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§ 28§ 59§ 138Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1073/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die Leistungsfrist zur Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages vom
- September 2016 wird
§ 59Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 17 VwGVG
- Die Leistungsfrist zur Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages vom
- September 2016 wird
Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu festgelegt bis
- Jänner
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya ist unter der Wasserbuch-Postzahl *** ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage zu Gunsten der „SP Planungs- und Errichtungs- GmbH, ***, ***, eingetragen. Die wasserrechtliche Bewilligung für diese Abwasserreinigungsanlage wurde dieser Gesellschaft mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 1987 erteilt. Die Bewilligung umfasst die Errichtung einer chemisch-biologischen Kläranlage zur Reinigung der im Schloß P in einem Ausmaß entsprechend 74 EGW anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer sowie zur Einleitung der gereinigten Abwässer linksufrig in den ***. In der Verhandlungsschrift vom
- November 1987 betreffend die Erteilung der genannten Bewilligung wurde festgehalten, dass sich der Abwasseranfall aus dem Anteil von 13 Wohnungen und den betrieblichen Abwässern der Textildruckerei der VD zusammensetzt. Dann folgten Abänderungsbescheide vom
- Februar 1997 und
- September 1999 betreffend Auflage 20 des Bewilligungsbescheides (Funktionsuntersuchung). Weiters wurde mit Bescheid vom
- Februar 2004 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eine wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Kläranlage durch Auflassung des ***teiches erteilt. Die Ingenieurgemeinschaft UI teilte mit Schreiben vom
- März 2008 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit, dass der Anschluss der Häuser *** bis *** an die mit Bescheid vom
- Dezember 1987 bewilligte Kläranlage sinnvoll sei, der Anschlusswert sei 20 EW. Weiters teilte sie mit, dass laut Auskunft der Stadtgemeinde der Betrieb der Textildruckerei eingestellt und zwischenzeitig ein unbewohntes Wohnhaus (*** Nr. *** mit 4 Wohnungen) und der Schüttkasten *** angeschlossen worden seien. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt in der Stellungnahme vom
- März 2008 fest, dass der Anschluss der Häuser Nr. *** bis *** befürwortet werde, dafür aber eine Teilverzichtserklärung betreffend Einleitung der Textilwerkstatt-Abwässer erforderlich sei. Er wies darauf hin, dass für den fallweisen Abwasseranfall des Schüttkastens, da die Einleitung im Konsens nicht enthalten sei, ein Erweiterungsverfahren eingeleitet werden müsse. In der Verhandlungsschrift vom
- Mai 2008 hielt die belangte Behörde fest, dass die SP Planungs- und ErrichtungsGmbH privatrechtliche Verträge mit der „Eigentümergemeinschaft SP“ und der „Siedlungsgenossenschaft W“ betreffend Abwässereinleitung in die Kläranlage dieser Gesellschaft abgeschlossen hätte. Weiters wurde festgehalten, dass durch den in der Verhandlung abgegebenen Verzicht betreffend die Textilwerkstatt (mit Ausnahme von 200l/Woche) die Kläranlage soweit entlastet werde, dass zukünftig alle Bewohner des Schlossareals und auch die Bewohner der Häuser *** bis *** die häuslichen Abwässer in die gegenständliche Kläranlage ohne Grenzwertüberschreitung einleiten könnten. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass ein Zivilingenieurbüro mit der genauen Planung für eine erweiterte Abwasserbehandlungsanlage zu beauftragen wäre und dabei auch ein eventueller gepufferter Anschluss des Veranstaltungszentrums Schüttkasten sowie die gedrosselte Einleitung der Druckereiabwässer zu berücksichtigen wäre. Bei dieser Verhandlung war die Beschwerdeführerin durch Mag. M vertreten. In der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am
- März 2010 (betreffend die Abwassergenossenschaft *** und die Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation in der KG ***) zur Aktenzahl WTW2-WA-0998/001 war die Beschwerdeführerin ebenfalls vertreten durch Mag. M sowie Herrn JR. In dieser Verhandlung erklärte Mag. M auch den Verzicht auf die Einleitung der betrieblichen Abwässer aus der stillgelegten Textildruckerei des Schlossareals in die Kläranlage mit Ausnahme von 200 l pro Woche. Die belangte Behörde hielt in dieser Verhandlungsschrift fest, dass im Jahr 2001 der Getreidespeicher (Schüttkasten) des Schlosses renoviert worden sei und für Festlichkeiten wie Hochzeiten genutzt werde, wobei für 80 Personen eine Veranstaltungsgenehmigung erteilt worden sei. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Abwassergenossenschaft *** um wasserrechtliche Bewilligung für eine Schmutzwasserkanalisation zur Sammlung häuslicher Abwässer mit einer Schmutzfracht entsprechend 14 EW im Ortsbereich von *** und Einleitung in die gegenständliche Kläranlage angesucht hätte. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte dazu im Gutachten aus, dass aufgrund des Verzichtes betreffend die Textildruckerei auch bei Vollbelegung der Wohnungen des Schlosses P ein ausreichendes Klärvolumen vorhanden sei. Der Amtssachverständige merkte auch an, dass die Einleitung der Abwässer aus dem Schüttkasten besprochen und dafür der Einbau eines Pufferbeckens in den Ablaufkanal nach dem Schüttkasten als erforderlich erachtet worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2010 wurde das teilweise Erlöschen des Wasserrechtes mit der Wasserbuch-Postzahl *** (hinsichtlich Einleitung der betrieblichen Abwässer aus der Textildruckerei mit Ausnahme von 200 l pro Woche) festgestellt und in einem weiteren Spruchpunkt der Wasserberechtigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Kläranlage durch Aufnahme des häuslichen Abwassers der Abwassergenossenschaft *** (Ausmaß 14 EW) erteilt. In der Verhandlung der belangten Behörde am
- September 2015 wurde das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- August 2015 wiedergegeben, in dem festgehalten wurde, dass die Kläranlage auf 45 angeschlossene Bewohner des Schlosses und die Textilfärbeanlage mit 29 EW bemessen worden sei. Weiters hielt der Amtssachverständige in diesem Gutachten fest, dass für das Teilerlöschen der Textildruckerei der Anschluss der Abwassergenossenschaft *** mit 14 EW bewilligt worden sei. Zum Schüttkasten führte er aus, dass bei diesem bei einer Hochzeitsveranstaltung mit 80 Personen von einer Abwasserfracht von mindestens 25 EW auszugehen sei. Die Dauerbelastung der Schlosskläranlage hielt er mit 45 EW + 14 EW (für die Abwassergenossenschaft) und weiteren 6 EW (für die fallweise genutzte Textilfärberei) fest. Daraus ergäbe sich nach seiner fachlichen Ausführung eine Reserve von 9 EW auf die Bemessungsgröße der gegenständlichen Kläranlage in der Höhe von 74 EW. Er schlussfolgerte dann, dass bei einer Hochzeitsveranstaltung die Kläranlage überlastet werde und sich daraus eine schwächere Reinigungsleistung und keine gesicherte Einhaltung der Einleitgrenzwerte ergeben werde. Abschließend forderte er die Vorlage eines geeigneten Projektes mit entsprechenden Berechnungen und Planungen oder die Einstellung der Schüttkastenabwassereinleitung. In der Verhandlung am
- September 2015 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige dann gutächtlich fest, dass die Kläranlage durch die Wohneinheiten des Schlosses, den Anschluss der Abwassergenossenschaft (14 EGW) und den eingeschränkten Anschluss der ehemaligen Textildruckerei ausgelastet sei und forderte, dass durch Wasserzählermessungen beim Schüttkasten die Belastung der Kläranlage abzuschätzen und dann die Größe eines Pufferspeichers zu berechnen sei. In diesem würde das Abwasser einer Veranstaltung gespeichert und verteilt über eine Woche der Kläranlage zugeführt werden. Die Vertreterin der SP Planungs- und Errichtungs- GesmbH erklärte dann, diese Messungen durchführen zu lassen und nach einer halbjährlichen Aufzeichnung ein abwassertechnisches Büro mit der Auswertung zu beauftragen. Am
- April 2016 erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten. Mit Schreiben vom
- April 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, wie in der Verhandlung vereinbart, von einem abwassertechnischen Büro die Auswertung des Schüttkastenabwasseranfalles zu evaluieren und ein Projekt zu erstellen. Am
- Juli 2016 erfolgte eine wasserrechtliche Überprüfung der gegenständlichen Kläranlage. Dabei führte der wasserbautechnische Amtssachverständige fachlich aus, dass der hauptsächlich für Veranstaltungen genutzte Schüttkasten zulässigerweise nicht angeschlossen werden dürfe. Weiters führte er aus, dass bei einer starken Belastung der Kläranlage durch die Anwesenheit aller Bewohner des Schlosses und bei einer großen Veranstaltung im Schüttkasten die Kläranlage überlastet werde und dadurch Abwasser mit höheren Nährstoffen als der Immissionsverordnung entsprechend in den Vorfluter gelange. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorflutgewässers könne dadurch nachteilig berührt werden. Bewilligungsfähigkeit bestehe aus seiner Sicht, wenn abwassertechnisch der Nachweis einer Nichtbeeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage durch eine zusätzliche Puffereinrichtung erbracht werde. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den angefochtenen gewässerpolizeilichen Alternativauftrag vom
- September
- Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin
§ 138Abs.
