- Der Text dieser Bauanzeige lautet wörtlich wie folgt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, unter Hinweis auf die angeschlossenen Antragsunterlagen erlaube ich mir als Bauwerber und Grundeigentümer die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes für die kW GmbH, *** und AWe GmbH auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** der KG *** anzuzeigen und ersuche um Prüfung, welche Anlagen Ihrerseits als Baubehörde als baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtig gesehen werden. Folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände sind in unserem Betrieb vorhanden: …“ (Sodann sind zahlreiche technische Geräte angeführt und zahlreiche technische Beschreibungen angeschlossen).Mit Schreiben vom 17.1.2015 an die Marktgemeinde ***, dort eingelangt am 22.1.2015, unterfertigt von MTG als „Grundeigentümer“ und als Vertreterin des „Bauwerbers“, der kW GmbH (im Folgenden: „Bauwerberin“), eine (in der Überschrift dieses Schreibens wörtlich so bezeichnete) „
Paragraph 16, NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ eingebracht. - Der Text dieser Bauanzeige lautet wörtlich wie folgt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, unter Hinweis auf die angeschlossenen Antragsunterlagen erlaube ich mir als Bauwerber und Grundeigentümer die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes für die kW GmbH, *** und AWe GmbH auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** der KG *** anzuzeigen und ersuche um Prüfung, welche Anlagen Ihrerseits als Baubehörde als baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtig gesehen werden. Folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände sind in unserem Betrieb vorhanden: …“ (Sodann sind zahlreiche technische Geräte angeführt und zahlreiche technische Beschreibungen angeschlossen). Mit Bescheid vom 30.4.2015, B.Pr. 18/2013, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (wörtlich) „aufgrund des Ansuchens der kW GmbH vom 17.1.2015 hinsichtlich der mechanischen Ausstattung des Betriebsgebäudes in Form der ortsfesten Aufstellung von Maschinen und Geräten durch die Aufstellung von Traubenpressen, die Errichtung einer Gärgasabsaugung und einer Eigenbedarfstankstelle auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** gemäß §14 Ziffer 5 und Ziffer 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit der Bezugsklausel versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen die einen wesentlichen Bestandteil diese Bescheides bilden, erteilt“ und weiters diverse Auflagen sowie die Bezahlung von Barauslagen und Verwaltungsabgaben von insgesamt 492,55 Euro vorgeschrieben. – In der Begründung dieses Bescheides führt der Bürgermeister u.a. an, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 17.1.2015 eine
NÖ Bauordnung für die mechanische Ausstattung des Betriebsgebäudes eingereicht habe. Bereits im Eingang dieses Schreibens sei die Behörde ersucht worden „festzustellen, welche Anlagenteile als bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig anzusehen“ seien. Eingereicht worden seien folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände: „Kühlung über luftgekühltem Kaltwassersatz mit Wärmepumpenfunktion, Heizung über Luft/Wasserwärmepumpe, Druckluftanlage, Nutzwasseranlage-Brunnenbohrung, Gärgaslüftung, Entfeuchtungsgeräte“. Die Unterlagen seien dem maschinenbautechnischen Sachverständigen vorgelegt worden. Diesem zufolge unterlägen die beiden in der Pressehalle ortsfest ausgeführten Traubenpressen und die Eigenbedarfstankstelle der Bewilligungspflicht, wobei bei Erfüllung näher ausgeführter Auflagen kein Einwand gegen die Errichtung dieser Maschinen und Geräte kein Einwand bestehe. Weiters seien die Unterlagen einem lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgelegt worden, der Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen habe, „um 30 dB während der Nacht und 37 dB während der Tageszeit nicht zu überschreiten“.Mit Bescheid vom 30.4.2015, B.Pr. 18 aus 2013,, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz (wörtlich) „aufgrund des Ansuchens der kW GmbH vom 17.1.2015 hinsichtlich der mechanischen Ausstattung des Betriebsgebäudes in Form der ortsfesten Aufstellung von Maschinen und Geräten durch die Aufstellung von Traubenpressen, die Errichtung einer Gärgasabsaugung und einer Eigenbedarfstankstelle auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** gemäß §14 Ziffer 5 und Ziffer 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit der Bezugsklausel versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen die einen wesentlichen Bestandteil diese Bescheides bilden, erteilt“ und weiters diverse Auflagen sowie die Bezahlung von Barauslagen und Verwaltungsabgaben von insgesamt 492,55 Euro vorgeschrieben. – In der Begründung dieses Bescheides führt der Bürgermeister u.a. an, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 17.1.2015 eine
