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{'item': 'LVwG-AV-1107/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 11§ 47§ 49§ 21a§ 41§ 41aArt 21§ 21§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1107/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 174,50 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit 174,50 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am 09.02.2015 brachte der Beschwerdeführer, Herr MC, geb. ***, türkischer Staatsangehöriger, persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG ein. Am 09.02.2015 brachte der Beschwerdeführer, Herr MC, geb. ***, türkischer Staatsangehöriger, persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dieser Antrag unter Heranziehung des § 11 Absatz 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dieser Antrag unter Heranziehung des Paragraph 11, Absatz 2 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gattin, Frau HC, geb. ***, StA.: Türkei, unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ sei, welcher bis 18.10.2016 befristet sei. Des Weiteren sei die Ehefrau aus ihrer vorherigen Beziehung bzw. Ehe für die beiden minderjährigen Kinder ND, geb. ***, und CD, geb. ***, beide StA.: Türkei, unterhaltspflichtig. Zudem sei die Gattin schwanger und erwarte das dritte Kind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vom 18.09.2014 bis 09.03.2015 als Arbeiterin bei der Firma EG im Gastgewerbe beschäftigt gewesen. Nunmehr sei diese seit dem 10.03.2015 in Arbeitslosengeldbezug und beziehe derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld, welches bis 05.06.2015 befristet sei, in der Höhe von € 566,37 (€ 18,27 x 31 Tage). Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG von der unterhaltspflichtigen Gattin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.577,07 erforderlich. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien entsprechend den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG von der unterhaltspflichtigen Gattin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.577,07 erforderlich. Unter festen Einkünften seien solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Die Einkommenssituation stelle sich folgendermaßen dar: Die Gattin des Beschwerdeführers sei aktuell seit dem 10.03.2015 in Arbeitslosengeldbezug und beziehe derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld, welches bis 05.06.2015 befristet sei‚ in der Höhe von € 566,37 (€ 18,27 x 31 Tage). Arbeitslosengeld € 566,37, Familienbeihilfe € 364,80, sohin € 931,17 Das aktuelle Einkommen liege daher weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 1.577,07.Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.577,07. Bei der Geburt des dritten Kindes werde sich der Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG um € 134,59 erhöhen. Dies bedeute, dass feste und regelmäßigeParagraph 293, ASVG um € 134,59 erhöhen. Dies bedeute, dass feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.711,66 erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe der Behörde als Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt eine Mitteilung der BH Melk vom 30.03.2015 vorgelegt, welcher an die Gattin gerichtet sei, worin dieser die bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 100,00 zugesichert würden. Sozialleistungen seien jedoch bei der oben angeführten Berechnung nicht zu berücksichtigen, da diese nicht als Einkünfte zu verstehen seien. Betreffend der Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder durch den leiblichen Vater gelte Folgendes: Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient. Diese Geldunterhaltsleistungen, die dem gesetzlichen Vertreter des Kindes – sofern dieses nicht volljährig ist – auszuzahlen ist, können nicht vom gesetzlichen Vertreter bei der Berechnung dessen Familieneinkommen berücksichtigt werden, da sie ausschließlich für das/die Kinder zur Deckung dessen/deren Bedürfnissen dienen. Die dem Antrag beigelegte Einstellungserklärung des B mit Sitz in *** vom 27.12.2014 könne nicht berücksichtigt werden, da diese Erklärung nicht die gesetzlichen Kriterien des Vorvertrags zum Dienstvertrag beinhalte. Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar in der Vergangenheit über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügte, jedoch nunmehr der zu berücksichtigende Wert, sprich die Höhe des aktuellen Arbeitslosengeldes, jedoch nicht diesen Richtsatz erreiche. Da die derzeitige Arbeitslosigkeit nicht, wie im Baugewerbe saisonal bedingt, gewertet werden kann, sei daher die aktuelle Höhe des „Einkommens“ und nicht die durchschnittliche Höhe unter der Berücksichtigung der vorhergehenden monatlichen Einkommensverhältnisse von der Behörde heranzuziehen. Des Weiteren werde bemerkt, dass die derzeitige Höhe des Arbeitslosengeldes lediglich bis 05.06.2015, sprich unter einem Jahr als „gesichert“ anzusehen sei. Die Versicherungszeiten laut Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ließen den Schluss zu, dass eine den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechende Beschäftigung nicht alsbald erwartet, noch eine solche über eine längere Zeit aufrecht erhalten werden könne.Die Versicherungszeiten laut Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ließen den Schluss zu, dass eine den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechende Beschäftigung nicht alsbald erwartet, noch eine solche über eine längere Zeit aufrecht erhalten werden könne. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehefrau für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, könne somit auf Grund der im Versicherungsdatenauszug ersichtlichen „Arbeitszeiten“ der letzten 3 Jahre nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde wieBezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau am 30.08.2014 am Standesamt in *** die Ehe geschlossen. Die Gattin verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welcher bis 18.10.2016 befristet sei und sei im Bundesgebiet laut den aufliegenden Unterlagen seit 02.09.2002 im niedergelassen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für das Königreich Schweden, welche bis 09.12.2015 befristet sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Schweden oder in der Türkei seitens des Beschwerdeführers eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da der Beschwerdeführer in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügte. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in ihrem Heimatstaat oder im Königreich Schweden wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt der Gattin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dessen persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Der VfGH habe mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelleeinem Vertragsstaat zugestehe. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend sei daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer seitens seiner in Österreich lebenden Großmutter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, Unterhalt gewährt werde und der Beschwerdeführer durch das Assoziierungsabkommen EWG – Türkei auf den Antrag des Beschwerdeführers die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 anzuwenden seien.

