Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 68§ 66§ 17§ 73§ 15§ 46Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 35§ 14§ 4§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1106/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: 1.
- Frau MH ist Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***. Frau Dr. MF (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des im Osten anschließenden Grundstücks mit der topographischen Anschrift ***, ***. 2007 erteilte Frau MH der Stadtbaumeister Dipl.-Ing. HL Bauges.m.b.H. den Auftrag, eine Sickergrube auf ihrem Grundstück zu errichten. Das Bauunternehmen kam diesem Auftrag im Juli 2007 nach und errichtete eine Sickeranlage, in die ein Teil der Dachwässer eingeleitet wird. Die Sickeranlage befindet sich etwa 14 Meter südlich vom Wohnhaus und ist rund 2,5 Meter von der östlichen Grundstücksgrenze (zur Beschwerdeführerin hin) entfernt. Die Anlage besteht aus einem ca. drei Meter tiefen Schacht mit einem Durchmesser von rund 1,1 Meter. Im Schacht sind drei handelsübliche Brunnenringe als Seitenwand aufgeschlichtet. Der Schacht ist mit Schotter hinterfüllt, am Schachtboden wurde ein Sickerfließ eingelegt. Über ein Polokalrohr mit 10 Zentimeter Durchmesser wird ein Teil der Dachwässer eingeleitet. Die Anlage wurde eingeschüttet und begrünt. Der Deckel des Sickerschachtes liegt etwa 30 Zentimeter unter der Erdoberfläche. Die Anlage entspricht damit dem nachstehenden Ausführungsplan: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***) Die Sickergrube ist entsprechend dem folgenden Lageplan am Grundstück von MH situiert: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***) Für die Errichtung einer derartigen Sickeranlage sind keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Sie kann auch von einem bautechnisch völlig ungebildeten Arbeiter erledigt werden. Die Ausführung entspricht den Regeln der Technik. 1.
- Verfahren betreffend Erlassung des Abbruchauftrages: 1.3.
- Die Beschwerdeführerin stellte am
- August 2009 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag auf Beseitigung des auf der Nachbarliegenschaft *** im Juli 2007 errichteten Sickerschachtes, weil für dieses Bauwerk keine Baubewilligung vorliege, das Bauwerk unzulässig sei und es den auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im seitlichen Bauwich vorhandenen Hauskanalstrang gefährde. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wies diesen Antrag mit Bescheid vom
- März 2010, Zahl 6/2636/06-Abweis/03/10,
§ 68Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück. Der neuerliche Antrag entspreche wortgleich jenem im Verfahren 2008, über den bereits entschieden worden sei. Sowohl die Baubehörden als auch die Vorstellungsbehörde hätten klargelegt, warum die Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht anzuwenden seien.Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. März 2010, Zahl 6/2636/06-Abweis/03/10,
Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück. Der neuerliche Antrag entspreche wortgleich jenem im Verfahren 2008, über den bereits entschieden worden sei. Sowohl die Baubehörden als auch die Vorstellungsbehörde hätten klargelegt, warum die Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht anzuwenden seien. In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung vom
- April 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr erster Antrag auf das Bachgewölbe bezogen habe, der nunmehrige Antrag jedoch auf den im seitlichen Bauwich verlaufenden Hauskanalstrang, der nach der Bauordnung geschützt werde und ihr unabhängig vom Bachgewölbe ein Recht auf Antragstellung einräume. Die Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom
- Mai 2010, Zahl 6/2636/Wied2/10-G-V, als unbegründet abgewiesen. Da beide Anträge gleichlautend seien, sei der Baubehörde erster Instanz beizupflichten, dass entschiedene Sache vorliege. Diese mit Vorstellung der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2010 bekämpfte abweisende Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- August 2010, Zahl RU1-BR-1116/005-2010, behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Als tragender Grund der Aufhebung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zu Recht eingewendet, dass sich ihr Antrag vom
- August 2009 auf die Gefährdung ihres Hauskanalstranges gestützt habe, während sich ihr Antrag vom
- Mai 2008 auf die Gefährdung des unterirdischen Bachgewölbes bezogen habe. Der nunmehr verfahrensgegenständliche neuerliche Antrag beziehe sich damit auf eine andere Sache als jener des Jahres
- Es liege daher keine Identität der Sache vor. Die Berufungsbehörde habe im fortgesetzten Verfahren in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie zu berücksichtigen haben werde, dass ein Hauskanalstrang
den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sei, das daher nicht vom Regime der NÖ Bauordnung 1996 umfasst werde, und dass privatrechtliche Ansprüche
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien.Diese mit Vorstellung der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2010 bekämpfte abweisende Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- August 2010, Zahl RU1-BR-1116/005-2010, behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Als tragender Grund der Aufhebung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zu Recht eingewendet, dass sich ihr Antrag vom
- August 2009 auf die Gefährdung ihres Hauskanalstranges gestützt habe, während sich ihr Antrag vom
- Mai 2008 auf die Gefährdung des unterirdischen Bachgewölbes bezogen habe. Der nunmehr verfahrensgegenständliche neuerliche Antrag beziehe sich damit auf eine andere Sache als jener des Jahres
- Es liege daher keine Identität der Sache vor. Die Berufungsbehörde habe im fortgesetzten Verfahren in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie zu berücksichtigen haben werde, dass ein Hauskanalstrang
den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sei, das daher nicht vom Regime der NÖ Bauordnung 1996 umfasst werde, und dass privatrechtliche Ansprüche
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde entschied daraufhin neuerlich über die Berufung vom
- April 2010 gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom
- März
- Mit Bescheid vom
- September 2010, Zahl 6/2636/10-II, wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, welcher auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache gelautet hatte, in eine Zurückweisung als unzulässig aus dem Grunde des § 17 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 abgeändert. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar tatsächlich durch die Behörde erster Instanz im Bescheid vom
- März 2010 unzulässiger Weise der Antrag vom
- August 2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei, aber dennoch keine Veranlassung bestanden habe, ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Die NÖ Bauordnung 1996 lege in den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 fest, in welchen Fällen eine baubehördliche Bewilligung erforderlich oder eine Bauanzeige zu erstatten sei. Darüber hinaus seien in § 17 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 Vorhaben angeführt, die weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterlägen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich zweifelsfrei, dass für die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen weder eine Baubewilligung zu erwirken noch eine Bauanzeige zu erstatten sei. Daraus folge, dass diese Vorhaben nicht dem Bewilligungsumfang der NÖ Bauordnung 1996 unterlägen. Somit besäßen auch die Nachbarn keine Parteirechte, da eben keine Bewilligungspflicht gegeben sei. Parteienrechte ergäben sich nur bei Erforderlichkeit einer Baubewilligung. Wie bereits die Vorstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom
- August 2010 ausgeführt habe, unterlägen derartige Vorhaben wie Hauskanäle und Anschluss-leitungen nicht dem Regelungsinhalt der NÖ Bauordnung 1996, weshalb auch keine Zuständigkeit der Baubehörden gegeben sei. Es sei daher im gegenständlichen Fall von Baubehörden kein Verfahren durchzuführen und die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde entschied daraufhin neuerlich über die Berufung vom
- April 2010 gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom
- März
- Mit Bescheid vom
- September 2010, Zahl 6/2636/10-II, wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, welcher auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache gelautet hatte, in eine Zurückweisung als unzulässig aus dem Grunde des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 abgeändert. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar tatsächlich durch die Behörde erster Instanz im Bescheid vom
- März 2010 unzulässiger Weise der Antrag vom
- August 2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei, aber dennoch keine Veranlassung bestanden habe, ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Die NÖ Bauordnung 1996 lege in den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 fest, in welchen Fällen eine baubehördliche Bewilligung erforderlich oder eine Bauanzeige zu erstatten sei. Darüber hinaus seien in Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 Vorhaben angeführt, die weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterlägen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich zweifelsfrei, dass für die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen weder eine Baubewilligung zu erwirken noch eine Bauanzeige zu erstatten sei. Daraus folge, dass diese Vorhaben nicht dem Bewilligungsumfang der NÖ Bauordnung 1996 unterlägen. Somit besäßen auch die Nachbarn keine Parteirechte, da eben keine Bewilligungspflicht gegeben sei. Parteienrechte ergäben sich nur bei Erforderlichkeit einer Baubewilligung. Wie bereits die Vorstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom
- August 2010 ausgeführt habe, unterlägen derartige Vorhaben wie Hauskanäle und Anschluss-leitungen nicht dem Regelungsinhalt der NÖ Bauordnung 1996, weshalb auch keine Zuständigkeit der Baubehörden gegeben sei. Es sei daher im gegenständlichen Fall von Baubehörden kein Verfahren durchzuführen und die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dagegen richtet sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom
- September
- Wesentlich wurde vorgebracht, dass im Berufungsverfahren allein die Frage Sache sei, ob die Entscheidung des Bürgermeisters, den Antrag vom
- August 2009 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dem Gesetz entsprochen habe. Tragender Grund des aufhebenden Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- August 2010 sei der Umstand, dass der Bürgermeister in Verkennung der Rechtslage den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe. In Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde sei somit der Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben gewesen. Durch die Vorgangsweise des Gemeindevorstandes, den Antrag in zweiter Instanz aus einem anderen Grund neuerlich zurückzuweisen, werde der Instanzenzug verkürzt, weshalb die Berufungsentscheidung vom
- September 2010 rechtswidrig sei. Mit Bescheid vom
- März 2011, Zl. RU1-BR-1116/006-2010 wies die NÖ Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungsbehörde
§ 66Abs.
4 AVG berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gegenstand des Verfahrens seien ausschließlich Rechtsfragen gewesen. Die Berufungsbehörde habe zu Recht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- August 2009 entschieden. Nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwendenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sei die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen bewilligungs- und anzeigefrei gewesen, während zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauskanalstrangs im Jahr 1989 eine Kompetenz der Baubehörde bestanden habe. Nunmehr seien die Baubehörden nicht mehr zur Durchführung von Verfahren, die sich auf Anschlussleitungen und Hauskanäle bezögen, zuständig. Dies habe die Berufungsbehörde richtig erkannt und daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid vom
- März 2011, Zl. RU1-BR-1116/006-2010 wies die NÖ Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gegenstand des Verfahrens seien ausschließlich Rechtsfragen gewesen. Die Berufungsbehörde habe zu Recht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- August 2009 entschieden. Nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwendenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sei die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen bewilligungs- und anzeigefrei gewesen, während zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauskanalstrangs im Jahr 1989 eine Kompetenz der Baubehörde bestanden habe. Nunmehr seien die Baubehörden nicht mehr zur Durchführung von Verfahren, die sich auf Anschlussleitungen und Hauskanäle bezögen, zuständig. Dies habe die Berufungsbehörde richtig erkannt und daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- März 2011 brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
- April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Mit Erkenntnis vom
- April 2014, Zl. 2011/05/0074, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- März 2011, Zl. RU1-BR-1116/006-2010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Angelegenheit sei, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei im Fall der Zurückweisung eines Antrages (hier: wegen entschiedener Sache) Sache der Berufungsentscheidung
§ 66Abs.
4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Diese der Berufungsbehörde gesetzte Grenze wurde verfahrensgegenständlich überschritten, indem die Berufungsbehörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Antrag
§ 17Abs. 1 Z 1 Bau
O als unzulässig zurückgewiesen wurde; vielmehr hätte sie lediglich - in Bindung an die tragenden Gründe der Vorstellungsentscheidung vom
- August 2010 - über die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zu entscheiden gehabt.Mit Erkenntnis vom
- April 2014, Zl. 2011/05/0074, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- März 2011, Zl. RU1-BR-1116/006-2010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Angelegenheit sei, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei im Fall der Zurückweisung eines Antrages (hier: wegen entschiedener Sache) Sache der Berufungsentscheidung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Diese der Berufungsbehörde gesetzte Grenze wurde verfahrensgegenständlich überschritten, indem die Berufungsbehörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Antrag
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BauO als unzulässig zurückgewiesen wurde; vielmehr hätte sie lediglich - in Bindung an die tragenden Gründe der Vorstellungsentscheidung vom
- August 2010 - über die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu entscheiden gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte mit seinem Erkenntnis vom
- Juli 2014, Zl. LVwG-AB-.14-0627 den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend ab, als es der Berufung Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom
- März 2010, Zahl 6/2636/06-Abweis/03/10, mit welchem der Antrag vom
- August 2009
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, aufhob.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte mit seinem Erkenntnis vom
- Juli 2014, Zl. LVwG-AB-.14-0627 den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend ab, als es der Berufung Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom
- März 2010, Zahl 6/2636/06-Abweis/03/10, mit welchem der Antrag vom
- August 2009
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, aufhob. 1.3.
