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{'item': 'LVwG-AV-15/001-2014'}

Obsah (12)§ 279§ 11Art. 133§ 201§ 271§ 25§ 30a§ 30b§ 61§ 86Art. 151§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-15/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 279

BAO stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

§ 11Abs.

3 Kommunalsteuergesetz 1993 werden für die nachfolgenden Zeiträume die Bemessungsgrundlagen und die zu entrichtende Kommunalsteuer wie folgt festgesetzt: Zeitraum Bemessungsgrundlage 3 % Kommunalsteuerbetrag1-12/2007 € 13.295,83 € 4,671-12/2008 € 29.752,73 € 892,581-12/2009 € 29.677,63 € 890,331-12/2010 € 30.819,22 € 924,58Gesamt € 2.712,16Zzgl. 2% Säumniszuschlag (§ 217 BAO) € 54,24Gesamt € 2.766,40 Bemessungsgrundlage 3 % Kommunalsteuerbetrag, 1-12/2007 € 13.295,83 € 4,67, 1-12/2008 € 29.752,73 € 892,58, 1-12/2009 € 29.677,63 € 890,33, 1-12/2010 € 30.819,22 € 924,58, Gesamt € 2.712,16, Zzgl. 2% Säumniszuschlag (Paragraph 217, BAO) € 54,24, Gesamt € 2.766,40 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  3. Dezember 2011 wurde der JTS GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 201BAO i

Vm § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz 1993 für die in der Gemeinde gelegene Betriebsstätte auf Grund der durchgeführten Prüfung des Finanzamtes *** die Kommunalsteuer vorgeschrieben und festgesetzt: Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 20. Dezember 2011 wurde der JTS GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 201, BAO in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz 1993 für die in der Gemeinde gelegene Betriebsstätte auf Grund der durchgeführten Prüfung des Finanzamtes *** die Kommunalsteuer vorgeschrieben und festgesetzt: Zeitraum Bemessungsgrundlage 3 % Kommunalsteuer offene Forderung 1-12/2007 € 612.095,33 € 18.362,86 € 18.362,86 1-12/2008 € 788.252,73 € 23.647,58 € 23.647,58 1-12/2009 € 691.177,63 € 20.735,33 € 20.735,33 1-12/2010 € 701.619,22 € 21.048,58 € 21.048,58 Zzgl. 2 % Säumniszuschlag € 1.675,89 Summe: € 85.470,24 1.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2012 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese umfangreich. 1.
  3. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. November 2013, Zl. III-20120150, wurde der der Berufung der JTS GmbH gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  5. Dezember 2011 betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2006 bis 2010 sowie Säumniszuschlag insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wurde: Zeitraum Bemessungsgrundl. 3 % Kommunalst. off. Forderung Säumniszuschlag 1-12/2007 € 612.095,33 € 18.362,86 € 18.362,86 € 367,26 1-12/2008 € 788.252,73 € 23.647,58 € 23.647,58 € 472,95 1-12/2009 € 691.177,63 € 20.735,33 € 20.735,33 € 414,71 1-12/2010 € 701.619,22 € 21.048,58 € 21.048,58 € 420,97 € 83.794,35 € 1.675,89 Summe: € 85.470,24 Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer auch Beträge zählten, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der beim ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt. 1.
  6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Vorstellung (bzw. nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) vom
  7. Dezember
  8. 1.
  9. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. Jänner 2014 wurde die Entscheidung über die Beschwerde (Vorstellung) der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  11. November 2013, Zl. III-20120150, bis zur Erledigung der zu Zl. 2013/13/0061 beim VwGH protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin

§ 271Abs.

1 BAO ausgesetzt.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Jänner 2014 wurde die Entscheidung über die Beschwerde (Vorstellung) der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. November 2013, Zl. III-20120150, bis zur Erledigung der zu Zl. 2013/13/0061 beim VwGH protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin

Paragraph 271, Absatz eins, BAO ausgesetzt. 1.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2016, Zl. 2013/13/0061, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom
  3. April 2013, Zl. RV/0550-W/12, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im Wesentlichen nur die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin geprüft und bejaht habe. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988, sondern um die in § 41 Abs. 2 FLAG (wie in § 2 KommStG 1993) vorgesehene Einbeziehung von Personen, die im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 (somit „wesentlich“) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und deren Beschäftigung nur „sonst“ alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dass es sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. November 2004, Zl. 2003/13/0018, VwSlg. 7.979/F, um eine solche Person handle, könne im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die kontinuierliche Besorgung der Aufgaben der Geschäftsführung nicht zweifelhaft sein. Dies habe zur Folge, dass die Beträge, die sich der Geschäftsführertätigkeit zuordnen lassen, in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag einzubeziehen seien. Die belangte Behörde habe jedoch Bescheide bestätigt, die mit der Einbeziehung der „GF-Fremdleistungen“ darüber weit hinausgingen, und eine diesbezügliche Begründung zur Trennbarkeit der Funktionen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Geschäftsführer und als Einzelunternehmer nicht für erforderlich gehalten. Auch auf das Argument, es handle sich um den Aufwand für Leistungen, die der Gesellschafter nicht persönlich erbringe, glaubte sie nicht eingehen zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zum Einkommensteuerrecht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, ein und dieselbe Person könne ein und derselben anderen Person im gleichen Zeitraum sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig Erwerbstätiger gegenübertreten. Voraussetzung dafür sei, dass sich die als selbständig zu beurteilende Tätigkeit des Arbeitnehmers deutlich von seinen gegenüber dem Arbeitgeber sonst erbrachten Leistungen abhebe und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweise. Zum Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählten nur Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erwiesen. Daran fehle es, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt werde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschäftigung eines wesentlich beteiligten Gesellschafters im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ aufweise, sei ausgesprochen worden, dass es für die Anwendung dieser lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen ohne Bedeutung sei, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Hätten die strittigen Tätigkeiten in den entschiedenen Fällen jeweils zur Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft beigetragen, so wäre auch eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Entgeltsteile aus der Bemessungsgrundlage nicht in Frage gekommen. Das bedeute aber nicht die Einbeziehung jeder Zahlung der Gesellschaft an eine die Voraussetzungen des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllende Person. Es müsse sich nach dem insoweit klaren Gesetzeswort um Gehälter oder sonstige Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt würden. Für Fälle der vorliegenden Art müsse es vor diesem Hintergrund darauf ankommen, inwieweit der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig werde. Hätte der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin als Transportunternehmer mit angestellten Fahrern auch selbst Fahrten für Kunden der Gesellschaft durchgeführt und wären diese Fahrten der Gesellschaft in Rechnung gestellt worden, so lägen insoweit Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vor. Dass die Tätigkeit „im Rahmen des Einzelunternehmens“ ausgeübt werde und die Aufträge nur aus Haftungsgründen über die GmbH abgewickelt würden, würde daran nichts ändern. Soweit die Leistungen hingegen, wie von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren behauptet, von der „Belegschaft“ des Einzelunternehmers erbracht worden wären, komme eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den ihn betreffenden Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag nicht in Betracht.Mit Erkenntnis vom
  5. Juni 2016, Zl. 2013/13/0061, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom
  6. April 2013, Zl. RV/0550-W/12, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im Wesentlichen nur die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin geprüft und bejaht habe. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988, sondern um die in Paragraph 41, Absatz 2, FLAG (wie in Paragraph 2, KommStG 1993) vorgesehene Einbeziehung von Personen, die im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 (somit „wesentlich“) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und deren Beschäftigung nur „sonst“ alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dass es sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  7. November 2004, Zl. 2003/13/0018, VwSlg. 7.979/F, um eine solche Person handle, könne im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die kontinuierliche Besorgung der Aufgaben der Geschäftsführung nicht zweifelhaft sein. Dies habe zur Folge, dass die Beträge, die sich der Geschäftsführertätigkeit zuordnen lassen, in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag einzubeziehen seien. Die belangte Behörde habe jedoch Bescheide bestätigt, die mit der Einbeziehung der „GF-Fremdleistungen“ darüber weit hinausgingen, und eine diesbezügliche Begründung zur Trennbarkeit der Funktionen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Geschäftsführer und als Einzelunternehmer nicht für erforderlich gehalten. Auch auf das Argument, es handle sich um den Aufwand für Leistungen, die der Gesellschafter nicht persönlich erbringe, glaubte sie nicht eingehen zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zum Einkommensteuerrecht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, ein und dieselbe Person könne ein und derselben anderen Person im gleichen Zeitraum sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig Erwerbstätiger gegenübertreten. Voraussetzung dafür sei, dass sich die als selbständig zu beurteilende Tätigkeit des Arbeitnehmers deutlich von seinen gegenüber dem Arbeitgeber sonst erbrachten Leistungen abhebe und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweise. Zum Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählten nur Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erwiesen. Daran fehle es, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt werde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschäftigung eines wesentlich beteiligten Gesellschafters im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ aufweise, sei ausgesprochen worden, dass es für die Anwendung dieser lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen ohne Bedeutung sei, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Hätten die strittigen Tätigkeiten in den entschiedenen Fällen jeweils zur Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft beigetragen, so wäre auch eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Entgeltsteile aus der Bemessungsgrundlage nicht in Frage gekommen. Das bedeute aber nicht die Einbeziehung jeder Zahlung der Gesellschaft an eine die Voraussetzungen des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllende Person. Es müsse sich nach dem insoweit klaren Gesetzeswort um Gehälter oder sonstige Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt würden. Für Fälle der vorliegenden Art müsse es vor diesem Hintergrund darauf ankommen, inwieweit der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig werde. Hätte der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin als Transportunternehmer mit angestellten Fahrern auch selbst Fahrten für Kunden der Gesellschaft durchgeführt und wären diese Fahrten der Gesellschaft in Rechnung gestellt worden, so lägen insoweit Bezüge im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 vor. Dass die Tätigkeit „im Rahmen des Einzelunternehmens“ ausgeübt werde und die Aufträge nur aus Haftungsgründen über die GmbH abgewickelt würden, würde daran nichts ändern. Soweit die Leistungen hingegen, wie von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren behauptet, von der „Belegschaft“ des Einzelunternehmers erbracht worden wären, komme eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den ihn betreffenden Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag nicht in Betracht. 1.
  8. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  9. Juli 2016 wurde die Entscheidung über die Beschwerde (Vorstellung) der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  10. November 2013, Zl. III-20120150, zur Erledigung der beim Bundesfinanzgericht protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin

§ 271Abs.

1 BAO ausgesetzt.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juli 2016 wurde die Entscheidung über die Beschwerde (Vorstellung) der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. November 2013, Zl. III-20120150, zur Erledigung der beim Bundesfinanzgericht protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin

Paragraph 271, Absatz eins, BAO ausgesetzt. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom
  2. September 2016, Zl. RV/7102895/2016, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
  3. Dezember 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes *** vom
  4. November 2011 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2007 bis 2010, Folge gegeben und Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben wurden wie folgt neu festgesetzt: „Zeitraum Bmgrl: DB DZ 4,5% 2007: 0,42 % 2008: 0,42 % 2009: 0,41 % 2010: 0,40 % 1-12/2007 13.295,83 598,31 55,84 1-12/2008 29.752,73 1.338,87 124,96 1-12/2009 29.677,63 1.335,49 121,68 1-12/2010 9.919,22 446,36 39,68“ Begründend wird im Wesentlichen unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2016, Zl. 2013/13/0061, dargelegt, dass Herr Ing. MF im Zeitraum 2007 bis 2010 zu 100 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei und die Aufgaben der Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin seit dem
  6. November 2006 wahrgenommen habe (vgl. Firmenbuch FN ***). Die strittigen „Fremdleistungen“ seien mangels Personal der Beschwerdeführerin als vom Einzelunternehmen des Herrn lng. MF erbracht anzusehen. Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, wird die Eingliederung des Herrn Ing. MF nicht bestritten. Bei den einzubeziehenden Gehältern und sonstigen Vergütungen müsse es sich aber um solche Gehälter oder sonstigen Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt werden. Es wären somit alle Zuwendungen auszuscheiden, die ihre Wurzel nicht in der Tätigkeit des Gesellschafters, sondern in seiner Gesellschafterstellung hätten. Da aber im gegenständlichen Fall die strittigen „Fremdleistungen“ glaubhaft von der Belegschaft des Einzelunternehmens erbracht worden seien, komme eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den ihn betreffenden Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag nicht in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für DB/DZ ergibt sich demnach aus den Geschäftsführerbezügen, den Geschäftsführer-Reisekostenersätzen und der Kfz-Privatnutzung.Begründend wird im Wesentlichen unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2016, Zl. 2013/13/0061, dargelegt, dass Herr Ing. MF im Zeitraum 2007 bis 2010 zu 100 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei und die Aufgaben der Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin seit dem
  8. November 2006 wahrgenommen habe vergleiche Firmenbuch FN ***). Die strittigen „Fremdleistungen“ seien mangels Personal der Beschwerdeführerin als vom Einzelunternehmen des Herrn lng. MF erbracht anzusehen. Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, wird die Eingliederung des Herrn Ing. MF nicht bestritten. Bei den einzubeziehenden Gehältern und sonstigen Vergütungen müsse es sich aber um solche Gehälter oder sonstigen Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt werden. Es wären somit alle Zuwendungen auszuscheiden, die ihre Wurzel nicht in der Tätigkeit des Gesellschafters, sondern in seiner Gesellschafterstellung hätten. Da aber im gegenständlichen Fall die strittigen „Fremdleistungen“ glaubhaft von der Belegschaft des Einzelunternehmens erbracht worden seien, komme eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den ihn betreffenden Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag nicht in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für DB/DZ ergibt sich demnach aus den Geschäftsführerbezügen, den Geschäftsführer-Reisekostenersätzen und der Kfz-Privatnutzung. 1.
  9. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates). Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt 1.
  10. Feststellungen: Herr Ing. MF war im Streitzeitraum 2007 bis 2010 zu 100 % am Stammkapital beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin seit
  11. November 2006 wahr (vgl. Firmenbuch FN ***). Die strittigen „Fremdleistungen“ werden mangels Personal der Beschwerdeführerin als vom Einzelunternehmen des Herrn Ing. MF erbracht angesehen. Die Eingliederung des Herrn Ing. MF in das Unternehmen der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten. Im fraglichen Zeitraum von 2007 bis 2011 wurden folgende Geschäftsführerbezüge, Reisekostenersätze (inkl. Kfz-Privatnutzung) ausbezahlt:Herr Ing. MF war im Streitzeitraum 2007 bis 2010 zu 100 % am Stammkapital beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin seit
  12. November 2006 wahr vergleiche Firmenbuch FN ***). Die strittigen „Fremdleistungen“ werden mangels Personal der Beschwerdeführerin als vom Einzelunternehmen des Herrn Ing. MF erbracht angesehen. Die Eingliederung des Herrn Ing. MF in das Unternehmen der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten. Im fraglichen Zeitraum von 2007 bis 2011 wurden folgende Geschäftsführerbezüge, Reisekostenersätze (inkl. Kfz-Privatnutzung) ausbezahlt: Zeitraum GF-Bezug Reisekostenersatz KFZ-Nutzung Bemessungsgrundlage 1-12/2007 € 7.500,- € 5.795,83 € 13.295,83 1-12/2008 € 22.500,- € 7.252,73 € 29.752,73 1-12/2009 € 22.500,- € 7.177,63 € 29.677,63 1-12/2010 € 22.500,- € 8.319,22 € 1.600,- € 30.819,22
  13. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  14. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. I Nr. 20/2009, - KommStG:2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, - KommStG: § 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Paragraph eins, Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 2. Dienstnehmer sind:Paragraph 2, Dienstnehmer sind:
  1. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  4. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (Paragraph 4,) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  5. c)Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. § 5.
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sindParagraph 5,
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge

§ 25Abs.

1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,a) im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG,

  1. b)im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
  2. b)im Falle des Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes,
  3. c)im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.
  4. c)im Falle des Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.

(2)Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
  1. a)Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b)die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  3. b)die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  4. c)die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  5. c)die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  6. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  7. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  8. e)Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen

den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3)Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen. § 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen. § 11.
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.
  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11,
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2)Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen.
(3)Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 2, zu verwenden.
(5)Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 - B-VG:2.
  2. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, - B-VG: Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2013, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  7. Würdigung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  9. Die Vorstellung

§ 61NÖ Gemeindeordnung 1973 id

F LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente.Die Vorstellung

Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde

§ 86

Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde

Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben vergleiche "Art". l Absatz 4, EGVG und Paragraph eins, Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.1.

  1. Im Lichte des oben unter 1.
  2. wieder gegebenen Tenors des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2016, Zl. 2013/13/0061, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass es auch hier strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für die ausbezahlten Vergütungen des in den Streitjahren zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Kommunalsteuer zu entrichten hat, weil diese Vergütungen zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen. Geschäftsführer war in den fraglichen Jahren 2007 bis 2010 Herr Ing. MF, der laut Firmenbuch (FN ***) einen Anteil von 100 % am Stammkapital hielt. Als Alleingesellschafter führte er seit 1997 als Einzelunternehmer Transporte durch. Die am
  4. November 2006 gegründete GmbH wurde insbesondere deshalb gegründet, um das bislang in der Form eines reinen Einzelunternehmens geführte Transportunternehmen von der zivilrechtlich auf den Einzelunternehmer durchschlagenden Haftung zu befreien bzw. diese Haftung wesentlich abzumildern. Nach Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom
  5. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in den Jahren 2007 bis 2009 einen Mitarbeiter gehabt habe, nämlich Herrn Ing. MF. Im Jahre 2010 habe die Beschwerdeführerin zwei Mitarbeiter beschäftigt, nämlich Herrn Ing. MF und eine weitere Person, welche als Fahrer beschäftigt worden sei. Lohnkonten für Herrn Ing. MF seien von der Beschwerdeführerin nicht geführt worden und Verringerungsbeträge gem. § 41 Abs. 4 letzter Absatz FLAG 1967 seien nicht zu berücksichtigen.Im Lichte des oben unter 1.
  6. wieder gegebenen Tenors des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2016, Zl. 2013/13/0061, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass es auch hier strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für die ausbezahlten Vergütungen des in den Streitjahren zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Kommunalsteuer zu entrichten hat, weil diese Vergütungen zu Einkünften im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 führen. Geschäftsführer war in den fraglichen Jahren 2007 bis 2010 Herr Ing. MF, der laut Firmenbuch (FN ***) einen Anteil von 100 % am Stammkapital hielt. Als Alleingesellschafter führte er seit 1997 als Einzelunternehmer Transporte durch. Die am
  8. November 2006 gegründete GmbH wurde insbesondere deshalb gegründet, um das bislang in der Form eines reinen Einzelunternehmens geführte Transportunternehmen von der zivilrechtlich auf den Einzelunternehmer durchschlagenden Haftung zu befreien bzw. diese Haftung wesentlich abzumildern. Nach Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom
  9. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in den Jahren 2007 bis 2009 einen Mitarbeiter gehabt habe, nämlich Herrn Ing. MF. Im Jahre 2010 habe die Beschwerdeführerin zwei Mitarbeiter beschäftigt, nämlich Herrn Ing. MF und eine weitere Person, welche als Fahrer beschäftigt worden sei. Lohnkonten für Herrn Ing. MF seien von der Beschwerdeführerin nicht geführt worden und Verringerungsbeträge gem. Paragraph 41, Absatz 4, letzter Absatz FLAG 1967 seien nicht zu berücksichtigen. 3.1.
  10. Neuberechnung und Neufestsetzung: Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, wird diese Eingliederung des Herrn Ing. MF nicht bestritten. Bei den einzubeziehenden Gehältern und sonstigen Vergütungen muss es sich nach der Judikatur des VwGH aber um solche Gehälter oder sonstigen Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt werden. Es sind somit alle Zuwendungen auszuscheiden, die ihre Wurzel nicht in der Tätigkeit des Gesellschafters, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben. Da aber im gegenständlichen Fall die strittigen „Fremdleistungen“ glaubhaft von der Belegschaft des Einzelunternehmens erbracht wurden, kommt eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den ihn betreffenden Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag nicht in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ergibt sich demnach aus den Geschäftsführerbezügen, den Reisekostenersätzen und der Kfz-Privatnutzung wie folgt: Zeitraum GF-Bezug Reisekostenersatz KFZ-Nutzung Bemessungsgrundlage 1-12/2007 € 7.500,- € 5.795,83 € 13.295,83 1-12/2008 € 22.500,- € 7.252,73 € 29.752,73 1-12/2009 € 22.500,- € 7.177,63 € 29.677,63 1-12/2010 € 22.500,- € 8.319,22 € 1.600,- € 30.819,22 Die Kommunalsteuer errechnet sich somit wie folgt: Zeitraum Bemessungsgrundlage Abzug § 9 KommStG 3 % Kommunalsteuer Zeitraum Bemessungsgrundlage Abzug Paragraph 9, KommStG 3 % Kommunalsteuer 1-12/2007 € 13.295,83 € 13.140,- (12 x € 1.095) € 4,67 1-12/2008 € 29.752,73 € 892,58 1-12/2009 € 29.677,63 € 890,33 1-12/2010 € 30.819,22 € 924,58 Summe € 2.712,16 Bei dem in § 9 KommStG angeführten Freibetrag handelt es sich um eine auf einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfanges, die im Rahmen einer Objektsteuer, die an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und der Abgeltung von Gemeindelasten dient, sachlich gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom
  11. März 2001, Zl. 96/13/0018, und vom
  12. Februar 2004, Zl. 2000/15/0015). Bei dem in Paragraph 9, KommStG angeführten Freibetrag handelt es sich um eine auf einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfanges, die im Rahmen einer Objektsteuer, die an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und der Abgeltung von Gemeindelasten dient, sachlich gerechtfertigt ist vergleiche VwGH vom
  13. März 2001, Zl. 96/13/0018, und vom
  14. Februar 2004, Zl. 2000/15/0015). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  15. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.15.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.