§ 47Abs.

3 Z 2 FRG 1997 sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger, welcher

§ 49Abs.

1 FRG 1997 Niederlassungsfreiheit genieße und zur Inlandsantragstellung berechtigt sei.

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FRG 1997 sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger, welcher

Paragraph 49, Absatz eins, FRG 1997 Niederlassungsfreiheit genieße und zur Inlandsantragstellung berechtigt sei. Das geringe Familieneinkommen sie daher nicht relevant. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt wie folgt: „Sowohl die Gattin als auch meine Stiefkinder sind durch das Unionsrecht in ihrem Aufenthalt in Österreich begünstigt (Aufenthalt nach Art 6 bzw 7 ARG1/80). Sie sind aber nicht berechtigt Anträge zur Legalisierung meines Aufenthalts zu stellen. Dem entsprechend muss sich als Träger der Parteienrechte auch jene Verletzungen grundrechtlich gewährleistete Rechte geltend machen können, die in Bezug auf das gemeinsame Familienleben (durch meine potentielle Abwesenheit) betroffenen Gattin und Kinder betreffen.„Sowohl die Gattin als auch meine Stiefkinder sind durch das Unionsrecht in ihrem Aufenthalt in Österreich begünstigt (Aufenthalt nach Artikel 6, bzw 7 ARG1/80). Sie sind aber nicht berechtigt Anträge zur Legalisierung meines Aufenthalts zu stellen. Dem entsprechend muss sich als Träger der Parteienrechte auch jene Verletzungen grundrechtlich gewährleistete Rechte geltend machen können, die in Bezug auf das gemeinsame Familienleben (durch meine potentielle Abwesenheit) betroffenen Gattin und Kinder betreffen. Auch ich würde, würde ich nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger o.e. Bestimmungen des FrG 1997 unterfallen, unter Berufung auf die Familienzusammenführungsrichtlinie nachziehen, auch in diesem Fall wäre Unionsrecht - und damit die Grundrechtscharter - anzuwenden. Voranzustellen ist, dass der leibliche Vater meiner Stiefkinder, Herr SD, ein regelmäßiges Umgangsrecht mit den Kindern hat, wie auch die Kinder ein solches Umgangsrecht besitzen (siehe nur Art 24 Abs. 3 GRC). Daraus folgt, dass es weder meiner Gattin als Kindesmutter, noch den Kindern ermöglicht ist, mit mir in einem anderen Land zu leben, denn diesfalls wäre der grundrechtlich notwendige Kontakt zum Kindesvater nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße gewährleistet.Voranzustellen ist, dass der leibliche Vater meiner Stiefkinder, Herr SD, ein regelmäßiges Umgangsrecht mit den Kindern hat, wie auch die Kinder ein solches Umgangsrecht besitzen (siehe nur Artikel 24, Absatz 3, GRC). Daraus folgt, dass es weder meiner Gattin als Kindesmutter, noch den Kindern ermöglicht ist, mit mir in einem anderen Land zu leben, denn diesfalls wäre der grundrechtlich notwendige Kontakt zum Kindesvater nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße gewährleistet. Damit ist aber das im Bescheid Seite 8 unten zitierte Erkenntnis des VfGH v. 8.10.2003, G 119/03 nicht mehr einschlägig, ist doch seither die Grundrechtecharter als mit Europabezug geltendes Verfassungsrecht in Kraft getreten. Meiner Ansicht nach besteht im Hinblick auf die Rechte der Kinder nach Art 24 GRC und dem Recht auf Schutz der Familie nach Art 33 GRC die Verpflichtung des Staates meinen Aufenthalt zu bewilligen, insbesondere wenn, wie hier, ein gemeinsamer Aufenthalt im Ausland zum Schutze der Kinder nicht möglich ist.Damit ist aber das im Bescheid Seite 8 unten zitierte Erkenntnis des VfGH v. 8.10.2003, G 119/03 nicht mehr einschlägig, ist doch seither die Grundrechtecharter als mit Europabezug geltendes Verfassungsrecht in Kraft getreten. Meiner Ansicht nach besteht im Hinblick auf die Rechte der Kinder nach Artikel 24, GRC und dem Recht auf Schutz der Familie nach Artikel 33, GRC die Verpflichtung des Staates meinen Aufenthalt zu bewilligen, insbesondere wenn, wie hier, ein gemeinsamer Aufenthalt im Ausland zum Schutze der Kinder nicht möglich ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weil nach Art 24 Abs 2 GRC bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weil nach Artikel 24, Absatz 2, GRC bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Dem Wohl der Kinder entspricht hier ein Aufwachsen mit dem Stiefvater, der als korrespondierende Erziehungsperson zur positiven Persönlichkeitsentwicklung der Kinder erheblich beitragen wird. Da auch mein Grundrecht auf Aufenthaltsnahme bei der Familie zu schützen ist, hätte die belangte Behörde in rechtsrichtige Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG dem Antrag stattgeben müssen.“Da auch mein Grundrecht auf Aufenthaltsnahme bei der Familie zu schützen ist, hätte die belangte Behörde in rechtsrichtige Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG dem Antrag stattgeben müssen.“ Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich

§ 49Abs. 1 i

Vm § 47 Abs. 2 FrG 1997 bewilligen, in eventu aus Gründen des Rechts auf Familienleben unter gesetzlich gebotenen Nachsicht des auch durch die Schwangerschaft der Gattin geringen Einkommens den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Rahmen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 NAG im Inland erteilen sowie dazu eine mündliche Verhandlung durchführen.Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich

Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 bewilligen, in eventu aus Gründen des Rechts auf Familienleben unter gesetzlich gebotenen Nachsicht des auch durch die Schwangerschaft der Gattin geringen Einkommens den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Rahmen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG im Inland erteilen sowie dazu eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ● aktuelle Nachweise über die Bezugshöhe und -dauer des Kinderbetreuungsgeldes ● aktuelle Nachweise über eine allfällige Beschäftigung nach Bezugsende (z.B. verbindliche Vorverträge etc., …) ● aktuelle Nachweise betreffend die Bezugshöhe und -dauer der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und des Unterhaltsvorschusses betreffend die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder ● einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag mit dem Unternehmen „B“, ***, *** vorzulegen, sofern die Einstellungszusage vom 27.12.2014 noch Gültigkeit besitzt, vorzulegen und mitzuteilen, ob der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zurückgezogen und nunmehr ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

§ 47Abs.

3 NAG gestellt werde.der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zurückgezogen und nunmehr ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 47, Absatz 3, NAG gestellt werde. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer einen ● Nachweis Kinderbetreuungsgeld zzgl. Beihilfe ● Nachweis des Bezugs von Familienbeihilfe ● Gerichtsbeschluss zu den Unterhaltszahlungen Vorgelegt und ausgeführt, dass die Gattin für beide Kinder je € 190 erhalte, aber nur den Beschluss für ein Kind zur Hand habe. Der 2. Beschluss werde in den nächsten Tagen vorgelegt. Weiters wurde in diesem Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf den Arbeitsvorvertrag festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer häufig Bauchschmerzen habe und aufgrund anhaltender Schmerzen und eben begonnener Therapie im Augenblick nichts arbeiten könne. Derzeit werde der Beschwerdeführer von der Großmutter mit durchschnittlich € 200 im Monat unterstützt. Der Beschwerdeführer beschäftige sich intensiv mit den Kindern und habe dadurch eine sehr enge Bindung zu allen 3 Kindern entwickelt und umgekehrt. Nachdem die Großmutter keine Haftungserklärung habe abgeben können, könne der Antrag nicht auf § 47 Abs. 3 NAG abgeändert werden. Allerdings sei auf den Beschwerdeführer ohnehin das FRG 1997 anzuwenden und sei das Recht auf einen Aufenthaltstitel im Inland aufgrund Familieneigenschaft zur österreichischen Großmutter m.A.n. von Amts wegen wahrzunehmen. (D. h. Recht auf Inlandsantragstellung, nicht erforderlicher Nachweis von Unterhaltsmittel, etc.)Nachdem die Großmutter keine Haftungserklärung habe abgeben können, könne der Antrag nicht auf Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgeändert werden. Allerdings sei auf den Beschwerdeführer ohnehin das FRG 1997 anzuwenden und sei das Recht auf einen Aufenthaltstitel im Inland aufgrund Familieneigenschaft zur österreichischen Großmutter m.A.n. von Amts wegen wahrzunehmen. (D. h. Recht auf Inlandsantragstellung, nicht erforderlicher Nachweis von Unterhaltsmittel, etc.) Allerdings wäre auch unter dem Regime des NAG sowohl dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch der Inlandsantragstellung stattzugeben aufgrund der sehr engen familiären Bindung zur Gattin und vor allem der Kinder, deren Interessen immer Vorrang zu geben sei. Mit Schriftsatz vom 12.5.2016 hat der Beschwerdeführer eine Einstellungsbestätigung betreffend eine Tätigkeit als Zubereiter von Kebab und Sandwiches im Betrieb des Herrn KP in ***, ***, in einem Ausmaß von 37,5 Wochenstunden zu einem monatlichen Gehalt von € 1.250,- netto. Weiters vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 7. Jänner 2015, 22 Pu 186/14g - 22, betreffend die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages des von Herrn SD an seinen Sohn CD zu leistenden Unterhalts. Der belangten Behörde wurden die Schriftsätze des Beschwerdeführers samt beigelegten Urkunden mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 25.5.2016 zum Parteiengehör übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 6.6.2016 hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt wie folgt: „

