RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-594/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des PM, vertreten durch Gabriele Simon, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.5.2016, Zl. TUJ3-B-14190/005, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Parteiengehör vom 1.4.2016 informierte die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, ihn zu einem Ersatz für vorläufig übernommene Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) in Höhe von € 10.405,15 zu verpflichten. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 30.1.2013 bis 31.3.2016 auf Grund näher bezeichneter Bescheide der belangten Behörde Leistungen der BMS zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bezogen. Die in dieser Zeit aufgelaufenen nicht verjährten Kosten betrügen insgesamt € 14.476,
- Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe zu einem Vermögen von € 14.593,90 gelangt sei. Diese Summe liege über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag von € 4.188,75, weshalb ein Kostenersatz in der genannten Höhe zu leisten sei. 1.
- In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 6.4.2016 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Nachzahlung der Familienbeihilfe zur Gänze und innerhalb von zwei Tagen für diverse Einkäufe und Schuldenrückzahlungen verwendet hätte. Zum Zeitpunkt der Geschenkannahme am 23.9.2015 habe außerdem noch keine Sachwalterschaft bestanden. Dem für das Bezirksgericht Tulln in der Pflegschaftssache des Beschwerdeführers angefertigten gerichtspsychologischen Gutachten sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geldannahme nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei. 1.
- Mit Bescheid vom 18.5.2016 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) zu einem Ersatz für bezogene Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) in Höhe von € 10.405,
- 1.
- Mit Bescheid vom 18.5.2016 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) zu einem Ersatz für bezogene Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) in Höhe von € 10.405,
- Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der Nachzahlung noch keine Sachwalterschaft bestanden habe, die Vorschreibung des Kostenersatzes außerdem die Maßnahmen der Sozialhilfe nicht gefährden könne. Angesichts der vorhandenen eigenen Mittel stelle die Vorschreibung keine soziale Härte dar, weshalb der Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz in Höhe von € 10.405,15 zu verpflichten gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben. Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anweisung der Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe und zum Zeitpunkt der Behebungen nachweislich geschäftsunfähig gewesen sei. Die Sachwalterschaft habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Eine Rückforderung der Beträge scheitere am Verschenken des Geldes, ein Vermögensvorteil sei dem Beschwerdeführer nicht entstanden. Der Beschwerdeführer sei zwar kurzzeitig zu Vermögen gekommen, habe dieses jedoch auf Grund seiner Geschäftsunfähigkeit sogleich verschenkt, weshalb eine Rückzahlung der bezogenen Mindestsicherung unmöglich sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 4.11.2016 hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer aufgefordert, Belege bzw. Nachweise über die Verwendung der nachgezahlten Familienbeihilfe vorzulegen sowie den aktuellen Vermögensstand bekannt zu geben. In seiner Stellungnahme vom 8.11.2016 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers dazu (erneut) vor, dass die Nachzahlung innerhalb von zwei Tagen vom Konto behoben worden sei. Einiges an Bargeld sei an Freunde verschenkt worden, außerdem seien offene Schulden bei Freunden und Familienangehörigen zurückgezahlt worden. Weiters wurden Rechnung von vom Beschwerdeführer gekauften Handys vorgelegt. Zu weiteren Käufen habe der Beschwerdeführer keine Auskunft geben können. Die Geräte seien nicht in seinem Besitz und seien auch bei ihm nicht sichergestellt worden. Zusätzlich wurde erneut auf das gerichtspsychologische Gutachten verwiesen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer PM, geb. am ***, hat im Zeitraum 30.1.2013 bis 31.3.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in der Höhe von insgesamt € 14.476,01 bezogen. Am 23.9.2015 erhielt der Beschwerdeführer vom Finanzamt *** eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe in Höhe von € 14.593,90, überwiesen auf sein Girokonto bei der ***. Am 23.9.2015 behob er von seinem Konto € 7.000,- und am 25.9.2015 nochmals € 5.700,-. Der Beschwerdeführer hat den behobenen Betrag innerhalb kürzester Zeit verbraucht, indem er Bargeld an Freunde verschenkt hat, offene Schulden bei Freunden und Familienangehörigen bezahlt hat und diverse Handys und andere elektronische Geräte gekauft hat. Sein aktueller Konto- und damit Vermögensstand beträgt € 2.252,
