RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1123/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DL, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2016, Zl. HLS1-F-07281/003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, AV, A1, A2, A, B, sowie der Anordnung der Absolvierung eines Verkehrscoachings, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DL, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2016, Zl. HLS1-F-07281/003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, AV, A1, A2, A, B, sowie der Anordnung der Absolvierung eines Verkehrscoachings, zu Recht erkannt:, ,
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf einen Monat reduziert wird. Die in der angefochtenen Entscheidung angeordnete begleitende Maßnahme bleibt aufrecht.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf einen Monat reduziert wird. Die in der angefochtenen Entscheidung angeordnete begleitende Maßnahme bleibt aufrecht.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom
- August 2016 dahingehend abgesprochen, als die ursprüngliche Entziehungszeit bis einschließlich
- Jänner 2017 verkürzt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Verkehrsunfall nicht verschuldet habe, aus Sicht der Behörde unglaubwürdig sei. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer von einem anderen Verkehrsteilnehmer unter Verletzung des Vorranges touchiert und dadurch sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Wenn ein derartiger Unfall tatsächlich stattgefunden hätte, müsste der Beschwerdeführer jedenfalls irgendwelche weitergehende Erinnerungen an das gegnerische Fahrzeug haben, dies abgesehen davon, dass es sich um einen Traktor gehandelt habe, also auch etwa an dessen Größe, Farbe, ungefähres Aussehen oder die Fahrgeschwindigkeit. Dies selbst bei der angenommenen Alkoholisierung von 0,988 Promille zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Da ein derartiges Vorbringen aber nicht erstattet worden wäre, gehe die Behörde davon aus, dass kein durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verschuldeter Verkehrsunfall vorgelegen habe, sondern dieser einzig und allein dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Da allerdings im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine kürzere Entziehungszeit als jene, die im Mandatsbescheid vorgesehen gewesen sei, ausreichend erscheine um den Schutz der Verkehrssicherheit zu erfüllen, sei die Entzugszeit entsprechend zu reduzieren gewesen. Mit der gegen diese Entscheidung durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber inhaltliche Rechtswidrigkeit, sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit unrichtigen Tatsachenfeststellungen geltend. Konkret wird ausgeführt, es liege ein Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 FSG vor und sei in Anbetracht des Alkoholisierungsgrades im Gesetz eine Entzugsdauer von einem Monat vorgesehen. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung bzw. des vorher erlassenen Mandatsbescheides könne jedoch mit einigem gutem Willen – auch wenn dies nun im angefochtenen Bescheid nicht einmal ausgeführt werde – erschlossen werden, dass die Behörde das Vorliegen eines Sonderfalles gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 FSG annehme. Aus den Darstellungen im angefochtenen Bescheid sei schlüssig abzuleiten, dass die Behörde nicht zwischen der Verursachung eines Verkehrsunfalles und der verschuldeten Verursachung eines solchen unterscheide. Der Wortlaut der vorher angeführten Bestimmung des Führerscheingesetzes lasse keinen Raum für eine Auslegung dieser Bestimmung offen. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 FSG sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten anzuordnen, wenn der Lenker bei Begehung der Übertretung (Alkoholisierung) einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Verursachung heiße, dass jemand ein Verhalten (Fahrt mit einem Fahrzeug) gesetzt haben müsse, das zum nachfolgenden Unfall geführt habe, also der Erfolg (Unfall) nicht eingetreten wäre, wenn man das Verhalten (Lenken) wegdenke. Es gehe also einfach um den Kausalzusammenhang.Konkret wird ausgeführt, es liege ein Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG vor und sei in Anbetracht des Alkoholisierungsgrades im Gesetz eine Entzugsdauer von einem Monat vorgesehen. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung bzw. des vorher erlassenen Mandatsbescheides könne jedoch mit einigem gutem Willen – auch wenn dies nun im angefochtenen Bescheid nicht einmal ausgeführt werde – erschlossen werden, dass die Behörde das Vorliegen eines Sonderfalles gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG annehme. Aus den Darstellungen im angefochtenen Bescheid sei schlüssig abzuleiten, dass die Behörde nicht zwischen der Verursachung eines Verkehrsunfalles und der verschuldeten Verursachung eines solchen unterscheide. Der Wortlaut der vorher angeführten Bestimmung des Führerscheingesetzes lasse keinen Raum für eine Auslegung dieser Bestimmung offen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten anzuordnen, wenn der Lenker bei Begehung der Übertretung (Alkoholisierung) einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Verursachung heiße, dass jemand ein Verhalten (Fahrt mit einem Fahrzeug) gesetzt haben müsse, das zum nachfolgenden Unfall geführt habe, also der Erfolg (Unfall) nicht eingetreten wäre, wenn man das Verhalten (Lenken) wegdenke. Es gehe also einfach um den Kausalzusammenhang. Unter Verschulden sei zu verstehen, dass eine Person durch ihr Verhalten auch gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen habe, welche den Eintritt dieses Erfolges (Unfalles) verhindern solle. Aus den dürftigen, jedenfalls vollkommen unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen der Behörde sei überhaupt nicht erkennbar oder ableitbar, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer welche Rechtsnorm verletzt haben solle. Aus der Polizeianzeige sei einzig und allein zu entnehmen, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und angeblicher Fahrerflucht eingetreten sein solle. Weiters sei der Unfallanzeige (Seite 2 der Sachverhaltsdarstellung Mitte) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten angegeben haben solle, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe, wobei der Zweitbeteiligte (mit einem Traktor) seinen Pkw beschädigt und anschließend Fahrerflucht begangen hätte. Allein aus dieser Aussage und der Darstellung derselben ergebe sich eindeutig, dass eine andere Person mit einem Traktor den Pkw des Beschwerdeführers beschädigt habe und damit wohl eindeutig gemeint schuldhaft beschädigt hätte. Die Behörde könne nicht nachweisen, welche der beiden Verkehrsteilnehmer welche Verletzung der Straßenverkehrsordnung begangen habe. Der Sachverhalt (das tatsächliche Geschehen), aus dem auf ein rechtswidriges Verhalten geschlossen werden dürfe, sei jedoch von der Behörde festzustellen und nachzuweisen. Die Behörde verwechsle offensichtlich die ihr obliegende Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes mit der Verpflichtung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, den Nachweis für das Fehlen seines Verschuldens zu erbringen. Es gehe hier nicht um den Nachweis des Verschuldens oder der Verschuldensart, sondern um den Nachweis des Geschehens selbst und damit des Sachverhaltes. Vor allem aber liege es an der Behörde nachzuweisen, dass im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG der Lenker überhaupt den Verkehrsunfall verschuldet habe. Es sei aufgrund des Akteninhaltes evident, dass der Behörde dieser Nachweis nicht gelungen sei und auch nicht gelingen könne. Bezeichnend sei daher die unlogische und eindeutig vollkommen widersprüchliche Begründung im angefochtenen Bescheid. Die Behörde führe dazu wörtlich an: „Hätte ein solcher Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer stattgefunden, dann hätten sie nach Ansicht der Behörde auf jeden Fall weitergehende Erinnerungen an das gegnerische Fahrzeug …“. Die Behörde unterstelle sohin, dass es gar keinen Unfall gegeben habe, weil er andernfalls entsprechende Merkmale und Anhaltspunkte angegeben hätte. Wenn aber überhaupt kein Unfall stattgefunden habe, dann gebe es keine gesetzliche Begründung dafür, um über das Mindestausmaß der Entzugsdauer gemäß § 26 Abs. 1 FSG im Ausmaß von einem Monat hinauszugehen. Wenn aber die Behörde annehme, dass ihm ein Nachweis für den Unfallhergang und damit die ein Verschulden indizierenden Sachverhaltsvoraussetzungen nicht gelinge, dann gelinge auch der Behörde dieser Nachweis nicht, welcher Umstand zweifellos dazu führen müsse, dass das Qualifikationsmerkmal des Verschuldens eines Verkehrsunfalles nicht angenommen werden dürfe. Ginge man dennoch vom Vorliegen eines Verschuldens an einem Verkehrsunfall aus, dann wäre schon die Voraussetzung des Eintritts eines Schadens an einer fremden Sache nicht gegeben. Die Behörde begründe die Entziehungsdauer damit, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden von ihm verursacht worden sei. Infolge eines vollkommen mangelhaften Verfahrens sei die Feststellung unterblieben, welcher Schaden an einer fremden Sache überhaupt eingetreten sein sollte oder könnte. Der an der eigenen Sache (am eigenen Pkw) eingetretene geringfügige Schaden sei jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich. Aus der gesamten Begründung des Mandatsbescheides und auch der angefochtenen Entscheidung sei überhaupt kein nachvollziehbares Argument ableitbar, aus welchem Grund die Behörde eine derartige schwere Beeinträchtigung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen wolle, die eine Entziehungsdauer von 5 Monaten rechtfertigen könnte. Vielmehr sei die im Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer von einem Monat einzig und allein angemessen, jede