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{'item': 'LVwG-AV-1186/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1186/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvors

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.1. Nach § 33 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren und der NÖ Landesfeuerwehrverband jeweils Körperschaften öffentlichen Rechts. Organ (und Funktionär) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist nach § 52 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2. Z. 1 NÖ Feuerwehrgesetz der Landesfeuerwehrkommandant, während die Stellung des Feuerwehrkommandanten als Organ (und Funktionär der Freiwilligen Feuerwehr in § 41 Abs. 1 und 2 leg.cit. geregelt ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren und der NÖ Landesfeuerwehrverband jeweils Körperschaften öffentlichen Rechts. Organ (und Funktionär) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Feuerwehrgesetz der Landesfeuerwehrkommandant, während die Stellung des Feuerwehrkommandanten als Organ (und Funktionär der Freiwilligen Feuerwehr in Paragraph 41, Absatz eins und 2 leg.cit. geregelt ist. 3.1.2. Die nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Erledigung des Landesfeuerwehrkommandanten vom 21. Oktober 2016 lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Aberkennung des (Sonder)Dienstgrades „Feuerwehrtechniker“ unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser Erledigung kann kein Zweifel bestehen, sodass diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745). Die nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Erledigung des Landesfeuerwehrkommandanten vom 21. Oktober 2016 lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Aberkennung des (Sonder)Dienstgrades „Feuerwehrtechniker“ unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser Erledigung kann kein Zweifel bestehen, sodass diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.3. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass diese im Rahmen der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Aberkennung eines (Sonder)Dienstgrades nicht als Disziplinarstrafe zu werten ist (und auch nicht als solche intendiert ist), da zum einen gemäß § 43 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 lit.
  1. a)Abs. 2 leg.cit. und der NÖ Feuerwehrordnung der Feuerwehrkommandant als (Disziplinar)Organ für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig wäre. Auf Ebene des Landesfeuerwehrverbandes obliegt gemäß § 67 Abs. 1 lit.
  2. b)NÖ Feuerwehrordnung die Disziplinargewalt der Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando. Gemäß § 67 Abs. 3 NÖ Feuerwehrordnung ist diese für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder, für welche nicht der Feuerwehrkommandant zuständig ist, und für Verfahren, die vom Feuerwehrkommandanten gemäß Abs. 2 abgetreten wurden, zuständig.In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass diese im Rahmen der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Aberkennung eines (Sonder)Dienstgrades nicht als Disziplinarstrafe zu werten ist (und auch nicht als solche intendiert ist), da zum einen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a,) Absatz 2, leg.cit. und der NÖ Feuerwehrordnung der Feuerwehrkommandant als (Disziplinar)Organ für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig wäre. Auf Ebene des Landesfeuerwehrverbandes obliegt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Litera b,) NÖ Feuerwehrordnung die Disziplinargewalt der Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando. Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ Feuerwehrordnung ist diese für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder, für welche nicht der Feuerwehrkommandant zuständig ist, und für Verfahren, die vom Feuerwehrkommandanten gemäß Absatz 2, abgetreten wurden, zuständig. Die gegenständliche Erledigung wurde nun vom Landesfeuerwehrkommandanten unter Verweis auf § 25 Abs. 7 der NÖ Feuerwehrordnung erlassen. Eine Dienstpflichtverletzung ist gerade nicht Voraussetzung für eine derartige Aberkennung, sondern erfolgt die Abberufung über Antrag des Feuerwehrkommandanten durch den Landesfeuerwehrkommandanten. Die gegenständliche Erledigung wurde nun vom Landesfeuerwehrkommandanten unter Verweis auf Paragraph 25, Absatz 7, der NÖ Feuerwehrordnung erlassen. Eine Dienstpflichtverletzung ist gerade nicht Voraussetzung für eine derartige Aberkennung, sondern erfolgt die Abberufung über Antrag des Feuerwehrkommandanten durch den Landesfeuerwehrkommandanten. 3.1.4. Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass gemäß § 74 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung nur gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich ist. Gemäß § 44 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz haben die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass gemäß Paragraph 74, Absatz eins, NÖ Feuerwehrordnung nur gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz haben die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde nun eine Entscheidung des Landesfeuerwehrkommandanten, der in § 74 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung nicht erwähnt ist, angefochten, sodass diesbezüglich eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausscheidet. Im vorliegenden Fall wurde nun eine Entscheidung des Landesfeuerwehrkommandanten, der in Paragraph 74, Absatz eins, NÖ Feuerwehrordnung nicht erwähnt ist, angefochten, sodass diesbezüglich eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausscheidet. Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch nicht im Rahmen einer Disziplinarangelegenheit iSd § 44 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz ergangen, weshalb eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ebenfalls nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch nicht im Rahmen einer Disziplinarangelegenheit iSd Paragraph 44, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz ergangen, weshalb eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ebenfalls nicht gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1186.001.2016

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