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{'item': 'LVwG-AV-784/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-784/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des JB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. Mai 2016, Zl. SBS3-W-1574/001, betreffend Waffenverbot zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  4. November 2015 wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid bestätigt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung sehr uneinsichtig und aggressiv war und auf Grund seiner bestehenden psychischen Erkrankung die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keineswegs uneinsichtig und aggressiv wäre und auch an keiner psychischen Erkrankung leide. Hierüber lägen auch entsprechende ärztliche Befunde vor. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen. Von der Amtsärztin wurde anlässlich einer Untersuchung am
  5. September 2015 wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig und aggressiv war und aus ihrer Sicht nicht auszuschließen sei, dass er eine Waffe missbräuchlich verwendet. Er leide an einer psychischen Erkrankung, weshalb er auch im stationären Aufenthalt war. Er besitze zwar keine Waffe, jedoch habe seine Gattin bereits alle Messer und sonstigen gefährlichen Gegenstände entfernen müssen. Es liege eine Depression sowie ein dissoziales Verhalten vor und bestehe die Gefahr eines unkontrollierten und aggressiven Verhaltens gegen sich selbst oder gegen Dritte. Er leide an einer Anpassungsstörung sowie Alkoholabusus und Epilepsie. Im Gutachten vom
  6. März 2016 führt die Amtsärztin aus, dass ein cerebrales Anfallsgeschehen mit einer Anpassungsstörung mit mangelnder Impulskontrolle bestehe. Er sei jähzornig und uneinsichtig. Im Gutachten vom
  7. Juli 2016 stellt die Amtsärztin fest, dass beim Beschwerdeführer zwei provozierte epileptische Anfälle vorgelegen hätten. Es bestehe eine vaskuläre Enzephalopathie. Auf Grund der nach wie vor bestehenden psychiatrischen Auffälligkeit mit erhöhter Impulsivität und mangelnder Impulskontrolle wäre die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes bis zur Vorlage eines die Aufhebung befürwortenden Befundes erforderlich. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auf Grund der von der Amtsärztin wiederholt festgestellten Befürchtung, der Beschwerdeführer würde bei Besitz von Waffen und Munition eine Gefährdung für sich selbst oder auch andere darstellen, ist die Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der medizinischen Befundung eine Gefahr im Sinne des beschriebenen Tatbestandes vorliegt. Das ergangene Waffenverbot ist daher zu Recht verfügt worden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.784.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.