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{'item': 'LVwG-S-1976/001-2016'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64Art. 6Art. 15§ 28Art. 10§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1976/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes angelastet; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als

§ 9VSt

G Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer), der B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer), der B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit....: 16.02.2016, 15.15 Uhr Tatort: B Gesellschaft m.b.H., ***, ***, Betretungsort: Gemeindegebiet ***, LB ***, Strkm ***, Richtung *** Fahrzeug: Lkw, *** Tatbeschreibung: Im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion *** wurde anhand der vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte festgestellt, dass der in Ihrem Unternehmen als Lenker beschäftigte TRV mit der Beförderungsart Lkw *** zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten und/oder Formverstößen herangezogen wurde: Sie haben es zu verantworten, dass vom Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

  1. Es wurde festgestellt, dass der Fahrer die im Artikel 6 Abs. 5 EG-VO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt hat, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. manueller Nachtrag der Wochenendruhezeit am
  2. u. 31.1.2016 sowie
  3. Und 14.2.2016 fehlten.Es wurde festgestellt, dass der Fahrer die im Artikel 6 Absatz 5, EG-VO 561 aus 2006, vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt hat, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. manueller Nachtrag der Wochenendruhezeit am
  4. u. 31.1.2016 sowie
  5. Und 14.2.2016 fehlten.
  6. Es wurde festgestellt, dass der Fahrer am 16.2.2016 um 15.15 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät

Anhang I B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Bescheinigung über die lenkfreie Zeit (Urlaubbestätigung)Zeitraum 19. bis 24.1.2016 Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Es wurde festgestellt, dass der Fahrer am 16.2.2016 um 15.15 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät

Anhang römisch eins B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Bescheinigung über die lenkfreie Zeit (Urlaubbestätigung)Zeitraum

  1. bis 24.1.2016 Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  2. § 28 Abs.5 Z.4 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Artikel 6 Abs.5 EG-Verordnung 561/2006zu
  3. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5, EG-Verordnung 561/2006 zu
  4. § 28 Abs.5 Z.4 u. Abs.6 Arbeitszeitgesetz iVm Artikel 15 Abs.7 EG-VO 3821/85zu
  5. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, u. Absatz 6, Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 7, EG-VO 3821/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu € 300,00 72 Stunden § 28 Abs.5 Z.4 u. Abs.6 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, u. Absatz 6, Arbeitszeitgesetz zu € 300,00 72 Stunden § 28 Abs.5 Z.8 u. Abs.6 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, u. Absatz 6, Arbeitszeitgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Gesamtbetrag: € 660,00 „ Vertreten durch Herrn Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, wie er bereits dargelegt habe, bestehe in seinem Betrieb ein umfassendes Kontrollsystem, da er die Fahrer regelmäßig und umfassend hinsichtlich AZG und EU- Lenkzeitverordnung schulen lasse; auch sei von März 2016 eine Bestätigung hinsichtlich Schulung digitaler Kontrollgeräte für den gegenständlichen Lenker nachgewiesen worden. Was Punkt 2 betreffe, so sei die gegenständliche Bescheinigung dem Fahrer ausgestellt und übermittelt worden; dass dieser die Bescheinigung in der Folge nicht mitführte, sei rein dem Fahrer zuzurechnen. Grundsätzlich müssten monatliche Kontrollen genügen; nunmehr würden diese natürlich engmaschiger gestaltet. Die Behörde habe es auch unterlassen, den Beschuldigten und Dienstnehmer von diesem als Zeugen einzuvernehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Lenker selbst bezüglich der fehlenden Zeiteintragungen bestraft worden sei. Was Punkt 2 betreffe, so sei das Vorbringen, dass der Lenker die Bestätigungen mit hatte, ignoriert worden. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der Folge möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.05.2016 hat der Beschuldigte ausgeführt, alle Lenker des Unternehmens würden nach erfolgter Einstellung im Umgang mit dem Lkw geschult, wobei diese Schulung eine ausführliche Unterweisung in der technischen Bedienung des Lkw und die Aushändigung der entsprechenden Bedienungsanleitung umfasse, weiters eine ausführliche Einschulung hinsichtlich der korrekten technischen Bedienung des digitalen Tachographen, der damit verbundenen Pflichten, die Aushändigung der Bedienungsanleitung sowie des Handbuchs für Detailinformationen (wobei auch das Thema der Durchführung eines manuellen Nachtrags im Zuge der Schulung am digitalen Tachographen behandelt und auf die gesetzliche Nachtragspflicht hingewiesen wurde), weiters die Übergabe (und Erläuterung anhand von Beispielen) des umfangreichen Fahrerhandbuchs zu den Themen Lenk- und Ruhezeiten, Sozialvorschriften und digitaler Tachograph der WKO, worin sich auch der Punkt „Aufenthalte außerhalb des Fahrzeuges“ befinde. Weiters habe der gegenständliche Lenker im Dezember 2014 den C95-Schein gemacht; in dieser Schulung werde ein nicht unbeachtlicher Teil dem korrekten Umgang und ordnungsgemäßer Bedienung des digitalen Tachographen gewidmet. Zusätzlich würden alle Lenker in regelmäßigen Abständen von externen Experten geschult, wie sich aus den beiliegenden Unterlagen ergebe (diesen zufolge hat Herr TRV an der Fahrerschulung zum digitalen Kontrollgerät der Fahrschule H am 07.03.2016 in *** erfolgreich teilgenommen). Was Punkt 2 betreffe, so würden alle erforderlichen Unterlagen allen Fahrern vor Fahrtantritt übergeben. Die gegenständlichen Bescheinigungen über die lenkfreien Zeiten sei vom Beschuldigten bzw. von seiner Disponentin erstellt und an den Lenker übergeben und von diesem unterschrieben worden. Eine Kopie der Bestätigungen bleibe immer im Unternehmen; weshalb der Lenker in diesem Fall die Bescheinigungen nicht vorlegen konnte, könne nur auf eine Nachlässigkeit des Lenkers zurückzuführen sein. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 3. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen TRV und Gr.Insp. HH einvernommen; weiters wurde mit Zustimmung des Vertreters des Beschuldigten der gesamte Akt verlesen. In seinem Schlusswort hat der Vertreter des Beschuldigten ausgeführt, dass die Anträge auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens aufrechterhalten werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Art. 6Abs.