- Mit Eingabe vom
- Juli 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom
- August 2009 dahingehend, dass für die Herstellung von Sickerschächten ein maßgebliches Regelwerk bestehe, nämlich die ÖNORM 2506 und die NÖ Bautechnikverordnung (§§ 19, 101). Zusätzlich habe die NÖ Umweltberatung einen Leitfaden für die Errichtung von Sickerschächten herausgegeben. Ob diese Regeln bei der Errichtung des Sicherschachtes eingehalten worden seien, könne sie nicht beurteilen. Sie glaube aber nicht, dass der Sickerschacht Wände habe, so dass auch die Aussage des Sachverständigen, dass das Wasser aus einer Tiefe von drei Metern versickern könne, unrichtig sei.Mit Eingabe vom
- Juli 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom
- August 2009 dahingehend, dass für die Herstellung von Sickerschächten ein maßgebliches Regelwerk bestehe, nämlich die ÖNORM 2506 und die NÖ Bautechnikverordnung (Paragraphen 19, 101,). Zusätzlich habe die NÖ Umweltberatung einen Leitfaden für die Errichtung von Sickerschächten herausgegeben. Ob diese Regeln bei der Errichtung des Sicherschachtes eingehalten worden seien, könne sie nicht beurteilen. Sie glaube aber nicht, dass der Sickerschacht Wände habe, so dass auch die Aussage des Sachverständigen, dass das Wasser aus einer Tiefe von drei Metern versickern könne, unrichtig sei. Mit Erledigung vom
- November 2014 teilte die Baubehörde mit, dass eine Verhandlung im November und Dezember nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin im November auf Urlaub sei und die Verhandlungstermine im Dezember bereits ausgebucht seien. Im Hinblick darauf, dass die geplante Überprüfungsverhandlung nur unter günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden könne, erscheine ein Termin frühestens im März 2015 als sinnvoll. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom
- November 2014 mit, dass keine Einwendungen gegen einen Verhandlungstermin im nächsten Jahr bestünden. Entscheidend sei zu erfahren, in welcher Form die Versickerungsgrube errichtet worden sei. Die Baubehörde übermittelte daraufhin am
- November 2014 eine Kopie des von der Firma Stadtbaumeister DI HL Bauges.m.b.H. vorgelegten Ausführungsplanes und teilte mit E-Mail vom
- Jänner 2015 mit, dass der Lokalaugenschein für den
- März 2015 ins Auge gefasst werde. Mit Erledigung vom
- Jänner 2015 beraumte die Baubehörde eine Überprüfungsverhandlung für den
- März 2015 an. Mit Eingabe vom
- Jänner 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für Sickerschächte vor ihrer Errichtung eine Dimensionsberechnung vorgenommen werden müsste und ersuchte um Übermittlung der Berechnungen für die gegenständliche Sickergrube. Nach einer Urgenz einer Antwort teilte die Baubehörde mit E-Mail vom
- Februar 2015 mit, dass für die Beantwortung Erhebungen nötig seien, so dass mit der Beantwortung des Schreibens bis spätestens
- Februar 2015 gerechnet werden könne. Mit Eingabe vom gleichen Tag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nun sechseinhalb Jahre verstrichen seien und es der Gemeinde nicht möglich gewesen sei, die Berechnung der Dimensionierung der Sickergrube zu dokumentieren. Die Sickergrube sei mit drei Raummetern eingezeichnet und nach Angaben der Baufirma mit Rollschotter gefüllt. Ohne Rollschotter hätte sie daher eine Kapazität von 3.000 Litern. Bei Auffüllung mit Schotter sei die Kapazität aber nur ein Bruchteil. Bei Starkregen wirkten aber zumindest 10.000 Liter auf die Sickergrube ein. Entsprechend der hydrogeologischen Umstände fließe das von der Sickergrube nicht erfasste Wasser unterirdisch immer bergab auf ihre Liegenschaft. Darüber hinaus müsste es der Gemeinde aufgefallen sein, dass die Skizze offensichtliche Unrichtigkeiten enthalte. Beispielsweise sei das Abfallrohr der Dachrinnen über die südliche Hausfassade verlaufend gezeichnet, während sie in Wirklichkeit auf der Ostfassade, also drei Meter von der Grundstücksgrenze angebracht sei. Die Sickergrube entspreche nicht einmal ansatzweise der maßgeblichen ÖNORM und den verschiedenen Bauanleitungen. Die Anberaumung einer „Überprüfungsverhandlung“ sei nicht nachvollziehbar, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen. Am
- Februar legte die Beschwerdeführerin zwei Fotos vor. Mit Eingabe vom
- Februar legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Foto zum Beweis dafür vor, das die Sickergrube nicht so weit vom Gewölbe entfernt sei, wie in der Skizze angegeben. Das in der Skizze angegebene Ausmaß von ein Meter mal ein Meter, dass das Mindestmaß für Sickergruben darstelle, stimme mit der Grasnarbe nicht überein. Es scheine auch so zu sein, dass der in der Skizze 30 Zentimeter unter der Erdoberfläche eingezeichnete Deckel nicht existiere. In ihrer Eingabe vom
- Februar 2015 behauptete die Beschwerdeführerin u.a., dass der Bürgermeister vor Baubeginn weder über eine Skizze noch eine Berechnung der Dimensionierung verfügt habe, sondern die Skizze erst nachträglich im Rahmen der Beschwerde hergestellt worden sei. Diese Skizze sei darüber hinaus gravierend unrichtig. Mit Eingabe vom
- Februar 2015 lehnte die Beschwerdeführerin den Bausachverständigen der Gemeinde, Herrn DI K, als Sachverständigen wegen Befangenheit ab. Mit Erledigung vom
- März 2015 teilte die Baubehörde mit, dass die Verhandlung abberaumt und ein anderer Sachverständiger beauftragt werde. Mit Eingabe vom
- März 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr diese Vorgangsweise unverständlich sei. Es sei doch ausreichend, einen Arbeiter vom Bauhof auf die fragliche Liegenschaft zu schicken und ihn zu befragen, auf welcher Seite des Hauses sich der Regenwasserabfluss befinde, in welcher Richtung und wie weit der Abfluss an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin herangeführt werde und ob sich tatsächlich Spuren eines Deckels finden ließen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob nach den Regeln der Physik die Versickerung nur am Ende der Grube, sondern auch bereits im Oberteil der Grube erfolge. Am
- Mai 2015 lud die Baubehörde zu einer Überprüfungsverhandlung am
- Juni 2015 ein. Zu der Verhandlung erschiene neben dem Verhandlungsleiter die Grundeigentümerin Frau MH, der bautechnische Sachverständige Arch. DI FP und der Nachbar Dr. WF. Der Lokalaugenschein ergab (siehe Niederschrift vom
- Juni 2015), dass die Dachwässer des Wohnhauses auf der gegenständlichen Liegenschaft in einem erdverlegten Kanal zu einer Sickeranlage auf der Freifläche des Grundstücks abgeleitet würden. Nach Auskunft der Grundeigentümerin sei die Sickeranlage 2007 von dem Baumeister DI HL hergestellt worden. Darüber liege ein Ausführungsplan mit einem schematischen Schnitt vor. Der Plan weise kein Datum auf und es fehle ein Lageplan. Die Sickeranlage könne nur annähernd lokalisiert werden. Es fehlten ein Aufmaßplan und ein Kontrollschacht, der an der Oberfläche sichtbar sei. Aufgrund des mangelhaften Einreichplanes und der vorgefundenen Situation könne der Sachverständige kein Gutachten über die Anlage erstellen. Es liege ein zumindest anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor. Es liege für die Sickeranlage jedoch weder ein Antrag auf Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vor. Am
- März 2016 erstattete die Liegenschaftseigentümerin, Frau MH, eine Bauanzeige für die Versickerung eines Teiles der Dachwässer ohne bauliche Anlagen. Der Bauanzeige wurden ein Lageplan, der Ausführungsplan und eine Beschreibung der Versickerung beigelegt. Der bereits am Lokalaugenschein beteiligte bautechnische Sachverständige Arch. DI FP führte in seiner Stellungnahme zur Bauanzeige vom
- März 2016 aus, dass es sich bei der Versickerung um ein Vorhaben ohne Herstellung eines Bauwerkes im Sinne der Definition des § 4 Zif. 7 NÖ Bauordnung 2014 handle, die Ausführung den Regeln der Technik entspreche und die beigelegten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend seien.Am
- März 2016 erstattete die Liegenschaftseigentümerin, Frau MH, eine Bauanzeige für die Versickerung eines Teiles der Dachwässer ohne bauliche Anlagen. Der Bauanzeige wurden ein Lageplan, der Ausführungsplan und eine Beschreibung der Versickerung beigelegt. Der bereits am Lokalaugenschein beteiligte bautechnische Sachverständige Arch. DI FP führte in seiner Stellungnahme zur Bauanzeige vom
- März 2016 aus, dass es sich bei der Versickerung um ein Vorhaben ohne Herstellung eines Bauwerkes im Sinne der Definition des Paragraph 4, Zif. 7 NÖ Bauordnung 2014 handle, die Ausführung den Regeln der Technik entspreche und die beigelegten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend seien. Mit Erledigung vom
- April 2016 nahm die Baubehörde die Bauanzeige zur Kenntnis und teilte der Bauwerberin mit, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwände bestünden. Am gleichen Tag teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass Frau MH eine Bauanzeige eingebracht habe und diese vom Bausachverständigen Arch. DI FP geprüft und in Ordnung befunden worden sei. Die Bauanzeige sei daher zur Kenntnis genommen und das Anzeigeverfahren abgeschlossen worden. Am
- April 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben Stellung und führte aus, dass nach dem Gutachten des Bausachverständigen vom
- Juni 2015 der Gemeinde empfohlen worden sei, Frau MH den Abbruch der Sickeranlage aufzutragen. Im Gutachten sei darauf hingewiesen worden, dass die Anlage ein zumindest anzeigepflichtiges Vorhaben darstelle. Sie könne daher nicht nachvollziehen, dass eine Bauanzeige vorliegen solle, die der Sachverständige geprüft und die Gemeinde für in Ordnung befunden habe. Mit Eingabe vom
- April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin
§ 73AVG den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über ihren Antrag vom 29.
