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LVwG-S-2304/001-2016

Obsah (7)§ 50§ 38§ 64Art. 133Art. 130§ 4§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2304/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Herr MWD hat dadurch, dass er am 12. Februar 2015 um 09.15 Uhr auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, die Haltung und Betreuung von 14 Rindern dadurch vernachlässigt und diesen Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass ihnenDer Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Herr MWD hat dadurch, dass er am 12. Februar 2015 um 09.15 Uhr auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, die Haltung und Betreuung von 14 Rindern dadurch vernachlässigt und diesen Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass ihnen

  1. a)keine für die diese Anzahl ausreichend große saubere und trockene Liegefläche zur Verfügung stand, sondern der vorhandene Unterstand einschließlich der eingestreuten Liegefläche massiv verkotet und der Boden im Übrigen gefroren war, sodass die Tiere nur entweder auf einem verkoteten oder gefrorenen Boden oder gar nicht abliegen konnten.
  2. b)kein geeignetes Futter angeboten wurde, das nach Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichte, den Energiebedarf von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern auch bei tiefen Temperaturen zu decken. Den Tieren wurde ausschließlich Heu von äußerst schlechter Qualität dargeboten und bestand dieses nur aus grobfasrigen dicken holzigen Stengeln; anderes Futter stand nicht zur Verfügung. Er hat dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13, 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über ihn

§ 38Abs. 1 TSch

G eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Er hat dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, 38, Absatz eins, TSchG verstoßen und wird über ihn

Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Ferner hat er

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Stunden verhängt. Ferner hat er

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zum einen das im Spruch umschriebene Verhalten, darüber hinaus aber auch zur Last gelegt, diesen Tieren sowie auf einer weiteren Weide (in ***) gehaltenen Stieren durch mangelhafte Versorgung mit Wasser ungerechtfertigt Leiden zugefügt zu haben. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf den Aktenvermerk vom

