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LVwG-AV-699/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-699/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 16NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ eingebracht.

- Der Text dieser Bauanzeige lautet wörtlich wie folgt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, unter Hinweis auf die angeschlossenen Antragsunterlagen erlaube ich mir als Bauwerber und Grundeigentümer die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes für die kW GmbH, *** und AWe GmbH auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** der KG *** anzuzeigen und ersuche um Prüfung, welche Anlagen Ihrerseits als Baubehörde als baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtig gesehen werden. Folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände sind in unserem Betrieb vorhanden: …“ (Sodann sind zahlreiche technische Geräte angeführt und zahlreiche technische Beschreibungen angeschlossen).Mit Schreiben vom 17.1.2015 an die Marktgemeinde ***, dort eingelangt am 22.1.2015, unterfertigt von MTG als „Grundeigentümer“ und als Vertreterin des „Bauwerbers“, der kW GmbH (im Folgenden: „Bauwerberin“), eine (in der Überschrift dieses Schreibens wörtlich so bezeichnete) „

Paragraph 16, NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ eingebracht. - Der Text dieser Bauanzeige lautet wörtlich wie folgt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, unter Hinweis auf die angeschlossenen Antragsunterlagen erlaube ich mir als Bauwerber und Grundeigentümer die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes für die kW GmbH, *** und AWe GmbH auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** der KG *** anzuzeigen und ersuche um Prüfung, welche Anlagen Ihrerseits als Baubehörde als baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtig gesehen werden. Folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände sind in unserem Betrieb vorhanden: …“ (Sodann sind zahlreiche technische Geräte angeführt und zahlreiche technische Beschreibungen angeschlossen). Mit Bescheid vom 30.4.2015, B.Pr. 18/2013, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (wörtlich) „aufgrund des Ansuchens der kW GmbH vom 17.1.2015 hinsichtlich der mechanischen Ausstattung des Betriebsgebäudes in Form der ortsfesten Aufstellung von Maschinen und Geräten durch die Aufstellung von Traubenpressen, die Errichtung einer Gärgasabsaugung und einer Eigenbedarfstankstelle auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** gemäß §14 Ziffer 5 und Ziffer 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit der Bezugsklausel versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen die einen wesentlichen Bestandteil diese Bescheides bilden, erteilt“ und weiters diverse Auflagen sowie die Bezahlung von Barauslagen und Verwaltungsabgaben von insgesamt 492,55 Euro vorgeschrieben. – In der Begründung dieses Bescheides führt der Bürgermeister u.a. an, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 17.1.2015 eine

§ 16

NÖ Bauordnung für die mechanische Ausstattung des Betriebsgebäudes eingereicht habe. Bereits im Eingang dieses Schreibens sei die Behörde ersucht worden „festzustellen, welche Anlagenteile als bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig anzusehen“ seien. Eingereicht worden seien folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände: „Kühlung über luftgekühltem Kaltwassersatz mit Wärmepumpenfunktion, Heizung über Luft/Wasserwärmepumpe, Druckluftanlage, Nutzwasseranlage-Brunnenbohrung, Gärgaslüftung, Entfeuchtungsgeräte“. Die Unterlagen seien dem maschinenbautechnischen Sachverständigen vorgelegt worden. Diesem zufolge unterlägen die beiden in der Pressehalle ortsfest ausgeführten Traubenpressen und die Eigenbedarfstankstelle der Bewilligungspflicht, wobei bei Erfüllung näher ausgeführter Auflagen kein Einwand gegen die Errichtung dieser Maschinen und Geräte kein Einwand bestehe. Weiters seien die Unterlagen einem lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgelegt worden, der Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen habe, „um 30 dB während der Nacht und 37 dB während der Tageszeit nicht zu überschreiten“.Mit Bescheid vom 30.4.2015, B.Pr. 18 aus 2013,, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz (wörtlich) „aufgrund des Ansuchens der kW GmbH vom 17.1.2015 hinsichtlich der mechanischen Ausstattung des Betriebsgebäudes in Form der ortsfesten Aufstellung von Maschinen und Geräten durch die Aufstellung von Traubenpressen, die Errichtung einer Gärgasabsaugung und einer Eigenbedarfstankstelle auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** gemäß §14 Ziffer 5 und Ziffer 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200 die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit der Bezugsklausel versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen die einen wesentlichen Bestandteil diese Bescheides bilden, erteilt“ und weiters diverse Auflagen sowie die Bezahlung von Barauslagen und Verwaltungsabgaben von insgesamt 492,55 Euro vorgeschrieben. – In der Begründung dieses Bescheides führt der Bürgermeister u.a. an, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 17.1.2015 eine