August 2009 vom Bürgermeister auf den Gemeindevorstand. Das Landesverwaltungsgericht habe am
- Juli 2014 die Entscheidung des Bürgermeisters vom
- März 2010 aufgehoben. Am
- Juni 2015 habe eine Verhandlung stattgefunden, bei der der beigezogene Sachverständige der Gemeinde empfohlen habe, den Abbruch der Sickeranlage zu verfügen. Am
- April 2016 habe ihr der Bürgermeister mitgeteilt, dass eine Bauanzeige vorliege und sie in diesem Verfahren keine Parteistellung habe. Mit einer weiteren Eingabe legte die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag das Schreiben der Volksanwaltschaft vom
- September 2008 vor, wonach es sich bei dem Sickerschacht auf der Nachbarliegenschaft unzweifelhaft um eine bauliche Anlage handle. Im letzten Absatz des genannten Schreibens scheine allerdings der Satz auf: „Der gegenständliche Sickerschacht ist daher unter § 17 Abs. 2 NÖ BauO
(1996)zu subsumieren und damit bewilligungs- und anzeigefrei.“Mit Eingabe vom 9. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin
Paragraph 73, AVG den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über ihren Antrag vom
- August 2009 vom Bürgermeister auf den Gemeindevorstand. Das Landesverwaltungsgericht habe am
- Juli 2014 die Entscheidung des Bürgermeisters vom
- März 2010 aufgehoben. Am
- Juni 2015 habe eine Verhandlung stattgefunden, bei der der beigezogene Sachverständige der Gemeinde empfohlen habe, den Abbruch der Sickeranlage zu verfügen. Am
- April 2016 habe ihr der Bürgermeister mitgeteilt, dass eine Bauanzeige vorliege und sie in diesem Verfahren keine Parteistellung habe. Mit einer weiteren Eingabe legte die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag das Schreiben der Volksanwaltschaft vom
- September 2008 vor, wonach es sich bei dem Sickerschacht auf der Nachbarliegenschaft unzweifelhaft um eine bauliche Anlage handle. Im letzten Absatz des genannten Schreibens scheine allerdings der Satz auf: „Der gegenständliche Sickerschacht ist daher unter Paragraph 17, Absatz 2, NÖ BauO
(1996)zu subsumieren und damit bewilligungs- und anzeigefrei.“ Am
- April 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die vom Sachverständigen beurteilte Bauanzeige nicht kenne und daher nur von dem Plan ausgehen könne, den die Gemeinde im Verfahren vor der Volksanwaltschaft übermittelt habe. Dieser Plan lasse einen ausschließlich viereckigen Schacht mit einem Deckel ca. 30 Zentimeter unter der Erdoberfläche erkennen. Die Behauptung, dass Betonringe eingesetzt worden seien, entspreche nicht der Wahrheit. Ihr Gatte und sie selbst seien während der gesamten Bauzeit zuhause gewesen und hätten die Bauarbeiten beobachtet. Die Lieferung und Einsetzung von Betonringen sei nie erfolgt. Am
- Mai 2016 ergänzte der Sachverständige Arch. DI FP seine Stellungnahmen dahingehend, dass nach der Bauanzeige und den zugehörigen Beschreibung keinerlei bautechnische Kenntnisse für die Herstellung der Sickeranlage vonnöten seien. Diese könne von einem bautechnisch völlig ungebildeten Arbeiter erledigt werden. Die Behauptung, dass keine Brunnenringe versenkt worden seien, sei aus seiner Sicht irrelevant. Den vorgelegten Fotos könne das nicht entnommen werde. Aus bautechnischer Sicht sei die Anlage ohne Brunnenringe noch weniger als bauliche Anlage zu sehen. Für die Beurteilung der Versickerung an sich sei diese Frage unmaßgeblich, weil die Ringe lediglich den Zweck erfüllen können, eine Durchmischung von Erdreich und Schotter zu verhindern. Mit Erledigung vom
- Juni 2016 forderte die Markgemeinde *** die Beschwerdeführerin auf, Akteneinsicht zu nehmen und binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den Beweisergebnissen abzugeben. Das Ergebnis der videounterstützten Kanaluntersuchung liege ebenfalls vor. Am
- Juli 2016 nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin Akteneinsicht, erhielt die von ihm gewünschten Kopien und einen USB-Stick mit einem Video der Kamerabefahrung des Kanals. Am
- Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass bereits 2008 im Rahmen des Verfahrens vor der Volksanwaltschaft eine Skizze über den Sickerschacht erstellt worden sei. Diese Skizze sei bekannt und die skizzierte Anlage nach wie vor in Betrieb. Für diese Anlage sei weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorhanden gewesen. Der Bürgermeister hätte daher den Abbruch verfügen müssen. Für die fachgerechte Herstellung dieser Anlage sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich gewesen. Es sei das Verhältnis Dachfläche und Größe des Sickerschachtes in Einklang zu bringen. Weiters seien Bodenuntersuchungen (Sickerfähigkeit) sowie die anfallenden Regenmengen festzustellen. Dies und die Herstellung der Künette, das Verlegen der Regenabfallrohre und das Graben eines Sickerschachtes mit einem Bagger erforderten ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Laut Skizze befinde sich der den Sickerschacht abdichtende Deckel 30 Zentimeter unter der Erdoberfläche. Die Baubehörde sei ersucht worden, das Erdreich durchstechen zu lassen um zu klären, ob ein Deckel vorhanden sei. Das wurde allerdings nicht getan. Dafür hätte sie einen Videostick ausgehändigt bekommen. Diese Aufnahmen stammten offenbar von der Firma Kk GmbH vom Hauskanal im Westen und hätten nichts mit dem Sickerschacht zu tun. In Wahrheit liege kein Sickerschacht, sondern eine bloße Sickergrube vor. Durch die Versickerung sei nicht nur der Hauskanalstrang sondern auch der Grenzzaun gefährdet. Der Sickerschacht sei ebenso Erfindung wie die Behauptung, es seien Brunnenringe verwendet worden. Man bräuchte nur in das Regenabfallrohr videounterstützt hinein zu sehen und würde die Richtigkeit dieser Aussagen erkennen. In den folgenden und insbesondere in der Eingabe vom
- Juli 2016 wurde vorgebracht, dass das Video den Mischwasserkanalstrang, nicht aber den Sickerschacht zeige. In der Stellungnahme vom
- August 20016 führte der Sachverständige Arch. DI FP aus, dass das Ausheben des Schachtes und das Hineinheben vorgefertigter Betonringe Kraft, aber keine bautechnischen und schon gar keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderten. Zur Behauptung, die Videoaufnahme zeige nicht den Regenwasserkanal sondern den Schmutzwasser-kanal, sei festzuhalten, dass am selben Tag – an dem es im Übrigen geregnet habe – sowohl der in die *** führende Schmutzwasserkanal gereinigt und durchgespült, nicht aber gefilmt wurde und zusätzlich der gegenständliche Regenwasserkanal (der in der selben Richtung verlegt ist) befahren und gefilmt worden sei. Weiters zeige das Video eine mit der Bauanzeige im Wesentlichen übereinstimmende Ausführung. Am
- August 2016 teilte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass ein ergänzendes Gutachten eingeholt und an sie übermittelt werde. Die Kanalkamerabefahrung datiere vom
- Mai 2016 und sei von der Firma Kk GmbH durchgeführt worden. Weitere Unterlagen lägen nicht vor. Zum abschließenden Parteiengehör werde ihr Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zu äußern. Am
- August 2016 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie der Qualifizierung der Sickergrube durch den Sachverständigen als bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben widersprach. Sie betone aber, dass es sich aus ihrer Sicht um eine zugeschüttete Grube ohne Brunnenringe, Ziegel oder Wände handle. Zur Kamerabefahrung teilte sie mit, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen kein Regensinkkasten vorhanden und keine orangenen PVC-Rohre verwendet worden seien. Am