  1. Feber 2015, auf die Lichtbilder vom selben Tag und die hierauf basierende Anzeige vom
  2. Jänner
  3. Dem Aktenvermerk zufolge sei am
  4. Feber 2015 um 09.15 Uhr aufgrund einer telefonischen Anzeige eine unangekündigte Kontrolle auf der Weide in *** durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Kugel-Tränkebecken eingefroren gewesen sei. Der hiermit konfrontierte Beschwerdeführer, der 15 Minuten nach telefonischer Verständigung erschienen sei, habe bemerkt, dass tags zuvor noch alles funktioniert habe und habe auf einen verstopften Filter im Bereich des Zulaufs verwiesen. Der den Tieren zur Verfügung gestellte Unterstand einschließlich der eingestreuten Liegefläche sei massiv verkotet gewesen, die vorhandene Liegefläche für das Abliegen der gehaltenen neun Rinder und fünf Kälber zu klein gewesen. Alle Tiere hätten sich im Bereich der Fütterung befunden, wobei das den Tieren angebotene Heu äußerst schlechte Qualität aufgewiesen und nur aus grobfasrigen dicken holzigen Stängeln bestanden habe. Im Zuge der Kontrolle habe der Beschwerdeführer gemeint, dass dies nur Abfall vom Heu sei und habe augenscheinlich besseres Heu in die Raufen gegeben. Hierauf hätten alle Rinder gleichzeitig sofort dieses gefressen und hätten die Tiere offensichtlich Hunger gehabt. Mindestens vier Tiere hätten einen minderguten Ernährungszustand gezeigt, wobei der Beschwerdeführer diesem Befund entgegen getreten sei und eine Verschlechterung gegenüber Vorkontrollen in Abrede gestellt habe. Auch gehöre ihm sowieso nichts, namentlich keine Tiere, würde er in Privatkonkurs gehen, hätte er zwei Vorstrafen und wäre ihm alles gleichgültig. Bei der Kontrolle um 09.45 Uhr in *** seien die drei dort gehaltenen Tiere auf die Amtstierärztinnen zugegangen. Auf der gesamten Weide habe keine Wasserversorgung festgestellt werden können, die drei Badewannen seien leer gewesen, die natürliche Wasserstelle zugefroren, ein Tor zur Nachbarweide mit einer Kette verschlossen. Angesichts seiner Rechtfertigung am
  5. Jänner 2015, bei der der Beschwerdeführer angegeben habe, dass ihm jemand den Durchgang zur Nachbarweide verschlossen habe, sei auch die Tränke auf der Nachbarweide inspiziert worden. Diese sei vorhanden gewesen, jedoch zugefroren und zugeschneit. Auch hätten keine Spuren dorthin geführt. Um 10.30 Uhr sei im Zuge einer Nachkontrolle festgestellt worden, dass die Tränke in *** noch immer defekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe – telefonisch befragt – angegeben, gerade in *** zu sein und die Rinder zu tränken. Die Wasserversorgung verlaufe dort manuell und würden täglich zweimal je 100 Liter verabreicht. Um 11.30 Uhr sei bei einer neuerlichen Kontrolle in *** festgestellt worden, dass die Mehrheit der Rinder um die Tränke gestanden und ein Rind daraus getrunken habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ein Filter der Tränke verstopft gewesen sei, da das Zulaufwasser verschmutzt gewesen sei. Die Rinder hätten sich um die Tränke gestritten, ein Stier habe diese verteidigt und habe wenige Minuten später daraus getrunken. Offensichtlich habe das Tier Durst gehabt. In *** sei bei der Nachkontrolle ein Bottich mit rund 40 Liter Fassungsvermögen vorgefunden worden, der zu zwei Dritteln mit Wasser angefüllt gewesen sei. Ein Stier habe daraus getrunken, ein zweiter ihm das Wasser streitig gemacht. Der Bottich sei bis auf ein Drittel ausgetrunken worden. In seiner Rechtfertigung hielt der Beschwerdeführer fest, dass nicht er, sondern seine Tochter, MaD, Tierhalterin gewesen sei. Die Rinder seien Bestandteil deren landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, hätten sich in ihrem Eigentum befunden und seien zwischenzeitig verkauft worden. Auch habe MaD Anspruch auf die zur Überweisung gekommenen AMA-Förderungen gehabt, welche unter anderem zur Errichtung der Einfriedung, allfälliger nicht aus der Eigenproduktion stammender Futtermittel, Tierarztkosten etc. verwendet worden seien. Zumal der