2 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens
- November 2016 entweder unter Anschluss von Projektsunterlagen in dreifacher Ausfertigung um nachträgliche Bewilligung für die konsenslose Einleitung aus dem Schüttkasten anzusuchen oder diese eigenmächtige Neuerung zu beseitigen.Am
- April 2016 erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten. Mit Schreiben vom
- April 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, wie in der Verhandlung vereinbart, von einem abwassertechnischen Büro die Auswertung des Schüttkastenabwasseranfalles zu evaluieren und ein Projekt zu erstellen. Am
- Juli 2016 erfolgte eine wasserrechtliche Überprüfung der gegenständlichen Kläranlage. Dabei führte der wasserbautechnische Amtssachverständige fachlich aus, dass der hauptsächlich für Veranstaltungen genutzte Schüttkasten zulässigerweise nicht angeschlossen werden dürfe. Weiters führte er aus, dass bei einer starken Belastung der Kläranlage durch die Anwesenheit aller Bewohner des Schlosses und bei einer großen Veranstaltung im Schüttkasten die Kläranlage überlastet werde und dadurch Abwasser mit höheren Nährstoffen als der Immissionsverordnung entsprechend in den Vorfluter gelange. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorflutgewässers könne dadurch nachteilig berührt werden. Bewilligungsfähigkeit bestehe aus seiner Sicht, wenn abwassertechnisch der Nachweis einer Nichtbeeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage durch eine zusätzliche Puffereinrichtung erbracht werde. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den angefochtenen gewässerpolizeilichen Alternativauftrag vom
- September
- Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens
- November 2016 entweder unter Anschluss von Projektsunterlagen in dreifacher Ausfertigung um nachträgliche Bewilligung für die konsenslose Einleitung aus dem Schüttkasten anzusuchen oder diese eigenmächtige Neuerung zu beseitigen. Dagegen wurde fristgerecht, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, es bestünde keine Bewilligungspflicht, da bereits 2004 eine Bauanzeige an die Stadtgemeinde *** übermittelt worden sei, dies betreffe einen normalen Hausanschluss für die Schmutzabwässer zur Einleitung in die vollbiologische Kläranlage der Beschwerdeführerin. Weil es sich um einen normalen Hausanschluss handle, sei keine Bewilligungspflicht gegeben. Weiters gebe es eine Gebrauchserlaubnis der Stadtgemeinde *** vom
- September 2004, weiters sei eine neuerliche Bauanzeige vom
- August 2007 erstattet worden betreffend Adaptierung des Erdgeschoßes im Schüttkasten + Zubau einer WC-Anlage und Errichtung von Abstellplätzen. Die Beschwerdeführerin sei eine der ersten Einleiterparteien in die vollbiologische Kläranlage und wäre damals ausreichendes Kontingent vorhanden gewesen. Zu einer Überkapazität der Kläranlage sei es erst später, als sich andere Parteien ebenfalls für die Einleitung in diese Kläranlage entschlossen hätten, gekommen. Dies könne aber jetzt nicht als Argument für die Ausschöpfung der Kläranlage dieser Genossenschaft angenommen werden. Der vorliegende Sachverhalt sei daher verfehlt beurteilt worden. Es möge von der Behörde Rücksprache bei der Stadtgemeinde betreffend die baurechtlichen Gegebenheiten gehalten werden. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verfahrenseinstellung. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Es besteht eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage der Beschwerdeführerin für die Einleitung und Reinigung von häuslichen und betrieblichen Abwässern. Der Gesamtkonsens beträgt 74 EW. Davon entfallen 45 EW auf die Bewohner eines Schlosses, 14 EW auf die Bewohner mehrerer Häuser des Ortes und 6 EW auf Abwässer aus der Textildruckerei, 9 EW sind Reserve. Angeschlossen an diese Kläranlage ist auch der „Schüttkasten“, welcher als Veranstaltungsort u. a. für Hochzeiten dient. Dabei fällt Abwasser im Ausmaß von 25 EW an. Für den Schüttkasten besteht eine Veranstaltungsgenehmigung für 80 Personen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 138 Abs. 2 WRG 1959:Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959: „In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.“ § 32 Abs.1 WRG 1959:Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959: „Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.“„Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.“ § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959:Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist dann zu erteilen, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten werden und entweder öffentliche Interessen es erfordern oder ein Betroffener es verlangt. Eine Gesetzesübertretung liegt etwa dann vor, wenn für eine bewilligungspflichtige Anlage keine Bewilligung eingeholt wurde.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist dann zu erteilen, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten werden und entweder öffentliche Interessen es erfordern oder ein Betroffener es verlangt. Eine Gesetzesübertretung liegt etwa dann vor, wenn für eine bewilligungspflichtige Anlage keine Bewilligung eingeholt wurde. Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH vom
