Gebührenbelastung dieser Liegenschaft ausschlaggebend sei. Auf den Vergleich der durchschnittlichen Berechnungsflächen pro Bewohner einer Liegenschaft bzw EGW der Gemeinde komme es diesfalls hingegen nicht an. Es wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die erhöhte Gebührenbelastung durch eine erhöhte Inanspruchnahme des öffentlichen Kanals gerechtfertigt sei. Da die NÖ Landesregierung aus dem bloßen Umstand, dass die Berechnungsfläche pro Bewohner der Liegenschaft jene pro EGW der Gemeinde um 55,57 % überstiegen habe, vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen sei, habe sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Inanspruchnahme des öffentlichen Kanals im Schätzungswege (allenfalls mit Hilfe eines Gutachtens) könne im fortzusetzenden Verfahren ein überdurchschnittlicher Wasserbezug durch eine Liegenschaft durchaus ein Indiz für eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgung darstellen, sofern das bezogene Wasser in der Folge im Wesentlichen in den Kanal eingeleitet wird. Insofern wäre etwa auch die Frage der Häufigkeit der Entleerung eines Schwimmbeckens von Bedeutung, sofern dies über die öffentliche Kanalanlage erfolgt, was auch der Fall sein könne, wenn kein eigener Kanalanschluss für das Schwimmbecken besteht.Mit Erkenntnis vom
  21. August 2016, Zl. 2013/17/0147, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  22. Jänner 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründende wird ausgeführt, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls nach dem Wortlaut des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 - mit Ausnahme des Absatz 2, leg.cit. - ausschließlich die Relation zwischen dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung der Liegenschaft entstehenden Kostenaufwand und der Gebührenbelastung dieser Liegenschaft ausschlaggebend sei. Auf den Vergleich der durchschnittlichen Berechnungsflächen pro Bewohner einer Liegenschaft bzw EGW der Gemeinde komme es diesfalls hingegen nicht an. Es wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die erhöhte Gebührenbelastung durch eine erhöhte Inanspruchnahme des öffentlichen Kanals gerechtfertigt sei. Da die NÖ Landesregierung aus dem bloßen Umstand, dass die Berechnungsfläche pro Bewohner der Liegenschaft jene pro EGW der Gemeinde um 55,57 % überstiegen habe, vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen sei, habe sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Inanspruchnahme des öffentlichen Kanals im Schätzungswege (allenfalls mit Hilfe eines Gutachtens) könne im fortzusetzenden Verfahren ein überdurchschnittlicher Wasserbezug durch eine Liegenschaft durchaus ein Indiz für eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgung darstellen, sofern das bezogene Wasser in der Folge im Wesentlichen in den Kanal eingeleitet wird. Insofern wäre etwa auch die Frage der Häufigkeit der Entleerung eines Schwimmbeckens von Bedeutung, sofern dies über die öffentliche Kanalanlage erfolgt, was auch der Fall sein könne, wenn kein eigener Kanalanschluss für das Schwimmbecken besteht. 1.
  23. Fortgesetztes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Vom erkennenden Gericht wurde für den
  24. November 2016 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen außer Streit stehen. Ebenso ist unstrittig, dass im fraglichen Zeitraum 6 Personen an der gegenständlichen Adresse gemeldet waren. Unter Verweis auf den zuvor durchgeführten Lokalaugenschein auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde außer Streit gestellt, dass der auf der Liegenschaft situierte Swimmingpool ein Fassungsvermögen von rund 50 m³ aufweist. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde angegeben, dass der Pool zweimal im Jahr gefüllt wird, sodass vom Wasserverbrauch von rund 800 Kubikmetern 100 Kubikmeter in Abzug gebracht werden könnten. Weiters sei der Pool nicht an den Kanal angeschlossen. In der Folge führt der beigezogene ASV für Siedlungswasserwirtschaft, DI JS, gutachterlich aus, dass eine Abschätzung der Abgabe des bezogenen Wassers in die öffentliche Kanalanlage seriös nicht abschätzbar sei. Unbestritten wird das bezogene Trinkwasser für die zweimalige Füllung des Pools und die Bewässerung des ca. 1.500 m² großen Gartens verwendet. Eine genaue Mengenangabe des bezogenen Wassers zum Gießen des Gartens und zur Bewässerung sei nicht genau feststellbar. Ein Vergleich mit der auf der Kläranlage *** durch