RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-877/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MA gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St.Pölten vom 30. Mai 2016, Zl. 07/558/4-
(21)-2016/Mag.Ha/Ko, betreffend Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: „Sie haben als bisheriger TierhalterDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: , „Sie haben als bisheriger Tierhalter gemäß § 30 Abs. 3 TSchG die Kosten der Unterbringung von vier am
- Jänner 2016 abgenommenen Welpen (CO, LO, BO, DU) in Höhe von € 735,14 und gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG die Kosten der Unterbringung von vier am
- Jänner 2016 abgenommenen Welpen (CO, LO, BO, DU) in Höhe von € 735,14 und gemäß § 40 Abs. 3 TSchG die Kosten der vorläufigen Verwahrung von drei am
- Jänner 2016 abgenommenen Welpen (EM, FI, BI) in Höhe von € 3.617,36gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TSchG die Kosten der vorläufigen Verwahrung von drei am
- Jänner 2016 abgenommenen Welpen (EM, FI, BI) in Höhe von € 3.617,36 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG)“binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG)“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Am
- Jänner 2016 erstattete eine anonym gebliebene Person bei der belangten Behörde Anzeige, dass der Beschwerdeführer auf Facebook insgesamt sieben Welpen, darunter sechs Männchen und ein Weibchen, drei von ihnen an der Hinterextremität beeinträchtigt, gegen je € 100,-- zum Verkauf anbiete. Gegenüber der Anzeigerin habe er zu verstehen gegeben, dass die Beeinträchtigung der drei Welpen daher rühre, dass das Muttertier während der Trächtigkeit von der Couch gefallen sei; der neue Besitzer müsse die Beine beim Tierarzt brechen und einbinden lassen. Noch am selben Tag verifizierte die belangte Behörde das Angebot und führte am
- Jänner 2016 eine unangekündigte Nachschau durch, bei der sie zwei adulte Hunde (SE und AN, Vollgeschwister) sowie die sieben Welpen im Alter von rund 10 Wochen vorfand. Drei von ihnen wiesen an den Hinterbeinen idente Missbildungen auf und schliffen die Hinterhand nach, was auf eine mangelhafte Ausbildung der Kniescheibe und Muskulatur zurückgeführt wurde. Auf Basis des § 37 Abs. 2 und 2a wurden die genannten Tiere abgenommen und ins Tierheim verbracht. Die drei behinderten Welpen sollten anher einem Chirurgen vorgestellt werden, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Anlässlich der Abnahme erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass unter anderem die fraglichen Tiere bereits vor Ablauf der Verfallsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG weitergegeben werden dürfen.Am
- Jänner 2016 erstattete eine anonym gebliebene Person bei der belangten Behörde Anzeige, dass der Beschwerdeführer auf Facebook insgesamt sieben Welpen, darunter sechs Männchen und ein Weibchen, drei von ihnen an der Hinterextremität beeinträchtigt, gegen je € 100,-- zum Verkauf anbiete. Gegenüber der Anzeigerin habe er zu verstehen gegeben, dass die Beeinträchtigung der drei Welpen daher rühre, dass das Muttertier während der Trächtigkeit von der Couch gefallen sei; der neue Besitzer müsse die Beine beim Tierarzt brechen und einbinden lassen. Noch am selben Tag verifizierte die belangte Behörde das Angebot und führte am
- Jänner 2016 eine unangekündigte Nachschau durch, bei der sie zwei adulte Hunde (SE und AN, Vollgeschwister) sowie die sieben Welpen im Alter von rund 10 Wochen vorfand. Drei von ihnen wiesen an den Hinterbeinen idente Missbildungen auf und schliffen die Hinterhand nach, was auf eine mangelhafte Ausbildung der Kniescheibe und Muskulatur zurückgeführt wurde. Auf Basis des Paragraph 37, Absatz 2 und 2 a wurden die genannten Tiere abgenommen und ins Tierheim verbracht. Die drei behinderten Welpen sollten anher einem Chirurgen vorgestellt werden, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Anlässlich der Abnahme erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass unter anderem die fraglichen Tiere bereits vor Ablauf der Verfallsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG weitergegeben werden dürfen. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom
- Mai 2016, 1230-6-16 1586/3, wurde der Beschwerdeführer zum einen schuldig erkannt, die genannten Welpen unter Verstoß gegen § 8a Abs. 1 TSchG auf Facebook zum Verkauf angeboten zu haben. Ferner habe er insoweit gegen § 5 TSchG verstoßen, als er die Kastration seiner adulten Hunde unterlassen habe, sodass aus deren Anpaarung – i.S. einer Qualzucht – Missbildungen am Bewegungsapparat dreier verfahrensgegenständlicher Welpen entstanden seien. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom
- Mai 2016, 1230-6-16 1586/3, wurde der Beschwerdeführer zum einen schuldig erkannt, die genannten Welpen unter Verstoß gegen Paragraph 8 a, Absatz eins, TSchG auf Facebook zum Verkauf angeboten zu haben. Ferner habe er insoweit gegen Paragraph 5, TSchG verstoßen, als er die Kastration seiner adulten Hunde unterlassen habe, sodass aus deren Anpaarung – i.S. einer Qualzucht – Missbildungen am Bewegungsapparat dreier verfahrensgegenständlicher Welpen entstanden seien. Mit Kostennote vom
- März 2016 teilte der Tierschutzverein *** der belangten Behörde mit, dass für die Welpen Haltungskosten in Höhe von insgesamt € 5.430,50 aufgelaufen seien. Konkret handle es sich um Haltungskosten für die drei beeinträchtigten Hundewelpen in Höhe von € 3.600,-- sowie € 300,--, € 320,--, € 340,-- und € 480,-- für die weiteren Welpen, die schon nach 15, 16, 17 und 24 Tagen hätten weitergegeben werden können. Hinzuzurechnen seien weiters eine Tageseinsatzpauschale in Höhe von € 25,50, Kilometergeld in Höhe von € 15,-- sowie die Kosten für Mikrochips in Höhe von € 350,--. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tragung dieser Kosten vor, wobei sie hinsichtlich der drei behinderten Tiere von einem ex-lege-Verfall nach § 37 Abs. 3 TSchG nach 60 Tagen ausging. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tragung dieser Kosten vor, wobei sie hinsichtlich der drei behinderten Tiere von einem ex-lege-Verfall nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG nach 60 Tagen ausging. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Welpen aufgrund einer anonymen Anzeige abgenommen worden seien. Auch habe er nicht beantragt, dass die Tiere einen Chip bekämen oder geimpft werden sollten. Weiters habe er die Welpen nicht misshandelt, finde es ungerecht, dass andere Leute ihre Tiere an öffentlichen Tafeln oder im Internet feilbieten dürften und diese keine Anzeige bekämen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte er dahingehend, dass die Welpen nicht aus der Verbindung seiner adulten Hunde stammten, sondern das Muttertier vom Nachbarhund gedeckt worden sei. Unrichtig sei auch, dass er – der Anzeigerin und der Zeugin Mag. HA gegenüber angegeben habe, die Verkrüppelung rühre daher, dass das Muttertier während der Trächtigkeit von der Couch gefallen sei. Vielmehr sei ihm nicht aufgefallen, dass hinsichtlich der drei beeinträchtigten Tiere Handlungsbedarf bestanden hätte; um die Missbildung als solche erkennen zu können, seien die Tiere noch zu jung gewesen. . Die Zeugin Mag. HA hielt fest, dass die Abnahme der Tiere zum einen auf § 37 Abs. 2a TSchG, zum anderen hinsichtlich der drei behinderten Welpen auch auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt worden sei. Die vier gesunden Welpen hätten – angesichts der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers – bereits vorzeitig abgegeben werden können, die drei behinderten Tiere jedoch nicht. Von diesen habe nach Ablauf der 60 Tage ein Tier euthanasiert werden müssen.Die Zeugin Mag. HA hielt fest, dass die Abnahme der Tiere zum einen auf Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG, zum anderen hinsichtlich der drei behinderten Welpen auch