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{'item': 'LVwG-AV-662/001-2016 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-662/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von

  1. JS und MS, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  2. Mai 2016, MEW2-WA-12105/001, MEW2-WA-1591/001, sowie
  3. Mag. JLS, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  4. Mai 2016, MEW2-WA-1232/001, MEW2-WA-1590/001, jeweils betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in der KG ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10 Abs. 1 und 2, 12, 12a Abs. 1, 13 Abs. 1, 17, 21 Abs. 1, 30, 30c, 32 Abs. 1, Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 12, 12 a Absatz eins, 13, Absatz eins, 17, 21, Absatz eins, 30, 30 c, 32, Absatz eins,, 99 Abs. 1, 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)99 Absatz eins, 105, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.F.)Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, i.d.g.F.) § 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GWBGBl. II Nr. 98/2010 i.d.g.F.)Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010, i.d.g.F.) §§ 7 Abs. 1, 39, 53 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 7, Absatz eins, 39, 53, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 17, 24 Abs. 1, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 17, 24, Absatz eins, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  5. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtene Bescheide Mit – bis auf den Betreff – gleichlautenden Schreiben vom
  6. August 2015 beantragten JS und MS einerseits sowie Mag. JLS andererseits die wasserrechtliche Bewilligung für eine Bewässerungsanlage mit Nutzwasserentnahme auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** (JS und MS) bzw. Nr. ***, KG *** (Mag. JLS). Den Ansuchen waren jeweils Unterlagen der IZT GmbH beigelegt. Den gegenständlichen Anbringen war bereits ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorangegangen, in dem von Grundeigentümern bzw. Wasserberechtigten Einwendungen und seitens der Amtssachverständigen für Landwirtschaft und Geohydrologie Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen der in den zu erschließenden Tiefengrundwässern enthaltenen Inhaltsstoffe erhoben worden waren. Die nun gegenständlichen Ansuchen stellen Modifikationen der ursprünglichen Bewilligungsbegehren dar. Die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) veranlasste eine Begutachtung der Projekte durch Amtssachverständige für Wasserbautechnik, Landwirtschaft und Geohydrologie. Der Amtssachverständige für Geohydrologie kam – ausgehend von den vorgelegten Projektsunterlagen – zum Ergebnis, dass auf Grund der vorgesehenen Verwendung (auch) von Tiefgrundwässern, welche eine hohe Mineralisation aufwiesen, eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität zu erwarten wäre, deren tatsächliches Ausmaß derzeit nicht genau abgeschätzt werden könne, weshalb er für den Fall einer positiven Beurteilung des Vorhabens durch die Sachverständigen der anderen Fachgebiete und bei Berücksichtigung der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans eine Projektsänderung vorschlug. Außerdem verwies er auf die zu erwartende gegenseitige Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung der beiden beantragten Wasserentnahmen, wobei die Ergiebigkeit beider Anlagen bei gleichzeitigem Betrieb nicht gewährleistet wäre. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft kam zur Schlussfolgerung, dass mit der vorgesehenen Beimischung bzw. Verwendung von hochmineralisierten Tiefengrundwässern aus landwirtschaftsfachlicher Sicht keine Vorteile, sondern lediglich negative Auswirkungen verbunden wären, wozu noch die Auswaschung von Salzen und Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers käme. Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan äußerte sich ablehnend in Bezug auf die Vorhaben. Die Nutzung von Tiefengrundwasser für eine Feldberegnung entspreche nicht dem wasserwirtschaftlichen Grundsatz einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und würde auf Grund der chemischen Zusammensetzung eine Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des oberflächennahen Grundwassers bewirken. Außerdem wurde auf die Ausführungen des Lebensmittelbuches zum Indikatorwert für Chlorid hingewiesen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bezog sich bei seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf die Vorbegutachtung des Amtssachverständigen für Landwirtschaft und forderte die Aufklärung von daraus resultierenden Fragen. Die Antragsteller gaben dazu eine gemeinsame Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom
  7. Mai 2016, MEW2-WA-12105/001, MEW2-WA-1591/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Melk das Ansuchen von JS und MS vom
  8. August 2012 idF des Ansuchens vom
  9. August 2015 um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Bewässerungsanlage mit Nutzwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ab und verpflichtete die Antragsteller zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Sachentscheidung führt die Behörde lediglich den Bewilligungstatbestand des § 10 WRG 1959 an.Mit Bescheid vom
  10. Mai 2016, MEW2-WA-12105/001, MEW2-WA-1591/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Melk das Ansuchen von JS und MS vom
  11. August 2012 in der Fassung des Ansuchens vom
  12. August 2015 um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Bewässerungsanlage mit Nutzwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ab und verpflichtete die Antragsteller zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Sachentscheidung führt die Behörde lediglich den Bewilligungstatbestand des Paragraph 10, WRG 1959 an. Begründend gibt die Behörde zusammengefasst den Verfahrensablauf sowie die Stellungnahmen bzw. Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom
  13. September 2015, des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom
  14. Oktober 2015 sowie des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom
  15. November 2015, des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie die Äußerungen der Antragsteller dazu wieder. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 10, 104, 105 und 106 WRG 1959 führt die Behörde aus, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergebe, dass durch die vorgesehene Bewässerung nachteilige Auswirkungen auf den Pflanzenbestand und – durch Auswaschung von Salzen – auch auf den Grundwasserkörper zu erwarten wären. Dem seien die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengetreten und hätten auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb es gerade der Verwendung von Tiefengrundwässern bedürfte, um die angestrebten Zwecke zu erreichen. Auch den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie, wonach es zu einer signifikanten Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers kommen würde, seien die Antragsteller nicht entsprechend entgegengetreten. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe schlüssig ausgeführt, dass durch die Aufbringung hoher Salz- und Chloridkonzentrationen eine Beeinträchtigung des seichten Grundwasserkörpers nicht auszuschließen sei, was der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser und auch der allgemeinen Reinhaltungsverpflichtung widerspreche.Nach Zitierung der Bestimmungen der Paragraphen 10, 104, 105 und 106 WRG 1959 führt die Behörde aus, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergebe, dass durch die vorgesehene Bewässerung nachteilige Auswirkungen auf den Pflanzenbestand und – durch Auswaschung von Salzen – auch auf den Grundwasserkörper zu erwarten wären. Dem seien die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengetreten und hätten auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb es gerade der Verwendung von Tiefengrundwässern bedürfte, um die angestrebten Zwecke zu erreichen. Auch den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie, wonach es zu einer signifikanten Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers kommen würde, seien die Antragsteller nicht entsprechend entgegengetreten. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe schlüssig ausgeführt, dass durch die Aufbringung hoher Salz- und Chloridkonzentrationen eine Beeinträchtigung des seichten Grundwasserkörpers nicht auszuschließen sei, was der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser und auch der allgemeinen Reinhaltungsverpflichtung widerspreche. Auch aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ergebe sich ein Widerspruch zu wasserwirtschaftlichen Grundsätzen. Die Verwendung von Tiefengrundwässern für die projektsgegenständlichen Zwecke erschienen der Behörde nicht einsichtig bzw. sinnvoll, da damit negative Effekte für Bodenstruktur und Grundwasser verbunden seien. Das Vorhaben widerspreche somit öffentlichen Interessen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die nachteilige Beeinflussung des Grundwassers, und stehe im Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung; es sei eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Grundwassers zu besorgen. Deshalb sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit Bescheid vom
  16. Mai 2016, MEW2-WA-1232/001, MEW2-WA-1590/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Melk das Ansuchen des Mag. JLS vom
  17. März 2012 idF des Ansuchens vom
  18. August 2015 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Bewässerungsanlage mit Nutzwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ab und verpflichtete den Antragsteller zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Die Rechtsgrundlagen und die Begründung dieses Bescheides entsprechen jener des zuvor zitierten Bescheides zur GZ. MEW2-WA-12105/001, MEW2-WA-1591/001.Mit Bescheid vom
  19. Mai 2016, MEW2-WA-1232/001, MEW2-WA-1590/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Melk das Ansuchen des Mag. JLS vom
  20. März 2012 in der Fassung des Ansuchens vom
  21. August 2015 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Bewässerungsanlage mit Nutzwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ab und verpflichtete den Antragsteller zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Die Rechtsgrundlagen und die Begründung dieses Bescheides entsprechen jener des zuvor zitierten Bescheides zur GZ. MEW2-WA-12105/001, MEW2-WA-1591/