Beschwerdeführer aber der Vater der Tierhalterin sei, sei die Amtstierärztin öfter mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt getreten. Alleine aus diesem Umstand oder der Tatsache, dass die Amtstierärztin die Handynummer des Beschwerdeführers gehabt habe, könne nicht auf eine Tierhaltereigenschaft geschlossen werden. Habe die Amtstierärztin aber die Tiere treffende Beanstandungen geäußert, habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Bande zu seiner Tochter einerseits und weil er Tiere liebe andererseits, dazu verpflichtet gefühlt, an der Abstellung von Unzulänglichkeiten mitzuwirken. Zum Vorfall selbst sei festzuhalten, dass lediglich die Wasserzufuhr verstopft gewesen sei. Nach Auskunft der MaD hätte die Tränke am Vorabend noch funktioniert und seien den Tieren jedenfalls keine Leiden zugefügt worden. Auch sei eine eingestreute Liegefläche vorhanden gewesen, wie sich aus den Lichtbildern ergäbe. Zeugenschaftlich vernommen gab Frau MaD an, sich durch die Aussage selbst belasten zu können und daher nicht aussagen zu wollen. Die zeugenschaftlich vernommene Amtstierärztin Mag. K gab an, dass Frau MaD im Tatzeitpunkt als Betriebsführerin der Landwirtschaft in der Veterinärdatenbank eingetragen gewesen sei. Aufgrund der Schilderungen ihrer Vorgängerinnen, ihrer Dokumentationen und eigenen Wahrnehmungen sei jedoch stets Herr MWD als Ansprechpartner gegenüber der Behörde aufgetreten. Frau MaD habe sie noch nie gesehen und hätte diese bislang auch noch keinen Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft als Veterinärbehörde gehabt. Bei allfälligen Kontrollen sei ausschließlich Herr MWD vor Ort gewesen und habe auch dieser die von der Amtstierärztin angeordneten Maßnahmen durchgeführt. Auch sei sie nur vom Beschwerdeführer etwa nach Durchführung erfolgter Kontrollen angerufen worden. Er habe jedoch einmal erwähnt, dass nicht nur er, sondern auch seine Tochter und ihr Freund im Betrieb mithelfen würden. Am
  6. Jänner 2016 habe er die Amtstierärztin kontaktiert und mitgeteilt, dass er selbst auf der Weide in *** mit der Motorsäge ein Loch geschnitten habe, damit die Tiere zu Wasser kämen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 380,-- zu verfügen. Er sei Eigentümer von 7,8 Hektar Nutzfläche, nicht aber eines landwirtschaftlichen Betriebs, und sei für drei Kinder sorgepflichtig. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, lediglich als „Kontaktperson mit der Behörde“ fungiert zu haben, was die Ursache darin habe, dass seine Tochter damals noch minderjährig gewesen sei und der Beschwerdeführer als ihr rechtlicher Vertreter fungiert habe. Auch habe die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom
  7. August 2016 Frau MaD als Tierhalterin angesehen. In der Sache selbst habe es sich bei den Rindern um solche einer „Robustrasse“ gehandelt, die ganzjährig im Freien gehalten und dort ihre Nahrung finden würden, was den Tieren auch bei winterlicher Witterung auf der großen Weide im Bereich der dort befindlichen Bäume möglich gewesen wäre. Das ihnen zusätzlich dargebotene Heu sei einwandfrei genießbar gewesen und in ausreichender Menge dargeboten worden. Die Tiere hätten jedenfalls keinen Hunger gelitten und seien ihnen keine Leiden zugefügt worden. Die Stiere seien schließlich bei der Nachkontrolle von der Amtstierärztin im Unterstand liegend vorgefunden worden, woraus zu schließen sei, dass diese keinen Durst gelitten hätten. Gleiches ergebe sich aus der Tatsache, dass im Zuge der Nachkontrolle der Metallbottich zu zwei Drittel mit Wasser gefüllt gewesen sei und kein Tier daraus getrunken habe. Auch entstünden Leiden erst nach einem längeren Zeitraum, in dem es an lebensnotwendigen Bedürfnissen mangle. Ein solcher würde jedoch konkret nicht vorgeworfen. Schließlich sei die Strafhöhe unangemessen hoch. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht, die Zeugin MaD entschlug sich ihrer Aussage. Die Zeugin Mag. K wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und ergänzte dahingehend, sich an die konkrete Kotmenge nicht zu erinnern. Sie könne diesbezüglich nur auf die Lichtbilder verweisen. Vor Ort habe sie – auch nach diesem Vorfall – ausschließlich mit Herrn MWD Kontakt gehabt. Frau MaD habe sie anlässlich der Verhandlung vor Gericht das erste Mal gesehen, jedoch nicht gewusst, dass es sich um die Tochter des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dass nicht er, sondern eine andere Person Tierhalter sei, habe der Beschwerdeführer nie erwähnt und sei stets er gekommen, wenn es Beanstandungen gegeben habe. Auch bei einer CC-Kontrolle im November habe sie den Beschwerdeführer bei den Tieren vorgefunden und habe er gemeint, jetzt keine Zeit zu haben. Er habe der Amtstierärztin einen anderen Termin gegeben. Anlässlich der Kontrolle sei erinnerlich in *** nicht kontrolliert worden, ob im Bereich der natürlichen Wasserstelle diese durchgehend gefroren gewesen sei. Ob der Kot noch feucht oder trocken gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, doch sei alles eingefroren gewesen. In *** hätten sich auch laktierende Kühe befunden, auch wenn die Zeugin nicht gesehen habe, dass ein Kalb konkret gesoffen hätte. Zwischenzeitig wisse die Zeugin, dass Frau MaD Betriebsinhaberin gewesen sei, könne jedoch nicht sagen, woher sie dies habe. Der Beschwerdeführer sei von sich aus nie mit ihr in Kontakt getreten. Aufbauend auf dem Verfahrensergebnis hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass den in *** gehaltenen Tieren durch die verkotete Liegefläche im Bereich des Unterstandes, den im Übrigen gefrorenen Boden und das Anbieten ausschließlich des auf den Lichtbildern ersichtlichen Heus Leiden zugefügt worden seien. Namentlich sei von einem erhöhten Energiebedarf angesichts der tiefen Außentemperaturen, aber auch von nicht ausreichend eingestreuten Liegeflächen auszugehen, weil der Boden dann Wärme ableite. Folglich seien Wiederkäuer insbesondere laktierende unter diesen Umständen mit hochwertigem Futter und ausreichend Wasser zu versorgen und könne auch bei sehr großen Flächen nicht davon ausgegangen werden, dass das den Tieren damals zur Verfügung stehende Gras auf der Weide ausgereicht hätte, diesen Energiebedarf zu decken. An sich seien Rinder kälteresistent, doch hänge dies von einer ausreichenden Versorgung mit Futter und Wasser ab. Es treffe nicht zu, dass die gegenständliche Rinderrasse tiefe Temperaturen weitaus besser aushalte als andere Rinder. Auch sei ein Brüllen der Tiere als Zeichen für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu werten. Eine Unterbrechung der Wasserversorgung wirke sich je nach Außentemperatur und Dauer auf das Wohlbefinden der Tiere aus, wobei aufgrund der konkreten Umstände von einer solchen Beeinträchtigung ab einer Unterbrechung von rund 6 Stunden zu rechnen sei, weil Wiederkäuer auf regelmäßiger Versorgung mit Wasser und Futter angewiesen seien. Grobfasriges Heu könne – ebenso wie Holzrinde – grundsätzlich verwertet werden, weise aber nicht die Effizienz feinfasrigen Heus auf. Abschließend hielt der Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass eine Unterbrechung der Wasserversorgung von mehr als 6 Stunden nicht stattgefunden hätte, der Ausfall der Tränke in *** auf eine Verschmutzung zurückzuführen sei, die erst knapp vor der Kontrolle aufgetreten sei. Auch sei den Tieren im Bereich der natürlichen Wasserstelle noch Wasser zur Verfügung gestanden. Gegenüber der Behörde habe der Beschwerdeführer lediglich die Interessen seiner Tochter als deren gesetzlicher Vertreter vorgenommen. Ob er sich der Behörde als dieses deklariert habe bzw. wann letztmalig vor dem Kontrollzeitpunkt die Tiere aufgesucht worden seien, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer beziehe Notstandshilfe im Ausmaß von € 29,90 pro Tag und sei für drei Kinder sorgepflichtig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer zunächst in Abrede, Halter der gegenständlichen Tiere gewesen zu sein.