Paragraph 16, NÖ Bauordnung für die mechanische Ausstattung des Betriebsgebäudes eingereicht habe. Bereits im Eingang dieses Schreibens sei die Behörde ersucht worden „festzustellen, welche Anlagenteile als bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig anzusehen“ seien. Eingereicht worden seien folgende mechanischen Ausstattungsgegenstände: „Kühlung über luftgekühltem Kaltwassersatz mit Wärmepumpenfunktion, Heizung über Luft/Wasserwärmepumpe, Druckluftanlage, Nutzwasseranlage-Brunnenbohrung, Gärgaslüftung, Entfeuchtungsgeräte“. Die Unterlagen seien dem maschinenbautechnischen Sachverständigen vorgelegt worden. Diesem zufolge unterlägen die beiden in der Pressehalle ortsfest ausgeführten Traubenpressen und die Eigenbedarfstankstelle der Bewilligungspflicht, wobei bei Erfüllung näher ausgeführter Auflagen kein Einwand gegen die Errichtung dieser Maschinen und Geräte kein Einwand bestehe. Weiters seien die Unterlagen einem lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgelegt worden, der Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen habe, „um 30 dB während der Nacht und 37 dB während der Tageszeit nicht zu überschreiten“. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der Nachbarn CH und OH (im folgenden: „Beschwerdeführer“), worin diese u.a. vorbrachten, dass sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt und aber im gegenständlichen Verfahren übergangen worden seien und dass es keinen Antrag auf Erlassung einer Baubewilligung gebe, wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 7.4.2016 keine Folge gegeben. Der Spruch wurde dahingehend abgeändert, dass auf die NÖ BO 2014 anstatt der NÖ BO 1996 Bezug genommen wurde und die Auflagen teilweise abgeändert wurden. In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 11.5.2016 beantragen die Beschwerdeführer die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass (wörtlich) „der Berufung folgegegeben wird und der Antrag des Bauwerbers abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde rückzuverweisen“, und zwar u.a. mit folgender Begründung: Die Marktgemeinde *** habe für den Bauwerber aufgrund seines Bauansuchens vom 4.11.2013 für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Bescheid vom 5.2.2014 bzw. vom 28.10.2014 die Baubewilligung erteilt, wobei rechtswidrigerweise keinerlei Emissionsprüfung vorgenommen worden sei. Nach Einlangen der bloßen Bauanzeige vom 17.1.2015 betreffend die mechanische Ausstattung des Betriebsgebäudes sei von der Baubehörde erster Instanz – einfach ohne jedes Verfahren – mit Bescheid vom 30.4.2015 die Bewilligung für die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten erteilt, wobei die Beschwerdeführer zur Gänze übergangen worden seien, sodass sie dagegen Berufung erhoben hätten. Darin hätten sie ausführlich die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet. Da die gesamte Anlage als gewerbliche Betriebsanlage zu werten sei, sei die Baubehörde unzuständig. Es gebe keinen Antrag auf Erlassung einer Baubewilligung, sodass das weitere Verfahren ohne Antrag in Gang gesetzt worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde zuerst die Beschwerde mit einer Aktenkopie und dann (nach Mitteilung des erkennenden Gerichtes, dass der Akt unvollständig erscheine, und Aufforderung, den gesamten Akt im Original zu übermitteln) den Originalakt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aus der Aktenlage ergibt sich in chronologischer Reihenfolge, dass nach Einlangen der oben wörtlich zitierten „

§ 16

NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ vom 17.1.2015 folgende Vorgänge stattfanden: Aus der Aktenlage ergibt sich in chronologischer Reihenfolge, dass nach Einlangen der oben wörtlich zitierten „

