4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Rechtsgrundlagen: § 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 Paragraph 115 f, Absatz 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 §§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht als Volksschuldirektorin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Am 09.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
2 und Abs. 4 LDG 1984.Am 09.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
Paragraph 115 f, Absatz 2 und Absatz 4, LDG
51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Behandlung als Beschwerde vorgelegt.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Behandlung als Beschwerde vorgelegt. Das in der Sache ergangene – die Beschwerde abweisende – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.10.2014, LVwG-AB-14-0028, wurde auf Grund einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2015, Zl. Ra 2014/12/0022, infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es waren bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten die Zeiten des Karenzurlaubes nach § 58 LDG 1984 vom 01.09.1997 bis 06.09.1998 nicht angerechnet worden, obwohl amtswegige Ermittlungen zur Frage der Zustellung des diesen Karenzurlaub genehmigenden Bescheides nicht angestellt worden waren. Das hierauf im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.09.2015, Zl. LVwG-AV-639/001-2015, wurde auf Grund einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Zl. Ra 2015/12/0080-5, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Spruch der Erledigung der belangten Behörde vom 13.01.1998, welcher eine Verlängerung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom 09.02.1998 bis 06.09.1998 anordnet, auch eine rückwirkende Rechtsgestaltung für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis 08.02.1998 vorgenommen worden sei. Paragraph 58, LDG 1984 vom 01.09.1997 bis 06.09.1998 nicht angerechnet worden, obwohl amtswegige Ermittlungen zur Frage der Zustellung des diesen Karenzurlaub genehmigenden Bescheides nicht angestellt worden waren. Das hierauf im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.09.2015, Zl. LVwG-AV-639/001-2015, wurde auf Grund einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Zl. Ra 2015/12/0080-5, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Spruch der Erledigung der belangten Behörde vom 13.01.1998, welcher eine Verlängerung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom 09.02.1998 bis 06.09.1998 anordnet, auch eine rückwirkende Rechtsgestaltung für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis 08.02.1998 vorgenommen worden sei. Im vorgelegten Personalakt der belangten Behörde finden sich urschriftliche Erledigungen vom 03.09.1997, Zl. I/P.-0098541/31-1997, und vom 13.01.1998, Zl. I/P.-0098541/33-1997, mit welchen der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 Karenzurlaube für die Zeit vom 01.09.1997 bis 08.02.1998 bzw. vom 09.02.1998 bis 06.09.1998 bewilligt wurden. Die Sprüche beider Erledigungen enthalten darüber hinaus den Hinweis, wonach die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei, jedoch werde die Urlaubszeit mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam. Nach der Aktenlage wurden beide Erledigungen an den Bezirksschulrat *** zur Kenntnis und zur nachweislichen Ausfolgung des Bescheides übermittelt. Nachweise über eine Zustellung an die Beschwerdeführerin betreffend diese Erledigungen fanden sich in den Verwaltungsakten nicht.Im vorgelegten Personalakt der belangten Behörde finden sich urschriftliche Erledigungen vom 03.09.1997, Zl. I/P.-0098541/31-1997, und vom 13.01.1998, Zl. I/P.-0098541/33-1997, mit welchen der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz eins, und 2 LDG 1984 Karenzurlaube für die Zeit vom 01.09.1997 bis 08.02.1998 bzw. vom 09.02.1998 bis 06.09.1998 bewilligt wurden. Die Sprüche beider Erledigungen enthalten darüber hinaus den Hinweis, wonach die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei, jedoch werde die Urlaubszeit mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam. Nach der Aktenlage wurden beide Erledigungen an den Bezirksschulrat *** zur Kenntnis und zur nachweislichen Ausfolgung des Bescheides übermittelt. Nachweise über eine Zustellung an die Beschwerdeführerin betreffend diese Erledigungen fanden sich in den Verwaltungsakten nicht. Im Rahmen des zur Zahl Ra 2014/12/0022 geführten Revisionsverfahrens nahm die belangte Behörde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Frage der (im Wege des Bezirksschulrates *** angeordneten) Zustellung der Erledigungen vom 03.09.1997 bzw. vom 13.01.1998 an die Beschwerdeführerin Stellung. Sie brachte vor, dass in