  1. a)Alimente - Kindesunterhalt Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient. Diese Geldunterhaltsleistungen, die dem gesetzlichen Vertreter des Kindes – sofern dieses nicht volljährig ist – auszuzahlen ist, können nicht vom gesetzlichen Vertreter bei der Berechnung dessen Familieneinkommen berücksichtigt werden, da sie ausschließlich für das/die Kinder zur Deckung dessen/deren Bedürfnissen dienen.
  2. b)Einstellungserklärung: Die Firma L bestätigt mit Schreiben vom 09.05.2016, die Anstellung des Herrn MC, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Von einer alsbaldige Erwerbstätigkeit kann nicht ausgegangen werden, da mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.05.2016 bekannt gegeben wurde, dass dieser unter anhaltender chronischen Schmerzen leidet und ein sofortiger Arbeitsantritt nach Erteilung des Aufenthaltstitels, aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustands nicht möglich ist. Er hoffe, dass er nach Genesung, wann immer auch das ist, die Einstellungserklärung wahrnehmen kann. Fraglich ist, wann die Arbeitsaufnahme möglich wäre und ob zu diesem Zeitpunkt die Einstellungserklärung noch aufrecht ist. Der Arbeitgeber KP wäre als Zeugen vorzuladen.
  3. c)Klärung des Aufenthaltszweckes: Der Aufenthaltszweck ist zu klären, da der Beschwerdeführer sich nun sowohl, wie beantragt, auf die Familiengemeinschaft mit der Ehegattin (RWR Karte Plus) als auch auf den Familiennachzug zu seiner in Österreich lebenden Großmutter (Niederlassungsbewilligung Angehöriger), was als eine völlig neue Entwicklung anzusehen ist, beruft. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er monatlich eine Unterstützung in der Höhe von 200 Euro von seiner Großmutter erhält. Ein Nachweis der diese laufenden Unterstützungen belegt und betreffend der Leistbarkeit für die Großmutter wäre abzuverlangen. Ein Nachweis auf Rechtsanspruch auf regelmäßigen Unterhalt plus der monatlichen Höhe wäre ebenfalls abzuverlangen.
  4. d)Familienbeihilfe: Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Beschwerdeführer die der Zusammenführende für ihre minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. (siehe Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2011, Zahl 2007/18/0689) Angemerkt wird, dass der Aufenthaltstitel der Zusammenführenden Ehegattin mit 18.10.2016 abläuft. Weitere wurde gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis durch die LPD NÖ am 24.5.2016 wegen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erlassen.“ Mit Schreiben vom 7.7.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt sein, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG maßgeblich sein. Insbesondere seien beim BFA keine Verfahren zur Person des Beschwerdeführers anhängig. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Folgendes bekannt gegeben: „Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4, teilt mit, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen. Es wird jedoch angemerkt, dass über MC mit Straferkenntnis vom 11.04.2016, VStV 916300112212/2016, wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 500,- verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis hat MC Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig.“Es wird jedoch angemerkt, dass über MC mit Straferkenntnis vom 11.04.2016, VStV 916300112212 aus 2016,, wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von € 500,- verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis hat MC Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.7.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zahl IVW1F-15102 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts und durch Einvernahme der Zeugin Frau HC. Zu Beginn der Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen MC und Frau HC als Mieter einerseits und Frau ZW, geb. ***, *** in ***, als Vermieterin andererseits, über die Vermietung von zwei Zimmern im Erdgeschoß des Neubaus des Hauses *** in *** vorgelegt. Dieser Mietvertrag wurde in Kopie zum Akt genommen und eine weitere Kopie dem Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt. Von den Parteienvertretern wurde zu den bisherigen schriftlichen Ausführungen kein ergänzendes mündliches Vorbringen erstattet. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde angeregt, eine Festlegung des Beschwerdeführers dahingehend zu erwirken, welcher Aufenthaltszweck tatsächlich angestrebt wird. Dazu wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufrechterhalten werde. Eine Niederlassungsbewilligung unter dem Titel „Angehöriger“ werde nicht angestrebt. Angestrebt werde eine Familienzusammenführung mit der Ehegattin, Frau HC. Vom Beschwerdeführervertreter wurde im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Unterhaltsleistungen durch die Großmutter des Beschwerdeführers angegeben, dass es sich dabei um gelegentliche Geldzuwendungen in der Höhe von 100 – ca. 200 Euro handle. Die Zeugin, Frau HC, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, hat nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie ihrer Entschlagungsrechte ausgesagt wie folgt: „Ich bin mit Herrn MC seit 30.09.2015 verheiratet. Ich bin über meinen Vater nach Österreich gekommen. Ich war zunächst Asylwerberin und nach einem 5-jährigen Aufenthalt in Österreich bin ich in den Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gekommen. Ich bin seit ca. 14 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Ich war schon zuvor einmal verheiratet und entstammen aus dieser Ehe zwei Kinder. Mein Sohn ist 6 Jahre alt und wurde am *** geboren, meine Tochter ist 5 Jahre alt, sie wurde am *** geboren. Ich habe auch mit meinem jetzigen Ehemann ein Kind, welches am *** geboren wurde. Ich beziehe aktuell Kinderbetreuungsgeld bis ca. Jänner 2017. Mein Aufenthaltstitel ist gültig bis 18.10.2016. Ich möchte dann einen „Daueraufenthalt EU“ beantragen. Mein Ehemann lebt seit zwei Jahren in Österreich. Seit er nach Österreich gekommen ist, lebt er mit mir im gemeinsamen Haushalt. Meine Kinder, auch