Paragraph 16, NÖBO für die mechanische Ausstattung unseres Betriebsgebäudes“ vom 17.1.2015 folgende Vorgänge stattfanden:  Am 2.3.2015 fand ein „Lokalaugenschein“ betreffend die „

§ 16

NÖBO“ statt, bei dem (laut Niederschrift vom 2.3.2015) die Grundeigentümerin, ein Vertreter des Bauwerbers, der Planverfasser, ein Schriftführer und ein maschinenbautechnischer Sachverständiger (nicht jedoch die Beschwerdeführer) anwesend waren und bei dem eine „Durchsicht der vorgelegten Unterlagen“ erfolgte und die „Bewilligungspflicht“ der Traubenpressen und der Eigenbedarfstankstelle festgestellt wurden. In der Niederschrift finden sich nur Feststellungen zum Sachverhalt, Befund und Gutachten des Sachverständigen, aber keinerlei Erklärungen seitens anderer Personen. Ladungen zu diesem Lokalaugenschein befinden sich nicht im vorgelegten Akt, sodass nicht festgestellt werden kann, wer dazu geladen wurde.Am 2.3.2015 fand ein „Lokalaugenschein“ betreffend die „

Paragraph 16, NÖBO“ statt, bei dem (laut Niederschrift vom 2.3.2015) die Grundeigentümerin, ein Vertreter des Bauwerbers, der Planverfasser, ein Schriftführer und ein maschinenbautechnischer Sachverständiger (nicht jedoch die Beschwerdeführer) anwesend waren und bei dem eine „Durchsicht der vorgelegten Unterlagen“ erfolgte und die „Bewilligungspflicht“ der Traubenpressen und der Eigenbedarfstankstelle festgestellt wurden. In der Niederschrift finden sich nur Feststellungen zum Sachverhalt, Befund und Gutachten des Sachverständigen, aber keinerlei Erklärungen seitens anderer Personen. Ladungen zu diesem Lokalaugenschein befinden sich nicht im vorgelegten Akt, sodass nicht festgestellt werden kann, wer dazu geladen wurde.  Im vorgelegten Akt befindet sich ein von den Beschwerdeführern am 4.3.2015 eingebrachter, mit 2.3.2015 datierter und „I. Antrag auf Betriebsuntersagung, II. Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages, III. Antrag auf Bestrafung“ titulierter Schriftsatz, worin die Beschwerdeführer u.a. vorbringen, dass für die technische Ausstattung des Gebäudes eine Baubewilligung notwendig sei, da von den – genau bezeichneten - Gerätschaften Emissionen ausgingen, und dass die Meinung der Bauwerber, dass lediglich eine

§ 16BO genügen würde, unrichtig sei.

Wie die Beschwerdeführer in Kenntnis solcher Informationen gelangt sind, ergibt sich aus dem Akt nicht; insbesondere nicht, dass ihnen von der Behörde die Bauanzeige vom 17.1.2015 oder die Niederschrift vom 2.3.2015 zur Kenntnis gebracht worden wäre.Im vorgelegten Akt befindet sich ein von den Beschwerdeführern am 4.3.2015 eingebrachter, mit 2.3.2015 datierter und „I. Antrag auf Betriebsuntersagung, römisch zwei. Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages, römisch drei. Antrag auf Bestrafung“ titulierter Schriftsatz, worin die Beschwerdeführer u.a. vorbringen, dass für die technische Ausstattung des Gebäudes eine Baubewilligung notwendig sei, da von den – genau bezeichneten - Gerätschaften Emissionen ausgingen, und dass die Meinung der Bauwerber, dass lediglich eine

Paragraph 16, BO genügen würde, unrichtig sei. Wie die Beschwerdeführer in Kenntnis solcher Informationen gelangt sind, ergibt sich aus dem Akt nicht; insbesondere nicht, dass ihnen von der Behörde die Bauanzeige vom 17.1.2015 oder die Niederschrift vom 2.3.2015 zur Kenntnis gebracht worden wäre.  Weiters befinden sich im vorgelegten Akt ein Schreiben des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. Ho vom 8.4.2015 und eine lärmtechnische Stellungnahme der von der Bauwerberin mit einer Emissionsmessung beauftragten RP Ziviltechniker Ges.m.b.H. vom 29.4.