5 EG-VO 561/2006 muss der Fahrer die Zeiten im Sinne des Art. 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

Artikel 6

, Absatz 5, EG-VO 561 aus 2006, muss der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikel 4, Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

Art. 15Abs.

7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät

Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und die Schaublätter für den Zeitraum

Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät

Anhang I ausgerüstet ist, vorlegen können.

Artikel 15

, Absatz 7, EG-VO 3821/85 muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät

Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und die Schaublätter für den Zeitraum

Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät

Anhang römisch eins ausgerüstet ist, vorlegen können.

§ 28Abs.

5 Z 4 und 6 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4 und 6 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten

Art. 6Abs.

5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen (Z 4) bzw.die Pflichten

Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, verletzen (Ziffer 4,) bzw. nicht

Art. 10Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen

der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten nicht

Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen

der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten (Z 6), (Ziffer 6,), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

Abs. 6 zu bestrafen.sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

Absatz 6, zu bestrafen. § 28 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz 6, Arbeitszeitgesetz lautet wie folgt: Sind Übertretungen

Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als Sind Übertretungen

Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  1. a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von € 72,-- bis € 1.815,--, ima) in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von € 72,-- bis € 1.815,--, im Wiederholungsfalls von € 145,-- bis € 1.815,--,
  2. b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von € 145,-- bis zu € 2.180,--, im
  3. b)im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von € 145,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfalls von € 200,-- bis € 3.600,--; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von € 200,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 250,-- bis zu € 3.600,--; Wiederholungsfalls von € 200,-- bis € 3.600,--; , 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von € 200,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 250,-- bis zu € 3.600,--; 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 350,-- bis € 3.600,--, zu bestrafen. Im vorliegenden Fall wurde der objektive Tatbestand nicht bestritten und besteht kein Zweifel, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv verwirklicht wurden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, aufgrund des in seinem Unternehmen bestehenden Kontrollsystems treffe ihn bezüglich dieser Übertretungen kein Verschulden. Hiezu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber (der Verantwortliche

§ 9Abs. 1 VSt

G) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüberhinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber bzw. der Verantwortliche

§ 9Abs. 1 VSt

G glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehen und Funktionieren eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, ist der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zuzurechnen (vgl. dazu VwGH am 29. Jänner 2014, Zl. 2003/11/0289, vom 21. März 2006, Hiezu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber (der Verantwortliche

Paragraph 9, Absatz eins, VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüberhinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber bzw. der Verantwortliche

Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehen und Funktionieren eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, ist der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zuzurechnen vergleiche dazu VwGH am

  1. Jänner 2014, Zl. 2003/11/0289, vom
  2. März 2006, Zl. 2003/11/0231 und vom
  3. März 2011, Zl. 2007/11/0256). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Kontrollmaßnahmen (diverse Schulungen, Kontrollen der Fahrerkarten in mehrwöchigen Abständen) zunächst festzuhalten, dass Kontrollen der Fahrerkarten nicht als geeignete Kontrollmaßnahmen zur Hintanhaltung des Nichtmitführens von Bescheinigungen über die lenkfreie Zeit durch den Lenker (Punkt 2 des Straferkenntnisses) angesehen werden können. Weiters hat ein geeignetes Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (siehe VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175, 29.03.2011, 2007/11/0256, 20.10.2011, 2010/11/0188, 17.06.2013, 2010/11/0079, 21.08.2014, 2010/11/0193 und 26.03.2015, Ra2014/11/0049). Das Vorhandensein eines derartigen Sanktionssystems in seinem Unternehmen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise behauptet (wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte von sich aus alle Umstände darzulegen hat, die für seine Entlastung sprechen). Somit ist nach Auffassung des Gerichts das laut Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Unternehmen bestehende Kontrollsystem als nicht ausreichend im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, sodass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen wurden durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 3.000,-- und ist für ein Kind sowie für seine (teilzeitbeschäftigte) Gattin sorgepflichtig. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen im Ausmaß von 2 x € 300,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, zumal es sich hiebei um die für derartige Delikte jeweils gesetzlich festgelegte Mindeststrafe handelt.

§ 54b Abs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1976.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.