§ 4Z 1 TSch

G ist Halter eines Tieres, wer ständig oder vorübergehend (also auch kurzfristig [VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379]) für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat. Angesprochen sind damit zum einen Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Tierhalter ist demnach nach stRsp auch, wer ein Tier (wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung hiezu) versorgt (VwGH 28.4.2008, 2007/05/0125), mithin es (überwiegend) betreut oder füttert (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 18.12.2009, 2008/02/0373; 27.4.2012, 2011/02/0283) und solcherart eine Nahebeziehung zum Tier selbst hat, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Folglich ist das Eigentum am Tier für die Annahme der Haltereigenschaft weder erforderlich (VwGH 27.4.2012, Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer zunächst in Abrede, Halter der gegenständlichen Tiere gewesen zu sein.

Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist Halter eines Tieres, wer ständig oder vorübergehend (also auch kurzfristig [VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379]) für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat. Angesprochen sind damit zum einen Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Tierhalter ist demnach nach stRsp auch, wer ein Tier (wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung hiezu) versorgt (VwGH 28.4.2008, 2007/05/0125), mithin es (überwiegend) betreut oder füttert (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 18.12.2009, 2008/02/0373; 27.4.2012, 2011/02/0283) und solcherart eine Nahebeziehung zum Tier selbst hat, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Folglich ist das Eigentum am Tier für die Annahme der Haltereigenschaft weder erforderlich (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283) noch ausreichend (UVS Ktn 5.7.1995, KUVS-428/6/95). Die so verstandene Haltereigenschaft kann schließlich auch mehreren Personen zukommen (EBRV 446 BlgNR 22. GP 6). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass die Versorgung der Tiere im eben geschilderten Sinn jedenfalls auch dem Beschwerdeführer oblag. Einerseits trat im Zusammenhang mit der Tierhaltung – unstrittig – der Behörde gegenüber ausschließlich der Beschwerdeführer in Erscheinung, fungierte ausschließlich er, ohne jeglichen Hinweis auf eine mögliche Haltereigenschaft seiner Tochter, als Ansprechpartner der Behörde und setzte (wie auch im vorliegenden Fall) ausschließlich er nach Beanstandungen die erforderlichen Maßnahmen. Unerheblich ist dabei mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben (seinen Angaben zufolge) ausschließlich aufgrund des Naheverhältnisses zu seiner Tochter bzw. deshalb übernahm, weil ihm die Tiere am Herzen lagen. Soweit er vermeint, er sei lediglich als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter aufgetreten, ist dem entgegen zu halten, dass für eine Offenlegung dieses Umstandes der Behörde gegenüber keine Anhaltspunkte vorliegen und eine derartige Offenlegung auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde (vgl. auch RIS-Justiz RS0112808). Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Haltereigenschaft des Beschwerdeführers annahm.Im konkreten Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass die Versorgung der Tiere im eben geschilderten Sinn jedenfalls auch dem Beschwerdeführer oblag. Einerseits trat im Zusammenhang mit der Tierhaltung – unstrittig – der Behörde gegenüber ausschließlich der Beschwerdeführer in Erscheinung, fungierte ausschließlich er, ohne jeglichen Hinweis auf eine mögliche Haltereigenschaft seiner Tochter, als Ansprechpartner der Behörde und setzte (wie auch im vorliegenden Fall) ausschließlich er nach Beanstandungen die erforderlichen Maßnahmen. Unerheblich ist dabei mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben (seinen Angaben zufolge) ausschließlich aufgrund des Naheverhältnisses zu seiner Tochter bzw. deshalb übernahm, weil ihm die Tiere am Herzen lagen. Soweit er vermeint, er sei lediglich als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter aufgetreten, ist dem entgegen zu halten, dass für eine Offenlegung dieses Umstandes der Behörde gegenüber keine Anhaltspunkte vorliegen und eine derartige Offenlegung auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde vergleiche auch RIS-Justiz RS0112808). Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Haltereigenschaft des Beschwerdeführers annahm. In der Sache selbst kann zunächst aufgrund der Schilderungen der Zeugin Mag. K und der vorgelegten Lichtbilder davon ausgegangen werden, dass die Weiden im gegenständlichen Zeitpunkt zu nicht unerheblichem Teil mit Schnee bedeckt und Wasserversorgungseinrichtungen und die natürlichen Wasserstellen gefroren waren. Zumal eine Überprüfung der natürlichen Wasserstelle in *** jedoch nicht erfolgte, ist zunächst im Zweifel davon auszugehen, dass diese zumindest in Teilen noch offen war und den Tieren zur Verfügung stand. Anderes ergibt sich für den Teich in ***, der von der Zeugin Mag. K in Augenschein genommen wurde. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass den Tieren in *** jedenfalls im Tatzeitpunkt lediglich Heu zur Verfügung gestellt wurde, das den Energiebedarf der Tiere nicht im erforderlichen Maße abdecken konnte, sodass den Tieren – in Zusammenschau mit den Außentemperaturen, dem gefrorenen Boden sowie dem (auf den Lichtbildern zu ersehenden) durch Kot verschmutzten Unterstand Leiden zugefügt wurden. Insoweit erscheinen die entsprechenden Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar und ist ihnen der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass den Tieren in *** maximal 6 Stunden kein Wasser zur Verfügung gestanden sei, vermag dem das Gericht auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen zu treten, sodass – unter Zugrundelegung des eingeholten veterinärmedizinischen Gutachtens – nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit von einer Zufügung von Leiden ausgegangen werden kann. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) sowie die Tatsache zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) sowie die Tatsache zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.).

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2304.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.