Ansehung beider Erledigungen keine Zustellnachweise im Personalakt aufgelegen seien. Eine Rücksprache habe ergeben, dass in Ansehung der Erledigung vom 03.09.1997 keine Übernahmebestätigung existiere. Die Direktion der Volksschule *** habe jedoch eine Übernahmebestätigung betreffend die Erledigung vom 13.01.1998 übermittelt, welche mit der Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es fand sich somit eine Übernahmsbestätigung mit der Unterschrift der Revisionswerberin und dem Datum 21.01.1998. In einer Äußerung zur Revisionsbeantwortung brachte die Beschwerdeführerin vor, die in Rede stehende Unterschrift sei vermutlich echt, jedoch könne die Datumsangabe nicht stimmen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten. Möglicherweise sei die in Rede stehende Übernahmebestätigung nach ihrer Rückkehr nach Österreich von ihr rückdatiert und unterfertigt worden. Die Ausfolgung eines Bescheides habe in diesem Zusammenhang jedoch niemals stattgefunden. Das im Zuge dieses Revisionsverfahrens über Aufforderung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte von der belangten Behörde an die Direktion der Volksschule *** gerichtete Schreiben des Bezirksschulrates *** vom 19.01.1998 liegt nunmehr auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dieses vom (damaligen) Bezirksschulinspektor „für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates“ unterfertigte und an die Direktion der Volksschule *** gerichtete Schreiben des Bezirksschulrates *** vom 19.01.1998 lautet: „Betrifft: VL IH, PA *** Beiliegend wird der Bescheid des Landesschulrates für NÖ vom 13.01.98 zur Kenntnisnahme und nachweislichen Ausfolgung übermittelt.“ Auf dem Schreiben befinden sich handschriftlich das Datum „21.1.98“ und unmittelbar darunter der handschriftliche Namenszug der Beschwerdeführerin. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 19.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine „Behandlungsbestätigung zur Proton Radiation Treatment in ***, USA“ des EH, M.D., Professor of Proton-Radiotherapy, datiert mit 03.08.2015, vorgelegt. Darin bestätigt dieser, „dass meine Patientin: LM, geboren am ***, wohnhaft in ***, Jo***, Österreich im Alter von fünf Jahren und die Eltern IH und JH als Begleitpersonen wohnhaft in ***, ***, Österreich im Zeitraum vom 01.12.1997 bis 30.01.1998 zur Proton Radiation Treatment bei mir in USA, ***, *** als meine Patientin zur Behandlung war.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde hinsichtlich der zu klärenden Frage, ob die Zustellung der Bescheide des Landesschulrates vom 03.09.1997,Zl. I/P.-0098541/31-1997, und vom 13.01.1998, Zl. I/P.-0098541/33-1997, mit welchen der Beschwerdeführerin jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 Karenzurlaube für die Zeit vom 01.09.1997 bis 08.02.1998 bzw. vom 09.02.1998 bis 06.09.1998 bewilligt werden sollten, zugestellt wurden, Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des zur Zeit der Genehmigung des fraglichen Karenzurlaubes im Amt befindlichen Bezirksschulinspektors des Bezirksschulrates *** und der damaligen Leiterin der Volksschule ***, an welcher die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum als Volksschullehrerin tätig war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde hinsichtlich der zu klärenden Frage, ob die Zustellung der Bescheide des Landesschulrates vom 03.09.1997,, Zl. I/P.-0098541/31-1997, und vom 13.01.1998, Zl. I/P.-0098541/33-1997, mit welchen der Beschwerdeführerin jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz eins, und 2 LDG 1984 Karenzurlaube für die Zeit vom 01.09.1997 bis 08.02.1998 bzw. vom 09.02.1998 bis 06.09.1998 bewilligt werden sollten, zugestellt wurden, Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des zur Zeit der Genehmigung des fraglichen Karenzurlaubes im Amt befindlichen Bezirksschulinspektors des Bezirksschulrates *** und der damaligen Leiterin der Volksschule ***, an welcher die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum als Volksschullehrerin tätig war. Am 22.11.2016 fand im nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Zl. Ra 2015/12/0080-5, weiter fortgesetzten Verfahren eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Ehemann der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich zur Frage der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den USA befragt wurde. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Beschwerdegegenstand ist die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Nichtberücksichtigung der Zeiten vom 01.09.1997 bis 07.09.1998 im Rahmen der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zum 31.10.2013. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 115f.