- Am 15.9.2015 führte das BG Tulln eine Erstanhörung des Beschwerdeführers durch, weil die belangte Behörde am 3.8.2015 dort eine Sachwalterschaft angeregt hat. Der Beschwerdeführer ist seit Beschluss des BG Tulln vom 28.9.2015, GZ 10 P 62/15b, besachwaltet. Im Zuge des Pflegschaftsverfahrens hat das BG Tulln ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer geistigen Behinderung leide, die es ihm verunmögliche, komplexere Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbständig zu erledigen. Eine Sachwalterschaft zur Regelung u.a. der Einkommens- und Vermögensverwaltung sei medizinisch indiziert. Gutachterlich könne außerdem davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers es ihm verunmöglicht habe, auch zum Zeitpunkt 23.9.2015 seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbständig zu erledigen und er bezüglich der Nachzahlung der Familienbeihilfe nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, TUJ3-B-14190/005, darin inliegend insbesondere der Beschluss des BG Tulln vom 28.9.2015 und das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 29.2.2016 von DDr. GW. Weiters liegen die der Stellungnahme vom 8.11.2016 beigeschlossenen Rechnungen über die erfolgten Handykäufe vor. Wie sich dem psychiatrischen Gutachten, das im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens angefertigt wurde, zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überweisung der Familienbeihilfennachzahlung nicht einsichts- und urteilsfähig. In dem Gutachten wird auch ausgeführt, dass eine Sachwalterschaft zur Regelung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse medizinisch indiziert sei. Die im Gutachten getroffenen medizinischen Befunde und daraus gezogenen Schlüsse hat das BG Tulln dergestalt berücksichtigt, dass es für den Beschwerdeführer einen Sachwalter bestellt hat. Das erkennende Gericht hegt daher keine Zweifel an der diesbezüglich fehlenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund konnte auch dem Vorbringen, das Vermögen der nachgezahlten Familienbeihilfe sei binnen kürzester Zeit verbraucht worden, Glauben geschenkt werden. Dies wird durch die vorgelegten „***“-Rechnungen gestützt, wonach der Beschwerdeführer binnen weniger Tage mehrmals Handys und andere elektronische Geräte gekauft hat.
- Rechtslage: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 25
(1)Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
- von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),
- von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,), […] § 26Paragraph 26
(1)Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
- […] […]“ 6.
- § 3 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise:6.
- Paragraph 3, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise: „§ 3
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
- –
- […]
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; […]“
- Erwägungen: 7.
- Das Finanzamt *** hat dem Beschwerdeführer am 23.9.2015 eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe in Höhe von € 14.593,90 überweisen. Auch wenn Leistungen des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – worunter die Familienbeihilfe fällt – gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV bei einer Leistungsgewährung nicht als Einkommen anzurechnen sind, kann ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. Erk. des VwGH vom 23.4.2007, 2007/10/0011, welches zum mit § 26 NÖ MSG vergleichbaren § 38 NÖ SHG ergangen ist). 7.
- Das Finanzamt *** hat dem Beschwerdeführer am 23.9.2015 eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe in Höhe von € 14.593,90 überweisen. Auch wenn Leistungen des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – worunter die Familienbeihilfe fällt – gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelV bei einer Leistungsgewährung nicht als Einkommen anzurechnen sind, kann ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden vergleiche Erk. des VwGH vom 23.4.2007, 2007/10/0011, welches zum mit Paragraph 26, NÖ MSG vergleichbaren Paragraph 38, NÖ SHG ergangen ist). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer einen Großteil der nachgezahlten Familienbeihilfe jedoch verbraucht. Sein aktueller Vermögensstand beläuft sich auf € 2.252,
- Nun muss der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügen (vgl. das zu § 26 Wr. SHG ergangene Erk des VwGH vom 16.6.2011, 2008/10/0103). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer einen Großteil der nachgezahlten Familienbeihilfe jedoch verbraucht. Sein aktueller Vermögensstand beläuft sich auf € 2.252,
- Nun muss der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügen vergleiche das zu Paragraph 26, Wr. SHG ergangene Erk des VwGH vom 16.6.2011, 2008/10/0103). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Gegenständlich hat es daher in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger die Kosten der ihm gewährten Leistungen der BMS zu ersetzen hat (vgl. zum NÖ SHG: VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108). Maßgeblich ist daher der aktuelle Vermögensstand des Beschwerdeführers. Dieser liegt mit € 2.252,72 unterhalb des maßgeblichen Freibetrages des § 3 Abs. 1 Z 6 EigenmittelV in Höhe von € 4.188,
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Gegenständlich hat es daher in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger die Kosten der ihm gewährten Leistungen der BMS zu ersetzen hat vergleiche zum NÖ SHG: VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108). Maßgeblich ist daher der aktuelle Vermögensstand des Beschwerdeführers. Dieser liegt mit € 2.252,72 unterhalb des maßgeblichen Freibetrages des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EigenmittelV in Höhe von € 4.188,
- 7.
- Der Beschwerde war daher mangels Vermögen des Beschwerdeführers, aus dem der Kostenersatz hätte geleistet werden können, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahme als hinreichend geklärt. Angesichts des im Akt aufliegenden gerichtspsychiatrischen Gutachtens ergaben sich keine Zweifel an der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verbrauch der nachgezahlten Familienbeihilfe. Somit konnte eine – im Übrigen nicht beantrage – mündliche Verhandlung entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.594.001.2016