darüberhinausgehende Entziehungsdauer wäre vollkommen willkürlich, die angefochtene Entscheidung deshalb auf jeden Fall rechtswidrig, weil die Ermessensübung durch die Behörde vollkommen unbegründet und damit willkürlich erfolgt sei.Vor allem aber liege es an der Behörde nachzuweisen, dass im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG der Lenker überhaupt den Verkehrsunfall verschuldet habe. Es sei aufgrund des Akteninhaltes evident, dass der Behörde dieser Nachweis nicht gelungen sei und auch nicht gelingen könne. Bezeichnend sei daher die unlogische und eindeutig vollkommen widersprüchliche Begründung im angefochtenen Bescheid. Die Behörde führe dazu wörtlich an: „Hätte ein solcher Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer stattgefunden, dann hätten sie nach Ansicht der Behörde auf jeden Fall weitergehende Erinnerungen an das gegnerische Fahrzeug …“. Die Behörde unterstelle sohin, dass es gar keinen Unfall gegeben habe, weil er andernfalls entsprechende Merkmale und Anhaltspunkte angegeben hätte. Wenn aber überhaupt kein Unfall stattgefunden habe, dann gebe es keine gesetzliche Begründung dafür, um über das Mindestausmaß der Entzugsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG im Ausmaß von einem Monat hinauszugehen. Wenn aber die Behörde annehme, dass ihm ein Nachweis für den Unfallhergang und damit die ein Verschulden indizierenden Sachverhaltsvoraussetzungen nicht gelinge, dann gelinge auch der Behörde dieser Nachweis nicht, welcher Umstand zweifellos dazu führen müsse, dass das Qualifikationsmerkmal des Verschuldens eines Verkehrsunfalles nicht angenommen werden dürfe. Ginge man dennoch vom Vorliegen eines Verschuldens an einem Verkehrsunfall aus, dann wäre schon die Voraussetzung des Eintritts eines Schadens an einer fremden Sache nicht gegeben. Die Behörde begründe die Entziehungsdauer damit, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden von ihm verursacht worden sei. Infolge eines vollkommen mangelhaften Verfahrens sei die Feststellung unterblieben, welcher Schaden an einer fremden Sache überhaupt eingetreten sein sollte oder könnte. Der an der eigenen Sache (am eigenen Pkw) eingetretene geringfügige Schaden sei jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich. Aus der gesamten Begründung des Mandatsbescheides und auch der angefochtenen Entscheidung sei überhaupt kein nachvollziehbares Argument ableitbar, aus welchem Grund die Behörde eine derartige schwere Beeinträchtigung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen wolle, die eine Entziehungsdauer von 5 Monaten rechtfertigen könnte. Vielmehr sei die im Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer von einem Monat einzig und allein angemessen, jede darüberhinausgehende Entziehungsdauer wäre vollkommen willkürlich, die angefochtene Entscheidung deshalb auf jeden Fall rechtswidrig, weil die Ermessensübung durch die Behörde vollkommen unbegründet und damit willkürlich erfolgt sei. Es werde deshalb beantragt, dies nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung lediglich für die Dauer von einem Monat, sohin bis
- September 2016 entzogen werde, sowie der erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies aufgrund der durch die lange Dauer der Entziehungszeit für den in der Ausübung seines Berufes behinderten Beschwerdeführer eintretenden unwiederbringlichen Schadens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Aus der beigeschafften Strafakte der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, beinhaltend das Straferkenntnis vom 31.08.2016, Zl. HLS2-V-1613451/5 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 b StVO (Alkoholgehalt der Atemluft 0,494 mg/l) mit € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) rechtskräftig bestraft wurde.Aus der beigeschafften Strafakte der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, beinhaltend das Straferkenntnis vom 31.08.2016, Zl. HLS2-V-1613451/5 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, b StVO (Alkoholgehalt der Atemluft 0,494 mg/l) mit € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) rechtskräftig bestraft wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. dazu VwGH am
- Jänner 2000, Zl. 99/11/0333 und vom
- Juli 2000, Zl. 2000/11/0126). Es ist deshalb zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im bezeichneten Straferkenntnis angelastete Übertretung begangen hat und diese für die Bemessung der Entzugszeit der Lenkberechtigung heranzuziehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden vergleiche dazu VwGH am
- Jänner 2000, Zl. 99/11/0333 und vom
- Juli 2000, Zl. 2000/11/0126). Es ist deshalb zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im bezeichneten Straferkenntnis angelastete Übertretung begangen hat und diese für die Bemessung der Entzugszeit der Lenkberechtigung heranzuziehen. Wird gemäß § 26 Abs. 1 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen.
