1 Z. 1 Fall 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt: „Sie haben es als Hälfte-Eigentümerin des Gst ***, KG ***, zu verantworten, dass auf ebendieser Liegenschaft, das die Flächenwidmung „Gfl“ aufweist, vier Gebäude errichtet wurden, nämlichMit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin wegen folgender Verwaltungsübertretung
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt: „Sie haben es als Hälfte-Eigentümerin des Gst ***, KG ***, zu verantworten, dass auf ebendieser Liegenschaft, das die Flächenwidmung „Gfl“ aufweist, vier Gebäude errichtet wurden, nämlich a) zwei Hühnerställe mit den Außenabmessungen im Ausmaß von 2,8x1‚8m‚ b) eine Gerätehütte im Ausmaß von 1,82x1‚57m und c) ein Gewächshaus, bei welchen es sich jeweils um
der NÖ Bauordnung (kurz BauO) bewilligungspflichtige Bauwerke handelt und für welche keine Baubewilligung erteilt wurde, und diese verfahrensgegenständlichen Bauwerke von Ihnen in der Zeit von zumindest ad
Teilungsplan des DI HE vom 29.6.1983, GZ 457/82, entgegen ihrer ursprünglichen Situierung weiter nördlich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Akt vorgelegt hat, hat ein vermessungstechnisches Amtssachverständigengutachten betreffend den genannten Grenzverlauf eingeholt. Demnach befinden sich ein Hühnerstall („Hühnerstall 1“) sowie zwei Gewächshäuser („Gewächshaus 1“ und „Gewächshaus 2“) auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. *** und ein weiterer Hühnerstall („Hühnerstall 2“) sowie eine Gerätehütte zum Großteil auf dem als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück Nr. *** (EZ ***, ***) und zu einem kleinen Teil auf dem (ebenso gewidmeten) Grundstück Nr. *** (röm.-kath. Stadtpfarrkirche ***). Am 17.11.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin u.a. noch vorgebracht hat, dass die im Grünland befindlichen Gebäude („Hühnerstall 2“ und Gerätehütte)
NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei und als solche nicht in § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 angeführt seien. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme u.a. an, dass sie und ihr Gatte seit den 1970er Jahren je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke *** und ***, KG ***, seien. Das Gewächshaus 1 (für Zitrusfrüchte im Winter) stehe sicherlich schon 30 Jahre. Das Gewächshaus 2 (für Kakteen) habe man vor etwa drei Jahren aufgestellt, und die beiden Hühnerställe 2014. Die beiden Gewächshäuser und die Hühnerställe habe man als Fertigbausätze gekauft und an Ort und Stelle zusammengebaut. Sie stünden auf Waschbetonplatten, unter denen sich eine Rollierung befinde. Die Gerätehütte hätten sie etwa 1980 nach Abriss einer alten Gerätehütte ziemlich genau an derselben Position erneuert, und zwar selbst aus Staffeln und Holzbrettern zusammengebaut. Sie stehe auf vier Ziegelsteinen, in der Hütte sei ein Holzboden, der somit vom Naturboden etwas angehoben sei. Sie hätten für keines der Gebäude eine Baubewilligung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet, weil sie nicht gewusst hätten, dass sie so etwas tun sollten.Am 17.11.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin u.a. noch vorgebracht hat, dass die im Grünland befindlichen Gebäude („Hühnerstall 2“ und Gerätehütte)
Paragraph 17, NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei und als solche nicht in Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 angeführt seien. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme u.a. an, dass sie und ihr Gatte seit den 1970er Jahren je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke *** und ***, KG ***, seien. Das Gewächshaus 1 (für Zitrusfrüchte im Winter) stehe sicherlich schon 30 Jahre. Das Gewächshaus 2 (für Kakteen) habe man vor etwa drei Jahren aufgestellt, und die beiden Hühnerställe 2014. Die beiden Gewächshäuser und die Hühnerställe habe man als Fertigbausätze gekauft und an Ort und Stelle zusammengebaut. Sie stünden auf Waschbetonplatten, unter denen sich eine Rollierung befinde. Die Gerätehütte hätten sie etwa 1980 nach Abriss einer alten Gerätehütte ziemlich genau an derselben Position erneuert, und zwar selbst aus Staffeln und Holzbrettern zusammengebaut. Sie stehe auf vier Ziegelsteinen, in der Hütte sei ein Holzboden, der somit vom Naturboden etwas angehoben sei. Sie hätten für keines der Gebäude eine Baubewilligung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet, weil sie nicht gewusst hätten, dass sie so etwas tun sollten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt
Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und
Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt
Paragraph 4, Ziffer 7, als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und
Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976) bedarf die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976) bedarf die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.
