RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1222/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der EZ, vertreten durch Dr. Peter Resch, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 2016, ZTW2-WA-11159/002, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 4 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.)Paragraph 4, VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 2, 27, 28 Abs. 2 und 3 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz 2, 27, 28, Absatz 2 und 3 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Sachverhalt Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zunächst auf den im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Februar 2016, LVwG-AV-196/001-2016, dargestellten Sachverhalt verwiesen. Mit dem genannten Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde der EZ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, datiert mit
- und
- Jänner 2016, ZTW2-WA-11159/002, entschieden. Dieser Bescheid hatte einerseits die Anordnung einer Ersatzvornahme bezüglich des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- November 2013 in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom
- Dezember 2013, ZTW2-WA-11159/ 001, ausgesprochen gewässerpolizeilichen Auftrags zur Entfernung eines Rohrdurchlasses in den KG *** und *** und andererseits die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten eben dieser Ersatzvornahme zum Gegenstand. Hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme wurde das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen; soweit der angefochtene Bescheid eine Kostenvorauszahlung zum Inhalt hatte, wurde er gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.bezüglich des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- November 2013 in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom
- Dezember 2013, ZTW2-WA-11159/ 001, ausgesprochen gewässerpolizeilichen Auftrags zur Entfernung eines Rohrdurchlasses in den KG *** und *** und andererseits die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten eben dieser Ersatzvornahme zum Gegenstand. Hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme wurde das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen; soweit der angefochtene Bescheid eine Kostenvorauszahlung zum Inhalt hatte, wurde er gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass zur Höhe der aufgetragenen Kosten-vorauszahlungen keine tauglichen Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde getroffen worden waren. Zwar bedürfe es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Kostenvorauszahlung keiner völlig exakten Kostenermittlung, jedoch seien die zu erwartenden Kosten auf nachprüfbare Weise durch eine amtliche Kostenschätzung zu ermitteln. Dazu bedürfe es eine Aufschlüsselung der Kostenschätzung, die der Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und der Konkretisierung einer Behauptung der preislichen Unangemessenheit ermöglicht. Im fortgesetzten Verfahren, so führte das Gericht weiters aus, werde die belangte Behörde unter Beiziehung eines Sachverständigen eine entsprechend nachvollziehbare Kostenschätzung zu erstellen haben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, eine allenfalls dann noch geltend gemachte Unangemessenheit konkret unter Beweis zu stellen. Die Konkretisierung werde die einzusetzenden Maschinen und Arbeitskräfte sowie die zu erwartenden Arbeitszeiten und Entsorgungskosten zu umfassen haben. In der Folge holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl neuerlich einen Kosten-voranschlag der Ing. GP GmbH ein, welcher eine Aufschlüsselung hinsichtlich der angebotenen Leistungen, deren jeweiligen Umfangs sowie hinsichtlich des Preises pro Einheit enthält. Sodann veranlasste die Behörde eine Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen Ing. ET. Der Sachverständige kam im Gutachten vom
- April 2016 auf Basis des vorliegenden Kostenvoranschlags und einer örtlichen Erhebung sowie einer Besprechung mit einem Vertreter der Firma GP zum Ergebnis, dass der vorliegende Kostenvoranschlag für die (aufgetragene) Entfernung des Rohrdurchlasses sowohl hinsichtlich des angesetzten Zeitaufwandes, der vorgesehenen Geräte als auch des Personals „nachvollziehbar und preislich angemessen“ sei. Dies wurde im Detail hinsichtlich der einzelnen Positionen erläutert.In der Folge holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl neuerlich einen Kosten-voranschlag der Ing. Gesetzgebungsperiode GmbH ein, welcher eine Aufschlüsselung hinsichtlich der angebotenen Leistungen, deren jeweiligen Umfangs sowie hinsichtlich des Preises pro Einheit enthält. Sodann veranlasste die Behörde eine Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen Ing. ET. Der Sachverständige kam im Gutachten vom
- April 2016 auf Basis des vorliegenden Kostenvoranschlags und einer örtlichen Erhebung sowie einer Besprechung mit einem Vertreter der Firma Gesetzgebungsperiode zum Ergebnis, dass der vorliegende Kostenvoranschlag für die (aufgetragene) Entfernung des Rohrdurchlasses sowohl hinsichtlich des angesetzten Zeitaufwandes, der vorgesehenen Geräte als auch des Personals „nachvollziehbar und preislich angemessen“ sei. Dies wurde im Detail hinsichtlich der einzelnen Positionen erläutert. Schließlich wurde dieses Gutachten samt eingeholtem Kostenvoranschlag der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Äußerung übermittelt. Diese gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Kostenvoranschlag über brutto € 1.680,-- „betragsmäßig zu hoch“ sei. Die Beschwerdeführerin hätte ein Angebot der S GmbH eingeholt, welche für die Arbeiten im selben Umfang und Ausmaß einen Betrag von brutto € 1.440,-- verlange. Die Einschreiterin beantrage daher im Rahmen der Ersatzvornahme die S GmbH zum angebotenen Kostenbetrag von € 1.440,-- zu beauftragen. Das genannte Angebot wurde vorgelegt und enthält ohne nähere Aufschlüsselung in einzelne Positionen für den Leistungsumfang „Verrohrung bei Bachüberfahrt in *** abtragen, Betonrohre verbleiben vor Ort, überschüssiges Material verladen, abtransportieren und entsorgen“, ein Anbot über € 1.200,-- zzgl. 20 % USt. In weiterer Folge legte die Behörde der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin nahe, doch eine wasserrechtliche Bewilligung für die strittige Verrohrung zu erwirken, was jene zunächst auch in Aussicht stellte. Mit Bescheid vom