- August ergänzte Herr Dr. WF, der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme vom
- August 2016 und führte aus, das Video springe bei der Kanalbefahrung von 3,55 Meter auf 6,06 Meter. Bei der Rückfahrt sehe man wie auf den beiliegenden Bildern die Ableitung eines Kanals. Es könne sich dabei nur um die Ableitung des Regenrohres von der Garage in den Schmutzwasserkanal handeln. Dies sei mit der der Bauanzeige zu Grunde liegenden Skizze nicht zu vereinbaren. Die Ausführungen des Sachverständigen seien daher wahrheitswidrig. Es sei auch unwahr, dass der Regenwasserkanal befahren worden sei. Er und die Beschwerdeführerin hätten die gesamte Tätigkeit der Fa. Kk beobachtet. Mit Eingabe vom
- August 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einvernahme der Fa. Kk. 1.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- September 2016, Zl. 6/2636/16-GV, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach den schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen ein anzeigepflichtiges Vorhaben
§ 15Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 vorliege.
Das Gesetz verweise hier ausdrücklich auf die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen. Der Sachverständige habe mehrfach ausgeführt, dass das für die Errichtung einer baulichen Anlage nötige wesentliche Maß an bautechnischen Kenntnissen für die Errichtung der konkreten Sickergrube nicht erforderlich gewesen sei. Die erforderliche Bauanzeige sei am
- März 2016 erstattet und zur Kenntnis genommen worden. Daher sei zum Zeitpunkt der Entscheidung kein konsensloser Zustand gegeben. Es sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Zuziehung eines Sachverständigen durchgeführt worden, dessen Ergebnis aus Sicht der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die bloße Behauptung, die Gutachten eines Sachverständigen würden nicht den Tatsachen bzw. technischen Begebenheiten entsprechen, reiche nicht aus. Die Partei müsse hier eine Gegendarstellung auf gleicher fachlicher Ebene vorlegen. Dies sei nicht geschehen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- September 2016, Zl. 6/2636/16-GV, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach den schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen ein anzeigepflichtiges Vorhaben
Paragraph 15, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Das Gesetz verweise hier ausdrücklich auf die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen. Der Sachverständige habe mehrfach ausgeführt, dass das für die Errichtung einer baulichen Anlage nötige wesentliche Maß an bautechnischen Kenntnissen für die Errichtung der konkreten Sickergrube nicht erforderlich gewesen sei. Die erforderliche Bauanzeige sei am
- März 2016 erstattet und zur Kenntnis genommen worden. Daher sei zum Zeitpunkt der Entscheidung kein konsensloser Zustand gegeben. Es sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Zuziehung eines Sachverständigen durchgeführt worden, dessen Ergebnis aus Sicht der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die bloße Behauptung, die Gutachten eines Sachverständigen würden nicht den Tatsachen bzw. technischen Begebenheiten entsprechen, reiche nicht aus. Die Partei müsse hier eine Gegendarstellung auf gleicher fachlicher Ebene vorlegen. Dies sei nicht geschehen. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- September 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründende wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass der Sickerschacht aus Brunnenringen bestehe, falsch sei. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führe derzeit Erhebungen betreffend Beweismittelfälschung durch. Für die Frage, ob ein Objekt eine bauliche Anlage gem. § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 darstelle, sei entscheidend, ob eine fachgerechte, nach den Regeln der technischen Wissenschaften vorgenommene Ausführung des Objektes maßgeblicher bautechnischer Kenntnisse bedarf. Für die Errichtung eines Sickerschachtes gebe es nicht nur eine ÖNORM, sondern auch Informationen durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Bei einem Sickerschacht sei immer das Verhältnis Dachfläche und Größe in Einklang zu bringen. Es seien Bodenuntersuchungen zur Sickerfähigkeit sowie die anfallenden Regenmengen festzustellen. Die Dachfläche sei zu berechnen um die Dimensionierung des Sickerschachtes festsetzen zu können. Hinzu kämen die Herstellung der Künette, das Verlegen von Regenabfallrohren und das Graben des Sickerschachtes. Dies alles erfordere ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Entsprechend habe die Volksanwaltschaft festgestellt, dass es sich bei gegenständlichem Sickerschacht um eine bauliche Anlage handle. Die (gegenteilige) Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und falsch. Das von der Behörde verwendete und ihr vorgehaltene Video sei nachweisbar eine Fälschung. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führe derzeit Erhebungen betreffend Beweismittelfälschung durch. Die Beschwerdeführerin habe schon im Verfahren vorgebracht, dass ihr Mann und sie selbst gesehen hätten, dass die Firma Kk nicht den im Osten des Hauses vorhandenen Regenkanal zur Sickergrube, sondern den im Westen des Hauses liegende Schmutzwasserkanal bearbeitet habe. Statt bei der Firma Kk nachzufragen habe die belangte Behörde den Sachverständigen befragt. Dessen Ausführungen, dass das Video eine mit der Bauanzeige im Wesentlichen übereinstimmende Ausführung zeige, seien unrichtig, weil anders als vom Sachverständigen behauptet, beim Regenwasserkanal kein Regensinkkasten vorhanden sei. Der Sachverständige habe auch nicht, wie zugesagt, die Firma Kk um Erklärung des Fehlens von Bildern ersucht. Die Behörde habe es unterlassen, die Firma Kk einzuvernehmen und festzustellen, ob der im Video zu Beginn sichtbare Regensinkkasten bei dem im Westen des Hauses vorhandenen Regenabfallrohr der Garage vorhanden sei. Auch dem Antrag auf Öffnung des Erdreichs über dem Deckel des Sickerschachtes sei nicht nachgekommen worden, stattdessen habe die Beschwerdeführerin den gefälschten Videostick erhalten. Die Bauanzeige vom
- März 2016 weise Unwahrheiten auf. Der Lageplan entspreche nicht den Tatsachen. In der nicht unterschriebenen Beschreibung der Versickerung tauche zweimal die Diktion des Sachverständigen auf. Da im Laufe des sich nun acht Jahre hinziehenden Verfahrens noch nie die Rede von Brunnenringen war, sei anzunehmen, dass die Brunnenringe eine Erfindung des Sachverständigen sind. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, bei der Firma HL, welche die Sickergrube errichtet habe, nachzufragen, ob sie Brunnenringe verwendet habe. Entsprechende Rechnungen müssten noch vorliegen. Sie sei als Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, weil sie zu dem gleichen Ergebnis komme, wie der Sachverständige, nämlich dass keine bauliche Anlage vorliege. Zu einer Rechtsfrage sei kein Gutachten nötig. Im beschwerdegegenständlichen Fall würden in nicht bewilligter Abänderung des Baubewilligungsbescheides Regen- und Schneeschmelzwässer von drei großen Dachflächen eines Wohngebäudes über Regenrinnen in ein Regenabflussrohr geführt, von dort in einen Regenwasserkanal, der ca. 1,60 Meter an ihr Grundstück führe und der anschließend nach einer Beugung von 90 Grad Richtung Süden parallel zur Grundstücksgrenze das Regenwasser in eine zugeschüttet Sickergrube ohne Brunnenringe zur Versickerung leite. Dafür bestehe keine Bewilligung. Durch die Sickergrube erfolge eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 NÖ BO 2014.
