RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-611/005-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme der BH, MBA, vertreten durch RA Dr. Ingrid Schwarzinger, ***, ***, betreffend negative Beurteilung und Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme der , BH, MBA, vertreten durch RA Dr. Ingrid Schwarzinger, ***, ***, betreffend negative Beurteilung und Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses den BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die negative Dienstbeurteilung wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die negative Dienstbeurteilung wird als unzulässig zurückgewiesen.,
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wird als unzulässig zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 31 und 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 31 und 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Antragstellerin stand bis zum
- Dezember 2014 als Direktorin des Psychosozialen Betreuungszentrums *** (PBZ ***) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG).Die Antragstellerin stand bis zum
- Dezember 2014 als Direktorin des Psychosozialen Betreuungszentrums *** (PBZ ***) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG). Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- September 2014, LAD2-P-3136899/073-2014, wurdeLAD2-P-3136899/073-2014, wurde,
- gemäß §§ 58 und 98 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) festgestellt, dass die Antragstellerin den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des PBZ *** nicht erbracht hat (negative Beurteilung) undgemäß Paragraphen 58 und 98 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) festgestellt, dass die Antragstellerin den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des PBZ *** nicht erbracht hat (negative Beurteilung) und,
- gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie Abs. 4 Z. 3 und Z. 8 sowie 98 NÖ LBG das provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung sowie aufgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgelöst.gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 8, sowie 98 NÖ LBG das provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung sowie aufgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgelöst. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom
- Mai 2016, Ra 2016/09/0012-6, den die Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 1 abweisenden Teil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2015, LVwG-AV-611/001-2014, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass der Spruch bezüglich des Beurteilungszeitraums gemäß § 58 Abs. 3 NÖ LBG unvollständig und daher rechtswidrig sei.Der VwGH hob mit Erkenntnis vom
- Mai 2016, Ra 2016/09/0012-6, den die Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 1 abweisenden Teil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2015, , LVwG-AV-611/001-2014, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass der Spruch bezüglich des Beurteilungszeitraums gemäß Paragraph 58, Absatz 3, NÖ LBG unvollständig und daher rechtswidrig sei. Die gegen den die Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 2 abweisenden Teil des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eingebrachte ao. Revision wies der VwGH mit Erkenntnis vom
- September 2016, Ra 2016/12/0002-6, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das erkennende Gericht auf vertretbare Weise
- der Antragstellerin eine pflegeethisch unvertretbare Entscheidung vom Jänner 2014 entgegen dem sachverständigen Rat der Pflegedienstleistung angelastet hat und
- zur vorgeworfenen Unterlassung des Aufbaus einer von Wertschätzung geprägten Kommunikation in der Person bzw. im Charakter der Antragstellerin gelegene Umstände aufgezeigt hat, die dem genannten Ziel hinderlich waren, wobei davon auszugehen sei, dass zumindest eine Mitverursachung des unbefriedigenden Arbeitserfolges durch in der Person der Antragstellerin gelegene Umstände vorlag. Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2016, LVwG-AV-611/004-2014, der Antragstellerin rechtswirksam zugestellt am
- Oktober 2016, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/09/0012-6, wieder offene Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
- September 2014 (negative Beurteilung) unter Abänderung des angefochtenen Spruchs als unbegründet ab. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom
- Oktober 2016, eingelangt am
- Oktober 2016, begehrt die Antragstellerin, das „Verfahren vor dem LVwG Niederösterreich betreffend die negative Dienstbeurteilung und die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin ‚ welches zur GZ LVwG-AV-611/001-2014 am 30.09.2016 entschieden wurde, möge wiederaufgenommen werden und nach ergänzender Beweisaufnahme einer neuerlichen Entscheidung zugeführt werden“. Begründend führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom
- September 2016 am
- September 2016 zugestellt worden sei. Eine meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei dadurch nicht erfolgt. Das LVwG habe in seiner Entscheidung vom
- September 2015 zahlreiche näher bezeichnete Feststellungen aufgrund von Zeugenaussagen getroffen, wobei diese Zeugenaussagen mit der Pflegedokumentation aus näher bezeichneten Gründen nicht übereinstimmten. Alles spreche dafür, dass namentlich näher bezeichnete Zeuginnen versucht hätten, die Verlegung einer Bewohnerin wahrheitswidrig als grausame Anordnung der Direktorin darzustellen. Diese nunmehr vorliegenden Beweismittel seien nunmehr zu beachten und auch entsprechend zu verwerten. Das gesamte Verfahren sei getragen von einer Frage der Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit von Zeugen und Zeuginnen. Weiters sei das Gericht besonders dazu verhalten, hinsichtlich aller Beweismittel und vor allem auch hinsichtlich aller verfügbaren Beweismittel diese aufzunehmen, da im gegenständlichen Fall in