die gesamte Marktgemeinde *** eingeleitete Wassermenge von 1.390.893 Kubikmeter, zurück gerechnet auf den Anfall je EW, ergebe einen durchschnittlichen Gesamtwert von durchschnittlich 134 Kubikmeter je EW. Der Wasserverbrauch des Beschwerdeführers liege bei 138 Kubikmeter je EW. Auch daraus sei im Verhältnis zur Durchschnittsbenutzung eine übermäßige Nutzung der Kanalisation durch den Beschwerdeführer nicht herauslesbar. Die realistische, nachvollziehbare Möglichkeit einen Benutzungsunterschied zum Durchschnitt zu ermitteln, sei es, die Flächen der durchschnittlich in der Marktgemeinde *** je EW zur Verfügung stehenden Fläche mit der Fläche des Anwesens der Familie P je EW zu vergleichen. Bei Ansätzen von 10.374 EW für die Marktgemeinde *** bei einer gesamten Berechnungsfläche von 828.901,2 m² ergebe dies 79,9 m² je EW. Bei der Berechnung der Nutzfläche pro Person im Haus des Beschwerdeführers ergebe sich bei der Nutzfläche von 745,51 m² und 6 Personen eine Fläche 124,25 m² pro EW. Diese beiden Werte (124,25 m² und 79,9 m²) ins Verhältnis gesetzt ergäben einen Unterschied von 35,69 %. Dies wäre nach Meinung des ASV auch die Höhe der Reduktion nach § 5b NÖ Kanalgesetz, die zur Anwendung gelangen sollte. Von Seiten der belangten Behörde wurde ergänzend ausgeführt, dass die Mindestgröße für ein Grundstück, welches zum Bauplatz erklärt werden soll, laut dem Bebauungsplan der Marktgemeinde *** 400 m² bei geschlossener und 700 m² bei offener Bebauungsweise betrage. Daraus folge, dass ein Garten von 1.500 m² bei einem 6 Personenhaushalt keinesfalls überdurchschnittlich groß sei.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen außer Streit stehen. Ebenso ist unstrittig, dass im fraglichen Zeitraum 6 Personen an der gegenständlichen Adresse gemeldet waren. Unter Verweis auf den zuvor durchgeführten Lokalaugenschein auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde außer Streit gestellt, dass der auf der Liegenschaft situierte Swimmingpool ein Fassungsvermögen von rund 50 m³ aufweist. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde angegeben, dass der Pool zweimal im Jahr gefüllt wird, sodass vom Wasserverbrauch von rund 800 Kubikmetern 100 Kubikmeter in Abzug gebracht werden könnten. Weiters sei der Pool nicht an den Kanal angeschlossen. In der Folge führt der beigezogene ASV für Siedlungswasserwirtschaft, DI JS, gutachterlich aus, dass eine Abschätzung der Abgabe des bezogenen Wassers in die öffentliche Kanalanlage seriös nicht abschätzbar sei. Unbestritten wird das bezogene Trinkwasser für die zweimalige Füllung des Pools und die Bewässerung des ca. 1.500 m² großen Gartens verwendet. Eine genaue Mengenangabe des bezogenen Wassers zum Gießen des Gartens und zur Bewässerung sei nicht genau feststellbar. Ein Vergleich mit der auf der Kläranlage *** durch die gesamte Marktgemeinde *** eingeleitete Wassermenge von 1.390.893 Kubikmeter, zurück gerechnet auf den Anfall je EW, ergebe einen durchschnittlichen Gesamtwert von durchschnittlich 134 Kubikmeter je EW. Der Wasserverbrauch des Beschwerdeführers liege bei 138 Kubikmeter je EW. Auch daraus sei im Verhältnis zur Durchschnittsbenutzung eine übermäßige Nutzung der Kanalisation durch den Beschwerdeführer nicht herauslesbar. Die realistische, nachvollziehbare Möglichkeit einen Benutzungsunterschied zum Durchschnitt zu ermitteln, sei es, die Flächen der durchschnittlich in der Marktgemeinde *** je EW zur Verfügung stehenden Fläche mit der Fläche des Anwesens der Familie P je EW zu vergleichen. Bei Ansätzen von 10.374 EW für die Marktgemeinde *** bei einer gesamten Berechnungsfläche von 828.901,2 m² ergebe dies 79,9 m² je EW. Bei der Berechnung der Nutzfläche pro Person im Haus des Beschwerdeführers ergebe sich bei der Nutzfläche von 745,51 m² und 6 Personen eine Fläche 124,25 m² pro EW. Diese beiden Werte (124,25 m² und 79,9 m²) ins Verhältnis gesetzt ergäben einen Unterschied von 35,69 %. Dies wäre nach Meinung des ASV auch die Höhe der Reduktion nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz, die zur Anwendung gelangen sollte. Von Seiten der belangten Behörde wurde ergänzend ausgeführt, dass die Mindestgröße für ein Grundstück, welches zum Bauplatz erklärt werden soll, laut dem Bebauungsplan der Marktgemeinde *** 400 m² bei geschlossener und 700 m² bei offener Bebauungsweise betrage. Daraus folge, dass ein Garten von 1.500 m² bei einem 6 Personenhaushalt keinesfalls überdurchschnittlich groß sei. 1.
