GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung der Bauwerke wird
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.03.2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung der Bauwerke wird
Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.03.2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-1/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die Blechhütte mit einer Fläche von ca. 2,50m x 2,30m, Traufenhöhe ca. 1,65m, samt Fundamenten bzw. Unterkonstruktion und die Holzhütte mit einer Fläche von ca. 6,60m x 7,10m, Traufenhöhe ca. 2,40m samt Fundamenten bzw. Unterkonstruktion auf dem Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis längstens 30.11.2014 abzubrechen seien.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-1/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die Blechhütte mit einer Fläche von ca. 2,50m x 2,30m, Traufenhöhe ca. 1,65m, samt Fundamenten bzw. Unterkonstruktion und die Holzhütte mit einer Fläche von ca. 6,60m x 7,10m, Traufenhöhe ca. 2,40m samt Fundamenten bzw. Unterkonstruktion auf dem Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis längstens 30.11.2014 abzubrechen seien. In ihrer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die im Bescheid angegebene Parzelle Teil eines von der NÖ Landesregierung verfügten Landschaftsteiches sei. Damit wäre ihnen auch das Recht eines Badeteiches verliehen worden und wären, um keine Verunreinigungen des geschützten Grundwassers zu haben, sämtliche hygienischen und sanitären Notwendigkeiten einzuhalten. Dies sei nur möglich, wenn diverse Mindestausstattungen (WC, Wasch- und Umkleideräume bzw. auch Schutz für die Nutzer vor Gewitter etc.) vorhanden seien. In *** gebe es bereits seit Jahrzenten viele gleichartige Teiche mit verschiedenen Bauten. Als Bürger würden sie sich daher eine zumindest gleiche Rechtsprechung erwarten wie für andere Eigentümer. Bei der Präsentation eines Stadtplaners sei ein Gesamtkonzept gezeigt worden, wo als Ausgleich zu der immer dichteren Verbauung durch große Siedlungen und zur Schaffung von mehr Lebensqualität die Entwicklung von Freizeit-, Sport- und Erholungsgebieten ausgewiesen worden sei, welche u.a. im Bereich der Teiche sein sollten. Die Stadt *** möge es in Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich daher gelingen, einen Schritt in Richtung Lebensqualität für die Bürger zu verwirklichen. In einem ergänzenden Schreiben vom 27.04.2015 legten die Beschwerdeführer dar, dass die Objekte keine Bauwerke seien. Weder hätten sie massive Grundfesten noch seien sie verankert, sie seien damit beweglich. Es gebe auch keine statischen Berechnungen oder Werte dafür. Die Teichparzelle werde in ihre Landwirtschaft eingegliedert werden. Die Objekte würden für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Teichwirtschaft und des Fremdenverkehrs genutzt werden. Ein Planungsbüro sei mit der Umgestaltung der Objekte beauftragt worden, um durch die Schaffung von Lager- und Kühlräumen etc. die Grundlage für die Ausübung des Buschenschankes zu ermöglichen. Da die Parzelle am Pilger- bzw. Heurigenweg liege, würden sie sich entsprechende Umsätze in der Saison erwarten. Als Zusatzeinkommen könnten die Gäste Boote mieten oder auf ihrem Teich angeln. Mit der Bezirksbauernkammer Baden und der Landes-Landwirtschaftskammer in St. Pölten sei der Kontakt bereits hergestellt, um EU-Fördermittel für innovative Projekte in der Landwirtschaft zu bekommen. Die Schaffung dieses Betriebszweiges werde sich, je nach Förderung, über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Objekte seien der Grundstein für die Umwandlung zum landwirtschaftlichen Betriebsausbau. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.09.2015, Zl. 257267-1/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt und als Frist für den Abbruch der Bauwerke der 31.12.2015 bestimmt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und u.a. kritisiert, dass die Entscheidung über ihr landwirtschaftliches Eigentum und dessen Bewirtschaftung von einem nicht informierten Personenkreis getroffen worden sei. Leider seien die Planungen des Dr. PA für die Umwandlung des gesamten Gebietes in Freizeit und Sport nicht umgesetzt worden. Es gebe offensichtlich eine Ungleichbehandlung der Teichbesitzer an diesen Teichen. Im Gebiet der Stadt *** gebe es über ein Duzend Teichgrundstücke, auf denen von Bretterbuden bis Massivbauten seit Jahrzehnten ohne jede Bewilligung stehen würden. Auch Freizeiteinrichtungen seien vom Gesetz anscheinend nicht betroffen. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2016 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.
O) sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33, und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO bereits anhängig gewesen, hat allerdings einen Abbruchauftrag
O 1996 zum Gegenstand, weshalb bereits die neue Rechtslage nach der NÖ BauO zur Anwendung gelangt.Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO bereits anhängig gewesen, hat allerdings einen Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BauO 1996 zum Gegenstand, weshalb bereits die neue Rechtslage nach der NÖ BauO zur Anwendung gelangt. § 4 NÖ NÖ BauO lautet auszugsweise:Paragraph 4, NÖ NÖ BauO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst.Nr. *** in der KG ***. Laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist das Grundstück die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ auf. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist weiters erwiesen, dass die verfahrensgegenständliche Blechhütte und auch die Holzhütte Gebäude i.S. der oben zitierten Bestimmungen der NÖ BauO darstellen. Wie die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren selbst darlegen, dienen dieses Bauwerke, welche aus vier Wänden bestehen, über ein Dach verfügen und durch eine Türe betreten werden können, dem Schutz von Menschen bzw. Sachen. Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ i.S.d. § 4 Z 7 NÖ BauO ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247) auch dann hergestellt, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens zu diesem Themenbereich erübrigte sich daher.Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ i.S.d. Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247) auch dann hergestellt, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens zu diesem Themenbereich erübrigte sich daher. Ein baurechtlicher Konsens für die verfahrensgegenständlichen Gebäude liegt nicht vor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Der Umstand, dass diese Objekte einer möglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen, führt alleine nicht dazu, dass dieser bewilligungs-, anzeige- oder meldefrei aufgestellt werden können. Zum unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine vermutete Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Eigentümern anderer konsensloser Bauten im Stadtgebiet von ***, sei angemerkt, dass hier keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblicken werden kann, zumal die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einleitung entsprechender Verfahren verpflichtet ist. Dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** diesem gesetzlichen Auftrag nachkommt, wird auch durch zahlreiche Beschwerdeverfahren, die beim erkennenden Gericht diesbezüglich anhängig sind, belegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Lediglich die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von vier Monaten für die Entfernung der Blechhütte sowie der Holzhütte als angemessen erachtet. Die Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.257.001.2016
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