die aus erster Ehe, leben ebenfalls mit mir im gemeinsamen Haushalt. Das Haus an meiner Wohnadresse hat eine Wohnfläche von ca. 70 m². Es besteht aus drei Zimmern sowie Küche und Bad. Es hat ebenfalls einen Garten. Ich möchte, nachdem ich kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen werde, wieder arbeiten. Ich habe aktuell aber noch keine konkrete Arbeit in Aussicht. Mein Ehemann hat bisher in Österreich nicht gearbeitet, da er keine Arbeitsbewilligung hatte. Er wird von seiner Großmutter bzw. auch von der Tante unterstützt. Von der Großmutter erhält er ca. 100 Euro pro Monat. Wir schauen jedoch, dass wir selbst über die Runden kommen. Mein Ehemann könnte, für den Fall, dass er den Aufenthaltstitel verliehen bekommt, in einer Pizzeria zu arbeiten beginnen. Die Pizzeria wird unter anderem von seiner Tante, Frau FPi (phon.), betrieben. Sie sagt, dass er sofort bei ihr arbeiten könnte, wenn er den Aufenthaltstitel bekommt, den sie braucht eine Unterstützung im Betrieb. Wenn ich gefragt werde, was ich machen würde, wenn für den Fall, dass mein Ehemann keinen Aufenthaltstitel erteilt bekommt, gebe ich an: In der Türkei könnte ich meine Kinder nicht versorgen. Es leben dort zwar meine Schwiegereltern und meine Eltern, diese könnte uns jedoch finanziell nicht unterstützen. Meine beiden älteren Kinder sprechen ein wenig kurdisch, ein bisschen sprechen sie auch türkisch. Mein älterer Sohn wird jetzt hier bald in die Volksschule gehen. Meine jüngere Tochter besucht den Kindergarten. Den Gesundheitszustand meines Mannes würde ich so beschreiben, dass er zwar noch hin und wieder Bauchschmerzen hat, die meiner Meinung aber daher rühren, dass er unter Druck und Stress steht, weil er hier nicht arbeiten darf. Meines Erachtens ist er jedoch schon arbeitsfähig. Für den Fall, dass mein Ehemann keinen Aufenthaltstitel bekommen würde, würde ich nicht zurück in die Türkei gehen. Ich habe als Verwandte in Österreich noch die Großmutter meines Ehemannes, die meine Tante ist sowie meine Kusinen, wo vier noch in Niederösterreich leben und zu denen ich auch Kontakt habe. In der Türkei leben, wie gesagt, meine Eltern und auch noch Geschwister von mir. Zu denen habe ich aber hauptsächlich telefonisch Kontakt. Seit meinem 14-jährigen Aufenthalt in Österreich war ich bisher nur einmal für drei Wochen in der Türkei, um sie zu besuchen. Ich hätte auch nicht die Möglichkeit, bei meinen Verwandten in der Türkei zu wohnen, da diese für meine ganze Familie keinen Platz hätten. Z.B. bewohnt meine Mutter nur ein einziges Zimmer mit Vorraum. Meine Kinder haben zu meinem Ex-Mann Kontakt. Er holt sie alle drei Wochen bzw. ich bringe sie alle drei Wochen und sind diese dann für jeweils zwei Tage bei ihm. Er wohnt derzeit in ***.“ Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab die Zeugin an: „Ich beziehe monatlich Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 1.000 Euro sowie Alimente in der Höhe von 380 Euro und Familienbeihilfe in der Höhe von 580 Euro. Davon ist die Miete in der Höhe von 400 Euro zu bezahlen sowie zusätzlich noch Strom in der Höhe von 100 Euro im Monat sowie ca. 50 Euro für Telefon und Internet. Dazu kommen noch die 100 Euro Unterstützung von der Großmutter. Auch meine Kusinen und Tanten helfen uns, wenn z.B. zusätzliche Ausgaben für die Fahrt nach *** oder anderen Behörden etc. anfallen. Im Hinblick auf das Ende des Bezugs des Kinderbetreungsgeldes habe ich natürlich vor, mich mit dem AMS in Verbindung zu setzen, um schnellstmöglich eine Arbeit zu finden. Für den Fall, dass ich wieder arbeiten gehe, würde die Kinderbetreuung einerseits durch Kindergarten bzw. Schule bewerkstelligt werden und andererseits gibt es auch die Möglichkeit vom AMS in Form der Betreuung durch eine Tagesmutter. Des Weiteren müsste man auch sehen, wie aufgrund der allfälligen Arbeitszeiten meines Ehegatten die Kinderbetreuung durch uns geteilt werden könnte. Ich strebe jedenfalls eine Vollzeitbeschäftigung an. Über weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter gibt die Zeugin an: Ich bin mit 11 Jahren nach Österreich gekommen. Aufgrund meiner mangelnden Deutschkenntnisse besuchte ich die Sonderschule und habe nach deren Abschluss noch Kurse besucht, z.B. im ***. Eine Berufsausbildung selbst habe ich nicht. Ich habe anschließend drei Jahre als Schuhverkäuferin gearbeitet. Danach habe ich eher unregelmäßig in Hotels als Zimmermädchen bzw. als Küchenhilfe gearbeitet.“ In der fortgesetzten Verhandlung am 9.9.2016 wurde weiters Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie durch Einvernahme des Zeugen KP. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Ich bin seit 16.05.2012 in Österreich. Der Beschwerdeführer korrigiert sich und gibt an, seit 2014 in Österreich zu sein. Ich bin seit 30.08.2014 mit Frau HC verheiratet. Das ist meine erste Ehe. Bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich in der Türkei gelebt. Vom 12.01.2014 an habe ich für ca. vier Monate in Schweden gelebt. Meine Ehefrau ist eine entfernte Verwandte von mir, die ich schon lange kenne und während meiner Zeit in Schweden habe ich sie via Internet näher kennengelernt. Meine Ehefrau ist die Nichte der zweiten Frau meines Großvaters. Wir sind nicht blutsverwandt, es wird jedoch bei uns als Verwandtschaft bezeichnet. Ich habe drei Kinder, wobei zwei Kinder davon nicht meine leiblichen Kinder sind, sondern aus der ersten Ehe meiner Ehefrau entstammen. Mein leibliches Kind wird am 15. Oktober ein Jahr alt. Angesprochen auf die im Verfahren vorgelegte Einstellungszusage sowie das Vorbringen, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht arbeiten zu können, gibt der Beschwerdeführer an: Meine Beschwerden sind daher gekommen, da ich nicht arbeiten durfte und da ich ständig unter Stress war und Magenschmerzen bekommen habe. Ich bin körperlich aber sehr wohl in der Lage, zu arbeiten, wenn ich eine Arbeitsbewilligung erhalte. Ich bin nicht mehr in ärztlicher Behandlung und habe aktuell keine Beschwerden mehr. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich habe jahrelang in der Türkei und auch in Schweden als Pizza-Koch und Kebab-Koch gearbeitet. Es ist richtig, dass ich derzeit in *** lebe. Es ist auch richtig, dass meine in Aussicht genommene Arbeitsstätte in *** liegt. Ich verfüge nicht über eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge. Ich möchte einen Mopedführerschein machen. Ich habe ein Moped, darf allerdings damit noch nicht fahren. Es gibt aber auch eine sehr gute Bahnverbindung. Direkt vor unserem Haus befindet sich eine Haltestelle. Ausgemacht ist, dass ich 1.200 Euro brutto bekommen werde, das entspricht, glaube ich, ca. 1.050 Euro. Ich soll in der Woche 37 ½ Stunden dort arbeiten. Der leibliche Vater beider Kinder sieht sie alle drei Wochen. Wir bringen sie zur Haltestelle, wo er sie abholt und sie verbringen dann das Wochenende bei ihm.“ Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an: „Während meiner Zeit in Österreich bin ich nicht in die Türkei gereist. Über weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter gibt der Beschwerdeführer an: Meine Eltern leben noch in der Türkei. Meine Eltern leben in einem kleinen Dorf in der Türkei und haben selber Schwierigkeiten, über die Runden zu kommen und werden auch von den Nachbarn unterstützt. Sie leben in einer Wohnung mit einer Größe von ca. 20 – 30 m².“ Der Zeuge, Herr KP, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, fremd zum Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin Betreiber eines Pizza- und Kebab-Lokals in ***. Dieses Lokal hat ca. 15 Verabreichungsplätze. Momentan sind bei mir drei Leute beschäftigt, nämlich ich selbst, meine Frau und meine Cousine. Mein Cousin (zuvor wurde irrtümlich Cousine protokolliert) heiß IN (phon.).“ Unter Vorhalt des Dienstnehmerverzeichnisses aus dem Akt, betreffend Frau JR, gibt der Zeuge an: „Dabei handelt es sich um die Putzfrau, die in der Küche keine Zubereitungen macht. Meine Frau, ich und mein Cousin sind acht Stunden täglich beschäftigt. Jeder von uns arbeitet sowohl in der Küche als auch in der Bedienung, was auch gerade anfällt. Die Putzfrau arbeitet erst, nachdem das Lokal geschlossen ist. Das Lokal ist von Montag bis Sonntag zwischen 10.00 Uhr und 22.00 Uhr geöffnet. Wir haben schon zuvor auch nach einer Hilfe gesucht, und ich weiß, dass Herr MC schon Pizza machen kann, deshalb haben wir uns gedacht, dass wir ihn anstellen könnten. Herr MC hat schon probeweise für uns Pizzas zubereitet, um zu sehen, ob er das kann. Offizielle Stellenausschreibungen haben wird nicht gemacht. Bei uns wird schichtweise gearbeitet. Wir sind nicht alle drei gleichzeitig von 10.00 Uhr – 22.00 Uhr im Lokal anwesend. Als Gehalt ist mit Herrn MC ein Nettolohn von 1.050 Euro pro Monat vereinbart.“ Über Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Ich betreibe mein Lokal seit 2009. Zu Beginn waren nur meine Frau und ich dort tätig. Wir haben uns dann später erst meinen Cousin dazu geholt.“ Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers gibt der Zeuge an: „Wir haben eine weitere Arbeitskraft gesucht, um den Umsatz steigern zu können, um auch die Leute schneller bedienen zu können.“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gibt der Zeuge an: „Die meisten Leute essen bei mir im Lokal. Es gibt aber auch Laufkundschaft, die sich die Sachen mitnehmen. Zustelldienst haben wir keinen.“ Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei auf den Beschwerdeführer insofern nicht anzuwenden sei, als dieser kein begünstigter Drittstaatsangehöriger nach den §§ 47 und 49 des Fremdenrechtsgesetzes 1997 sei.Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei auf den Beschwerdeführer insofern nicht anzuwenden sei, als dieser kein begünstigter Drittstaatsangehöriger nach den Paragraphen 47 und 49 des Fremdenrechtsgesetzes 1997 sei. Da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, hätte er daher den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels im Ausland stellen und dort auch die Entscheidung darüber abwarten müssen. Dies ist relevant im Hinblick auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 5 und § 11 Abs. 3 NAG.Dies ist relevant im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Betreffend der Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland sind im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NAG 2005 keine relevanten Verschärfungen in Kraft getreten. Ob es sich bei der vorgelegten Einstellungszusage nur um einen familiären Gefälligkeitsdienst handelt, bleibe der Beweiswürdigung des Gerichts vorbehalten. Im Hinblick auf die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei es relevant, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.Im Hinblick auf die Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei es relevant, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Mit Schreiben des Landeswartungsgerichts Niederösterreich vom 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund des bisher durchgeführten Verfahrens bei nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt sei, dass sich Herr MC auf Grund seines nicht ordnungsgemäßen Aufenthalts in Österreich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen könne. Mit Schreiben des Landeswartungsgerichts Niederösterreich vom 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund des bisher durchgeführten Verfahrens bei nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt sei, dass sich Herr MC auf Grund seines nicht ordnungsgemäßen Aufenthalts in Österreich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen könne. Herr MC habe daher als besondere Erteilungsvoraussetzung des beantragten Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG nachzuweisen.Herr MC habe daher als besondere Erteilungsvoraussetzung des beantragten Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG nachzuweisen. Da im gesamten bisherigen Verfahren ein entsprechender Auftrag nicht ergangen sei, wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