Paragraph 16, NÖ Bauordnung für die mechanische Ausstattung des Betriebsgebäudes eingereicht habe. Bereits im Eingang dieses Schreibens sei die Behörde ersucht worden „festzustellen, welche Anlagenteile als bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig anzusehen“ seien. Eingereicht worden seien folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände: „Kühlung über luftgekühltem Kaltwassersatz mit Wärmepumpenfunktion, Heizung über Luft/Wasserwärmepumpe, Druckluftanlage, Nutzwasseranlage-Brunnenbohrung, Gärgaslüftung, Entfeuchtungsgeräte“. Die Unterlagen seien dem maschinenbautechnischen Sachverständigen vorgelegt worden. Diesem zufolge unterlägen die beiden in der Pressehalle ortsfest ausgeführten Traubenpressen und die Eigenbedarfstankstelle der Bewilligungspflicht, wobei bei Erfüllung näher ausgeführter Auflagen kein Einwand gegen die Errichtung dieser Maschinen und Geräte kein Einwand bestehe. Weiters seien die Unterlagen einem lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgelegt worden, der Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen habe, „um 30 dB während der Nacht und 37 dB während der Tageszeit nicht zu überschreiten“. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der Nachbarn CH und OH (im folgenden: „Beschwerdeführer“), worin diese u.a. vorbrachten, dass sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt und aber im gegenständlichen Verfahren übergangen worden seien und dass es keinen Antrag auf Erlassung einer Baubewilligung gebe, wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 7.4.2016 keine Folge gegeben. Der Spruch wurde dahingehend abgeändert, dass auf die NÖ BO 2014 anstatt der NÖ BO 1996 Bezug genommen wurde und die Auflagen teilweise abgeändert wurden. In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 11.5.2016 beantragen die Beschwerdeführer die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass (wörtlich) „der Berufung folgegegeben wird und der Antrag des Bauwerbers abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde rückzuverweisen“, und zwar u.a. mit folgender Begründung: Die Marktgemeinde *** habe für den Bauwerber aufgrund seines Bauansuchens vom 4.11.2013 für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Bescheid vom 5.2.2014 bzw. vom 28.10.2014 die Baubewilligung erteilt, wobei rechtswidrigerweise keinerlei Emissionsprüfung vorgenommen worden sei. Nach Einlangen der bloßen Bauanzeige vom 17.1.2015 betreffend die mechanische Ausstattung des Betriebsgebäudes sei von der Baubehörde erster Instanz – einfach ohne jedes Verfahren – mit Bescheid vom 30.4.2015 die Bewilligung für die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten erteilt, wobei die Beschwerdeführer zur Gänze übergangen worden seien, sodass sie dagegen Berufung erhoben hätten. Darin hätten sie ausführlich die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet. Da die gesamte Anlage als gewerbliche Betriebsanlage zu werten sei, sei die Baubehörde unzuständig. Es gebe keinen Antrag auf Erlassung einer Baubewilligung, sodass das weitere Verfahren ohne Antrag in Gang gesetzt worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde zuerst die Beschwerde mit einer Aktenkopie und dann (nach Mitteilung des erkennenden Gerichtes, dass der Akt unvollständig erscheine, und Aufforderung, den gesamten Akt im Original zu übermitteln) den Originalakt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aus der Aktenlage ergibt sich in chronologischer Reihenfolge, dass nach Einlangen der oben wörtlich zitierten „
NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ vom 17.1.2015 folgende Vorgänge stattfanden: Aus der Aktenlage ergibt sich in chronologischer Reihenfolge, dass nach Einlangen der oben wörtlich zitierten „
Paragraph 16, NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ vom 17.1.2015 folgende Vorgänge stattfanden: Am 2.3.2015 fand ein „Lokalaugenschein“ betreffend die „
NÖBO“ statt, bei dem (laut Niederschrift vom 2.3.2015) die Grundeigentümerin, ein Vertreter des Bauwerbers, der Planverfasser, ein Schriftführer und ein maschinenbautechnischer Sachverständiger (nicht jedoch die Beschwerdeführer) anwesend waren und bei dem eine „Durchsicht der vorgelegten Unterlagen“ erfolgte und die „Bewilligungspflicht“ der Traubenpressen und der Eigenbedarfstankstelle festgestellt wurden. In der Niederschrift finden sich nur Feststellungen zum Sachverhalt, Befund und Gutachten des Sachverständigen, aber keinerlei Erklärungen seitens anderer Personen. Ladungen zu diesem Lokalaugenschein befinden sich nicht im vorgelegten Akt, sodass nicht festgestellt werden kann, wer dazu geladen wurde.Am 2.3.2015 fand ein „Lokalaugenschein“ betreffend die „
Paragraph 16, NÖBO“ statt, bei dem (laut Niederschrift vom 2.3.2015) die Grundeigentümerin, ein Vertreter des Bauwerbers, der Planverfasser, ein Schriftführer und ein maschinenbautechnischer Sachverständiger (nicht jedoch die Beschwerdeführer) anwesend waren und bei dem eine „Durchsicht der vorgelegten Unterlagen“ erfolgte und die „Bewilligungspflicht“ der Traubenpressen und der Eigenbedarfstankstelle festgestellt wurden. In der Niederschrift finden sich nur Feststellungen zum Sachverhalt, Befund und Gutachten des Sachverständigen, aber keinerlei Erklärungen seitens anderer Personen. Ladungen zu diesem Lokalaugenschein befinden sich nicht im vorgelegten Akt, sodass nicht festgestellt werden kann, wer dazu geladen wurde. Im vorgelegten Akt befindet sich ein von den Beschwerdeführern am 4.3.2015 eingebrachter, mit 2.3.2015 datierter und „I. Antrag auf Betriebsuntersagung, II. Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages, III. Antrag auf Bestrafung“ titulierter Schriftsatz, worin die Beschwerdeführer u.a. vorbringen, dass für die technische Ausstattung des Gebäudes eine Baubewilligung notwendig sei, da von den – genau bezeichneten - Gerätschaften Emissionen ausgingen, und dass die Meinung der Bauwerber, dass lediglich eine