  22. Beschwerde Gegen die Bescheide vom
  23. Mai 2016 erhoben die jeweiligen Antragsteller Beschwerden. 2.
  24. JS und MS machten die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, fehlerhafte Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige Beweiswürdigung und daraus resultierende unrichtige Beurteilung geltend. Die Behörde hätte keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern lediglich die verschiedenen Stellungnahmen und Gutachten wiedergegeben. Die gegen die Ausführungen der Amtssachverständigen vorgebrachten Argumente seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Bei richtiger Würdigung hätte die Behörde zu einer Genehmigungsfähigkeit des Projektes kommen müssen. Überdies liege im vorliegenden Fall eine bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 10 (gemeint: Abs. 1) WRG 1959 vor.Überdies liege im vorliegenden Fall eine bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach Paragraph 10, (gemeint: Absatz eins,) WRG 1959 vor. Schließlich werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen werde, in eventu, dass dem Ansuchen Folge gegeben werde. Allenfalls möge das Gericht den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
  25. Der Beschwerdeführer Mag. JLS macht zum einen geltend, dass die Entscheidung der Behörde rechtswidrig sei, da sie sich auf unrichtige bzw. unvollständige und durch ein Privatgutachten widerlegte Amtssachverständigengutachten stütze. Überdies sei einer Kosten-Nutzen Analyse nach § 12a Abs. 1 WRG „bei den vorgeschriebenen Auflagen“ nicht Rechnung getragen worden. Außerdem sei das Ansuchen nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei. Schließlich liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesichts der Ausbringung von Streusalz auf angrenzenden Straßen vor, zumal damit eine „millionenfach höhere Ausbringung“ von Salz und Sole im Zuge des Winterdienstes verbunden sei.Der Beschwerdeführer Mag. JLS macht zum einen geltend, dass die Entscheidung der Behörde rechtswidrig sei, da sie sich auf unrichtige bzw. unvollständige und durch ein Privatgutachten widerlegte Amtssachverständigengutachten stütze. Überdies sei einer Kosten-Nutzen Analyse nach Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG „bei den vorgeschriebenen Auflagen“ nicht Rechnung getragen worden. Außerdem sei das Ansuchen nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungsfrei. Schließlich liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesichts der Ausbringung von Streusalz auf angrenzenden Straßen vor, zumal damit eine „millionenfach höhere Ausbringung“ von Salz und Sole im Zuge des Winterdienstes verbunden sei. Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie in Bezug auf die Vervielfachung des Chlorid- und Natriumgehalts im oberflächennahen Grundwasser sei entgegen zu halten, dass dies nicht automatisch bedeute, dass jede Anreicherung der genannten Art untersagt werden dürfe. Ausmaß und Auswirkungen dieser Belastung seien im Detail nicht dargelegt worden, insbesondere im Hinblick auf die Ausbringung von Salzen beim Winterdienst, wozu Unterlagen vorgelegt und weitere Beweisaufnahmen beantragt werden. Selbst die großen im Zuge des Winterdienstes aufgebrachten Salzmengen hätten offensichtlich keine negativen Auswirkungen; so seien auch im Gemeindewasserversorgungsnetz mit Brunnen im Nahbereich der Autobahn *** niemals erhöhte Salzkonzentrationen gemessen worden. Die abweisende Begründung und der Hinweis auf die allgemeine Reinhaltepflicht sei ein nicht haltbares Pauschalurteil, der Vorbehalt der Tiefengrundwasser für besondere wasserwirtschaftliche Zwecke, welches das Planungsorgan geltend mache, sei unrichtig und unbegründet. Dem gegenüber seien die vorgesehenen Verwendungszwecke durchaus zielführend, was näher dargelegt wird. In diesem Zusammenhang wird auch ein ergänzendes hydrogeologisches Gutachten vom
  26. Juni 2016 vorgelegt. Darin nimmt der Privatsachverständige Dr. JL „aus hydrogeologischer Sicht“ sowohl zum Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft als auch zu den Gutachten für Geohydrologie und Wasserbautechnik als auch zur Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und zu den Erwägungen der Behörde Stellung. Soweit die Ausführungen dem ausgewiesenen Fachgebiet des Privatsachverständigen zuzurechnen sind, handelt es sich dabei um - die Einschätzung, dass eine Erhöhung der Parametergehalte entgegen der Meinung des geohydrologischen Amtssachverständigen deshalb erfahrungsgemäß nicht zu erwarten wäre, da bei einer Entnahme des Tiefengrundwassers vermehrt Oberflächenwasser eingezogen würde, was im Gegenteil zu einem Verdünnungseffekt führte; - die Anmerkung, dass der an sich zutreffende Einwand des geohydrologischen Amtssachverständigen hinsichtlich nicht durchgeführter Berechnungen der Auswirkungen bezüglich anderer Parameter als Natrium und Chlorid in Bezug auf den Parameter „Ammonium“ irrelevant wäre, da dieser in Folge Oxidation zu Nitrat und dessen Aufnahme durch die Pflanzen nicht zu Beeinträchtigungen des Grundwassers führte; - das Argument, dass Befürchtungen betreffend mangelnde Ergiebigkeit entgegenzuhalten sei, dass Entsandungsbepumpungen bei fachgerechter Durchführung einen „relativ zuverlässigen Anhaltspunkt“ für die Ergiebigkeit lieferten. Überdies führte eine geringere Ergiebigkeit in Bezug auf das Tiefengrundwasser auch zu einem geringeren Schadstoffeintrag. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die „kostenpflichtige“ Antragstattgabe.
  27. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schaffte die Akten der NÖ Landesregierung in den ebenfalls von den nunmehrigen Beschwerdeführern angestrengten Verfahren nach § 3 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz zur Anerkennung der gegenständlichen Tiefenbrunnen als Heilquellen bei (GZ. GS4-KUR-32/001, GS4-KUR-33/001) und verband die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung, welche am
  28. September 2016 stattfand.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schaffte die Akten der NÖ Landesregierung in den ebenfalls von den nunmehrigen Beschwerdeführern angestrengten Verfahren nach Paragraph 3, NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz zur Anerkennung der gegenständlichen Tiefenbrunnen als Heilquellen bei (GZ. GS4-KUR-32/001, GS4-KUR-33/001) und verband die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung, welche am
  29. September 2016 stattfand. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan als Parteien gehört und Amtssachverständige für Landwirtschaft, Geohydrologie und Wasserwirtschaft befragt. Von Beschwerdeführerseite wurde wörtlich Folgendes vorgebracht: „Der Vertreter der Beschwerdeführer JS und MS bringt vor wie in der Beschwerde und verweist insbesondere auch die Bewilligungsfreiheit des Vorhabens, die unterbliebene Gegenüberstellung des Einflusses der Bewässerung bei Nutzung von Tiefengrundwasser einerseits und Nutzung allein des ersten Horizontes bei Anwendung von Handelsdünger andererseits sowie die Unzulässigkeit des Arguments, dass eine nur unvollkommen den Nährstoffbedarf deckende Bewässerungsdüngung einer Bewilligung entgegenstünde. Der Vertreter des Beschwerdeführers Mag. JLS verweist auf die Beschwerde und bringt ergänzend vor, dass vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnungen ergeben hätten, dass die von seinem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Grundwassers völlig vernachlässigbar wäre im Vergleich zu intensiver Landwirtschaft zB in Zusammenhang mit der Mastschweinehaltung. Außerdem wird vorgebracht, dass der in unmittelbarer Nachbarschaft der *** befindliche Trinkwasserbrunnen der Gemeinde bisher trotz Salzstreuung auf der Autobahn keine Probleme mit Chloridbelastung aufgewiesen hätte. Überdies lasse das landwirtschaftliche Gutachten eine Beurteilung dahingehend vermissen, bei welchen Werten das Vorhaben positiv zu beurteilen wäre. Im Übrigen differenziere das WRG nicht zwischen Tiefen- und oberflächennahen Grundwasser. Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes verweist auf die bisherigen Stellungnahmen, wobei klargestellt wird, dass das Vorbringen in Bezug auf den Vorbehalt des Tiefengrundwassers für höherwertige Zwecke auf Grund der Besonderheiten des gegenständlichen Falles nicht aufrechterhalten wird. Wesentlich für das Planungsorgan sei jedoch die Erhaltung der Nutzbarkeit des oberflächennahen Grundwassers für Trinkwasserzwecke. Auf Befragen des Verhandlungsleiters geben die Beschwerdeführer übereinstimmend Folgendes bekannt: Die beiden Vorhaben sind als voneinander unabhängige Projekte zu sehen, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Man gehe allerdings auf Grund der bisherigen Erfahrungen davon aus, dass sich die beiden Entnahmestellen nicht wechselseitig beeinflussen. Die beiden Vorhaben dienten jedoch demselben landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Betriebsführer Mag. JLS ist. Die gegenständlichen Bewässerungsflächen stellen den gesamten landwirtschaftlichen Flächenbestand dar. Diese Grundstücke wurden schon bisher zum Obst- und Gemüsebau genutzt, weiters zur Heugewinnung und als Wald (letzteres 1.200 m²). Auf Grund der Größe sei die Landwirtschaft als Hobby zu bezeichnen. Beim Anwesen, das von sämtlichen Beschwerdeführer gemeinsam bewohnt wird, befänden sich mehrere Hausbrunnen, die den oberflächennahen Grundwasserhorizont nutzten; die Trinkwasserversorgung erfolgt von der Gemeindeanlage. Die Hausbrunnen würden im Wesentlichen zum Gießen des Hausgartens genutzt. Dem Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass der Konsensantrag sich nur auf die Wasserentnahme aber nicht auf eine Einwirkung auf das Grundwasser bezieht (als Folge der Verregnung mineralisierter Tiefenwässer) wird nicht widersprochen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten JL (Ergänzungsgutachten, Seite 5) keine negative Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten sei. Dr. Zöchbauer weist darauf hin, dass im Verhältnis zu einer herkömmlichen Mineralstoff- bzw. Wirtschaftsdüngeraufbringung keine erhöhte Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten sei. Begründet wird die Tiefenwassernutzung mit den Argumenten - Düngewirkung der Mineralstoffe, - höhere Wassertemperatur, welche sich positiv auf die Pflanzen auswirke und günstigere Verhältnisse für die Beregnung biete und - Vermeidung der Keimbelastung, welche im oberflächennahen Grundwasser vorhanden sei.“
  30. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  31. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 10.

