GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Herr MWD hat dadurch, dass er am 12. Februar 2015 um 09.15 Uhr auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, die Haltung und Betreuung von 14 Rindern dadurch vernachlässigt und diesen Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass ihnenDer Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Herr MWD hat dadurch, dass er am 12. Februar 2015 um 09.15 Uhr auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, die Haltung und Betreuung von 14 Rindern dadurch vernachlässigt und diesen Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass ihnen
G eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Er hat dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, 38, Absatz eins, TSchG verstoßen und wird über ihn
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Ferner hat er
G € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Stunden verhängt. Ferner hat er
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zum einen das im Spruch umschriebene Verhalten, darüber hinaus aber auch zur Last gelegt, diesen Tieren sowie auf einer weiteren Weide (in ***) gehaltenen Stieren durch mangelhafte Versorgung mit Wasser ungerechtfertigt Leiden zugefügt zu haben. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf den Aktenvermerk vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer zunächst in Abrede, Halter der gegenständlichen Tiere gewesen zu sein.
G ist Halter eines Tieres, wer ständig oder vorübergehend (also auch kurzfristig [VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379]) für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat. Angesprochen sind damit zum einen Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Tierhalter ist demnach nach stRsp auch, wer ein Tier (wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung hiezu) versorgt (VwGH 28.4.2008, 2007/05/0125), mithin es (überwiegend) betreut oder füttert (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 18.12.2009, 2008/02/0373; 27.4.2012, 2011/02/0283) und solcherart eine Nahebeziehung zum Tier selbst hat, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Folglich ist das Eigentum am Tier für die Annahme der Haltereigenschaft weder erforderlich (VwGH 27.4.2012, Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer zunächst in Abrede, Halter der gegenständlichen Tiere gewesen zu sein.
Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist Halter eines Tieres, wer ständig oder vorübergehend (also auch kurzfristig [VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379]) für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat. Angesprochen sind damit zum einen Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Tierhalter ist demnach nach stRsp auch, wer ein Tier (wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung hiezu) versorgt (VwGH 28.4.2008, 2007/05/0125), mithin es (überwiegend) betreut oder füttert (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 18.12.2009, 2008/02/0373; 27.4.2012, 2011/02/0283) und solcherart eine Nahebeziehung zum Tier selbst hat, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Folglich ist das Eigentum am Tier für die Annahme der Haltereigenschaft weder erforderlich (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283) noch ausreichend (UVS Ktn 5.7.1995, KUVS-428/6/95). Die so verstandene Haltereigenschaft kann schließlich auch mehreren Personen zukommen (EBRV 446 BlgNR 22. GP 6). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass die Versorgung der Tiere im eben geschilderten Sinn jedenfalls auch dem Beschwerdeführer oblag. Einerseits trat im Zusammenhang mit der Tierhaltung – unstrittig – der Behörde gegenüber ausschließlich der Beschwerdeführer in Erscheinung, fungierte ausschließlich er, ohne jeglichen Hinweis auf eine mögliche Haltereigenschaft seiner Tochter, als Ansprechpartner der Behörde und setzte (wie auch im vorliegenden Fall) ausschließlich er nach Beanstandungen die erforderlichen Maßnahmen. Unerheblich ist dabei mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben (seinen Angaben zufolge) ausschließlich aufgrund des Naheverhältnisses zu seiner Tochter bzw. deshalb übernahm, weil ihm die Tiere am Herzen lagen. Soweit er vermeint, er sei lediglich als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter aufgetreten, ist dem entgegen zu halten, dass für eine Offenlegung dieses Umstandes der Behörde gegenüber keine Anhaltspunkte vorliegen und eine derartige Offenlegung auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde (vgl. auch RIS-Justiz RS0112808). Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Haltereigenschaft des Beschwerdeführers annahm.Im konkreten Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass die Versorgung der Tiere im eben geschilderten Sinn jedenfalls auch dem Beschwerdeführer oblag. Einerseits trat im Zusammenhang mit der Tierhaltung – unstrittig – der Behörde gegenüber ausschließlich der Beschwerdeführer in Erscheinung, fungierte ausschließlich er, ohne jeglichen Hinweis auf eine mögliche Haltereigenschaft seiner Tochter, als Ansprechpartner der Behörde und setzte (wie auch im vorliegenden Fall) ausschließlich er nach Beanstandungen die erforderlichen Maßnahmen. Unerheblich ist dabei mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben (seinen Angaben zufolge) ausschließlich aufgrund des Naheverhältnisses zu seiner Tochter bzw. deshalb übernahm, weil ihm die Tiere am Herzen lagen. Soweit er vermeint, er sei lediglich als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter aufgetreten, ist dem entgegen zu halten, dass für eine Offenlegung dieses Umstandes der Behörde gegenüber keine Anhaltspunkte vorliegen und eine derartige Offenlegung auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde vergleiche auch RIS-Justiz RS0112808). Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Haltereigenschaft des Beschwerdeführers annahm. In der Sache selbst kann zunächst aufgrund der Schilderungen der Zeugin Mag. K und der vorgelegten Lichtbilder davon ausgegangen werden, dass die Weiden im gegenständlichen Zeitpunkt zu nicht unerheblichem Teil mit Schnee bedeckt und Wasserversorgungseinrichtungen und die natürlichen Wasserstellen gefroren waren. Zumal eine Überprüfung der natürlichen Wasserstelle in *** jedoch nicht erfolgte, ist zunächst im Zweifel davon auszugehen, dass diese zumindest in Teilen noch offen war und den Tieren zur Verfügung stand. Anderes ergibt sich für den Teich in ***, der von der Zeugin Mag. K in Augenschein genommen wurde. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass den Tieren in *** jedenfalls im Tatzeitpunkt lediglich Heu zur Verfügung gestellt wurde, das den Energiebedarf der Tiere nicht im erforderlichen Maße abdecken konnte, sodass den Tieren – in Zusammenschau mit den Außentemperaturen, dem gefrorenen Boden sowie dem (auf den Lichtbildern zu ersehenden) durch Kot verschmutzten Unterstand Leiden zugefügt wurden. Insoweit erscheinen die entsprechenden Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar und ist ihnen der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass den Tieren in *** maximal 6 Stunden kein Wasser zur Verfügung gestanden sei, vermag dem das Gericht auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen zu treten, sodass – unter Zugrundelegung des eingeholten veterinärmedizinischen Gutachtens – nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit von einer Zufügung von Leiden ausgegangen werden kann. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) sowie die Tatsache zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) sowie die Tatsache zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.).
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2304.001.2016
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