GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes angelastet; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als
G Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer), der B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer), der B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit....: 16.02.2016, 15.15 Uhr Tatort: B Gesellschaft m.b.H., ***, ***, Betretungsort: Gemeindegebiet ***, LB ***, Strkm ***, Richtung *** Fahrzeug: Lkw, *** Tatbeschreibung: Im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion *** wurde anhand der vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte festgestellt, dass der in Ihrem Unternehmen als Lenker beschäftigte TRV mit der Beförderungsart Lkw *** zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten und/oder Formverstößen herangezogen wurde: Sie haben es zu verantworten, dass vom Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Anhang I B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Bescheinigung über die lenkfreie Zeit (Urlaubbestätigung)Zeitraum 19. bis 24.1.2016 Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Es wurde festgestellt, dass der Fahrer am 16.2.2016 um 15.15 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät
Anhang römisch eins B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Bescheinigung über die lenkfreie Zeit (Urlaubbestätigung)Zeitraum
zu € 300,00 72 Stunden § 28 Abs.5 Z.4 u. Abs.6 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, u. Absatz 6, Arbeitszeitgesetz zu € 300,00 72 Stunden § 28 Abs.5 Z.8 u. Abs.6 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, u. Absatz 6, Arbeitszeitgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Gesamtbetrag: € 660,00 „ Vertreten durch Herrn Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, wie er bereits dargelegt habe, bestehe in seinem Betrieb ein umfassendes Kontrollsystem, da er die Fahrer regelmäßig und umfassend hinsichtlich AZG und EU- Lenkzeitverordnung schulen lasse; auch sei von März 2016 eine Bestätigung hinsichtlich Schulung digitaler Kontrollgeräte für den gegenständlichen Lenker nachgewiesen worden. Was Punkt 2 betreffe, so sei die gegenständliche Bescheinigung dem Fahrer ausgestellt und übermittelt worden; dass dieser die Bescheinigung in der Folge nicht mitführte, sei rein dem Fahrer zuzurechnen. Grundsätzlich müssten monatliche Kontrollen genügen; nunmehr würden diese natürlich engmaschiger gestaltet. Die Behörde habe es auch unterlassen, den Beschuldigten und Dienstnehmer von diesem als Zeugen einzuvernehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Lenker selbst bezüglich der fehlenden Zeiteintragungen bestraft worden sei. Was Punkt 2 betreffe, so sei das Vorbringen, dass der Lenker die Bestätigungen mit hatte, ignoriert worden. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der Folge möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.05.2016 hat der Beschuldigte ausgeführt, alle Lenker des Unternehmens würden nach erfolgter Einstellung im Umgang mit dem Lkw geschult, wobei diese Schulung eine ausführliche Unterweisung in der technischen Bedienung des Lkw und die Aushändigung der entsprechenden Bedienungsanleitung umfasse, weiters eine ausführliche Einschulung hinsichtlich der korrekten technischen Bedienung des digitalen Tachographen, der damit verbundenen Pflichten, die Aushändigung der Bedienungsanleitung sowie des Handbuchs für Detailinformationen (wobei auch das Thema der Durchführung eines manuellen Nachtrags im Zuge der Schulung am digitalen Tachographen behandelt und auf die gesetzliche Nachtragspflicht hingewiesen wurde), weiters die Übergabe (und Erläuterung anhand von Beispielen) des umfangreichen Fahrerhandbuchs zu den Themen Lenk- und Ruhezeiten, Sozialvorschriften und digitaler Tachograph der WKO, worin sich auch der Punkt „Aufenthalte außerhalb des Fahrzeuges“ befinde. Weiters habe der gegenständliche Lenker im Dezember 2014 den C95-Schein gemacht; in dieser Schulung werde ein nicht unbeachtlicher Teil dem korrekten Umgang und ordnungsgemäßer Bedienung des digitalen Tachographen gewidmet. Zusätzlich würden alle Lenker in regelmäßigen Abständen von externen Experten geschult, wie sich aus den beiliegenden Unterlagen ergebe (diesen zufolge hat Herr TRV an der Fahrerschulung zum digitalen Kontrollgerät der Fahrschule H am 07.03.2016 in *** erfolgreich teilgenommen). Was Punkt 2 betreffe, so würden alle erforderlichen Unterlagen allen Fahrern vor Fahrtantritt übergeben. Die gegenständlichen Bescheinigungen über die lenkfreien Zeiten sei vom Beschuldigten bzw. von seiner Disponentin erstellt und an den Lenker übergeben und von diesem unterschrieben worden. Eine Kopie der Bestätigungen bleibe immer im Unternehmen; weshalb der Lenker in diesem Fall die Bescheinigungen nicht vorlegen konnte, könne nur auf eine Nachlässigkeit des Lenkers zurückzuführen sein. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 3. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen TRV und Gr.Insp. HH einvernommen; weiters wurde mit Zustimmung des Vertreters des Beschuldigten der gesamte Akt verlesen. In seinem Schlusswort hat der Vertreter des Beschuldigten ausgeführt, dass die Anträge auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens aufrechterhalten werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
5 EG-VO 561/2006 muss der Fahrer die Zeiten im Sinne des Art. 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
, Absatz 5, EG-VO 561 aus 2006, muss der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikel 4, Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät
Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und die Schaublätter für den Zeitraum
Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät
Anhang I ausgerüstet ist, vorlegen können.
, Absatz 7, EG-VO 3821/85 muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät
Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und die Schaublätter für den Zeitraum
Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät
Anhang römisch eins ausgerüstet ist, vorlegen können.
5 Z 4 und 6 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4 und 6 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten
5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen (Z 4) bzw.die Pflichten
561 aus 2006, verletzen (Ziffer 4,) bzw. nicht
2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten nicht
561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen
der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten (Z 6), (Ziffer 6,), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Abs. 6 zu bestrafen.sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Absatz 6, zu bestrafen. § 28 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz 6, Arbeitszeitgesetz lautet wie folgt: Sind Übertretungen
Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als Sind Übertretungen
Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
G) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüberhinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber bzw. der Verantwortliche
G glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehen und Funktionieren eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, ist der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zuzurechnen (vgl. dazu VwGH am 29. Jänner 2014, Zl. 2003/11/0289, vom 21. März 2006, Hiezu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber (der Verantwortliche
Paragraph 9, Absatz eins, VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüberhinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber bzw. der Verantwortliche
Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehen und Funktionieren eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, ist der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zuzurechnen vergleiche dazu VwGH am
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1976.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.