auf Paragraph 37, Absatz 2, TSchG gestützt worden sei. Die vier gesunden Welpen hätten – angesichts der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers – bereits vorzeitig abgegeben werden können, die drei behinderten Tiere jedoch nicht. Von diesen habe nach Ablauf der 60 Tage ein Tier euthanasiert werden müssen. Aufbauend auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass die festgestellte Missbildung eine besondere Behandlung erforderlich gemacht hätte, wobei nicht festgestellt werden könne, ob diese auch vor Ort hätte erfolgen können. Brächte eine solche Behandlung keine Linderung, wäre die Euthanasierung der Tiere angezeigt. Auch hätte die Beeinträchtigung der Tiere dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Den drei beeinträchtigten Tieren käme – dem Sachverständigen zufolge – kein materieller Wert zu, zumal bei einer Gegenrechnung erforderliche Operations- und Euthanasierungskosten anzusetzen wären, sodass jedenfalls ein Verlust entstehe. Über Nachfrage teilte der Tierschutzverein *** mit, dass für die vier vermittelten Tiere eine Schutzgebühr in Höhe von € 250,-- eingehoben, jedoch kein Verkaufserlös erzielt worden sei. Die Schutzgebühr beinhalte auch Arztkosten für das Chippen in Höhe von € 50,-- pro Hund und die Meldegebühr bei Animaldata in der Höhe von € 18,-- pro Hund. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg.cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Gleichermaßen sind sie ermächtigt, Personen, die gegen § 8a leg.cit. verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen. Während das nach Abs. 2 abgenommene Tier dem Halter binnen zwei Monaten zurückzustellen ist (Abs. 3), wenn aus Sicht der Behörde eine artgerechte Tierhaltung gewährleistet erscheint, und es andernfalls als verfallen gilt, unterliegen nach Abs. 2a abgenommene Tiere – sofern über sie nicht schon zuvor verfügt wird – grundsätzlich dem Verfall nach § 40 TSchG (i.d.S. sprechen die Materialien [EBRV 291 BlgNR 23.GP 6] von einer „Beschlagnahme“ nach Abs. 2a).Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 leg.cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Gleichermaßen sind sie ermächtigt, Personen, die gegen Paragraph 8 a, leg.cit. verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen. Während das nach Absatz 2, abgenommene Tier dem Halter binnen zwei Monaten zurückzustellen ist (Absatz 3,), wenn aus Sicht der Behörde eine artgerechte Tierhaltung gewährleistet erscheint, und es andernfalls als verfallen gilt, unterliegen nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere – sofern über sie nicht schon zuvor verfügt wird – grundsätzlich dem Verfall nach Paragraph 40, TSchG (i.d.S. sprechen die Materialien [EBRV 291 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 6] von einer „Beschlagnahme“ nach Absatz 2 a,). Solange sich das Tier nach Abnahme in der Obhut der Behörde, konkret bei einem Verwahrer befindet, erfolgt seine Unterbringung nach § 30 Abs. 3 TSchG auf Kosten und Gefahr des bisherigen Tierhalters (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). Nach Ausspruch des Verfalls nach § 40 Abs. 1 TSchG oder Verfallseintritt i.S.d. § 37 Abs. 3 TSchG kommt eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere nur mehr nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht (abermals VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). In jedem Fall hat die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen (etwa in gesonderten Kostenbescheiden; vgl VwGH 23.2.2001, 96/02/0497) und setzt – mit Blick auf den vorliegenden Fall – neben der Rechtmäßigkeit der Abnahme ein nach § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung voraus (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Ausschlaggebend ist dabei nicht die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme, sondern ausschließlich, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (VwSlg 16.993 A/2006), sodass dieser – vergleichbar dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren – vor dem Hintergrund der damals vom einschreitenden Organ herangezogenen Überlegungen zu prüfen ist.Solange sich das Tier nach Abnahme in der Obhut der Behörde, konkret bei einem Verwahrer befindet, erfolgt seine Unterbringung nach Paragraph 30, Absatz 3, TSchG auf Kosten und Gefahr des bisherigen Tierhalters (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). Nach Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 40, Absatz eins, TSchG oder Verfallseintritt i.S.d. Paragraph 37, Absatz 3, TSchG kommt eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 40, TSchG in Betracht (abermals VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). In jedem Fall hat die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen (etwa in gesonderten Kostenbescheiden; vergleiche VwGH 23.2.2001, 96/02/0497) und setzt – mit Blick auf den vorliegenden Fall – neben der Rechtmäßigkeit der Abnahme ein nach Paragraph 1294, ABGB zu beurteilendes Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung voraus (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Ausschlaggebend ist dabei nicht die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme, sondern ausschließlich, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (VwSlg 16.993 A/2006), sodass dieser – vergleichbar dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren – vor dem Hintergrund der damals vom einschreitenden Organ herangezogenen Überlegungen zu prüfen ist. Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers in einer für das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren bindenden Weise (VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008) fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich aller Tiere gegen § 8a Abs. 1 TSchG verstoßen hat, sodass bereits aus diesem Grund die Abnahme nach § 37 Abs. 2a TSchG gerechtfertigt war. Eine gleichartige Bindung besteht – mit Blick auf § 37 Abs. 2 TSchG – dahingehend, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der drei beeinträchtigten Tiere einer Übertretung nach § 5 TSchG überführt wurde. Anders als nach Abs. 2a vermag jedoch allein die Verwirklichung einer solchen Anlasstat die Abnahme nach Abs. 2 nicht zu tragen. Vielmehr kommt sie erst in Betracht, wenn sie für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, mithin – wie sich aus der Zusammenschau mit Abs. 3 ergibt – beim Tierhalter eine ordnungsgemäße Haltung nicht sichergestellt ist. Sei es, dass dem faktische Hindernisse entgegenstehen, sei es, dass es dem Tierhalter an der für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlichen Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers in einer für das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren bindenden Weise (VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008) fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich aller Tiere gegen Paragraph 8 a, Absatz eins, TSchG verstoßen hat, sodass bereits aus diesem Grund die Abnahme nach Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG gerechtfertigt war. Eine gleichartige Bindung besteht – mit Blick auf Paragraph 37, Absatz 2, TSchG – dahingehend, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der drei beeinträchtigten Tiere einer Übertretung nach Paragraph 5, TSchG überführt wurde. Anders als nach Absatz 2 a, vermag jedoch allein die Verwirklichung einer solchen Anlasstat die Abnahme nach Absatz 2, nicht zu tragen. Vielmehr kommt sie erst in Betracht, wenn sie für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, mithin – wie sich aus der Zusammenschau mit Absatz 3, ergibt – beim Tierhalter eine ordnungsgemäße Haltung nicht sichergestellt ist. Sei es, dass dem faktische Hindernisse entgegenstehen, sei es, dass es dem Tierhalter an der für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt. In jedem Fall bedarf es insoweit entsprechender, der Abnahme zugrunde liegender