  25. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am
  26. November 2016, jeweils unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft. 1.
  27. Feststellungen: Herr Univ.Prof.Dr. MP ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift *** und ***, *** (Grundstücke Nr. ***, .***, *** und .***, EZ *** KG ***). Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Obergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist. Die Liegenschaft weist eine Gartenfläche von rund 1.500 m² auf. Der ebenfalls auf der Liegenschaft situierte Swimmingpool ist nicht an den Ortskanal angeschlossen und verfügt über ein Fassungsvermögen von rund 50 m³. Die Befüllung des Pools erfolgt zweimal jährlich (i.e. 100 m³). Der gesamte Wasserverbrauch des Beschwerdeführers betrug im maßgeblichen Zeitraum rund 800 m³. Unbestritten wird das bezogene Trinkwasser auch für die zweimalige Füllung des Pools und die Bewässerung des ca. 1.500 m² großen Gartens verwendet. Eine Mengenangabe des zum Gießen des Gartens und zur Bewässerung bezogenen Wassers ist nicht genau feststellbar. Die gesamte von der Marktgemeinde *** in die Kläranlage *** eingeleitete Abwassermenge betrug im maßgeblichen Zeitraum 1.390.893 Kubikmeter. Zurück gerechnet auf den Anfall je EW ergibt dies einen Wert von 134 Kubikmeter je EW. Der Wasserverbrauch des Beschwerdeführers liegt bei 138 Kubikmeter je EW. Eine übermäßige Nutzung der Kanalisation durch den Beschwerdeführer ist nicht feststellbar. Die ermittelte Berechnungsfläche des Wohnhauses beträgt 745,51 m². Bei Ansätzen von 10.374 EW für die Marktgemeinde *** bei einer gesamten Berechnungsfläche von 828.901,2 m² ergibt dies 79,9 m² je EW. Bei der Berechnung der Fläche pro Person im Haus des Beschwerdeführers ergibt sich bei der ermittelten Berechnungsfläche von 745,51 m² und 6 Personen eine Fläche 124,25 m² pro EW. Diese beiden Werte - 124,25 m² und 79,9 m² - ins Verhältnis gesetzt ergeben einen Unterschied von 35,69 %. 1.
  28. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
  29. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  30. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  3. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: Begriffe § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
  3. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…) § 5.
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5,
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 5b.
(1)Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern. Paragraph 5 b,
(1)Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2)Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(2)Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3)Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. § 12.
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12,
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. § 13.
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2)Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
(2)Eine auf Grund einer im Absatz eins, genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,) ist, soferne sich nicht aus Paragraph 12, etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten. § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
  1. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
  2. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
  3. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
  4. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  5. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
  6. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
  7. d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
  8. d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (Paragraph 17, Absatz 5,) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
  1. a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
  2. b)den Grund der Ausstellung;
  3. c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
  4. d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
  5. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  6. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  7. f)die Rechtsmittelbelehrung und
  8. g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):2.
  2. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Marktgemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Marktgemeinde.
  7. Würdigung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  9. Die Vorstellung