- Jänner 1995, 94/07/0078).Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde vergleiche VwGH vom
- Jänner 1995, 94/07/0078). Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- September 2016 wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, entweder um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung unter Anschluss von Projektsunterlagen anzusuchen oder die konsenslose Einleitung von Abwässern aus dem Schüttkasten in die Kanalisationsanlage der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Gestützt ist dieser Bescheid darauf, dass der erteilte Konsens für die gegenständliche Kläranlage vom
- Dezember 1987 durch die Einleitung der Abwässer vom Schüttkasten überschritten wird. Ausgeführt wird dazu in der Begründung dieses Bescheides, dass im Schüttkasten regelmäßig durchgeführte Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Vernissagen zu einem erhöhten Abwasseranfall führen und dies eine bewilligungspflichtige Änderung der Kläranlage darstellt. Weiters wird ausgeführt, dass derzeit gleich viele Personen wie für die Kläranlage bewilligt (74 EW) im Ort *** und im Schloss gemeldet sind und bei gleichzeitiger Anwesenheit dieser Personen ein Anschluss des Schüttkastens an die Kläranlage nicht zulässig ist. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Der Verhandlungsschrift zur Bewilligung vom
- Dezember 1987 ist hinsichtlich der Projektsbeschreibung zu entnehmen, dass das später mit Bescheid vom
- Dezember 1987 bewilligte Projekt „Kläranlage Schloß P“ den Abwasseranfall der im Schloss anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer, nämlich von 13 Wohnungen und der Textildruckerei der VD, umfasst. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2010 wurde ein Teilerlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der betrieblichen Abwässer aus der Textildruckerei aufgrund abgegebenen Verzichts der Konsensinhaberin (mit Ausnahme von 200 l pro Woche) festgestellt und gleichzeitig die Erweiterung der gegenständlichen Kläranlage betreffend die Abwassergenossenschaft *** im Ausmaß von 14 EW unter Beibehaltung des Gesamtkonsenses wasserrechtlich bewilligt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- August 2015, welches in der Verhandlungsschrift der in Anwesenheit der Vertreter der Beschwerdeführerin durchgeführten Verhandlung der belangten Behörde am
- September 2015 wiedergegeben wird, hält der Amtssachverständige fest, dass die Kläranlage auf 45 Bewohner des Schlosses und auf die Textilfärbeanlage im Ausmaß von 29 EW bemessen wurde, insgesamt daher 74 EW. Weiters führt er aus, dass aufgrund des Teilerlöschens betreffend die Textildruckerei und Reduktion auf ein Fünftel des Abwasseranfalles aus diesem Bereich (6 EW) und mit der bewilligten Abänderung betreffend die Abwassergenossenschaft *** (14 EW) die Dauerbelastung der Schlosskläranlage – mit den 45 EW für das Schloss - noch im Rahmen des Konsenses ist. Es verbleibt eine Reserve von 9 EW. Weiters führt er aus, dass bei einer Hochzeitsveranstaltung, die im Schüttkasten plangemäß immer wieder durchgeführt wird, 25 EW anfallen und dadurch keine gesicherte Einhaltung der Einleitgrenzwerte besteht. Es ergibt sich auch eine rechnerische Überlast der Kläranlage, da diese bereits mit 59 EW (das sind 45 Bewohner und 14 EW für die Abwassergenossenschaft) und weiteren 6 EW (das ist die geringfügige Einleitung aus der Textilfärberei) bei einer Konsensmenge von 74 EW in Anspruch genommen wird. Diesen fachlichen Ausführungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Bereits in der Bewilligungsverhandlung vom
- März 2010 betreffend die Abwassergenossenschaft (im Ausmaß von 14 EW) wurde auf die Notwendigkeit eines Pufferbeckens für die Einleitung der Schüttkastenabwässer hingewiesen. Auch in dieser Verhandlung waren Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend. Schon in der Verhandlung der belangten Behörde am