§ 21aAbs.

6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung vorzulegen.Da im gesamten bisherigen Verfahren ein entsprechender Auftrag nicht ergangen sei, wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Paragraph 21 a, Absatz 6, oder 7 NAG bestimmten Einrichtung vorzulegen. Mit Schreiben vom

  1. November 2016 hat der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom 25.10.2016 über die bestandene Prüfung sowie die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“, betreffend Frau HC, ausgestellt am 19.10.2016, vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.11.2016 wurden diese Urkunden der belangten Behörde zum Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 22.11.2016 hat die belangte Behörde mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist türkischer Staatsbürger und lebt seit 16.05.2014 durchgehend in Österreich. In der Zeit vom 17.12.2013 bis 09.12.2015 war der Beschwerdeführer im Besitz eines schwedischen Aufenthaltstitels. Seit 30.08.2014 ist er mit Frau HC, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist, verheiratet. Am 09.01.2015 hat der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Beabsichtigt ist die Zusammenführung mit seiner Ehefrau, HC. Frau HC und der Beschwerdeführer haben ein gemeinsames, am *** geborenes Kind. Darüber hinaus hat die Ehefrau des Beschwerdeführers noch zwei aus erster Ehe stammende Kinder, geboren am *** bzw. am ***. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und allen Kindern im gemeinsamen Haushalt in ***, ***. In Österreich lebt die Großmutter des Beschwerdeführers, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie unterstützt den Beschwerdeführer und seine Familie mit gelegentlichen Zuwendungen in der Höhe von monatlich € 100.- bis € 200,-. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und sind unbestritten, so wie die Feststellung zum schwedischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag die Zusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ ist, anstrebt, ist einerseits dem Akteninhalt zu entnehmen. Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass nicht die Zusammenführung mit seiner, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende und im Inland lebende Großmutter angestrebt werde, da diese keine Haftungserklärung abgeben könne (siehe Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.05.2016). Dies hat der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vom 28.07.2016 nochmals bekräftigt, wo er ausgeführt hat, dass eine Niederlassungsbewilligung unter dem Titel „Angehöriger“ nicht angestrebt werde. Angestrebt werde eine Familienzusammenführung mit der Ehegattin, Frau HC. Vom Beschwerdeführervertreter wurde im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Unterhaltsleistungen durch die Großmutter des Beschwerdeführers angegeben, dass es sich dabei um gelegentliche Geldzuwendungen in der Höhe von 100 – ca. 200 Euro handle. Das Ausmaß der Geldzuwendung wurde auch durch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin in der Verhandlung vom 28.07.2016 bestätigt. Dass sich der Beschwerdeführer seit 16.05.2014 in Österreich aufhält, ist dessen eigener Aussage in der Verhandlung vom 09.09.2016 zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) lautet wie folgt:Artikel 13, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ Artikel 21 Abs. 1 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  2. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) bestimmt: Artikel 21 Absatz eins, Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  3. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) bestimmt: „Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.“ § 21 NAG Paragraph 21, NAG

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
  1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4)
(5)
(6)… § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines schwedischen Aufenthaltstitels zur Einreise nach Österreich und zu einem vorläufigen, dreimonatigen Aufenthalt nach Art 21 Abs. 1 SDÜ berechtigt war.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines schwedischen Aufenthaltstitels zur Einreise nach Österreich und zu einem vorläufigen, dreimonatigen Aufenthalt nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ berechtigt war. Da der Beschwerdeführer sich aber seit 16.05.2014 ununterbrochen in Österreich aufhält, hat dieser die erlaubte Aufenthaltsdauer

Art 21Abs.

1 SDÜ überschritten.Da der Beschwerdeführer sich aber seit 16.05.2014 ununterbrochen in Österreich aufhält, hat dieser die erlaubte Aufenthaltsdauer

Artikel 21, Absatz eins, SDÜ überschritten.