  1.  Dann folgen schon der oben genannte Bescheid vom 30.4.2015 und die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung sowie der Akt der Berufungsbehörde; weitere Aktenvorgänge zwischen dem 22.1.2015 und dem 30.4.2015 ergeben sich also aus dem vorgelegten Akt nicht. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren wurde durch die Einbringung der Bauanzeige am 22.1.2015 bei der Baubehörde anhängig, und die NÖ BO 2014 trat gemäß deren § 72 Abs. 1 am 1.2.2015 in Kraft, sodass das gegenständliche Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 zu Ende zu führen ist (dies hat die belangte Behörde durch ihre Spruchkorrektur verkannt). Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ BO 1996 lauteten in der am 22.1.2015 geltenden Fassung LGBl. 8200-23 (auszugsweise) wie folgt:Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren wurde durch die Einbringung der Bauanzeige am 22.1.2015 bei der Baubehörde anhängig, und die NÖ BO 2014 trat gemäß deren Paragraph 72, Absatz eins, am 1.2.2015 in Kraft, sodass das gegenständliche Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 zu Ende zu führen ist (dies hat die belangte Behörde durch ihre Spruchkorrektur verkannt). Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ BO 1996 lauteten in der am 22.1.2015 geltenden Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 (auszugsweise) wie folgt: § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: (…)
  2. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  3. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (Paragraph 59, Absatz eins,), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; (…) § 16Paragraph 16 Anzeigemöglichkeit