§ 46Abs.
6 NÖ Bauordnung 2014 dürfe durch die Versickerung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Zur Einhaltung dieser Bestimmung räume § 6 BÖ Bauordnung 2014 ein Parteirecht ein. Die Qualifizierung der Sickergrube als bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben sei daher falsch. Sie stelle daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den Abbruch der für die Ableitung der Dachregenwässer errichteten Sickergrube anzuordnen.Mit Schreiben vom
- September 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründende wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass der Sickerschacht aus Brunnenringen bestehe, falsch sei. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führe derzeit Erhebungen betreffend Beweismittelfälschung durch. Für die Frage, ob ein Objekt eine bauliche Anlage gem. Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 darstelle, sei entscheidend, ob eine fachgerechte, nach den Regeln der technischen Wissenschaften vorgenommene Ausführung des Objektes maßgeblicher bautechnischer Kenntnisse bedarf. Für die Errichtung eines Sickerschachtes gebe es nicht nur eine ÖNORM, sondern auch Informationen durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Bei einem Sickerschacht sei immer das Verhältnis Dachfläche und Größe in Einklang zu bringen. Es seien Bodenuntersuchungen zur Sickerfähigkeit sowie die anfallenden Regenmengen festzustellen. Die Dachfläche sei zu berechnen um die Dimensionierung des Sickerschachtes festsetzen zu können. Hinzu kämen die Herstellung der Künette, das Verlegen von Regenabfallrohren und das Graben des Sickerschachtes. Dies alles erfordere ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Entsprechend habe die Volksanwaltschaft festgestellt, dass es sich bei gegenständlichem Sickerschacht um eine bauliche Anlage handle. Die (gegenteilige) Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und falsch. Das von der Behörde verwendete und ihr vorgehaltene Video sei nachweisbar eine Fälschung. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führe derzeit Erhebungen betreffend Beweismittelfälschung durch. Die Beschwerdeführerin habe schon im Verfahren vorgebracht, dass ihr Mann und sie selbst gesehen hätten, dass die Firma Kk nicht den im Osten des Hauses vorhandenen Regenkanal zur Sickergrube, sondern den im Westen des Hauses liegende Schmutzwasserkanal bearbeitet habe. Statt bei der Firma Kk nachzufragen habe die belangte Behörde den Sachverständigen befragt. Dessen Ausführungen, dass das Video eine mit der Bauanzeige im Wesentlichen übereinstimmende Ausführung zeige, seien unrichtig, weil anders als vom Sachverständigen behauptet, beim Regenwasserkanal kein Regensinkkasten vorhanden sei. Der Sachverständige habe auch nicht, wie zugesagt, die Firma Kk um Erklärung des Fehlens von Bildern ersucht. Die Behörde habe es unterlassen, die Firma Kk einzuvernehmen und festzustellen, ob der im Video zu Beginn sichtbare Regensinkkasten bei dem im Westen des Hauses vorhandenen Regenabfallrohr der Garage vorhanden sei. Auch dem Antrag auf Öffnung des Erdreichs über dem Deckel des Sickerschachtes sei nicht nachgekommen worden, stattdessen habe die Beschwerdeführerin den gefälschten Videostick erhalten. Die Bauanzeige vom
- März 2016 weise Unwahrheiten auf. Der Lageplan entspreche nicht den Tatsachen. In der nicht unterschriebenen Beschreibung der Versickerung tauche zweimal die Diktion des Sachverständigen auf. Da im Laufe des sich nun acht Jahre hinziehenden Verfahrens noch nie die Rede von Brunnenringen war, sei anzunehmen, dass die Brunnenringe eine Erfindung des Sachverständigen sind. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, bei der Firma HL, welche die Sickergrube errichtet habe, nachzufragen, ob sie Brunnenringe verwendet habe. Entsprechende Rechnungen müssten noch vorliegen. Sie sei als Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, weil sie zu dem gleichen Ergebnis komme, wie der Sachverständige, nämlich dass keine bauliche Anlage vorliege. Zu einer Rechtsfrage sei kein Gutachten nötig. Im beschwerdegegenständlichen Fall würden in nicht bewilligter Abänderung des Baubewilligungsbescheides Regen- und Schneeschmelzwässer von drei großen Dachflächen eines Wohngebäudes über Regenrinnen in ein Regenabflussrohr geführt, von dort in einen Regenwasserkanal, der ca. 1,60 Meter an ihr Grundstück führe und der anschließend nach einer Beugung von 90 Grad Richtung Süden parallel zur Grundstücksgrenze das Regenwasser in eine zugeschüttet Sickergrube ohne Brunnenringe zur Versickerung leite. Dafür bestehe keine Bewilligung. Durch die Sickergrube erfolge eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014.