(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10,
(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. (…) § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. (…) § 12a.
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.Paragraph 12 a,
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen. (…) § 13.
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13,
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. (…) § 17.
(1)Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.Paragraph 17,
(1)Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.
(2)Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3)Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
(3)Gestattet die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen. § 21.
(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Paragraph 21,
(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten. (…) § 30.
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2)Abs. 1 soll beitragen
(2)Absatz eins, soll beitragen
  1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
  2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
  3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
  4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3)
  1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
  2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
  3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen § 30c.
(1)Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 c,
(1)Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere 1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dassfür Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass
  1. a)die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,
  2. b)die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
  3. c)keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind; 2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben; 3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen; 4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden. 5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.Regelungen über die im Zusammenhang mit den Ziffer eins bis Ziffer 4, bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
(3)
  1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.
  2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist. § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. (…) § 99.
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständigParagraph 99,
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig
  1. a)für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
  2. b)für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
  3. c)für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern; (…) § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  6. f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
  12. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  13. n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2)Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
(2)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen. QZV Chemie GW § 7.
(1)Jede von § 6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959.Paragraph 7,
(1)Jede von Paragraph 6, nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des Paragraph 32, WRG 1959.
(2)Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (§§ 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (§ 30 Abs. 3 Z 3 WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.
(2)Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (Paragraphen 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist. Anlage 1 Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr Schadstoff/ Schadstoffgruppe/ Verschmutzungsindikator Spalte 1: Schwellenwert Spalte 2: Ausgangspunkt für Trendumkehr Einheit Anmerkungen Arsen 9 7,5 µg/l Benzol 0,9 0,75 µg/l Blei 9 7,5 µg/l Bor 0,9 0,75 mg/l Cadmium 4,5 3,75 µg/l Chrom (gesamt) 45 37,5 µg/l 1,2-Dichlorethan 2,7 2,25 µg/l Kupfer 1800 1500 µg/l Nickel 18 15 µg/l Nitrat 45 37,5 mg/l Nitrit 0,09 0,075 mg/l Quecksilber 0,9 0,75 µg/l Summe der polycycl. aromat. KW (Referenz-stoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff 0,09 0,075 µg/l Kohlenwasserstoff-Index 100 75 µg/l Tetrachlorethen und Trichlorethen 9 7,5 µg/l Trihalomethaneinsgesamt 27 22,5 µg/l Anm. 1Anmerkung eins, Pestizide 0,10 0,075 µg/l Anm. 2Anmerkung 2, Aldrin 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3Anmerkung 3, Dieldrin 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3Anmerkung 3, Heptachlor 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3Anmerkung 3, Heptachlorepoxid 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3Anmerkung 3, Pestizideinsgesamt 0,50 0,375 µg/l Anm. 4Anmerkung 4, Ammonium 0,45 0,375 mg/l Chlorid 180 150 mg/l Leitfähigkeit (20°C) 2250 1875 µS cm-1 bei 20°C Sulfat 225 187,5 mg/l Orthophosphat 0,30 0,225 mg/l TWV § 3.
(1)Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn esParagraph 3,
(1)Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
  1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
  2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen. (…) Teil C Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter) Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. Chemische und physikalische Indikatorparameter Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen Aluminium 200 µg/l Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden. Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Eisen 200 µg/l Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m-1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar. Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Leitfähigkeit 2 500 µS cm-1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Mangan 50 µg/l Natrium 200 mg/l Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden. Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO
  3. Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt. Temperatur 25ohne anormale Veränderung25, ohne anormale Veränderung °C Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei der Aufbereitung von Oberflächen-wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-bereitungsanlage.Bei der Aufbereitung von Oberflächen-, wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-, heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-, bereitungsanlage. Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein. (…) AVG § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. (…) § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. (…) VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) AVG §
  3. (…)Paragraph 76, (…)
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.2.1.
  3. Die Beschwerdeführer haben auf den jeweils ihnen gehörenden Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ohne davor eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, Brunnenanlagen errichtet. Projektsgemäß sollen aus der Anlage auf Par.Nr. *** die auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, KG ***, anzulegende Kulturen (Obst, Gemüse und Grünland) beregnet werden, wobei diese drei Grundstücke dem Antragsteller Mag. JLS gehören. Aus der Anlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sollen Kulturen von Obst und Gemüse, sowie Grünland und Forst auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bewässert werden. Diese Liegenschaften stehen teilweise im Eigentum der Antragsteller für den betreffenden Brunnen, JS und MS, (Parzellen ***, ***, *** und ***) - im Übrigen aber im Eigentum des Mag. JLS. Die Bewirtschaftung all dieser Flächen soll im Rahmen eines von Mag. JLS geführten landwirtschaftlichen Hobbybetrieb erfolgen. Die Beschwerdeführer bewohnen gemeinsam dasselbe Anwesen, welches überdies über mehrere Hausbrunnen verfügt, wobei die Trinkwasserversorgung aus der kommunalen Wasserversorgungsanlage vorgenommen wird. Beide Bewässerungsanlagen sollen in der Form betrieben werden, dass jeweils aus zwei verschiedenen Brunnen, von denen jeweils einer oberflächennahes Grundwasser und ein weiterer solches aus tieferen Horizonten erschließt, Wasser entnommen wird. Aus der Anlage auf Grundstück Nr. *** (alle angeführten Grundstücke liegen in der KG ***, sodass in der Folge auf deren Erwähnung verzichtet wird) sollen maximal 1.372 m³/a entnommen werden, wovon 187 m³ auf das Tiefengrundwasser, der Rest auf das oberflächennahe Grundwasser entfällt. Für eine maximale Bewässerungsfläche von 3.637 m² soll eine maximale Wassermenge von 1.153 m³ im Zeitraum Mai bis September für Bewässerungszwecke aufgebracht werden, wobei eine Mischung von Tiefengrundwasser und