- Mai 2008, bei welcher wiederum Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen, wurde die Thematik eines gepufferten Anschlusses des Veranstaltungszentrums Schüttkasten erörtert und von der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. M, die Beauftragung eines Zivilingenieurbüros mit der genauen Planung dazu in Aussicht gestellt. Jedenfalls in der Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde am
- September 2015 betreffend die gegenständliche Kläranlage erfolgte die ausdrückliche Erklärung der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Wassermengenmessungen beim Schüttkasten vornehmen und nach halbjährlicher Aufzeichnung durch ein abwassertechnisches Büro auswerten zu lassen sowie ein Projekt für den Anschluss des Schüttkastens an die Kläranlage des Schlosses gegebenenfalls erstellen zu lassen. Der gegenständliche Anschluss des Schüttkastens an die bestehende Kläranlage ist aufgrund obiger Ausführungen bewilligungspflichtig, da bei Einleitung der Abwässer aus dem Schüttkasten im Zuge von Veranstaltungen eine Überschreitung des bewilligten Konsenses erfolgt. Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür liegt nicht vor. Der Anschluss des Schüttkastens und die Einleitung der Abwässer in die gegenständliche Kläranlage stellen daher eine eigenmächtige Neuerung dar. Durch eine Überlastung der Kläranlage ist mit einer Verunreinigung des Vorfluters zu rechnen, da eine ordnungsgemäße Reinigung der Abwässer naturgemäß nicht mehr gewährleistet ist. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muss (vgl. VwGH vom
- September 1995, 95/07/0059).Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muss vergleiche VwGH vom
- September 1995, 95/07/0059). Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne dass eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen – wie im vorliegenden Fall – handeln (vgl. VwGH vom
- Mai 1995, 91/07/0105).Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne dass eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen – wie im vorliegenden Fall – handeln vergleiche VwGH vom
- Mai 1995, 91/07/0105). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erteilte Bewilligung vom
- Dezember 1987 den Zweck hat, die Abwässer von Wohnungen zu entsorgen sowie die betrieblichen eines Textilbereiches. Der Zweck dieser Bewilligung umfasst jedoch nicht die Entsorgung von Abwasser aus Veranstaltungseinrichtungen. Der Zweck einer Wasserbenutzung darf jedoch
§ 21Abs.
4 WRG 1959 nicht ohne Bewilligung geändert werden.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erteilte Bewilligung vom 14. Dezember 1987 den Zweck hat, die Abwässer von Wohnungen zu entsorgen sowie die betrieblichen eines Textilbereiches. Der Zweck dieser Bewilligung umfasst jedoch nicht die Entsorgung von Abwasser aus Veranstaltungseinrichtungen. Der Zweck einer Wasserbenutzung darf jedoch
Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 nicht ohne Bewilligung geändert werden. Zur Alternativvariante im angefochtenen Bescheid vom 13.9.16 ist Folgendes festzuhalten: Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlungsschrift vom
- Juli 2016 fachlich ausgeführt, dass bei Herstellung einer entsprechenden Puffereinrichtung - und damit einer verzögerten Abgabe der gesammelten Abwässer aus dem Schüttkasten in die gegenständliche Kläranlage – die Abänderung der gegenständlichen Kläranlage durch Anschluss des Schüttkastens bewilligungsfähig ist. Ein Alternativauftrag konnte daher zu Recht erlassen werden. Die ausschließliche Beseitigung musste hingegen nicht aufgetragen werden. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der baurechtlichen Belange geht ins Leere, da neben der erforderlichen baurechtlichen auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegen muss. Eine baurechtliche Bewilligung ersetzt keinesfalls eine wasserrechtliche. Auch der Umstand, dass die Einleitung der Abwässer aus dem Schüttkasten bereits seit längerer Zeit in die Kläranlage erfolgt, rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung dieser Einleitung. Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung und der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt (VwGH vom
- März 2000, 99/07/0136). Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin als Konsensinhaberin des Wasserrechts für die Kläranlage mit der Postzahl *** auch für die Einhaltung dieses Konsenses zu sorgen hat. Eine Überschreitung ist jedenfalls ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung ebenso wie eine Zweckänderung nicht zulässig. Die Erfüllungsfrist war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es wurden auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, die die Durchführung einer solchen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1073.001.2016