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“
F BGBl. I Nr. 61/1997 kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
F BGBl. I Nr. 61/1997 ist die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, ist die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Auf Grund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich es als erwiesen an, dass es sich bei dem Schreiben des Bezirksschulrates *** vom 19.01.1998 um das Schreiben handelt, mit welchem die damalige Leiterin der Volksschule *** vom Bezirksschulrat *** aufgefordert wurde, der Beschwerdeführerin den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.1998 zuzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es weiters als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die Ausfolgung dieses Bescheides durch ihre Unterschrift auf diesem Schreiben bestätigt hat. Dies erhärtet sich durch die Aussage der damaligen Schulleiterin, dass regelmäßig die Übernahme von Bescheiden des Landesschulrates für Niederösterreich durch die jeweilige Bescheidadressatin mit deren Unterschrift auf dem jeweiligen Schreiben des Bezirksschulrates, mit dem die Schulleitung aufgefordert wurde, den jeweils beiliegenden Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und der jeweiligen Bescheidadressatin auszuhändigen, bestätigt wurde. Dass im hier gegenständlichen Fall die Unterschrift der Beschwerdeführerin anderes als die Ausfolgung des am Schreiben des Bezirksschulrates vom 19.01.1998 genannten Bescheides (vom 13.01.1998) an sie bestätigen sollte, ist nicht erfindlich. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, an dem über der Unterschrift angeführten Datum „21.1.98“ nicht in Österreich sondern gemeinsam mit ihrer schwerkranken Tochter und ihrem Ehemann in den USA gewesen zu sein und hiefür eine Aufenthaltsbestätigung durch das *** vorlegen kann, so wird dadurch zwar nicht die Tatsache der Aushändigung des Bescheides an die Beschwerdeführerin sondern das tatsächliche Datum, wann diese erfolgt ist, in Frage gestellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ausfolgung des Bescheides an sie – bedingt durch den behaupteten Aufenthalt in den USA bis 30.01.1998 – tatsächlich erst später als am 21.01.1998 durch die Unterschrift bestätigt haben sollte, ändert dies nichts an der durch Unterschrift der Beschwerdeführerin erfolgten Bestätigung einer Ausfolgung. Die Echtheit ihrer Unterschrift auf dem Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit ist erwiesen, dass der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.1998, Zl. I/P.-0098541/33-1997, der Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Nicht erweisen lässt sich, wann der Bescheid der Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Nach der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 erfolgten glaubwürdigen Zeugenaussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin war die Beschwerdeführerin vom 29.11.1997 bis 31.01.1998 in ***, USA, und kehrte gemeinsam mit ihm und seiner Tochter erst am 01.02.1998 nach Österreich zurück. Eine Ausfolgung des Bescheides am 21.01.1998 – wie der Datumsvermerk der damaligen Schulleiterin am Schreiben des Bezirksschulrates vom 19.01.1998 vermuten ließe – konnte somit nicht erfolgt sein. Wann die Ausfolgung tatsächlich erfolgte, kann nicht (mehr) festgestellt werden. Das genaue Datum der Ausfolgung (und damit Zustellung) des Bescheides ist jedoch insofern bedeutsam, als erst damit festgestellt werden kann, ab wann wirksam ein Karenzurlaub bewilligt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0080-5, – unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 13.11.2014, Ro 2014/12/0011, vom 20.10.2014, 2010/12/0134, vom 29.04.2011, 2010/12/0064, vom 12.05.2010, 2009/12/0062, und vom 10.10.2012, 2011/12/0007, – aus, dass eine rückwirkende Bewilligung eines Karenzurlaubes in Ermangelung einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung rechtswidrig wäre. Über die Zustellung des Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich vom 03.09.1997, I/P-0098541/31-1997, liegt überhaupt kein Zustellnachweis vor und konnte auch im Beschwerdeverfahren kein Hinweis auf eine tatsächliche Zustellung oder das Datum einer solchen ermittelt werden. Die belangte Behörde hat in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
2 LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Die Zeit vom 01.09.1997 bis einschließlich 06.09.1998 wurde nicht berücksichtigt, weil die belangte Behörde – wie sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich herausgestellt hat – zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass in dieser Zeit ein Karenzurlaub
Wie oben festgestellt, ist Letzteres aber tatsächlich nicht der Fall. Somit tritt auch die Rechtsfolge des § 58a Abs. 1 LDG 1984 nicht ein. Die Zeit vom 01.09.1997 bis einschließlich 06.09.1998 ist daher ohne Einschränkungen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit
2 Z. 1 LDG 1984 zu werten. Die Zeit vom 01.09.1997 bis einschließlich 06.09.1998 wurde nicht berücksichtigt, weil die belangte Behörde – wie sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich herausgestellt hat – zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass in dieser Zeit ein Karenzurlaub
Paragraph 58, LDG 1984 gewährt worden wäre. Wie oben festgestellt, ist Letzteres aber tatsächlich nicht der Fall. Somit tritt auch die Rechtsfolge des Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 nicht ein. Die Zeit vom 01.09.1997 bis einschließlich 06.09.1998 ist daher ohne Einschränkungen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 zu werten. Die
2 LDG 1984 zu berücksichtigenden Zeiten können daher wie folgt dargestellt werden: Die
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984 zu berücksichtigenden Zeiten können daher wie folgt dargestellt werden: Lfd Nr Zeiten von – bis J M T 1 ruhegenussfähige Landesdienstzeit 01.09.77 – 01.06.94 16 09 01 2 Kindererziehungszeit 02.06.94 – 03.09.95 01 03 02 3 ruhegenussfähige Landesdienstzeit 04.09.95 – 31.10.13 18 01 28 Summe 36 02 01 Somit ergibt sich mit 31.10.2013 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 36 Jahren, zwei Monaten und einem Tag. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.639.006.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.