Paragraph 46, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 dürfe durch die Versickerung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Zur Einhaltung dieser Bestimmung räume Paragraph 6, BÖ Bauordnung 2014 ein Parteirecht ein. Die Qualifizierung der Sickergrube als bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben sei daher falsch. Sie stelle daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den Abbruch der für die Ableitung der Dachregenwässer errichteten Sickergrube anzuordnen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt und durch Einsichtnahme in das öffentliche Gundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid. Die Feststellungen zu Lage und Konstruktion der Sickeranlage beruhen auf der Beschreibung der Versickerung und dem Ausführungsplan in Verbindung mit den Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen Arch. DI FP zur Bauanzeige vom
- März 2016, vom
- Mai 2016 und vom
- August
- Diese Angaben stehen in keinem Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Lokalaugenscheines am
- Juni 2016 und werden durch die Videoaufzeichnung der Kanalbefahrung bestätigt. An der Authentizität der Videoaufzeichnung besteht im Hinblick auf die Äußerung des Sachverständigen vom
- August 2016 und die Videodarstellung selbst kein Zweifel. Auf dem Video, das dem Landesverwaltungsgericht vorliegt, sind keine Sprünge oder Lücken zu erkennen. Auch ist auf den Bildern der Rückfahrt keine Ableitung eines Kanals zu erkennen. Die belangte Behörde hat bereits im Verfahren erster Instanz den Sachverständigen mit sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin konfrontiert. Seine gutachterlichen Stellungnahmen waren und sind damit vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen entsprechen den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Den diesen Feststellungen widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin folgte das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht: Auf den von der Beschwerdeführerin zu Beweiszwecken vorgelegten Lichtbildern sind zwar Teile des Nachbargrundstückes zu erkennen, nicht aber die unterirdische Sickeranlage. Lediglich aus einem Foto kann man aufgrund der Positionierung des Baggers auf die ungefähre Lage der Sickeranlage schließen. Demnach liegt die Sickeranlage rund 2,5 Meter von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt. Die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse lassen sich aus den Fotos nicht ziehen. Im Antrag auf Erlassung des Abbruchauftrages vom
- August 2009 scheint in der letzten Zeile des ersten Absatzes der zweiten Seite der Satz auf: „Bei der Errichtung des Schachtes konnten mein Gatte und ich über die Zaunhecke nur hören – die Sicht ist ja verstellt – dass zu Ende der Arbeiten über das für die Versickerung erforderliche Rohr gesprochen und ein „Zwanzigerrohr“ als ausreichend angesehen wurde.“ In der Stellungnahme vom
- November 2009 gab die Beschwerdeführerin im vierten Absatz an: „In der Folge führte die Mitarbeiterin des Bürgermeisters in unmittelbarer Grundstücksnähe – ebenfalls versteckt hinter der Hecke – unter Baggereinsatz Bauarbeiten durch, (…).“ 2009 konnten die Beschwerdeführerin und ihr Mann also keine genaueren Angaben zu den Bauarbeiten am Nachbargrundstück tätigen, weil die Hecke die Sicht beeinträchtigte. In der Eingabe vom
- April 2016 heißt es dann aber: „Die Behauptung, dass Betonringe eingesetzt wurden, entspricht nicht der Wahrheit – mein Gatte und ich waren während der gesamten Bauzeit zu Hause und haben die Bauarbeiten beobachtet. Die Lieferung und Einsetzung von Betonringen ist nie erfolgt (…).“ Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrem Vorbringen mehrmals, die Volksanwaltschaft habe festgestellt, dass die Sickergrube eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sei. Tatsächlich steht im letzten Satz des Schreibens der Volksanwaltschaft vom
- September 2008: „Der gegenständliche Sickerschacht ist daher unter § 17 Abs. 2 NÖ BauO
(1996)zu subsumieren und damit bewilligungs- und anzeigefrei.“Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrem Vorbringen mehrmals, die Volksanwaltschaft habe festgestellt, dass die Sickergrube eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sei. Tatsächlich steht im letzten Satz des Schreibens der Volksanwaltschaft vom 26. September 2008: „Der gegenständliche Sickerschacht ist daher unter Paragraph 17, Absatz 2, NÖ BauO
(1996)zu subsumieren und damit bewilligungs- und anzeigefrei.“ Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zieht, sind in sich widersprüchlich und widersprechen auch den vorliegenden Urkunden. Die Behauptungen lassen immer weniger erkennen, auf welcher faktischen Grundlage sie beruhen. Damit sind die Argumente der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, so dass diese den Feststellungen zum Sachverhalt zu Grunde zu legen waren. 2. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 37/2016 – NÖ BO 2014:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, – NÖ BO 2014: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: (…)Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: (…)
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. (…) § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen; (…) § 15 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 15, Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)
- die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen; (…)
- die Herstellung von Hauskanälen; (…)
- die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3; (…)
- die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3; (…) § 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragParagraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag (…)
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. (…)Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. (…) § 45 Wasserver- und -entsorgungParagraph 45, Wasserver- und -entsorgung (…)
(6)Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Klosterneuburg, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Klosterneuburg, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1 – Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen. Da Gegenstand der vom Bürgermeister und vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** geführten Verfahren ein Abbruchauftrag
§ 35Abs.
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand der vom Bürgermeister und vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** geführten Verfahren ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH vom
- Dezember 2015, Zl. Ro 2014/03/0083); Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, vom
- Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066, und vom
- März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH vom
- Dezember 2015, Zl. Ro 2014/03/0083); Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, vom
- Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066, und vom
- März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077). Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Marktgemeinde *** mit Erledigung vom
- April 2016 die Bauanzeige über die Versickerung eines Teiles der Dachwässer ohne bauliche Anlagen zur Kenntnis genommen hat. 3.1.2.
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Eine Anzeige nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 liegt nunmehr vor. Es ist daher zu prüfen, ob für die Sickergrube eine Anzeige ausreichend ist oder doch eine Baubewilligung einzuholen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die gegenständliche Sickergrube als bauliche Anlage im Sinne des § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren ist.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Eine Anzeige nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 liegt nunmehr vor. Es ist daher zu prüfen, ob für die Sickergrube eine Anzeige ausreichend ist oder doch eine Baubewilligung einzuholen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die gegenständliche Sickergrube als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren ist.
§ 14
Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Bauliche Anlagen sind nach § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Bauwerk ist
§ 4
Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen zählt hingegen
§ 15Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 ebenso wie die Herstellung von Hauskanälen oder die die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³ zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Bauliche Anlagen sind nach Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Bauwerk ist
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen zählt hingegen
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ebenso wie die Herstellung von Hauskanälen oder die die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³ zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben. 3.1.
