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{'item': 'LVwG-AV-144/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 41§ 60§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-144/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau BR, beantragte am 13.10.2015 persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 13.10.2015 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden die § 41 Abs. 2 Z 4 iVm § 20d Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF angeführt.Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF angeführt. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt wie folgt: „Sie haben persönlich am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte", § 41 Abs. 2 Z. 4 NAG, eingebracht.Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte", Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den Schriftsatz vom 31.10.2016 an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt gerichtet: „Mit Schreiben vom 03.02.2016 haben Sie dem LVwG NÖ den mit Beschwerde vom 22.01.2016 angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 07.01.2016, Zl. IVW1F-151283, samt Bezug habenden Akt der belangten Behörde, zur Entscheidung vorgelegt. Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem ausgeführt, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“, § 41 Abs. 2 Z 4 NAG, eingebracht.Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem ausgeführt, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, eingebracht. In dem zur Entscheidung vorgelegten Akt befindet sich jedoch ausschließlich ein Antrag vom 12.10.2015 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ (§ 60 NAG).In dem zur Entscheidung vorgelegten Akt befindet sich jedoch ausschließlich ein Antrag vom 12.10.2015 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG). Eine Änderung dieses Antrages bzw. eine Belehrung der Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen.Eine Änderung dieses Antrages bzw. eine Belehrung der Behörde nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen. Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob ein zweiter, nicht im Akt befindlicher Antrag gestellt wurde und verneinenden Falls, warum der gegenständliche Antrag offenbar in einen solchen nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG umgedeutet wurde.“Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob ein zweiter, nicht im Akt befindlicher Antrag gestellt wurde und verneinenden Falls, warum der gegenständliche Antrag offenbar in einen solchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG umgedeutet wurde.“ Mit Schreiben vom 02.11.2016 hat die belangte Behörde dazu Stellung genommen wie folgt: „Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau BR, erschien am 13.10.2015 persönlich vor unserer Behörde und legte im Zuge der persönlichen Antragstellung das im Verwaltungsakt befindliche Antragsformular (lautend auf „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“), neben der Vorlage weiterer Dokumente, vor. Das Formular wurde im Vorfeld von der Partei ausgefüllt, was auch aus dem Datum auf Seite 5 des Antragsformulars ersichtlich ist. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache wurde tatsächlich die Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z. 4 NAG beantragt. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache wurde tatsächlich die Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG beantragt. Der Sachbearbeiter wollte die Partei nicht noch einmal anhalten, ein neues Antragsformular auszufüllen, da die wesentlichen Angaben bei beiden Antragsformularen ident sind. Es war jedoch sowohl der Antragstellerin als auch der Behörde zweifelsfrei klar, dass im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 13.10.2015 ein Antrag auf Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z. 4 NAG eingebracht wurde. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat lediglich das falsche Formular verwendet.Der Sachbearbeiter wollte die Partei nicht noch einmal anhalten, ein neues Antragsformular auszufüllen, da die wesentlichen Angaben bei beiden Antragsformularen ident sind. Es war jedoch sowohl der Antragstellerin als auch der Behörde zweifelsfrei klar, dass im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 13.10.2015 ein Antrag auf Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG eingebracht wurde. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat lediglich das falsche Formular verwendet. Dass die Partei selbst davon ausging, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ einzubringen, ergibt sich weiters aus der mit 02.10.2015 datierten Bestätigung des Herrn LF betreffend eines Benützungsrechts eines Zimmers in ***, ***, zu Gunsten der Antragstellerin, welches an die NÖ Landesregierung „zwecks Einreichung der Rot-Weiß-Rot Karte“ gerichtet war.“ Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin folgendes zu Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt: „Mit Schreiben vom 03.02.2016 hat der Landeshauptmann von NÖ dem LVwG NÖ Ihre Beschwerde vom 22.01.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 07.01.2016, Zl. IVW1F-151283, samt Bezug habenden Akt, zur Entscheidung vorgelegt. Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem ausgeführt, Sie hätten am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“, § 41 Abs. 2 Z 4 NAG, eingebracht.Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem ausgeführt, Sie hätten am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, eingebracht. In dem zur Entscheidung vorgelegten Akt befindet sich jedoch ausschließlich ein Antrag vom 12.10.2015 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ (§ 60 NAG).In dem zur Entscheidung vorgelegten Akt befindet sich jedoch ausschließlich ein Antrag vom 12.10.2015 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG). In einer Stellungnahme vom 02.11.2016 hat die belangte Behörde nach Vorhalt des oben ausgeführten Sachverhaltes mitgeteilt, dass Sie das Formular für den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ verwendet, bei der persönlichen Vorsprache jedoch tatsächlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Selbständige Schlüsselarbeitskraft gestellt hätten. Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ oder einen solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ („Selbständige Schlüsselarbeitskraft“) gestellt haben.“ Mit Schreiben vom 09.11.2016 hat die Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Selbständige stellen will. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Beschwerdeverfahrens – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Beschwerdeverfahrens – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG angenommen und diesen Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG angenommen und diesen Antrag abgewiesen. Entgegen der Bescheidbegründung, wonach die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG eingebracht habe, hat die Beschwerdeführerin nach Aktenlage einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“

§ 60

NAG gestellt.Entgegen der Bescheidbegründung, wonach die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG eingebracht habe, hat die Beschwerdeführerin nach Aktenlage einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“

Paragraph 60, NAG gestellt. Dies bringt auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 09.11.2016 vor und steht dies auch im Einklang mit dem Akteninhalt, in dem sich kein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG findet, ebenso wenig wie ein Aktenvermerk oder eine sonstiger Aktenvorgang, aus dem eine Antragsänderung hervorginge.Dies bringt auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 09.11.2016 vor und steht dies auch im Einklang mit dem Akteninhalt, in dem sich kein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG findet, ebenso wenig wie ein Aktenvermerk oder eine sonstiger Aktenvorgang, aus dem eine Antragsänderung hervorginge. Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Bereich des NAG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages – innerhalb einer von der Behörde

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu setzenden Frist – ist Sache des Antragstellers (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0004; 15.4.2010, 2008/22/0071; 23.2.2012, 2012/22/0001; 19.3.2013, 2013/21/0034; 16.12.2014, Ra 2014/22/0127). Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Bereich des NAG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages – innerhalb einer von der Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu setzenden Frist – ist Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0004; 15.4.2010, 2008/22/0071; 23.2.2012, 2012/22/0001; 19.3.2013, 2013/21/0034; 16.12.2014, Ra 2014/22/0127). Der belangten Behörde war es somit verwehrt, aus eigenem den Antrag der Beschwerdeführerin umzudeuten. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.144.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.