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LVwG-AV-1137/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1137/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MO, vertreten durch Herrn Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt, ***, ***, vom

  1. September 2016, Zl. 16/260430, zu Recht erkannt: ,
  2. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde I. Instanz aufgehoben wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde römisch eins. Instanz aufgehoben wird.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit fristgerechter Beschwerde bekämpft Herr MO anwaltlich vertreten den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom
  4. September 2016, GZ: 16/260430, betreffend „Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom
  5. Juli 2016 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit“. Jenen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegten Aktenunterlagen ist folgender „Führerscheinantrag“ vom
  6. Juli 2016 zu entnehmen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Diesem „Antrag“ ist zu entnehmen, dass Herr MO, geb. *** in ***, ***, ***, im Besitz des Führerscheines mit der Nr. ***, ausgestellt von der LPD NÖ am 29.11.2012, für die Klasse/Unterklasse B, befristet bis 20.07.2016, war. In der Rubrik Anträge und Erklärungen ist außer der abschließenden Unterschrift des Herrn MO nichts ausgeführt. – Es fehlt jegliche Antragserklärung, ob etwa die Ausstellung eines Führerscheinduplikates, ein Antrag auf Austausch, ein Antrag auf Wiedererteilung, ein Antrag auf Wiederausfolgung nach Ablauf einer Entziehung oder gar der Verzicht auf die Lenkberechtigung begehrt werde. Abgesehen von der Einbringung eines unterfertigten Antragsformulares, ausgefüllt mit den personenspezifischen Daten des Herrn MO, ist dem „Führerscheinantrag“ vom
  7. Juli 2016, welcher von der erstinstanzlichen Behörde im Gegenstand entschieden wird, kein Antrag zu entnehmen. Die Unterlassung eines – wie im Gegenstand – in der Willkür der Partei liegenden Antrages, stellt kein Formgebrechen dar, welches nach § 13 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre (VwGH 13.02.1979, 1092/78).Die Unterlassung eines – wie im Gegenstand – in der Willkür der Partei liegenden Antrages, stellt kein Formgebrechen dar, welches nach Paragraph 13, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre (VwGH 13.02.1979, 1092/78). Es geht zu Lasten des Unterfertigers, wenn dieser (Herr MO) ein Schriftstück (hier: Führerscheinantrag) unterschreibt, ohne sich von dessen Inhalt (dem Fehlen jeglicher Antragserklärung) zu vergewissern (VwGH 27.05.1988, 88/18/0085). Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg. 9425 A). Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 29.01.1979, 1088/78). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, da die erstinstanzliche Behörde ohne Vorliegen eines entsprechendes Antrages mit Bescheid vom
  8. September 2016, GZ: 16/260430, entschieden hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1137.001.2016

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