- Mit dem Boden verbundene Anlagen sind dann als bauliche Anlagen anzusehen, wenn zu ihrer fachgerechten Herstellung nicht nur bautechnische, sondern wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. VwGH vom
- September 1986, Zl. 84/06/0151). Nicht alles, was von Menschenhand angelegt wurde, ist bewilligungspflichtig. Es sind nur jene Anlagen als bewilligungspflichtig zu beurteilen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind (vgl. VwGH vom
- April 1985, Zl. 85/05/0007). So können z.B. Reithindernisse nur dann als bauliche Anlagen angesehen werden, wenn für ihre Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. VwGH vom
- November 1987, Zl. 87/05/0143). Aus § 4 Z 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich, dass eine Einfriedung (nur) dann eine bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Werden Platten nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden oder werden sie zu keinem Bestandteil einer bestehenden baulichen Anlage, so kann von der Errichtung einer baulichen Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 oder der Abänderung eines Bauwerks iSd § 14 Z 4 leg.cit. wohl keine Rede sein (vgl. VwGH vom
- April 2013, Zl. 2011/07/0204).Mit dem Boden verbundene Anlagen sind dann als bauliche Anlagen anzusehen, wenn zu ihrer fachgerechten Herstellung nicht nur bautechnische, sondern wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind vergleiche VwGH vom
- September 1986, Zl. 84/06/0151). Nicht alles, was von Menschenhand angelegt wurde, ist bewilligungspflichtig. Es sind nur jene Anlagen als bewilligungspflichtig zu beurteilen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind vergleiche VwGH vom
- April 1985, Zl. 85/05/0007). So können z.B. Reithindernisse nur dann als bauliche Anlagen angesehen werden, wenn für ihre Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist vergleiche VwGH vom
- November 1987, Zl. 87/05/0143). Aus Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich, dass eine Einfriedung (nur) dann eine bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Werden Platten nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden oder werden sie zu keinem Bestandteil einer bestehenden baulichen Anlage, so kann von der Errichtung einer baulichen Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 oder der Abänderung eines Bauwerks iSd Paragraph 14, Ziffer 4, leg.cit. wohl keine Rede sein vergleiche VwGH vom
- April 2013, Zl. 2011/07/0204). Zur Errichtung der gegenständlichen Sickergrube sind ein Loch und eine Künette zu graben, Rohre zu verlegen, Betonringe in das Loch abzusenken und das Loch mit Schotter zu befüllen. Das sind Arbeiten, die auch ein ungelernter Arbeiter verrichten kann. Wesentliche bautechnische Kenntnisse sind daher für die Errichtung der Sichergrube nicht erforderlich. Die gegenständliche Sickergrube ist daher schon deshalb nicht als bauliche Anlage iSd § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch mit einem Größenschluss: Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³ sind „nur“ anzeigepflichtig. Es wäre geradezu systemwidrig, wollte man eine Sickergrube für (nicht verschmutzte) Niederschlagswässer, strenger behandeln.Zur Errichtung der gegenständlichen Sickergrube sind ein Loch und eine Künette zu graben, Rohre zu verlegen, Betonringe in das Loch abzusenken und das Loch mit Schotter zu befüllen. Das sind Arbeiten, die auch ein ungelernter Arbeiter verrichten kann. Wesentliche bautechnische Kenntnisse sind daher für die Errichtung der Sichergrube nicht erforderlich. Die gegenständliche Sickergrube ist daher schon deshalb nicht als bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch mit einem Größenschluss: Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³ sind „nur“ anzeigepflichtig. Es wäre geradezu systemwidrig, wollte man eine Sickergrube für (nicht verschmutzte) Niederschlagswässer, strenger behandeln. 3.1.
- Die Frage, ob die erstattete Bauanzeige den in § 15 NÖ Bauordnung 2014 genannten Anforderungen entsprochen hat, ist in einem Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 zu klären (vgl. VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2003/05/0181, und vom
- November 2014, Zl. 2012/05/0088). Das Bindewort "und" bei der in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgenommenen Aufzählung der Voraussetzungen ließ ebenso wie der Wegfall der Wortfolge „und das Bauwerk unzulässig ist“ vordergründig den Schluss zu, dass allein das Vorhandensein einer Baubewilligung oder auch einer Bauanzeige die Erlassung eines Bauauftrages ausschließt. Dabei erhob sich die Frage, ob auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Anzeige die Ausführung des Vorhabens mittels baupolizeilichen Zwanges nicht mehr beseitigbar sein soll. Dies wäre zunächst auf Grund der Gleichbehandlung mit der Baubewilligung zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten Baubewilligung nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein kann. Der verfahrensrechtliche Unterschied zur Bauanzeige ist jedoch gravierend: Maßgebend ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers; auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich. Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, VII). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff, 4 b), dass ein Verwaltungsakt, der "erhebliche Rechtswirkungen" zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die "Anzeige" nach § 15 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet (vgl. VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2003/05/0181).Die Frage, ob die erstattete Bauanzeige den in Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 genannten Anforderungen entsprochen hat, ist in einem Bauauftragsverfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 zu klären vergleiche VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2003/05/0181, und vom
- November 2014, Zl. 2012/05/0088). Das Bindewort "und" bei der in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 vorgenommenen Aufzählung der Voraussetzungen ließ ebenso wie der Wegfall der Wortfolge „und das Bauwerk unzulässig ist“ vordergründig den Schluss zu, dass allein das Vorhandensein einer Baubewilligung oder auch einer Bauanzeige die Erlassung eines Bauauftrages ausschließt. Dabei erhob sich die Frage, ob auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Anzeige die Ausführung des Vorhabens mittels baupolizeilichen Zwanges nicht mehr beseitigbar sein soll. Dies wäre zunächst auf Grund der Gleichbehandlung mit der Baubewilligung zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten Baubewilligung nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein kann. Der verfahrensrechtliche Unterschied zur Bauanzeige ist jedoch gravierend: Maßgebend ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers; auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich. Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, römisch sieben). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff, 4 b), dass ein Verwaltungsakt, der "erhebliche Rechtswirkungen" zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die "Anzeige" nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet vergleiche VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2003/05/0181). Der Anzeige von Frau MH wurde eine für die Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens vorgelegt. Die Ausführung entspricht demgemäß den Regeln der Technik. Die Bauanzeige erfolgte damit gesetzmäßig. Das wiederum hat zur Folge, dass aufgrund der vorliegenden gesetzmäßigen Bauanzeige kein Abbruchauftrag ergehen durfte. Die belangte Behörde hat daher den von der Beschwerdeführerin gestellten Abbruchauftrag zu Recht abgewiesen. 3.1.
- Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das
§ 45Abs.
2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 2013/09/0172, vom
- Februar 2015, Zl. 2012/06/0063, und vom
- November 2013, Zl. 2010/06/0255). Die belangte Behörde hat bereits im Verfahren erster Instanz den Sachverständigen mit sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin konfrontiert. Seine gutachterlichen Stellungnahmen waren und sind vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Behauptungen sind aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und mangels irgendwelcher nachvollziehbaren Belege nicht geeignet, die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon abgesehen, Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen. Sie hat daher auch zu Recht ihre Entscheidung auf die Gutachten des Sachverständigen gestützt. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, die Gutachten des Sachverständigen durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Ihre teils widersprüchlichen Ausführungen waren dazu aber nicht geeignet. Insgesamt liegt daher auch kein Verfahrensmangel vor, so dass die Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht berechtigt ist.Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das
Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 2013/09/0172, vom
- Februar 2015, Zl. 2012/06/0063, und vom
- November 2013, Zl. 2010/06/0255). Die belangte Behörde hat bereits im Verfahren erster Instanz den Sachverständigen mit sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin konfrontiert. Seine gutachterlichen Stellungnahmen waren und sind vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Behauptungen sind aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und mangels irgendwelcher nachvollziehbaren Belege nicht geeignet, die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon abgesehen, Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen. Sie hat daher auch zu Recht ihre Entscheidung auf die Gutachten des Sachverständigen gestützt. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, die Gutachten des Sachverständigen durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Ihre teils widersprüchlichen Ausführungen waren dazu aber nicht geeignet. Insgesamt liegt daher auch kein Verfahrensmangel vor, so dass die Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht berechtigt ist. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1106.001.2016