- Instanz kein Beweisverfahren stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin sohin auf eine einzige Beweisinstanz angewiesen sei. Nur dieser besonderen Konstellation habe es die Antragstellerin zu verdanken, dass sie sogar mit einem aktenwidrigen Erkenntnis leben müsse, in dem festgeschrieben stehe, sie habe ausgesagt, „wörtlich und erkennbar sarkastisch, dass sie „bitte, bitte“ sagen musste, damit das Gegenüber die Anordnung entnehmen kann“. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hätten Beweisergebnisse nicht mehr angefochten werden können. Daher sei die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen eine besonders relevante. Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes „Ra 2016/12/00059 und Ra 2015/12/0033 so Ro 2016/12/007“ ergebe sich, dass der Antragstellerin bis zum Zugang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der von der Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht Gebrauch gemacht habe, die Wiederaufnahme verwehrt gewesen sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Verbesserungsauftrag vom
- Oktober 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragstellerin zur Angabe auf, wann sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Mit Antwortschreiben vom
- November 2016 führt die Antragstellerin dazu Folgendes auszugsweise wörtlich aus: „Die Beschwerdeführerin hatte noch bei aufrechtem Dienstverhältnis Zugang zu den nun mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Urkunden, wie auch aus dem Druckdatum ersichtlich ist. Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hat die Beschwerdeführerin erst mit Zugang der Entscheidung des VwGH (wie bereits im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt) erhalten: Voraussetzung für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem VwG. Die Revision gegen das Urteil darf nicht mehr zulässig sein (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 32 VwGVG).Voraussetzung für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem VwG. Die Revision gegen das Urteil darf nicht mehr zulässig sein (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 32, VwGVG). Die Voraussetzung des § 32 Abs.1 Z 1 VwGVG ist erfüllt, da die Zeugenaussagen im Verfahren vor dem LVwG stattgefunden haben.“Die Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist erfüllt, da die Zeugenaussagen im Verfahren vor dem LVwG stattgefunden haben.“
- Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Soweit der Antrag vom
- Oktober 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens über die negative Beurteilung begehrt, übersieht die Antragstellerin, dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch offen war. Das vom Wiederaufnahmeantrag wörtlich zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom
- September 2015 gehörte infolge Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt nicht dem Rechtsbestand an und wurde das Beurteilungsverfahren erst mit Zustellung des Erkenntnisses vom
- Oktober 2016 mit Wirkung vom
- Oktober 2016 rechtskräftig beendet. Somit lag zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens nicht vor, weshalb allein der Wiederaufnahmeantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu Spruchpunkt 2: Soweit der Antrag vom
- Oktober 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begehrt, verkennt die Antragstellerin die Bedeutung der von ihr selbst zitierten Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- April 2016, Ro 2016/12/0007, unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist ein Wiederaufnahmeantrag ungeachtet einer allfällig noch offenen Revisionsfrist und somit ungeachtet einer fehlenden Bewilligungsvoraussetzung zulässig, „zumal die in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG 2014 umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 bereits verstrichen sein könnte.“ Daraus erhellt, dass die Antragstellerin die Rechtzeitigkeit ihres Antrags nicht allein damit begründen kann, dass sie das offene Revisionsverfahren abzuwarten gehabt hätte. Vielmehr kommt es für die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrags allein auf die Kenntnis der Antragstellerin von der zur Begründung ihres Antrags ins Treffen geführten Pflegedokumentation an. Ihren eigenen Angaben zufolge hatte die Antragstellerin von dieser Pflegedokumentation bereits im Jahr 2014 Kenntnis, weshalb allein ihr Antrag auf Wiederaufnahme insoweit jedenfalls als verspätet zurückzuweisen ist.Soweit der Antrag vom
- Oktober 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begehrt, verkennt die Antragstellerin die Bedeutung der von ihr selbst zitierten Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- April 2016, Ro 2016/12/0007, unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist ein Wiederaufnahmeantrag ungeachtet einer allfällig noch offenen Revisionsfrist und somit ungeachtet einer fehlenden Bewilligungsvoraussetzung zulässig, „zumal die in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG 2014 umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 bereits verstrichen sein könnte.“ Daraus erhellt, dass die Antragstellerin die Rechtzeitigkeit ihres Antrags nicht allein damit begründen kann, dass sie das offene Revisionsverfahren abzuwarten gehabt hätte. Vielmehr kommt es für die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrags allein auf die Kenntnis der Antragstellerin von der zur Begründung ihres Antrags ins Treffen geführten Pflegedokumentation an. Ihren eigenen Angaben zufolge hatte die Antragstellerin von dieser Pflegedokumentation bereits im Jahr 2014 Kenntnis, weshalb allein ihr Antrag auf Wiederaufnahme insoweit jedenfalls als verspätet zurückzuweisen ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.611.005.2014