1 Z. 1 NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen. Dass die beiden auf dem (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten) Grundstück Nr. *** KG *** tatsächlich befindlichen Gebäude, nämlich der Hühnerstall und die Gerätehütte, Bauwerke bzw. Gebäude im Sinne der obigen Definitionen darstellen, ist unzweifelhaft und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ihre Bewilligungspflicht ergibt sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen, daran ändert auch – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nichts. Der objektive Tatbestand ist somit hinsichtlich dieser beiden Gebäude erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie kein Verschulden trifft.Dass die beiden auf dem (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten) Grundstück Nr. *** KG *** tatsächlich befindlichen Gebäude, nämlich der Hühnerstall und die Gerätehütte, Bauwerke bzw. Gebäude im Sinne der obigen Definitionen darstellen, ist unzweifelhaft und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ihre Bewilligungspflicht ergibt sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen, daran ändert auch – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 nichts. Der objektive Tatbestand ist somit hinsichtlich dieser beiden Gebäude erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie kein Verschulden trifft. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht jedoch fest, dass sich die anderen Gebäude, nämlich der andere Hühnerstall und das Gewächshaus, auf dem (nicht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten) Grundstück Nr. *** KG *** befinden. Eine Tatortkorrektur (in Bezug auf das letztgenannte Grundstück) ist dem erkennenden Gericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt, sodass spruchgemäß ein Hühnerstall und das Gewächshaus in der Tatanlastung zu entfallen hatten. Abgesehen davon wäre im Bauland ein Gewächshaus bewilligungs-, anzeige- und meldefrei (§ 17 Z. 8 NÖ BO 2014) und ein weiteres Gewächshaus sowie der Hühnerstall im Bauland bloß anzeigepflichtig, sofern diese die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 erfüllen, sodass auch diesbezüglich der angelastete Tatbestand nicht erfüllt wäre.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht jedoch fest, dass sich die anderen Gebäude, nämlich der andere Hühnerstall und das Gewächshaus, auf dem (nicht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten) Grundstück Nr. *** KG *** befinden. Eine Tatortkorrektur (in Bezug auf das letztgenannte Grundstück) ist dem erkennenden Gericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt, sodass spruchgemäß ein Hühnerstall und das Gewächshaus in der Tatanlastung zu entfallen hatten. Abgesehen davon wäre im Bauland ein Gewächshaus bewilligungs-, anzeige- und meldefrei (Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ BO 2014) und ein weiteres Gewächshaus sowie der Hühnerstall im Bauland bloß anzeigepflichtig, sofern diese die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 erfüllen, sodass auch diesbezüglich der angelastete Tatbestand nicht erfüllt wäre. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen der konsenslosen Benützung von vier Gebäuden vier (trennbare) Taten bzw. Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt hat, wofür sie jedoch bloß eine Gesamtstrafe verhängt hat. Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 bereits durch die Benützung eines konsenslos errichteten Bauwerks erfüllt, sodass eine Bestrafung für jedes einzelne Bauwerk zulässig ist. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, also wenn durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden, bestimmt jedoch § 22 Abs. 2 VStG, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche Strafe verhängt; Fehler im Erstverfahren können jedoch vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer / W. Wessely, Kommentar zum VStG2 Rz 39 zu § 22). Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen der konsenslosen Benützung von vier Gebäuden vier (trennbare) Taten bzw. Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt hat, wofür sie jedoch bloß eine Gesamtstrafe verhängt hat. Der Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bereits durch die Benützung eines konsenslos errichteten Bauwerks erfüllt, sodass eine Bestrafung für jedes einzelne Bauwerk zulässig ist. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, also wenn durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden, bestimmt jedoch Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche Strafe verhängt; Fehler im Erstverfahren können jedoch vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer / W. Wessely, Kommentar zum VStG2 Rz 39 zu Paragraph 22,). Auch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis verstößt gegen § 22 Abs. 2 VStG, und durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vier selbständigen Handlungen ist. Das erkennende Gericht hat aber bei der Strafbemessung für die beiden aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen das in § 42 VwGVG ausdrücklich normierte Verbot der „reformatio in peius“, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, zu beachten. Da sich dem angefochtenen Straferkenntnis absolut nicht entnehmen lässt (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe von 1.000 Euro auf die damals zur Last gelegten vier Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist und sich diese auch in Bezug auf die Gebäudegrößen und auf die Tatzeiten (gravierend) unterscheiden (sodass eine Viertelaufteilung der Gesamtstrafe schon aus diesem Grund fraglich ist), gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen ließe, ab wann hinsichtlich der aufrechterhaltenen zwei Verwaltungsübertretungen eine „reformatio in peius“ vorliegt. Diese Folge einer Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation vom erkennenden Gericht nicht mehr korrigiert werden, sodass dieses den Strafausspruch (und damit auch den Kostenausspruch) ersatzlos aufzuheben hatte (siehe dazu VwGH vom 30.6.1994, 94/09/0049, und vom 7.10.2013, 2013/17/0274).Auch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis verstößt gegen Paragraph 22, Absatz 2, VStG, und durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vier selbständigen Handlungen ist. Das erkennende Gericht hat aber bei der Strafbemessung für die beiden aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen das in Paragraph 42, VwGVG ausdrücklich normierte Verbot der „reformatio in peius“, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, zu beachten. Da sich dem angefochtenen Straferkenntnis absolut nicht entnehmen lässt (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe von 1.000 Euro auf die damals zur Last gelegten vier Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist und sich diese auch in Bezug auf die Gebäudegrößen und auf die Tatzeiten (gravierend) unterscheiden (sodass eine Viertelaufteilung der Gesamtstrafe schon aus diesem Grund fraglich ist), gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen ließe, ab wann hinsichtlich der aufrechterhaltenen zwei Verwaltungsübertretungen eine „reformatio in peius“ vorliegt. Diese Folge einer Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation vom erkennenden Gericht nicht mehr korrigiert werden, sodass dieses den Strafausspruch (und damit auch den Kostenausspruch) ersatzlos aufzuheben hatte (siehe dazu VwGH vom 30.6.1994, 94/09/0049, und vom 7.10.2013, 2013/17/0274). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1695.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.