§ 61NÖ Gemeindeordnung 1973 id

F LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde

§ 86

Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 die BAO anzuwenden.Die Vorstellung

Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde

Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 die BAO anzuwenden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.1.

  1. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Ebenso ist unstrittig, dass im fraglichen Zeitraum 6 Personen an der gegenständlichen Adresse gemeldet waren. Außer Streit steht weiters, dass der auf der Liegenschaft situierte Swimmingpool ein Fassungsvermögen von rund 50 Kubikmeter aufweist und zweimal im Jahr gefüllt wird. Der Pool ist nicht an den Kanal angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit vielmehr auf die Frage reduzieren, ob – trotz eines im Vergleich zu anderen Gemeindebürgern hohen Wasserverbrauches von 800 m³ auf der gegenständlichen Liegenschaft – die Berücksichtigung der Härtefallregel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat.Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit vielmehr auf die Frage reduzieren, ob – trotz eines im Vergleich zu anderen Gemeindebürgern hohen Wasserverbrauches von 800 m³ auf der gegenständlichen Liegenschaft – die Berücksichtigung der Härtefallregel nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat. 3.1.
  2. Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH vom
  3. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460).Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vergleiche Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt vergleiche VwGH vom
  4. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). 3.1.
  5. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  8. Gegenstand des Bescheides vom
  9. Dezember 2010 ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  11. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Gegenstand des Bescheides vom
  12. Dezember 2010 ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  13. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  14. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Allerdings wurde das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zwar geprüft, aber letztlich verneint, da nach Ansicht der belangten Behörde ein überdurchschnittlich hoher Wasserverbrauch vorliege, der eine Reduktion nicht rechtfertige. Allerdings wurde das Vorliegen eines Härtefalles iSd Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 zwar geprüft, aber letztlich verneint, da nach Ansicht der belangten Behörde ein überdurchschnittlich hoher Wasserverbrauch vorliege, der eine Reduktion nicht rechtfertige. 3.1.
  15. Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinaus geht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden (vgl. VwGH vom
  16. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen. Dabei sind die jeweiligen Jahreswerte maßgebend. Neben dem jährlichen Gebührenanteil ist somit auch der jährliche tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehende Kostenaufwand festzustellen (vgl. VwGH vom
  17. Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein Härtefall iSd Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des Paragraph 5 b, leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinaus geht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden vergleiche VwGH vom
  18. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen. Dabei sind die jeweiligen Jahreswerte maßgebend. Neben dem jährlichen Gebührenanteil ist somit auch der jährliche tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehende Kostenaufwand festzustellen vergleiche VwGH vom
  19. Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen.Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach Paragraph 5 b, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen. 3.1.
  20. Im Beschwerdefall beträgt die Berechnungsfläche der Liegenschaft des Beschwerdeführers rund 745,51 m², sodass diese in § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung erfüllt ist.Im Beschwerdefall beträgt die Berechnungsfläche der Liegenschaft des Beschwerdeführers rund 745,51 m², sodass diese in Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung erfüllt ist. Der dem Verfahren beigezogene ASV für Siedlungswasserwirtschaft hat einen Vergleich zwischen der durchschnittlich in der gesamten Gemeinde eingeleiteten Abwassermenge je EW (134 m³ Wasser pro EW) und dem Wasserverbrauch der gegenständlichen Liegenschaft pro EW (138 m³ pro EW) gezogen und ist letztlich zum Ergebnis gekommen, dass eine übermäßige Nutzung der Kanalisation durch den Beschwerdeführer nicht herauslesbar ist. Dabei ist weiters nicht eruierbar, welche Wassermenge nicht über den Kanal, sondern über das Gießen und Bewässern abfließt. Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom
  21. August 2016, Zl. 2013/17/0147, liegt somit kein Indiz für eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgung vor. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Pool nicht über die Kanalisation entleert wird. 3.1.
  22. Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom
  23. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits vergleiche VwGH vom
  24. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Der beigezogene Sachverständige kommt zum Schluss, dass die einzige, nachvollziehbare Möglichkeit, einen Unterschied in der Intensität der Benützung durch den Beschwerdeführer im Verhältnis zum Durchschnitt in der Gemeinde zu ermitteln, über die Flächen der durchschnittlich in der Marktgemeinde *** je EW zur Verfügung stehenden Fläche im Vergleich mit der Fläche des Anwesens der Beschwerdeführers je EW erfolgen muss. Bei Ansätzen von 10.374 EW für die Marktgemeinde *** bei einer gesamten Berechnungsfläche von 828.901,2 m² ergibt dies 79,9 m² je EW. Bei der Berechnung der Nutzfläche pro Person auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich bei der Nutzfläche von 745,51 m² und 6 Personen eine Benützungsfläche 124,25 m² pro EW. Diese beiden Werte (124,25 m² und 79,9 m²) ins Verhältnis gesetzt, ergeben einen Unterschied von 35,69 %. 3.1.
  25. Die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 745,51 m² und eines Einheitssatzes von 2,31 und eines 10 prozentigen Zuschlages für die Einleitung von Regenwässern – beträgt sohin € 1.722,
  26. Dieser Betrag ist iSd § 5b Abs. 1NÖ Kanalgesetz 1977 um 35,69 Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 1.107,
  27. Zuzüglich Umsatzsteuer ist somit ein Gesamtjahresbetrag von € 1.218,25 zu entrichten.Die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 745,51 m² und eines Einheitssatzes von 2,31 und eines 10 prozentigen Zuschlages für die Einleitung von Regenwässern – beträgt sohin € 1.722,
  28. Dieser Betrag ist iSd Paragraph 5 b, Absatz eins N, Ö, Kanalgesetz 1977 um 35,69 Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 1.107,
  29. Zuzüglich Umsatzsteuer ist somit ein Gesamtjahresbetrag von € 1.218,25 zu entrichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  30. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.424.002.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.