oberflächennahem Grundwasser im Verhältnis von 1:10 vorgesehen ist. Im April ist die Entnahme von maximal 151 m³ zum Zweck einer Frostschutzberegnung vorgesehen, wobei das Mischverhältnis ebenfalls 1:10 betragen soll. In der Zeit März und Oktober ist die Wasserentnahme für eine Bewässerungsdüngung vorgesehen, wobei die Wasserentnahme ausschließlich aus (unverdünntem) Tiefengrundwasser (68m³) bestehen soll. Die Wasserentnahme aus dem Brunnen auf Grundstück *** soll in der Weise erfolgen, dass im Zeitraum Mai bis September eine Bewässerung einer Fläche von maximal 11.775 m² mit einer maximalen Bewässerungsmenge von 3.491 m³ im Mischungsverhältnis 1:5 (Tiefengrundwasser zu oberflächennahen Grundwasser) vorgesehen ist. Eine Frostschutzberegnung im April soll ebenfalls im Mischverhältnis 1:5 mit einer maximalen Bewässerungsmenge von 151 m³ (für eine Bewässerungsfläche von 3.558 m²) erfolgen. Eine wiederum aus unverdünntem Tiefengrundwasser bestehende Bewässerungsdüngung in den Monaten März und Oktober mit maximal 388 m³ soll der Düngung einer Fläche im Ausmaß von 10.674 m² dienen. Insgesamt ist im Rahmen dieser Anlage die Wasserentnahme im Ausmaß von 4.030 m³/a vorgesehen. Essentiell für beide Projekte ist die Verwendung von Tiefengrundwässern mit hoher Mineralisation. Dazu liegt hinsichtlich des Tiefenbrunnens auf Grundstück Nr. *** ein Wasseruntersuchungsbefund der NUA-Umweltanalytik GmbH mit Probenahme vom 22.10.2012 vor, der für Chlorid einen Wert von 980 mg/kg, für Kalzium einen Wert von 9,4 mg/kg, für Magnesium einen Wert von 5,4 mg/kg, für Natrium einen Wert von 760 mg/kg und für Kalium einen Wert von 5,2 mg/kg ausweist. Für den Tiefenbrunnen auf Grundstück Nr. *** liegt neben einem Befund der NUA-Umweltanalytik GmbH vom 22.10.2012, ein solcher des ***-Labors vom 27.08.2012 vor. Die daraus ersichtlichen Werte hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige in der folgenden Übersichtstabelle zusammengefasst und auch den in den Projekten angeführten Gehalten des oberflächennahen Grundwassers gegenübergestellt: Parameter NUA- Umwelttechnik ***-Labor oberflächennahes Grundwasser Grundwasser aus tieferen Horizonten Chlorid 2.600 mg/kg 1.800 mg/l 34,4 mg/l Calcium 38 mg/kg 57 mg/l Magnesium 19 mg/kg 23,8 mg/l Natrium 1.900 mg/kg 1.360 mg/l 20,5 mg/l Kalium 14 mg/kg 13,2 mg/l 3,8 mg/l Projektsgemäß kommt es hinsichtlich beider Vorhaben infolge von Versickerung der aufgebrachten Wasserinhaltsstoffe zu einer signifikanten Erhöhung des Chlorid und des Natriumwertes im oberflächennahen Grundwasser. Die Berechnung erfolgte jeweils lediglich für jene Szenarien, in denen eine Verdünnung des belasteten Tiefengrundwassers vorgesehen ist und ausgehend von der die niedrigeren Werte aufweisenden Untersuchung vom
  4. Oktober
  5. Die vorliegende Wasseruntersuchung mit höheren Mineralstoffgehalten wurde dabei ohne weitere Begründung nicht berücksichtigt. Eine prozentuelle Rechnung wurde ausgehend von einer Wasseruntersuchung des oberflächennahen Grundwassers vorgenommen, wobei die darin gemessenen Werte als „ortsüblich“ bezeichnet wurden. Die erhöhten Gehalte wurden jeweils dem Indikatorparameter nach der Trinkwasserverordnung gegenübergestellt, welche projektsgemäß nicht erreicht würden. Projektsgemäß werden im Grundwasser bei der Bewässerungsanlage auf Grundstück Nr. *** etwa erhöhte Chloridwerte von (rechnerisch) 74,8 mg/l bzw. 132,9 mg/l, hinsichtlich des Natriums Werte von 52,2 bzw. 97,5 mg/l erwartet (Differenzierung nach Bewässerung und Düngung; Erhöhung der gegebenen Belastung um 117 bis 376%)). Hinsichtlich der Anlage auf Grundstück Nr. *** liegen die korrespondierenden erwarteten Werte bei 79,0 und 161,4 mg/l (Chlorid) bzw. 54,3 und um 116,9 mg/l (Natrium), was einer Erhöhung um 129 bis 470 % entspricht. Die Wasseruntersuchung vom
  6. Oktober 2012 der NU GmbH betreffend den Tiefbrunnen auf Grundstück Nr. *** ergab keimreiches Wasser, in dem Enterokokken nachweisbar waren. Auch das Wasser im Tiefbrunnen auf Grundstück Nr. *** wies nach einer Untersuchung vom gleichen Tag keimreiches Wasser auf. Die Wassertemperatur wird in beiden Untersuchungen mit jeweils 12,6 °C angegeben. Die Wasseruntersuchung der NU GmbH vom
  7. Jänner 2013 (Inspektionsbericht vom
  8. Jänner 2013) ergab für den Tiefbrunnen auf Parz. Nr. ***, Temperaturen von 11,0 (knapp unter Wasserspiegellage), 12,3 (59 m unter Geländeoberkante) und 12,4 (62m unter GOK), für den Tiefenbrunnen auf Parz. *** Werte von 11,8 (32m unter GOK), 12,1 (53m unter GOK) und 12,2 (56m unter GOK), jeweils °C, sowie jeweils eine mikrobiologische Verunreinigung. Neben dem verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag haben die Beschwerdeführer bei der NÖ Landesregierung den Antrag auf Anerkennung als Heilquelle im Sinne des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 gestellt, aber in weiterer Folge die von der Behörde bzw. deren Sachverständigen geforderten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt. Weites haben die Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde ihre Absicht mitgeteilt, zwei Swimmingpools mit einem Fassungsvermögen von jeweils 50.000 Litern errichten zu wollen, welche Mengen sie aus den in Rede stehenden Tiefbrunnen im Abstand von maximal zwei Wochen im Zeitraum Mai bis Oktober zu entnehmen gedächten, woraus sich pro Badesaison und Kalenderjahr eine maximale Entnahmemenge je Tiefbrunnen von etwa 660.000 Litern ergäbe. Gleichzeitig ersuchten sie, im Radius von mindestens 5 km um die betreffenden Tiefbrunnen eine Wasserentnahme in Form einer Tiefengrundwassernutzung bis auf weiteres zu untersagen. Dies deshalb, da solche Entnahmen zu einer möglicherweise erheblichen Reduktion der Schüttmengen der beiden Tiefbrunnen führen könnten. Die Behörde wies die Antragsteller auf die Bewilligungspflichtigkeit dieser Maßnahme hin; ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung zur wiederkehrenden Befüllung von Swimmingpools ist nicht aktenkundig. Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und der NÖ Landesregierung zu den Zlen. GS4-KUR-32/001 und GS4-KUR-33/001, einschließlich der dazu von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Projektsunterlagen bzw. Wasseruntersuchungsbefunden. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig. 4.2.1.
  9. Zu den Auswirkungen des Vorhabens wird festgestellt: Beim Aufbringen sowohl des verdünnten als auch des unverdünnten Tiefgrundwassers ist mit einer Einwirkung auf das oberflächennahe Grundwasser und dessen Veränderung durch Erhöhung der Gehalte jedenfalls von Chlorid und Natrium zumindest im lokalen Bereich zu rechnen. Das Ausmaß der Auswirkungen ist vom tatsächlichen Mineralstoffgehalt im Tiefengrundwasser abhängig. Bei den den Einreichprojekten zu Grunde gelegten Wasseruntersuchungen resultieren die ebenfalls im Einreichprojekt berechneten Werte (s. dazu die Feststellungen oben). Bei einer Erhöhung auf die ebenfalls vom Antragsteller Mag. JLS vorgelegte Wasseruntersuchung enthaltenen Werte, etwa beim Chlorid auf 2.600 mg/l, würde etwa bei der Bewässerungsdüngung im Grundwasser (oberflächennah) eine Konzentration von beispielsweise 219 mg/l erreicht, wodurch der Schwellenwert der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser als auch der Indikatorwert der Trinkwasserverordnung überschritten würden. Ob die bisher gemessenen Werte von Natrium und Chlorid im Tiefengrundwasser im Laufe der Zeit tendenziell eher steigen oder fallen werden, wird nicht festgestellt. Dass eine deutliche Einwirkung (im Sinne der im Einreichprojekt angegebenen Werte), zumindest im lokalen Bereich erfolgt, steht jedoch fest. Der projektsgemäß angegebene Bedarf (was die Wassermenge anbelangt !) für die einzelnen Zwecke ist angesichts der gewählten Kulturen adäquat, aber relativ höher als bei der Bewässerung herkömmlicher landwirtschaftlicher Feldfrüchte. Für die Heranziehung gerade der mineralisierten Tiefengrundwässer besteht aus landwirtschaftsfachlicher Sicht hinsichtlich keines der angeführten Verwendungszwecke ein nachvollziehbarer Grund. Gegenüber der Verwendung oberflächennaher, nicht dermaßen mineralstoffbelasteter Wässer zu Beregnungszwecken hat das mineralstoffbelastete Tiefengrundwasser den Nachteil, für weniger chloridverträgliche Pflanzen schädlich zu sein. Dieses Risiko besteht bei oberflächennahem Grundwasser, welches im vorliegenden Fall zweifelsfrei zur Verfügung steht, nicht. Für die Frostschutzberegnung hat die Verwendung salzhältigen Tiefengrundwassers den Nachteil, dass die Erstarrungswärme, welche beim Gefrieren entsteht, in Folge des herabgesetzten Gefrierpunktes nicht zum Tragen kommt. Demgegenüber ist eine allenfalls höhere Temperatur des Tiefengrundwassers vernachlässigbar, da die Wärmekapazität von Wasser rund 4,1 J/g und 1° Kelvin beträgt, während allein beim Phasenübergang von Wasser zu Eis ein Wert von 334 J/g wirksam wird. Eine Frostschutzberegnung ohne Eisbildung kann mit den beantragten Konsensmengen nicht erreicht werden; um denselben Effekt durch Frostschutzberegnung ohne Eisbildung zu erreichen, wie die in der Landwirtschaft allgemein angewandte Frostschutzberegnung mit Eisbildung, würde es ein Vielfaches der beantragten Wassermengen erfordern, was mit weiteren Nachteilen verbunden wäre (Schädigung des Pflanzenbestandes durch Staunässe, langsamere Erwärmung des Bodens). Das würde auch gelten, wollte man mit den beantragten Wassermengen eine proportional geringere Fläche beregnen. Überdies hat der Einsatz mineralstoffhältiger Tiefengrundwässer den Nachteil der potenziellen Schädlichkeit für Pflanzen analog zur Bewässerung. Dem Nachteil der Schädlichkeit salzhaltiger Tiefengrundwässer im Falle der Verwendung für Bewässerungsdüngung stehen völlig marginale Vorteile bei der Ersparnis von Düngerkosten gegenüber. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Verkalkung von Anlagen bei Verwendung von oberflächennahem Grundwasser zu Bewässerungszwecken kann durch Wahl geeigneter Anlagentypen vermieden werden. Überdies fällt ein allfälliger Vorteil durch kalkärmeres Tiefengrundwasser vernachlässigbar aus, da der weitaus überwiegende Anteil (Verhältnis 1:5 bzw. 1:10) des für Beregnungszwecke zur Verwendung gelangenden Wassers antragsmäßig ohnedies oberflächennahes Grundwasser darstellt. Gleiches gilt für den behaupteten Temperaturvorteil für das Pflanzenwachstum. Dies wird auch angesichts der laut Wasseruntersuchungen vom
  10. Oktober 2012 ermittelten Temperatur von jeweils 12,6 °C im Tiefengrundwasser bzw. des in den Inspektionsberichten vom
  11. Jänner 2013 des dokumentierten Temperaturverlaufs in unterschiedlichen Tiefen mit Werten von 12,4 (62m unter GOK), 11,8 (32m unter GOK) und 11,0 (knapp unter Wasserspiegellage), jeweils °C deutlich, was auch in etwa mit dem allgemeinen Erfahrungssatz einer Temperaturzunahme von etwa 1°C pro 30m Tiefe korreliert. Aufgrund der Verdünnungseffekte (Zumischung von oberflächennahen Grundwässern im Verhältnis 1:5 bzw. 1:10) ergäbe sich allenfalls ein marginaler Erwärmungseffekt im Zehntelgradbereich, sodass das Temperaturargument nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr drängt sich angesichts der Argumentation der Beschwerdeführer in Verbindung mit den in den erwähnten Eingaben angeführten ganz unterschiedlichen behaupteten Verwendungszwecken (landwirtschaftliche Bewässerung – Heilwassernutzung – Schwimmbadbefüllung, letztere noch dazu mit praktisch unrealistischen Bedarfsangaben, dies angesichts einer Verzehnfachung des erfahrungsgemäß üblichen Jahresbedarfs durch vierzehntägige Neubefüllung und weitere Verdopplung durch vorgebliche Absicht der Errichtung zweier Pools für die an derselben Adresse wohnhaften Antragsteller) die Schlussfolgerung auf, dass es den Beschwerdeführern in Wahrheit nur um die Legalisierung konsenslos vorgenommener Grundwassererschließungen zu welchem Zweck auch immer geht. Diese Feststellungen ergeben sich, was die zu erwartenden Auswirkungen betrifft, einerseits aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Projektsunterlagen (Wasseruntersuchungsbefunde, Berechnung der Auswirkung im Grundwasser), andererseits aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Geohydrologie und Wasserbautechnik. Die Bewertung aus landwirtschaftlicher Sicht ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts. Diesen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Privatgutachten des Dr. JL steht in den entscheidungswesentlichen Fragen, wenigstens soweit es das Fachgebiet des Privatsachverständigen anbelangt (und nur insoweit kann von einer gleichen fachlichen Ebene gesprochen werden), dazu in Wahrheit nicht im Widerspruch. Soweit es das Fachgebiet des Privatsachverständigen betrifft, liegt eine Auffassungsdifferenz lediglich hinsichtlich der Frage der weiteren Entwicklung, was Ergiebigkeit und Wasserqualität anbelangt, sowie der Relevanz des Parameters Ammonium zu Grunde. Letzterer ist angesichts der für die Entscheidung wesentlichen Parameter Chlorid und Natrium in diesen Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Was die möglichen weiteren Entwicklungen anbelangt, beruht die Auffassung des Privatsachverständigen hinsichtlich nicht zu befürchtender künftig steigender Mineralisation im Wesentlichen auf nicht näher begründeten Erfahrungen, welchen im vorliegenden Fall eine durch Wasseruntersuchungsbefunde indizierte gegenteilige Entwicklung gegenübersteht, auf die der geohydrologische Amtssachverständige hingewiesen hat. Das Gericht folgt daher den schlüssigen, durch Untersuchungen belegten Ausführungen des Amtssachverständigen, denen die Beschwerdeführer nicht weiter auf gleicher fachlicher Ebene begegnet sind. Im übrigen ergibt sich auch aus den Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen, dass exakte Aussagen über die zukünftige tendenzielle Entwicklung einer weiteren eingehenden Untersuchung bedürfte. Mit der Durchführung von ein oder zwei Untersuchungen, die der Beschwerdeführer Mag. JLS angeboten (aber nicht vorgelegt) hat, wäre es in dem Zusammenhang nicht getan. Dass die projektsgemäß erwarteten Auswirkungen mit Sicherheit wenigstens nicht zunehmen werden, kann jedenfalls aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht abgeleitet werden. Freilich kommt auch dieser Frage, wie zu zeigen sein wird, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, ist doch unbestritten, dass die Tiefengrundwässer, deren Nutzung angestrebt wird, signifikant erhöhte Mineralstoffgehalte enthalten, mögen sie künftig tendenziell eher steigen oder fallen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das von den Beschwerdeführern selbst vorgelegte Gutachten Dris. JL vom
  12. August 2015, S 2, hingewiesen, wonach projektsbedingt eine deutliche Erhöhung der Gehalte an Chlorid und Natrium im oberflächennahen Grundwasser zu erwarten ist. Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen intensiver Landwirtschaft oder der Salzstreuung auf öffentlichen Straßen bedarf es, wie in den rechtlichen Überlegungen darzustellen sein wird, nicht. Den behaupteten Vorteil der Düngewirkung mit Tiefengrundwässern vermag das Gericht angesichts der marginalen jährlich im einstelligen Euro-Bereich gelegenen Kostenersparnis im Verhältnis zum Nachteil potenzieller Pflanzenschäden auf Grund des erhöhten Salzgehaltes nicht zu erkennen. Den behaupteten Vorteil erhöhter Wassertemperatur im Zusammenhang mit der Frostschutzberegnung hat der Amtssachverständige für Landwirtschaft durch Darlegung physikalischer Gesetzmäßigkeiten schlüssig wiederlegt. Für die anderen Verwendungszwecke ist davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf die dabei vorgesehene Verdünnung mit oberflächennahem Wasser der Temperatureffekt im marginalen Bereich bewegen wird. Angesichts des Umstandes, dass die Verwendung oberflächennaher Grundwässer für Bewässerungszwecke üblich und erprobt ist, kann ein Bedarf für die Heranziehung gerade von Tiefengrundwässern nicht erkannt werden und stünden allfällige ( geringe) Vorteile auch in keinem Verhältnis zum Risiko und zu den Mehrkosten (wozu im übrigen auch die Kosten der Tiefenbohrung zu rechnen wären). Auch der geltend gemachte Vorteil der Vermeidung der Keimbelastung erscheint nicht stichhältig, handelt es sich doch nur um eine untergeordnete Beifügung von allenfalls keimfreiem Wasser (wobei anzumerken ist, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegte Wasseruntersuchungen regelmäßig Keimbelastungen auch im Tiefengrundwasser gezeigt haben). An der fachliche Eignung und Unbefangenheit der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen hegt das Gericht keinerlei Zweifel. Das Gericht hat die Amtssachverständigen, welcher es sich zum Teil auch bereits in anderen Verfahren bedient hat, sowohl auf Grund deren fachlichen Eignung und gerichtsbekannter langjährigen Erfahrung als auch (die Sachverständigen für Geohydrologie und Landwirtschaft ) auf Grund deren Vertrautheit mit der Angelegenheit und der Kenntnis der Sachlage aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogen. Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Sachverständige an seiner bisherigen Einschätzung festgehalten hat, berechtigt nicht zum Schluss, dass er auf Grund einer vorgefassten Meinung nicht unbefangen wäre. 4.