Feststellungen. Insoweit verwies die Zeugin Mag. HA darauf, dass der Beschwerdeführer schon der Aufforderung, seine beiden adulten Tiere kastrieren zu lassen, nicht nachgekommen sei. Auch seien die Haltungsumstände vor Ort für die Tiere nicht geeignet gewesen und wären die Tiere einem Tierarzt vorzustellen gewesen. Wenngleich dies – wie der Sachverständige ausführte – erforderlich gewesen wäre, um die Tiere einer Behandlung, Therapie oder Euthanasierung zuzuführen, vermag alleine dieser Umstand die Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG nicht zu tragen. Anderes gilt jedoch dann, wenn das einschreitende Organ zusätzlich davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage wäre, künftig eine ordnungsgemäße Tierhaltung sicher zu stellen. Insoweit verwies die Zeugin Mag. HA auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl der Anzeigerin als auch ihr gegenüber angegeben habe, die Missbildungen wahrgenommen zu haben, er aber – unstrittig – keinerlei erforderliche Maßnahmen gesetzt hatte, dies zu ändern. Dass der Beschwerdeführer eine solche tierärztliche Kontrolle samt anschließender Behandlung der Zeugin Mag. HA gegenüber anlässlich der Abnahme in Aussicht gestellt hätte, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Sohin erwies sich aber die Abnahme der drei Tiere auch aus dem Grund des Abs. 2 als rechtens. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG mit der belangten Behörde in Kontakt getreten wäre, um – unter gleichzeitiger Darlegung beabsichtigte Haltungsänderungen (hier: Durchführung der erforderlichen tierärztlichen Betreuung samt Therapie) – die Herausgabe der drei Welpen zu beantragen (vgl. zu dieser Obliegenheit LVwG NÖ 23.3.2015, LVwG-AB-14-4276). Davon ausgehend erweist sich die Verwahrung aller abgenommenen Welpen über die der Kostenvorschreibung zugrunde gelegten Zeiträume als rechtens.Insoweit verwies die Zeugin Mag. HA darauf, dass der Beschwerdeführer schon der Aufforderung, seine beiden adulten Tiere kastrieren zu lassen, nicht nachgekommen sei. Auch seien die Haltungsumstände vor Ort für die Tiere nicht geeignet gewesen und wären die Tiere einem Tierarzt vorzustellen gewesen. Wenngleich dies – wie der Sachverständige ausführte – erforderlich gewesen wäre, um die Tiere einer Behandlung, Therapie oder Euthanasierung zuzuführen, vermag alleine dieser Umstand die Abnahme nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG nicht zu tragen. Anderes gilt jedoch dann, wenn das einschreitende Organ zusätzlich davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage wäre, künftig eine ordnungsgemäße Tierhaltung sicher zu stellen. Insoweit verwies die Zeugin Mag. HA auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl der Anzeigerin als auch ihr gegenüber angegeben habe, die Missbildungen wahrgenommen zu haben, er aber – unstrittig – keinerlei erforderliche Maßnahmen gesetzt hatte, dies zu ändern. Dass der Beschwerdeführer eine solche tierärztliche Kontrolle samt anschließender Behandlung der Zeugin Mag. HA gegenüber anlässlich der Abnahme in Aussicht gestellt hätte, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Sohin erwies sich aber die Abnahme der drei Tiere auch aus dem Grund des Absatz 2, als rechtens. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG mit der belangten Behörde in Kontakt getreten wäre, um – unter gleichzeitiger Darlegung beabsichtigte Haltungsänderungen (hier: Durchführung der erforderlichen tierärztlichen Betreuung samt Therapie) – die Herausgabe der drei Welpen zu beantragen vergleiche zu dieser Obliegenheit LVwG NÖ 23.3.2015, LVwG-AB-14-4276). Davon ausgehend erweist sich die Verwahrung aller abgenommenen Welpen über die der Kostenvorschreibung zugrunde gelegten Zeiträume als rechtens. Während sich die Kostentragungspflicht hinsichtlich der drei beeinträchtigten Tiere aus § 40 TSchG ergibt, ist sie hinsichtlich der übrigen Tiere auf § 30 Abs. 3 TSchG zu stützen. In jedem Fall