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder,
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, , so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. Ausgehend von der Bindungswirkung der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung ist der gegenständlichen Entziehung der Lenkberechtigung zunächst nur eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO zugrunde zu legen, nach welcher die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist.Ausgehend von der Bindungswirkung der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung ist der gegenständlichen Entziehung der Lenkberechtigung zunächst nur eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zugrunde zu legen, nach welcher die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist. Insoferne der Beschwerdeführer betreffend der längeren Entzugszeit vorbringt, er habe keinen Unfall verschuldet, vielmehr sei – wie er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion *** angegeben habe – ein Traktor an sein Fahrzeug angefahren, dessen Lenker anschließend Fahrerflucht begangen hätte, sieht die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG vor, dass der Verkehrsunfall verschuldet sein muss. Aus diesem Grunde müssen begründete Feststellungen über den Unfallhergang getroffen werden, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Unfall verschuldet hat. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weder ein Hinweis auf irgendwelche diesbezügliche Ermittlungen der einschreitenden Polizeiinspektion oder der Kraftfahrbehörde, dies wohl basierend aufgrund der einerseits sehr vagen und andererseits betreffend des eingetretenen Unfalles tatsächlich nicht sehr glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Wenn derartige Feststellungen aber weder von der Straf- noch der Kraftfahrbehörde getroffen werden können, sohin also weder vom Eintritt eines Verkehrsunfalles, noch von einem Verschulden als weitere Voraussetzung an demselben ausgegangen werden kann, so hätte dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung tatsächlich nur – mangels Fehlen entsprechender Feststellungen – für die Dauer von einem Monat entzogen werden dürfen. Dies zumal auf Basis der Aktenlage die Verlängerungsregelung des § 25 Abs. 3 (zweiter Satz) ebensowenig in Betracht kommt, wie etwaige gesetzte Übertretungen des Beschwerdeführers, genannt in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 nicht vorliegen, welche eine längere Entzugsdauer rechtfertigen hätten können.Insoferne der Beschwerdeführer betreffend der längeren Entzugszeit vorbringt, er habe keinen Unfall verschuldet, vielmehr sei – wie er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion *** angegeben habe – ein Traktor an sein Fahrzeug angefahren, dessen Lenker anschließend Fahrerflucht begangen hätte, sieht die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vor, dass der Verkehrsunfall verschuldet sein muss. Aus diesem Grunde müssen begründete Feststellungen über den Unfallhergang getroffen werden, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Unfall verschuldet hat. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weder ein Hinweis auf irgendwelche diesbezügliche Ermittlungen der einschreitenden Polizeiinspektion oder der Kraftfahrbehörde, dies wohl basierend aufgrund der einerseits sehr vagen und andererseits betreffend des eingetretenen Unfalles tatsächlich nicht sehr glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Wenn derartige Feststellungen aber weder von der Straf- noch der Kraftfahrbehörde getroffen werden können, sohin also weder vom Eintritt eines Verkehrsunfalles, noch von einem Verschulden als weitere Voraussetzung an demselben ausgegangen werden kann, so hätte dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung tatsächlich nur – mangels Fehlen entsprechender Feststellungen – für die Dauer von einem Monat entzogen werden dürfen. Dies zumal auf Basis der Aktenlage die Verlängerungsregelung des Paragraph 25, Absatz 3, (zweiter Satz) ebensowenig in Betracht kommt, wie etwaige gesetzte Übertretungen des Beschwerdeführers, genannt in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 nicht vorliegen, welche eine längere Entzugsdauer rechtfertigen hätten können. Der erhobenen Beschwerde war deshalb im Sinne des gestellten Antrages, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf einen Monat zu reduzieren, der Erfolg nicht zu versagen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde im Sinne des gestellten Antrages Folge zu geben ist. Ebenso erübrigt sich mit dem gegenständlichen Abspruch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Der erhobenen Beschwerde war deshalb im Sinne des gestellten Antrages, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf einen Monat zu reduzieren, der Erfolg nicht zu versagen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde im Sinne des gestellten Antrages Folge zu geben ist. Ebenso erübrigt sich mit dem gegenständlichen Abspruch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1123.001.2016.ua