  13. Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, dass – trotz unterschiedsloser Anfechtungserklärung – im Hinblick auf das ausschließlich auf die Sachentscheidungen beschränkte Vorbringen die Kostenentscheidung jeweils als nicht angefochten anzusehen ist. Sie ist daher auch nicht entscheidungsgegenständlich. Im vorliegenden Fall liegen zwei gesondert eingebrachte Bewilligungsanträge vor; es kann dahingestellt bleiben, ob diese auf Grund ihres Zusammenhangs, nicht zuletzt im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb, nicht doch als Einheit zu werten sind. Da – wie zu zeigen sein wird – keines der beiden Vorhaben mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht und eine Abweisung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob die beiden Vorhaben nebeneinander in vollem Umfang verwirklicht werden können oder nicht, stellt sich die Frage eines allfälligen Widerstreits (§ 17 WRG 1959) nicht. Da beide Fälle in den entscheidungswesentlichen Punkten völlig gleichgelagert sind, konnte die Entscheidung unter einem erfolgen. Die nachfolgende Beurteilung gilt daher für beide Anträge gleichermaßen.Im vorliegenden Fall liegen zwei gesondert eingebrachte Bewilligungsanträge vor; es kann dahingestellt bleiben, ob diese auf Grund ihres Zusammenhangs, nicht zuletzt im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb, nicht doch als Einheit zu werten sind. Da – wie zu zeigen sein wird – keines der beiden Vorhaben mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht und eine Abweisung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob die beiden Vorhaben nebeneinander in vollem Umfang verwirklicht werden können oder nicht, stellt sich die Frage eines allfälligen Widerstreits (Paragraph 17, WRG 1959) nicht. Da beide Fälle in den entscheidungswesentlichen Punkten völlig gleichgelagert sind, konnte die Entscheidung unter einem erfolgen. Die nachfolgende Beurteilung gilt daher für beide Anträge gleichermaßen. In beiden Beschwerden wurde vorgebracht, dass die Vorhaben nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei wären. In beiden Beschwerden wurde vorgebracht, dass die Vorhaben nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungsfrei wären. Das Privileg des § 10 Abs. 1 leg. cit. kommt nur dem Grundeigentümer für seinen notwenigen Haus- und Wirtschaftsbedarf zu, wobei die Entnahme überdies in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehen muss.Das Privileg des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. kommt nur dem Grundeigentümer für seinen notwenigen Haus- und Wirtschaftsbedarf zu, wobei die Entnahme überdies in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehen muss. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff, das heißt, die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden (VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113; OGH 03.10.1996, 1 Ob 2170/96s, SZ 69/220). Es ist darunter der Bedarf für eine geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen (VwGH 09.02.1961, 2066/59). Daraus folgt aber auch, dass die Verwendung des Wassers im Bereich der Wohnstätte stattfinden muss (vgl. die bei Oberleitner/Berger, WRG³, § 10, Rz 5 genannten Beispiele (Gastbetrieb mit Wohnhaus, Wohnhaus mit angeschlossener Gärtnerei). Die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen gehört nicht dazu, selbst wenn die zu bewässernde Fläche zufällig unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude gelegen sein sollte. Dies wird auch aus anderen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes deutlich; so findet sich im § 21 Abs. 1 eine spezielle Regelung betreffend die Befristung von Bewilligungen (!) für Bewässerungszwecke und im § 99 Abs. 1 lit.c (e contrario) eine explizite Zuständigkeitsnormierung für Bewässerungsanlagen. Der Gesetzgeber misst - angesichts dieser Sonderbestimmungen - der Wasserbenutzung für Bewässerungszwecke offensichtlich besondere Bedeutung zu und geht dabei zwangsläufig von einer Bewilligungspflicht von Bewässerungsanlagen, wobei es sich praktisch in aller Regel um landwirtschaftliche Bewässerungen handelt, aus. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff, das heißt, die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden (VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113; OGH 03.10.1996, , 1 Ob 2170/96s, SZ 69/220). Es ist darunter der Bedarf für eine geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen (VwGH 09.02.1961, 2066/59). Daraus folgt aber auch, dass die Verwendung des Wassers im Bereich der Wohnstätte stattfinden muss vergleiche die bei Oberleitner/Berger, WRG³, Paragraph 10,, Rz 5 genannten Beispiele (Gastbetrieb mit Wohnhaus, Wohnhaus mit angeschlossener Gärtnerei). Die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen gehört nicht dazu, selbst wenn die zu bewässernde Fläche zufällig unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude gelegen sein sollte. Dies wird auch aus anderen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes deutlich; so findet sich im Paragraph 21, Absatz eins, eine spezielle Regelung betreffend die Befristung von Bewilligungen (!) für Bewässerungszwecke und im Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, (e contrario) eine explizite Zuständigkeitsnormierung für Bewässerungsanlagen. Der Gesetzgeber misst - angesichts dieser Sonderbestimmungen - der Wasserbenutzung für Bewässerungszwecke offensichtlich besondere Bedeutung zu und geht dabei zwangsläufig von einer Bewilligungspflicht von Bewässerungsanlagen, wobei es sich praktisch in aller Regel um landwirtschaftliche Bewässerungen handelt, aus. Schon aus diesem Grund kommt die angesprochene Privilegierung des § 10 Abs. 1 WRG 1959, welche als Ausnahmeregelung – wie jede Ausnahmebestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB
  14. 2014, Ro 2014/03/0063; 2.8.2016, Ro 2015/05/0008,– einschränkend auszulegen ist, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Auf die teilweise Verschiedenheit von Grundeigentümereigenschaft und tatsächlichen Nutzern braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Frage, ob angesichts der vorgesehenen Wasserentnahmemengen (welche selbst im Verhältnis zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Bewässerungen aufgrund der vorgesehenen Kulturen überdurchschnittlich hoch sind) von einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund auszugehen ist.Schon aus diesem Grund kommt die angesprochene Privilegierung des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959, welche als Ausnahmeregelung – wie jede Ausnahmebestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB
  15. 2014, Ro 2014/03/0063; 2.8.2016, Ro 2015/05/0008,– einschränkend auszulegen ist, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Auf die teilweise Verschiedenheit von Grundeigentümereigenschaft und tatsächlichen Nutzern braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Frage, ob angesichts der vorgesehenen Wasserentnahmemengen (welche selbst im Verhältnis zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Bewässerungen aufgrund der vorgesehenen Kulturen überdurchschnittlich hoch sind) von einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund auszugehen ist. Beide Vorhaben sind daher nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Beide Vorhaben sind daher nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ist darüber hinaus auch nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 anzunehmen, ist doch selbst nach den Projektsunterlagen mit einer deutlichen Veränderung des Gewässerzustandes, wenn auch nur in einem lokalen Bereich, im ersten Grundwasserhorizont zu rechnen. Schon der Umstand, dass es besonderer Vorkehrungen, nämlich der Mischung von Wässern bedürfte, um – selbst nach den Projektserwartungen – zu keiner Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität zu führen, zeigt, dass es sich keinesfalls um bloß geringfügige Einwirkungen handelt. Freilich hat die belangte Behörde das Vorhaben lediglich nach § 10 WRG 1959 beurteilt. Im gegenständlichen Zusammenhang hat dies jedoch keine entscheidungswesentliche Auswirkung, da im Falle eines Widerspruchs einer zwangsläufig mit einer Einwirkung verbundenen Wasserbenutzung zu den öffentlichen Interessen auch ein Recht nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfte, könnte doch die beabsichtigte Verwendung ohne die daraus resultierende Auswirkung nicht erfolgen.Eine Bewilligungspflicht ist darüber hinaus auch nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 anzunehmen, ist doch selbst nach den Projektsunterlagen mit einer deutlichen Veränderung des Gewässerzustandes, wenn auch nur in einem lokalen Bereich, im ersten Grundwasserhorizont zu rechnen. Schon der Umstand, dass es besonderer Vorkehrungen, nämlich der Mischung von Wässern bedürfte, um – selbst nach den Projektserwartungen – zu keiner Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität zu führen, zeigt, dass es sich keinesfalls um bloß geringfügige Einwirkungen handelt. Freilich hat die belangte Behörde das Vorhaben lediglich nach Paragraph 10, WRG 1959 beurteilt. Im gegenständlichen Zusammenhang hat dies jedoch keine entscheidungswesentliche Auswirkung, da im Falle eines Widerspruchs einer zwangsläufig mit einer Einwirkung verbundenen Wasserbenutzung zu den öffentlichen Interessen auch ein Recht nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 nicht erteilt werden dürfte, könnte doch die beabsichtigte Verwendung ohne die daraus resultierende Auswirkung nicht erfolgen. Es war daher (zunächst) zu prüfen, ob das Vorhaben der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Interesse im Einklang steht (vgl. § 12 Abs. 1 iVm §105 WRG 1959).Es war daher (zunächst) zu prüfen, ob das Vorhaben der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Interesse im Einklang steht vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit §105 WRG 1959). Der Schutz der Gewässer, namentlich des nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 als Trinkwasser zu bewahrenden Grundwassers vor Verunreinigung stellt ein zentrales Anliegen des Wasserrechtsgesetzes dar. Aus den Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen des § 30 leg. cit ergibt sich, dass eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, außer aus Bestimmungen des WRG 1959 bzw. der darauf gegründeten Verordnungen ist erschließbar, dass Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen (VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095). Auch eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vorbelasteten Gewässers widerspricht dem öffentlichen Interesse (VwGH 29.10.1996, 94/07/0029).Der Schutz der Gewässer, namentlich des nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 als Trinkwasser zu bewahrenden Grundwassers vor Verunreinigung stellt ein zentrales Anliegen des Wasserrechtsgesetzes dar. Aus den Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen des Paragraph 30, leg. cit ergibt sich, dass eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, außer aus Bestimmungen des WRG 1959 bzw. der darauf gegründeten Verordnungen ist erschließbar, dass Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen (VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095). Auch eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vorbelasteten Gewässers widerspricht dem öffentlichen Interesse (VwGH 29.10.1996, 94/07/0029). Aus den Regelungen des Wasserrechtsgesetzes iVm den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, etwa den Abwasseremissionsverordnungen und der QZV Chemie GW ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Abhängigkeit von bestimmten Verwendungszwecken eine Verunreinigung der Gewässer in einem bestimmten Ausmaß zulässt. Daraus folgt jedoch nicht, dass, soweit sich aus verschiedenen Normen Grenzwerte, Indikatorwerte, Schwellenwerte und dergleichen ergeben, jedermann berechtigt wäre, ohne weiteres, gleichsam nach Willkür, eine Beeinträchtigung eines Gewässers vorzunehmen, solange nur diese Werte nicht erreicht oder überschritten würden. Aus den oben angeführten wasserrechtlichen Vorschriften ist erschließbar, dass es einer sachlichen Rechtfertigung, also eines objektiven Bedarfes im Sinne eines nachvollziehbaren, durch die in Aussicht genommene Maßnahme behebbaren, Mangels erfordert, um Beeinträchtigungen auch unterhalb der jeweiligen Grenz/Schwellenwerte zu rechtfertigen. Nur in einem solchen Fall kommen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  16. September 2016 zum Tragen, wonach keine Verschmutzung des Grundwassers anzunehmen sei, solange die Schwellenwerte der QZV Chemie GW bzw. Indikatorwerte der TWV nicht erreicht würden.Aus den Regelungen des Wasserrechtsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, etwa den Abwasseremissionsverordnungen und der QZV Chemie GW ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Abhängigkeit von bestimmten Verwendungszwecken eine Verunreinigung der Gewässer in einem bestimmten Ausmaß zulässt. Daraus folgt jedoch nicht, dass, soweit sich aus verschiedenen Normen Grenzwerte, Indikatorwerte, Schwellenwerte und dergleichen ergeben, jedermann berechtigt wäre, ohne weiteres, gleichsam nach Willkür, eine Beeinträchtigung eines Gewässers vorzunehmen, solange nur diese Werte nicht erreicht oder überschritten würden. Aus den oben angeführten wasserrechtlichen Vorschriften ist erschließbar, dass es einer sachlichen Rechtfertigung, also eines objektiven Bedarfes im Sinne eines nachvollziehbaren, durch die in Aussicht genommene Maßnahme behebbaren, Mangels erfordert, um Beeinträchtigungen auch unterhalb der jeweiligen Grenz/Schwellenwerte zu rechtfertigen. Nur in einem solchen Fall kommen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  17. September 2016 zum Tragen, wonach keine Verschmutzung des Grundwassers anzunehmen sei, solange die Schwellenwerte der QZV Chemie GW bzw. Indikatorwerte der TWV nicht erreicht würden. Das Gericht ist durchaus nicht der Auffassung, dass die Wasserrechtsbehörde allein deshalb berechtigt wäre, ein Ansuchen mangels Bedarfes (vgl. § 13 Abs. 1 WRG 1959) abzuweisen, weil es auch eine andere Versorgungsmöglichkeit (im konkreten Fall: ausschließliche Versorgung mit oberflächennahen Grundwasser) gibt (vgl. Oberleitner/Berger, WRG³, § 13, Rz 7). Vielmehr sind die vorliegenden Fälle so gelagert, dass der mit der beantragten Wasserbenutzung in weiterer Folge notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigung des Grundwassers (vgl. dazu die Feststellungen zu den jeweils zu erwartenden Auswirkungen) überhaupt kein nachvollziehbarer, ins Gewicht fallender Vorteil gegenübersteht. Dies lässt – aufgrund der speziellen Sachlage im Einzelfall - das Vorhaben in Widerspruch zu den öffentlichen Interessen erscheinen, selbst wenn damit eine Überschreitung von Grenz- oder Schwellenwerten bzw. den Indikatorparametern der Trinkwasserverordnung nicht verbunden wäre oder sich in weiterer Folge eine fallende Tendenz in Bezug auf die Mineralisation des Tiefengrundwassers ergebe. Aus diesem Grunde brauchte nicht untersucht werden, wie sich voraussichtlich die tendenzielle weitere Entwicklung in Bezug auf die qualitative und quantitative Situation der Tiefengrundwässer darstellen würde und damit gesichert wäre, dass es wenigstens zu keinem Ansteigen der Mineralstoffgehalte über die dem Projekt zugrundeliegenden Werte kommen würde. Abgesehen davon, dass der Erkundungsaufwand in keinem Verhältnis zum Erfolg stünde, behaupten nicht einmal die Beschwerdeführer, dass sich die Beschaffenheit der Tiefengrundwässer dem oberflächennahen Grundwasser angleichen wird, schon zumal eine Mineralisation nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer wesentlich für das vorliegende Projekt ist. Auch wenn der Privatgutachter der Beschwerdeführer von einem Verdünnungseffekt im Zusammenhang mit vermutetem Einzug von Oberflächenwässern ausgeht, ist klar (vgl. das Privatgutachten vom
  18. August 2015), dass auch er nicht die Auffassung vertritt, dass letztlich das Tiefengrundwasser zur Gänze durch oberflächennahe Grundwässer ersetzt wird, abgesehen davon, dass damit der erklärte Projektszweck (der Tiefenwassernutzung) wegfiele.Das Gericht ist durchaus nicht der Auffassung, dass die Wasserrechtsbehörde allein deshalb berechtigt wäre, ein Ansuchen mangels Bedarfes vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959) abzuweisen, weil es auch eine andere Versorgungsmöglichkeit (im konkreten Fall: ausschließliche Versorgung mit oberflächennahen Grundwasser) gibt vergleiche Oberleitner/Berger, WRG³, Paragraph 13,, Rz 7). Vielmehr sind die vorliegenden Fälle so gelagert, dass der mit der beantragten Wasserbenutzung in weiterer Folge notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigung des Grundwassers vergleiche dazu die Feststellungen zu den jeweils zu erwartenden Auswirkungen) überhaupt kein nachvollziehbarer, ins Gewicht fallender Vorteil gegenübersteht. Dies lässt – aufgrund der speziellen Sachlage im Einzelfall - das Vorhaben in Widerspruch zu den öffentlichen Interessen erscheinen, selbst wenn damit eine Überschreitung von Grenz- oder Schwellenwerten bzw. den Indikatorparametern der Trinkwasserverordnung nicht verbunden wäre oder sich in weiterer Folge eine fallende Tendenz in Bezug auf die Mineralisation des Tiefengrundwassers ergebe. Aus diesem Grunde brauchte nicht untersucht werden, wie sich voraussichtlich die tendenzielle weitere Entwicklung in Bezug auf die qualitative und quantitative Situation der Tiefengrundwässer darstellen würde und damit gesichert wäre, dass es wenigstens zu keinem Ansteigen der Mineralstoffgehalte über die dem Projekt zugrundeliegenden Werte kommen würde. Abgesehen davon, dass der Erkundungsaufwand in keinem Verhältnis zum Erfolg stünde, behaupten nicht einmal die Beschwerdeführer, dass sich die Beschaffenheit der Tiefengrundwässer dem oberflächennahen Grundwasser angleichen wird, schon zumal eine Mineralisation nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer wesentlich für das vorliegende Projekt ist. Auch wenn der Privatgutachter der Beschwerdeführer von einem Verdünnungseffekt im Zusammenhang mit vermutetem Einzug von Oberflächenwässern ausgeht, ist klar vergleiche das Privatgutachten vom
  19. August 2015), dass auch er nicht die Auffassung vertritt, dass letztlich das Tiefengrundwasser zur Gänze durch oberflächennahe Grundwässer ersetzt wird, abgesehen davon, dass damit der erklärte Projektszweck (der Tiefenwassernutzung) wegfiele. Somit ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht das Ansuchen von JS und MS bzw. Mag. JLS wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interesse (Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung) abgewiesen hat. Im vorliegenden Fall war die Heranziehung hoch mineralisierter Tiefengrundwässer essentieller Teil des Vorhabens; die Bewilligungsanträge waren daher zur Gänze und nicht bloß hinsichtlich des auf jene Wässer bezüglichen Teils des Ansuchens abzuweisen. Die Nutzung des oberflächennahen Grundwassers alleine wäre daher auf Grund der besonderen Projektskonstellation im vorliegenden Fall nicht ein „Minus“, sondern ein „Aliud“. Die Rechtskraft der Abweisung der Projekte in der vorliegenden Form stünde daher einem Begehren auf Bewilligung der Benutzung von ausschließlich oberflächennahem Grundwasser zu den angegebenen (Bewässerungs)zwecken nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie Feststellungs- und Begründungsmängel geltend machen, so ist ein allfälliger diesbezüglicher Mangel durch das Beschwerdeverfahren und die gegenständliche Entscheidung saniert. Zur Beiziehung der Amtssachverständigen sei - auch mit Bezug auf das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen – folgendes bemerkt: Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in der Entscheidung vom 22.6.2016, Ra 2016/03/0027) hat „das VerwaltungsgerichtNach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche die grundsätzlichen Ausführungen in der Entscheidung vom 22.6.2016, Ra 2016/03/0027) hat „das Verwaltungsgericht bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen - gerade im Lichte des Art 47 GRC bzw des Art 6 MRK - neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation (vgl dazu VwGH vom