umfasst sie die Kosten der „Unterbringung“ bzw. der „Verwahrung“ dieser Tiere, sodass eine Vorschreibung mit der Chippung und Registrierung verbundener Aufwendungen nicht in Betracht kommt. Anderes gilt für die Kosten des die spätere Unterbringung bzw. Verwahrung faktisch erst ermöglichenden Transports (€ 40,50; pro Tier € 5,79), sodass vorliegend von Unterbringungs- bzw. Verwahrungskosten in Höhe von € 5.080,-- auszugehen war. Während sich die Kostentragungspflicht hinsichtlich der drei beeinträchtigten Tiere aus Paragraph 40, TSchG ergibt, ist sie hinsichtlich der übrigen Tiere auf Paragraph 30, Absatz 3, TSchG zu stützen. In jedem Fall umfasst sie die Kosten der „Unterbringung“ bzw. der „Verwahrung“ dieser Tiere, sodass eine Vorschreibung mit der Chippung und Registrierung verbundener Aufwendungen nicht in Betracht kommt. Anderes gilt für die Kosten des die spätere Unterbringung bzw. Verwahrung faktisch erst ermöglichenden Transports (€ 40,50; pro Tier € 5,79), sodass vorliegend von Unterbringungs- bzw. Verwahrungskosten in Höhe von € 5.080,-- auszugehen war. Von den Unterbringungs- bzw. Verwahrungskosten ist im Fall des § 40 Abs. 3 TSchG ein im Zuge der Verwertung der Tiere allenfalls erzielter Erlös in Abzug zu bringen. Nicht nur, dass für diese Tiere bislang kein Erlös erzielt werden konnte und ein Tier euthanasiert werden musste, konstatierte auch der Sachverständige diesen Tieren – angesichts ihrer Beeinträchtigung und daraus resultierender erforderlicher Behandlungen – keinen wirtschaftlichen Wert, sodass von keinem abzugsfähigen Erlös ausgegangen werden kann. Von den Unterbringungs- bzw. Verwahrungskosten ist im Fall des Paragraph 40, Absatz 3, TSchG ein im Zuge der Verwertung der Tiere allenfalls erzielter Erlös in Abzug zu bringen. Nicht nur, dass für diese Tiere bislang kein Erlös erzielt werden konnte und ein Tier euthanasiert werden musste, konstatierte auch der Sachverständige diesen Tieren – angesichts ihrer Beeinträchtigung und daraus resultierender erforderlicher Behandlungen – keinen wirtschaftlichen Wert, sodass von keinem abzugsfähigen Erlös ausgegangen werden kann. Keine derartige, eine Aufrechnung vorsehende Sonderregelung enthält demgegenüber § 30 Abs. 3 TSchG, zumal das Tier dort nach der Verwahrung grundsätzlich wieder in den Besitz des bisherigen Tierhalters zurückgestellt oder auf seine Initiative hin einem Dritten ausgefolgt wird. Zumal die Verfügung im letztgenannten Fall auf Rechnung und Gefahr des bisherigen Eigentümers erfolgt, fließt diesfalls auch ein allenfalls erzielter Erlös diesem zu; dies auch dann, wenn die Verfügung – wie hier – unter Vermittlung der Behörde oder eines Dritten (etwa eines Tierschutzvereins) zustande kommt. Davon ausgehend war der als „Schutzgebühr“ bezeichnete Erlös für insgesamt vier Welpen (4 x € 182,--; nicht als Erlös zu werten ist dabei der Ersatz für Aufwendungen für die Chippung und Registrierung) in Abzug zu bringen. Die Kostenvorschreibung war daher entsprechend zu reduzieren.Keine derartige, eine Aufrechnung vorsehende Sonderregelung enthält demgegenüber Paragraph 30, Absatz 3, TSchG, zumal das Tier dort nach der Verwahrung grundsätzlich wieder in den Besitz des bisherigen Tierhalters zurückgestellt oder auf seine Initiative hin einem Dritten ausgefolgt wird. Zumal die Verfügung im letztgenannten Fall auf Rechnung und Gefahr des bisherigen Eigentümers erfolgt, fließt diesfalls auch ein allenfalls erzielter Erlös diesem zu; dies auch dann, wenn die Verfügung – wie hier – unter Vermittlung der Behörde oder eines Dritten (etwa eines Tierschutzvereins) zustande kommt. Davon ausgehend war der als „Schutzgebühr“ bezeichnete Erlös für insgesamt vier Welpen (4 x € 182,--; nicht als Erlös zu werten ist dabei der Ersatz für Aufwendungen für die Chippung und Registrierung) in Abzug zu bringen. Die Kostenvorschreibung war daher entsprechend zu reduzieren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.877.001.2016