Wie die Beschwerdeführer in Kenntnis solcher Informationen gelangt sind, ergibt sich aus dem Akt nicht; insbesondere nicht, dass ihnen von der Behörde die Bauanzeige vom 17.1.2015 oder die Niederschrift vom 2.3.2015 zur Kenntnis gebracht worden wäre.Im vorgelegten Akt befindet sich ein von den Beschwerdeführern am 4.3.2015 eingebrachter, mit 2.3.2015 datierter und „I. Antrag auf Betriebsuntersagung, römisch zwei. Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages, römisch drei. Antrag auf Bestrafung“ titulierter Schriftsatz, worin die Beschwerdeführer u.a. vorbringen, dass für die technische Ausstattung des Gebäudes eine Baubewilligung notwendig sei, da von den – genau bezeichneten - Gerätschaften Emissionen ausgingen, und dass die Meinung der Bauwerber, dass lediglich eine
Paragraph 16, BO genügen würde, unrichtig sei. Wie die Beschwerdeführer in Kenntnis solcher Informationen gelangt sind, ergibt sich aus dem Akt nicht; insbesondere nicht, dass ihnen von der Behörde die Bauanzeige vom 17.1.2015 oder die Niederschrift vom 2.3.2015 zur Kenntnis gebracht worden wäre. Weiters befinden sich im vorgelegten Akt ein Schreiben des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. Ho vom 8.4.2015 und eine lärmtechnische Stellungnahme der von der Bauwerberin mit einer Emissionsmessung beauftragten RP Ziviltechniker Ges.m.b.H. vom 29.4.
NÖBO“ der Bauwerberin vom 17.1.2015 stellt ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt nach eindeutig keinen Antrag gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 auf Erteilung einer Baubewilligung dar, sondern eben eine Bauanzeige nach § 16 NÖ BO 1996. In dem – oben wiedergegebenen – Aktenverlauf lässt sich auch sonst kein solcher Antrag der Bauwerberin finden.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 30.4.2015 wird seinem Inhalt nach aber nicht (im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, NÖ BO 1996) mitgeteilt, ob das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig ist, sondern eindeutig die baubehördliche Bewilligung für die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten und für eine Eigenbedarfstankstelle erteilt. Ein Baubewilligungsbescheid ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass nicht die Baubehörde, sondern der Antragsteller bestimmt, was Verfahrensgegenstand ist, und sodass die Baubehörde nur das bewilligen darf, was der Bauwerber beantragt hat. Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nur dann rechtmäßig, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt vergleiche VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064), und folglich rechtswidrig, wenn er ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergeht vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118). Die „
Paragraph 16, NÖBO“ der Bauwerberin vom 17.1.2015 stellt ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt nach eindeutig keinen Antrag gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 auf Erteilung einer Baubewilligung dar, sondern eben eine Bauanzeige nach Paragraph 16, NÖ BO 1996. In dem – oben wiedergegebenen – Aktenverlauf lässt sich auch sonst kein solcher Antrag der Bauwerberin finden. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. War nun aber die erstinstanzliche Behörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, selbst wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0149).Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. War nun aber die erstinstanzliche Behörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, selbst wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht worden wäre vergleiche VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0149). Zumal die Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.4.2015 ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergangen ist und die belangte Behörde diese sich aus der Unzuständigkeit des Bürgermeisters ergebende Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist, dass nun in der (für nach dem 31.1.2015 eingeleitete Verfahren geltenden) NÖ BO 2014 eine dem § 16 NÖ BO 1996 vergleichbare Bestimmung über eine Anzeigemöglichkeit nicht mehr enthalten ist und die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, (nur) ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 2014).Anzumerken ist, dass nun in der (für nach dem 31.1.2015 eingeleitete Verfahren geltenden) NÖ BO 2014 eine dem Paragraph 16, NÖ BO 1996 vergleichbare Bestimmung über eine Anzeigemöglichkeit nicht mehr enthalten ist und die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, (nur) ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BO 2014). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.699.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.