- September 2016, ZTW2-WA-11159/002, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl der EZ den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom
- November 2015 angedrohten und mit Bescheid vom
- Jänner 2016 angeordneten Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 1.440,-- zu bezahlen. Begründend gab die Behörde den Verfahrensverlauf bis zur Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages wieder und führt aus, dass dem Auftrag bisher keine Folge geleistet worden sei. Im Vollstreckungsverfahren hätte die Einschreiterin einen Kostenvoranschlag einer Baufirma über den Betrag von € 1.440,-- vorgelegt. Das angekündigte wasserrechtliche Einreichprojekt zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Rohrdurchlass sei nicht vorgelegt worden. Es sei „daher“ spruchgemäß zu entscheiden. Als Rechtsgrundlage wird § 4 VVG angeführt.Als Rechtsgrundlage wird Paragraph 4, VVG angeführt.
- Beschwerde Gegen den Bescheid vom
- September 2016, ZTW2-WA-11195/002, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der EZ, in welcher sie zusammengefasst Folgendes vorbringt: - Sie fühle sich durch die Kostenvorauszahlung deshalb beschwert, weil der zu entfernende Rohrdurchlass nicht auf ihrem Grunde, sondern jenem der Republik Österreich gelegen sei, seit etwa 70 Jahren bestehe und den „damaligen wasserrechtlichen Bestimmungen“ entsprechen würde. - Überdies diene der über den Rohrdurchlass führende Weg einem weiteren Liegenschaftseigentümer, der gegebenenfalls ebenfalls an den Kosten zu beteiligen wäre. - Die Beschwerdeführerin hätte sich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewandt, welcher die Angelegenheit „an sich gezogen“ hätte, wobei eine abschließende Erledigung noch nicht erfolgt sei (Schriftverkehr wird diesbezüglich vorgelegt). - Die Beschwerdeführerin stehe auf dem Standpunkt, dass sowohl Entfernung des Rohrdurchlasses als auch ein nachträgliches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auf Antrag und auf Kosten der Republik Österreich vorzunehmen wäre; zumindest müsste jedoch für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten eine Solidarhaftung sämtlicher begünstigter Grundstückseigentümer ausgesprochen werden. - Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid auf Grund des „gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung bzw. Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens“ rechtswidrig. Schließlich wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte in der Folge die Beschwerde und den Akt des Verfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der EZ von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften VVG § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- (…)Paragraph 28, (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter den Punkten
- und
- geschilderte Verfahrensablauf bzw. der Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus dem insoweit unbedenklichen Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher diesen Sacherhalt seiner Entscheidung zu Grunde legen. 3.
- Rechtliche Beurteilung Der angefochtene Bescheid hat eine Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 VVG zum Inhalt; es handelt sich dabei um eine Entscheidung, welcher eine Aufhebung eines früheren Bescheides nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorausgegangen war.Der angefochtene Bescheid hat eine Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten eines Vollstreckungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG zum Inhalt; es handelt sich dabei um eine Entscheidung, welcher eine Aufhebung eines früheren Bescheides nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorausgegangen war. Im Fall einer Aufhebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach der genannten Bestimmung ist die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, gebunden (VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008). Es gelten in diesem Zusammenhang die von der Rechtsprechung schon früher zu § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Grundsätze (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes bezieht sich dabei also nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Beschwerdeverfahren, aber auch in weiterer Folge auf ein allfälliges Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH 9.3.2000, 99/07/0118).Im Fall einer Aufhebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach der genannten Bestimmung ist die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, gebunden (VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008). Es gelten in diesem Zusammenhang die von der Rechtsprechung schon früher zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Grundsätze vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes bezieht sich dabei also nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Beschwerdeverfahren, aber auch in weiterer Folge auf ein allfälliges Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche z.B. VwGH 9.3.2000, 99/07/0118). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Grund des aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Februar 2016, LVwG-AV-196/001-2016, gehalten war, das Verfahren durch Ermittlung der zu erwartenden Kosten auf nachprüfbare Weise durch eine amtliche Kostenschätzung zu ergänzen (was sie im Ergebnis auch getan hat, wobei der Amtssachverständige durch positive Beurteilung des Kostenvoranschlages dessen Inhalt zu einer ihm zuzurechnenden Kostenschätzung gemacht hat). Es ging daher lediglich um die Höhe der Kosten und deren Angemessenheit; das Bestehen der Berechtigung zur Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides dem Grunde nach war eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt der aufhebenden Entscheidung, welche Bindungswirkung für die Folgeverfahren entfaltet (vgl. VwGH 11.9.2014, 2013/16/0018).Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Grund des aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Februar 2016, LVwG-AV-196/001-2016, gehalten war, das Verfahren durch Ermittlung der zu erwartenden Kosten auf nachprüfbare Weise durch eine amtliche Kostenschätzung zu ergänzen (was sie im Ergebnis auch getan hat, wobei der Amtssachverständige durch positive Beurteilung des Kostenvoranschlages dessen Inhalt zu einer ihm zuzurechnenden Kostenschätzung gemacht hat). Es ging daher lediglich um die Höhe der Kosten und deren Angemessenheit; das Bestehen der Berechtigung zur Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides dem Grunde nach war eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt der aufhebenden Entscheidung, welche Bindungswirkung für die Folgeverfahren entfaltet vergleiche VwGH 11.9.2014, 2013/16/0018). Im fortgesetzten Verfahren waren – bei unveränderter Sach- und Rechtslage wie im vorliegenden Fall - daher die (sonstigen) Voraussetzungen für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides nicht mehr zu prüfen. Ein darauf abzielendes Beschwerdevorbringen erweist sich daher - ebenso wie ein Vorbringen, welches sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines gewässer-polizeilichen Auftrag bezieht und daher in einem der Vollstreckung vorgelagerten Verfahren geltend zu machen war, - als unzulässig. Gerade mit diesem Mangel ist die vorliegende Beschwerde behaftet. So wird keineswegs die Unangemessenheit der Höhe des aufgetragenen Betrags behauptet (übrigens hatte die Beschwerdeführerin selbst die Durchführung der Ersatzvornahme auf Basis eines von ihr eingeholten Anbots begehrt, dem die belangte Behörde durch Übernahme des gegenüber der Kostenschätzung ihres Amtssachverständigen niedrigeren Betrags Rechnung getragen hat), sondern zielt das gesamte Vorbringen auf die Bekämpfung der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung bzw. des zugrundeliegenden Titelbescheides. Dies ist jedoch im Rahmen eines Verfahrens nach § 4 Abs. 2 VVG nicht statthaft.Gerade mit diesem Mangel ist die vorliegende Beschwerde behaftet. So wird keineswegs die Unangemessenheit der Höhe des aufgetragenen Betrags behauptet (übrigens hatte die Beschwerdeführerin selbst die Durchführung der Ersatzvornahme auf Basis eines von ihr eingeholten Anbots begehrt, dem die belangte Behörde durch Übernahme des gegenüber der Kostenschätzung ihres Amtssachverständigen niedrigeren Betrags Rechnung getragen hat), sondern zielt das gesamte Vorbringen auf die Bekämpfung der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung bzw. des zugrundeliegenden Titelbescheides. Dies ist jedoch im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG nicht statthaft. Überdies wäre – auch ohne Bindungswirkung des in Rede stehenden Beschlusses vom
- Februar 2016 - im Hinblick auf die Rechtskraft des die Vollstreckung durch Ersatzvornahme verfügenden Teiles des zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21./
- Jänner 2016 auch von vornherein der Weg zur (nochmaligen) Überprüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens (selbst die Frage nach der Vollstreckbarkeit des Titelbescheides) in gegenständlicher Angelegenheit der Weg abgeschnitten. Auch das Vorbringen in Bezug auf Aktivitäten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist nicht zielführend, da diesem in vorliegender Angelegenheit keine Entscheidungskompetenz zukommt. Sohin ergibt sich, dass die Beschwerde der EZ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 2016, ZTW2-WA-11159/002, als unzulässig zurückzuweisen ist. Lediglich angemerkt sei, dass - selbst bei Bestehen einer solidarischen Verpflichtung mehrerer jeder für sich zur Erbringung der gesamten geschuldeten Leistung verhalten werden könnte (worin das Wesen einer Solidarhaftung liegt) - bei Auswahl des Gewerbetreibenden für die Ersatzvornahme die verpflichtete Partei kein Mitspracherecht hat, wobei sich diese auf den Umstand allein, dass (andernfalls) die Kosten einer Ersatzvornahme höher als sie es außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens wären, nicht berufen kann - die Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs. 2 VVG insofern nur vorläufiger Art ist, als die endgültigen Kosten nach Durchführung der Ersatzvornahme festzusetzen und gegen geleistete Vorauszahlungen zu verrechnen sind.die Kostenvorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG insofern nur vorläufiger Art ist, als die endgültigen Kosten nach Durchführung der Ersatzvornahme festzusetzen und gegen geleistete Vorauszahlungen zu verrechnen sind. - die Ankündigung eines Bewilligungsantrags kein Vollstreckungshindernis darstellt(e) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteienantrags gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteienantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) steht. Die ordentliche Revision ist sohin nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) steht. Die ordentliche Revision ist sohin nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1222.001.2016