(1)Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen.
(1)Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen.
(2)Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 sinngemäß. Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ BO 1996 sind andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, bewilligungs- und anzeigefrei.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ BO 1996 sind andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach Paragraphen 14 bis 16 fallen, bewilligungs- und anzeigefrei. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Zur Entstehungshistorie von § 16 NÖ BO 1996 ist folgendes anzumerken: Zur Entstehungshistorie von Paragraph 16, NÖ BO 1996 ist folgendes anzumerken: Gemäß der Vorgängerbestimmung (§ 94 Abs. 1 NÖ BO 1976) waren Vorhaben der in § 92 Abs. 1 Z. 2 und 4 bis 6 (letztere Ziffer betraf u.a. die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen in Gebäuden, wenn Rechte der Nachbarn verletzt werden können) und § 93 Z. 4 angeführten Arten, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, der Baubehörde mindestens vier Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 94 Abs. 2 leg. cit. war der Bauherr verpflichtet, der Baubehörde über schriftliche Aufforderung binnen 4 Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wenn die Baubehörde zur Auffassung kam, dass das Vorhaben einer Bewilligung bedarf, dann musste sie gemäß § 94 Abs. 3 leg. cit. dem Bauherrn mitteilen:Gemäß der Vorgängerbestimmung (Paragraph 94, Absatz eins, NÖ BO 1976) waren Vorhaben der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 6 (letztere Ziffer betraf u.a. die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen in Gebäuden, wenn Rechte der Nachbarn verletzt werden können) und Paragraph 93, Ziffer 4, angeführten Arten, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, der Baubehörde mindestens vier Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, leg. cit. war der Bauherr verpflichtet, der Baubehörde über schriftliche Aufforderung binnen 4 Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wenn die Baubehörde zur Auffassung kam, dass das Vorhaben einer Bewilligung bedarf, dann musste sie gemäß Paragraph 94, Absatz 3, leg. cit. dem Bauherrn mitteilen:
  1. dass sie beabsichtigt, die Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln,
  2. dass er vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens beginnen darf und
  3. welche Beilagen er noch nachreichen muss. Diese Mitteilung musste innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Bauanzeige (Abs. 1) - im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen - erfolgen. Wurde die Baubehörde innerhalb dieser Frist nicht tätig, dann durfte der Bauherr gemäß § 94 Abs. 4 leg. cit. mit dem Vorhaben beginnen.Diese Mitteilung musste innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Bauanzeige (Absatz eins,) - im Falle einer Aufforderung gemäß Absatz 2, innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen - erfolgen. Wurde die Baubehörde innerhalb dieser Frist nicht tätig, dann durfte der Bauherr gemäß Paragraph 94, Absatz 4, leg. cit. mit dem Vorhaben beginnen. In den Materialien (Motivenbericht) zu § 16 NÖ BO 1996 heißt es u.a. zu dieser Regelung: „Die in § 14 Z. 2, 4, 5 und 8 angeführten Bauvorhaben bedürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen einer Baubewilligung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht immer für jedermann leicht feststellbar. Daher soll dem Bauherrn (und den von diesem herangezogenen Fachleuten) die Möglichkeit geboten werden, durch eine Bauanzeige (…) die Entscheidung der Baubehörde über die Notwendigkeit einer Baubewilligung einzuholen. Durch die Umwandlung der bisherigen Anzeigepflicht in solchen Fällen in eine Anzeigemöglichkeit sollen die Baubehörden entlastet werden.“In den Materialien (Motivenbericht) zu Paragraph 16, NÖ BO 1996 heißt es u.a. zu dieser Regelung: „Die in Paragraph 14, Ziffer 2, 4, 5 und 8 angeführten Bauvorhaben bedürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen einer Baubewilligung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht immer für jedermann leicht feststellbar. Daher soll dem Bauherrn (und den von diesem herangezogenen Fachleuten) die Möglichkeit geboten werden, durch eine Bauanzeige (…) die Entscheidung der Baubehörde über die Notwendigkeit einer Baubewilligung einzuholen. Durch die Umwandlung der bisherigen Anzeigepflicht in solchen Fällen in eine Anzeigemöglichkeit sollen die Baubehörden entlastet werden.“ Durch die im gegenständlichen Verfahren eingebrachte Anzeige gemäß § 16 NÖ BO 1996 hat die Bauwerberin also von der (in den Materialien genannten) „Möglichkeit, die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Baubewilligung einzuholen“, Gebrauch gemacht. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wäre nach § 16 Abs. 3 NÖ BO 1996 verpflichtet gewesen, der Bauwerberin binnen 8 Wochen mitzuteilen, ob ihre Vorhaben bewilligungspflichtig sind. Diese achtwöchige Frist ist gegenständlich am 19.3.2015 verstrichen, und eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt; dadurch wird im übrigen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in § 15 Abs. 4 NÖ BO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe zu alldem VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, 2002/05/0982). Durch die im gegenständlichen Verfahren eingebrachte Anzeige gemäß Paragraph 16, NÖ BO 1996 hat die Bauwerberin also von der (in den Materialien genannten) „Möglichkeit, die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Baubewilligung einzuholen“, Gebrauch gemacht. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wäre nach Paragraph 16, Absatz 3, NÖ BO 1996 verpflichtet gewesen, der Bauwerberin binnen 8 Wochen mitzuteilen, ob ihre Vorhaben bewilligungspflichtig sind. Diese achtwöchige Frist ist gegenständlich am 19.3.2015 verstrichen, und eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt; dadurch wird im übrigen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe zu alldem VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, 2002/05/0982). Eine mit § 94 Abs. 3 NÖ BO 1976 korrespondierende Bestimmung, wonach die Baubehörde, wenn sie zur Auffassung kommt, dass das Vorhaben bewilligungspflichtig ist, dem Bauherrn mitteilen muss, dass sie beabsichtigt, die Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln, enthält die NÖ BO 1996 nicht (mehr). Deshalb und da das Verfahren nach § 16 NÖ BO 1996 nur auf eine (wie Materialien ausführen) „Entscheidung der Baubehörde über die Notwendigkeit einer Baubewilligung“ abzielt, ist die Baubehörde ab Inkrafttreten der NÖ BO 1996 am 1.1.1997 nicht (mehr) berechtigt, eine Bauanzeige nach § 16 NÖ BO 1996 als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln bzw. in einen solchen umzudeuten, sondern verpflichtet, dem Anzeigeleger (bloß) eine Mitteilung über die Bewilligungspflicht zukommen zu lassen.Eine mit Paragraph 94, Absatz 3, NÖ BO 1976 korrespondierende Bestimmung, wonach die Baubehörde, wenn sie zur Auffassung kommt, dass das Vorhaben bewilligungspflichtig ist, dem Bauherrn mitteilen muss, dass sie beabsichtigt, die Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln, enthält die NÖ BO 1996 nicht (mehr). Deshalb und da das Verfahren nach Paragraph 16, NÖ BO 1996 nur auf eine (wie Materialien ausführen) „Entscheidung der Baubehörde über die Notwendigkeit einer Baubewilligung“ abzielt, ist die Baubehörde ab Inkrafttreten der NÖ BO 1996 am 1.1.1997 nicht (mehr) berechtigt, eine Bauanzeige nach Paragraph 16, NÖ BO 1996 als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln bzw. in einen solchen umzudeuten, sondern verpflichtet, dem Anzeigeleger (bloß) eine Mitteilung über die Bewilligungspflicht zukommen zu lassen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 30.4.2015 wird seinem Inhalt nach aber nicht (im Sinne des § 16 Abs. 3 NÖ BO 1996) mitgeteilt, ob das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig ist, sondern eindeutig die baubehördliche Bewilligung für die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten und für eine Eigenbedarfstankstelle erteilt. Ein Baubewilligungsbescheid ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass nicht die Baubehörde, sondern der Antragsteller bestimmt, was Verfahrensgegenstand ist, und sodass die Baubehörde nur das bewilligen darf, was der Bauwerber beantragt hat. Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nur dann rechtmäßig, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064), und folglich rechtswidrig, wenn er ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergeht (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118). Die „