  20. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042) stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist (vgl VwGH vom
  21. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwH). Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (vgl dazu etwa VwGH vom
  22. Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom
  23. November 2014, 2012/17/0532)“.bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen - gerade im Lichte des Artikel 47, GRC bzw des Artikel 6, MRK - neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation vergleiche dazu VwGH vom
  24. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042) stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist vergleiche VwGH vom
  25. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwH). Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann vergleiche dazu etwa VwGH vom
  26. Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom
  27. November 2014, 2012/17/0532)“. Im gegenständlichen Fall hat das Gericht Amtssachverständige ausgewählt, von deren Fachkunde es sich auch im Zusammenhang mit anderen Verfahren überzeugen konnte und an deren Unbefangenheit es keinen Grund zu zweifeln hat. Dass die Amtssachverständigen für Geohydrologie und Landwirtschaft bereits im Verfahren der belangten Behörde tätig waren, begegnet im konkreten Fall keine Bedenken und war im Hinblick auf die Vorkenntnisse der Sachverständigen aus dem/den vorangegangen Verfahren zweckmäßig. Wie der VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, „stellt die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar (vgl etwa VwGH vom
  28. November 2015, 2013/11/0206). Ein (Amts-) Sachverständiger ist für das VwG dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) mitwirkt (vgl etwa VwGH vom
  29. März 2006, 2002/17/0023, und VfSlg 19.902/2014).“ Demnach ist die Tätigkeit im vorangegangenen Verfahren der Verwaltungsbehörde für sich allein kein Grund, von der Beiziehung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren abzusehen.Dass die Amtssachverständigen für Geohydrologie und Landwirtschaft bereits im Verfahren der belangten Behörde tätig waren, begegnet im konkreten Fall keine Bedenken und war im Hinblick auf die Vorkenntnisse der Sachverständigen aus dem/den vorangegangen Verfahren zweckmäßig. Wie der VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, „stellt die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar vergleiche etwa VwGH vom
  30. November 2015, 2013/11/0206). Ein (Amts-) Sachverständiger ist für das VwG dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) mitwirkt vergleiche etwa VwGH vom
  31. März 2006, 2002/17/0023, und VfSlg 19.902 aus 2014,).“ Demnach ist die Tätigkeit im vorangegangenen Verfahren der Verwaltungsbehörde für sich allein kein Grund, von der Beiziehung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren abzusehen. Darüber hinaus gibt es im konkreten Fall keinen Grund zur Annahme, dass unsachliche Überlegungen bei der Abgabe der Gutachten eine Rolle gespielt haben könnten. Wenn ein Sachverständiger aus fachlicher Überzeugung und mit schlüssiger Begründung an seiner auch schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren geäußerten Meinung festhält, wie dies auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI ZU getan hat, kann dies nicht zum Vorwurf mangelnder Unbefangenheit führen. Vielmehr ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Schlüssigkeit seiner Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene zu erschüttern. Das Festhalten an einer fachlich begründeten Auffassung indiziert keine Befangenheit eines Sachverständigen, würde doch die gegenteilige Ansicht auf das absurde Ergebnis hinauslaufen, dass ein Sachverständiger bei hartnäckiger Kritik an seinem Gutachten gleichsam verpflichtet wäre, dieses entgegen seiner Überzeugung abzuändern. Soweit die Beschwerdeführer Vergleiche mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben und den damit verbundenen, allenfalls schwerwiegenderen Einwirkungen anstellen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es darauf nicht ankommt. Es mag durchaus sein – und ist auch wahrscheinlich, dass es auch bei unsachgemäßem Einsatz von Wirtschaftsdünger zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen kann. Maßgeblich sind die im konkreten Fall zu erwartenden Einwirkungen, welche leicht und ohne Nachteil durch die Nutzung oberflächennaher Grundwässer vermieden werden könnten, womit überdies zusätzliche Vorteile, wie etwa eine effizientere Frostschutzberegnung und Vermeidung von Schäden an Pflanzen verbunden wären. Dem Vorbringen, es müsste den mit den gegenständlichen Vorhaben verbundenen Einwirkungen auf das Grundwasser die Situation bei Nutzung des oberflächennahen Grundwassers und gleichzeitigem Einsatz von Handelsdünger gegenübergestellt werden, ist zu antworten, dass beim Einsatz von Handelsdünger die zielgerichtete, bedarfsorientierte Zuführung von Nährstoffen verbunden ist, während im vorliegenden Fall die – wie sich aus dem landwirtschaftlichen Gutachten ergibt – im Interesse des Pflanzenwachstums unerwünschte Aufbringung von beträchtlichen Mengen (diese lassen sich leicht aus den in den Wasseruntersuchungsbefunden ausgewiesenen Gehalten und den beantragten Wassermengen errechnen) von Natrium und Chlorid erfolgt. Gerade derartige potenziell pflanzenschädliche Stoffe wird handelsüblicher Mineraldünger jedoch (in solchen Mengen) mit Sicherheit nicht enthalten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nicht der ungenügende Düngeeffekt, wie diesen der landwirtschaftliche Sachverständige mit Berechnungen (Angabe der im aufzubringenden Wasser enthaltenen Nährstoffmengen im Verhältnis zum aus fachlicher Sicht gegebenen Bedarf) zu einer negativen Bewertung des Ansuchens führt, sondern die negativen Auswirkungen des Vorhabens, denen kein relevanter Vorteil gegenübersteht (etwa für beide Verfahren zusammen beim kostenrelevanten Makronährstoff Kalium eine Ersparnis von insgesamt etwa € 3,-- pro Jahr). Schließlich sei bemerkt, dass mit den im Tiefengrundwasser enthaltenen als Pflanzendünger verwertbaren Stoffen, wie der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Detail (und unwidersprochen) in seinen im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstatteten Gutachten aufgelistet hat, nur ein Bruchteil des Düngerbedarfs gedeckt werden kann, sodass es zusätzlich des Einsatzes von Handelsdünger bedarf, dessen allfälliges Verunreinigungspotential also in jedem Fall hinzuzurechnen wäre. Auch der Hinweis auf die in Summe zweifellos größeren Natriumchloridmengen, die im Zusammenhang mit dem Winterdienst auf öffentlichen Straßen aufgebracht werden, verfängt nicht. Gerade hier liegt zweifellos ein öffentliches Interesse, nämlich die Sicherheit des Verkehrs und die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit öffentlicher Straßen im Winter zu Grunde, welche allenfalls auch eine Beeinträchtigung des Gewässers (in gewissem Rahmen) rechtfertigt. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass der im Einreichprojekt zu Grunde gelegte („ortsübliche“) Messwert von 34 mg/l Chlorid im oberflächennahen Grundwasser durchaus teilweise ein Resultat der Salzstreuung auf benachbarten Straßen sein könnte. Soweit vorgebracht wurde, dass die Gutachten bzw. die belangte Behörde nicht angegeben hätten, welche Werte erreicht werden müssten, damit das Vorhaben positiv zu beurteilen ist, ist entgegenzuhalten, dass eine derartige fiktive Beurteilung nicht vorzunehmen ist. Relevant ist lediglich die Beurteilung des Projekts in der vorgelegten Form und dessen nach fachlicher Voraussicht zu erwartenden Auswirkungen. Dem Vorwurf des Fehlens einer Kosten-Nutzen Analyse nach § 12a Abs. 1 WRG 1959 bei den vorgeschriebenen Auflagen ist entgegen zu halten, dass eine Auflagenvorschreibung im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Dem Vorwurf des Fehlens einer Kosten-Nutzen Analyse nach Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG 1959 bei den vorgeschriebenen Auflagen ist entgegen zu halten, dass eine Auflagenvorschreibung im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Sohin konnte den gegenständlichen Beschwerden ein Erfolg nicht beschieden sein. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern es einerseits um die Anwendung nicht uneinheitlicher Judikatur, andererseits um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf einen sehr speziellen Einzelfall ging.Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern es einerseits um die Anwendung nicht uneinheitlicher Judikatur, andererseits um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf einen sehr speziellen Einzelfall ging. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.662.001.2016.ua

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