Voraussetzung dafür, dass auf den Beschwerdeführer Art. 13 ARB 1/80 Anwendung findet, ist ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Aufnahmeland.Voraussetzung dafür, dass auf den Beschwerdeführer Artikel 13, ARB 1/80 Anwendung findet, ist ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Aufnahmeland. Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057) Der VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, oder vom
  2. März 2013, Zl. 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0304, oder vom
  4. März 2015, Ro 2014/09/0057). In diesem Sinn ist auch das vorläufige Aufenthaltsrecht auf Grund des schwedischen Aufenthaltstitels in Österreich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position.Der VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, oder vom
  6. März 2013, Zl. 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0304, oder vom
  8. März 2015, Ro 2014/09/0057). In diesem Sinn ist auch das vorläufige Aufenthaltsrecht auf Grund des schwedischen Aufenthaltstitels in Österreich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position. Die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts lag schon von vornherein vor, und zwar unabhängig von der mit
  9. Jänner 2006 durch das NAG eingeführten "neuen Beschränkung". Die Unregelmäßigkeit der Situation des Beschwerdeführers ist daher gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Aufenthalts auf Grund des schwedischen Aufenthaltstitels keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (siehe zuletzt das Urteil des EuGH vom
  10. November 2013, C-225/12 "C. Demir", Randnr. 48), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann.Die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts lag schon von vornherein vor, und zwar unabhängig von der mit
  11. Jänner 2006 durch das NAG eingeführten "neuen Beschränkung". Die Unregelmäßigkeit der Situation des Beschwerdeführers ist daher gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Aufenthalts auf Grund des schwedischen Aufenthaltstitels keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (siehe zuletzt das Urteil des EuGH vom
  12. November 2013, C-225/12 "C. Demir", Randnr. 48), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Auf die Anwendung des § 49 Abs. 1 FrG 1997 kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Großmutter daher schon aus diesem Grund nicht berufen und ist auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführer die Zusammenführung mit dieser gar nicht beabsichtigt.Auf die Anwendung des Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Großmutter daher schon aus diesem Grund nicht berufen und ist auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführer die Zusammenführung mit dieser gar nicht beabsichtigt. Aber selbst wenn man den Aufenthalt des Beschwerdeführers als ordnungsgemäß im Sinne des oben zitierten Art. 13 ARB 1/80 annehmen wollte, würden die Vergünstigungen des § 49 Abs. 1 FrG 1997 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 FrG 1997 eintreten.Aber selbst wenn man den Aufenthalt des Beschwerdeführers als ordnungsgemäß im Sinne des oben zitierten Artikel 13, ARB 1/80 annehmen wollte, würden die Vergünstigungen des Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 eintreten.

§ 47Abs. 3 Z 2 Fr

G 1997 sind begünstigte Drittstaatsangehörige Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 sind begünstigte Drittstaatsangehörige Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wird der Beschwerdeführer mit ca. € 100,- bis € 200,- im Monat gelegentlich von der Großmutter unterstützt. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich, dass diese keine Haftungserklärung habe abgeben könne. Bei einem Antragsteller handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird (Hinweis E
  2. März 2000,99/19/0214). Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person "getragen", wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt. (VwGH 02.09.2008, 2005/18/0181). Da seitens der Großmutter dem Beschwerdeführer kein Unterhalt im Sinne dieser Judikatur gewährt wird, sondern nur gelegentliche Unterstützungszahlungen, wäre der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 anzusehen.Da seitens der Großmutter dem Beschwerdeführer kein Unterhalt im Sinne dieser Judikatur gewährt wird, sondern nur gelegentliche Unterstützungszahlungen, wäre der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 anzusehen.

§ 21Abs.

1 NAG ist der Beschwerdeführer daher zur Auslandsantragstellung verpflichtet.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG ist der Beschwerdeführer daher zur Auslandsantragstellung verpflichtet. Dies wäre er auch in Bezug auf die Ehe mit seiner türkischen Ehefrau, wenn das Stillhalteabkommen anzuwenden wäre, da die Möglichkeit der Inlandsantragsstellung nur für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem FrG 1997 gegolten hat. Insofern hat sich durch das Inkrafttreten des NAG 2005, insbesondere des § 21 Abs. 1 NAG, keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer ergeben.Insofern hat sich durch das Inkrafttreten des NAG 2005, insbesondere des Paragraph 21, Absatz eins, NAG, keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer ergeben. Einen Antrag

§ 21Abs.

3 NAG hat der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt. Einen Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG hat der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt. Die Anordnung des § 21 Abs. 1 NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist (Hinweis E

  1. September 2010, 2008/22/0018). (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0152)Die Anordnung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist (Hinweis E
  2. September 2010, 2008/22/0018). (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0152) Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung dieser Erfolgsvoraussetzung als unbegründet abzuweisen. Auf Grund der Beschwerde des Herrn MC gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.05.2015, Zl. IVW1F-15102, wurde am 09.09.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung musste ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die türkische Sprache der Verhandlung beigezogen werden, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war. Mit hg. Beschluss vom 13.09.2016, LVwG-AV-1107/002-2015, wurde die Gebühr antragsgemäß in Höhe von 174,50 Euro bestimmt und es wurde dieser Betrag in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer als Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 174,50 Euro

§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).Mit hg. Beschluss vom 13.09.2016, LVwG-AV-1107/002-2015, wurde die Gebühr antragsgemäß in Höhe von 174,50 Euro bestimmt und es wurde dieser Betrag in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer als Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 174,50 Euro

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1107.001.2015

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