§ 16

NÖBO“ der Bauwerberin vom 17.1.2015 stellt ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt nach eindeutig keinen Antrag gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 auf Erteilung einer Baubewilligung dar, sondern eben eine Bauanzeige nach § 16 NÖ BO 1996. In dem – oben wiedergegebenen – Aktenverlauf lässt sich auch sonst kein solcher Antrag der Bauwerberin finden.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 30.4.2015 wird seinem Inhalt nach aber nicht (im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, NÖ BO 1996) mitgeteilt, ob das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig ist, sondern eindeutig die baubehördliche Bewilligung für die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten und für eine Eigenbedarfstankstelle erteilt. Ein Baubewilligungsbescheid ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass nicht die Baubehörde, sondern der Antragsteller bestimmt, was Verfahrensgegenstand ist, und sodass die Baubehörde nur das bewilligen darf, was der Bauwerber beantragt hat. Ein Baubewilligungsbescheid ist demnach nur dann rechtmäßig, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt vergleiche VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064), und folglich rechtswidrig, wenn er ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergeht vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118). Die „

Paragraph 16, NÖBO“ der Bauwerberin vom 17.1.2015 stellt ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt nach eindeutig keinen Antrag gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 auf Erteilung einer Baubewilligung dar, sondern eben eine Bauanzeige nach Paragraph 16, NÖ BO 1996. In dem – oben wiedergegebenen – Aktenverlauf lässt sich auch sonst kein solcher Antrag der Bauwerberin finden. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. War nun aber die erstinstanzliche Behörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, selbst wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0149).Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. War nun aber die erstinstanzliche Behörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, selbst wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht worden wäre vergleiche VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0149). Zumal die Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.4.2015 ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages ergangen ist und die belangte Behörde diese sich aus der Unzuständigkeit des Bürgermeisters ergebende Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist, dass nun in der (für nach dem 31.1.2015 eingeleitete Verfahren geltenden) NÖ BO 2014 eine dem § 16 NÖ BO 1996 vergleichbare Bestimmung über eine Anzeigemöglichkeit nicht mehr enthalten ist und die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, (nur) ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 2014).Anzumerken ist, dass nun in der (für nach dem 31.1.2015 eingeleitete Verfahren geltenden) NÖ BO 2014 eine dem Paragraph 16, NÖ BO 1996 vergleichbare Bestimmung über eine Anzeigemöglichkeit nicht mehr enthalten ist und die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, (nur) ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BO 2014). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.699.001.2016

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