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{'item': 'LVwG-AV-741/001-2016'}

Obsah (16)§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13§ 8§ 11§ 1§§ 10§ 6§ 37§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-741/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen; 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005; 3. Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”

§ 45

NAG oder a) “Daueraufenthalt-EU”

Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
  4. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  5. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005; 3. Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G

  1. Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005.

(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 6, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
  3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1; 3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z

  1. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 3 NÖ Eigenmittelverordnung besagt:Paragraph 3, NÖ Eigenmittelverordnung besagt:
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und 6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird;Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, , bezogen wird;

  1. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  2. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  3. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und 8. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

  1. Erwägungen: In seinem Antrag vom
  2. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass zu seinem sonstigen Vermögen ein PKW gehört. Ermittlungen der belangten Behörde ergaben, dass der Wert dieses PKWs den Vermögensfreibetrag nach der NÖ Eigenmittelverordnung übersteige und daher kein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Laut Kaufvertrag vom
  3. Februar 2016 übereignete der Beschwerdeführer den gegenständlichen PKW um einen Preis von € 10.000,00 an seine Mutter AnW. Der Beschwerdeführer gelangte daher zu einem Vermögen in der Höhe von € 10.000,00 und ist dieses bei der Berechnung bzw. bei der Antragslegitimierung für Ansprüche aus dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu berücksichtigen. Nach dem Einleitungssatz der - ua

§ 6Abs.

6 NÖ MSG 2010 erlassenen - Eigenmittelverordnung ist unter "Einkommen" die "Summe aller Geld- und Sachbezüge" zu verstehen. Dieser Gesetzeswortlaut ist eindeutig und wurde dies auch durch höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2015, RO 2014/10/0115, bestätigt.Nach dem Einleitungssatz der - ua

Paragraph 6, Absatz 6, NÖ MSG 2010 erlassenen - Eigenmittelverordnung ist unter "Einkommen" die "Summe aller Geld- und Sachbezüge" zu verstehen. Dieser Gesetzeswortlaut ist eindeutig und wurde dies auch durch höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2015, RO 2014/10/0115, bestätigt. Die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse des Hilfe Suchenden bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sind, ist nicht davon abhängig, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, sowie die bei Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht

(1989), 404 zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0214, wonach auch aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen - trotz der Unpfändbarkeit von Forderungen auf Familienbeihilfe - die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann). Die Höhe der Ersparnisse ist im gegebenen Zusammenhang lediglich insofern von Bedeutung, als nur der den Grenzbetrag

§ 3Abs.

1 Z. 5 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittel-Verordnung), LGBl. 9200/2-0, übersteigende Betrag bei der Festsetzung der Ersatzleistung zu berücksichtigen ist. Welchen Prozentsatz von den Gesamtersparnissen der Ersatzbetrag ausmacht, ist hingegen nicht von Bedeutung (VwGH vom

  1. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0356).Die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse des Hilfe Suchenden bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sind, ist nicht davon abhängig, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, sowie die bei Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht

(1989), 404 zitierte hg. Rechtsprechung; vergleiche ferner das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0214, wonach auch aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen - trotz der Unpfändbarkeit von Forderungen auf Familienbeihilfe - die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann). Die Höhe der Ersparnisse ist im gegebenen Zusammenhang lediglich insofern von Bedeutung, als nur der den Grenzbetrag

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittel-Verordnung), LGBl. 9200/2-0, übersteigende Betrag bei der Festsetzung der Ersatzleistung zu berücksichtigen ist. Welchen Prozentsatz von den Gesamtersparnissen der Ersatzbetrag ausmacht, ist hingegen nicht von Bedeutung (VwGH vom

  1. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0356). Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (VwGH vom
  2. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, zu § 8 Abs. 1 OÖ MSG).Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (VwGH vom
  3. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, zu Paragraph 8, Absatz eins, OÖ MSG). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch den Verkauf seines PKWs eine Geldsumme in der Höhe von € 10.000,00 erhalten und dadurch ein Vermögen erlangt, welches er nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zunächst einzusetzen hat. Aufgrund des erzielten Vermögens und seinem Guthaben auf seinem Girokonto wurde die Vermögensfreigrenze in der Höhe von € 4.188,80 überstiegen. Wie im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erhoben wurde, und vom Beschwerdeführer auch bestätigt, bewohnt Herr MP ein weiteres Wohnhaus, welches am Grundstück, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer von Herrn MP eine Art Miete bekommt und somit ein Einkommen bezieht, erübrigen sich, da der Beschwerdeführer bereits durch den Verkauf des PKWs Vermögensfreigrenze überschritten hat. Zu den Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Anmeldung der Zulassung des PKWs auf den Eigentümer ist auszuführen, dass diesbezüglich dem Beschwerdeführer Recht zu geben ist. Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges allein kann keine schlüssige Zuordnung zum Vermögen des Hilfesuchenden vorgenommen werden, weil derjenige, der eine Zulassung beantragt, nicht sein (wirtschaftliches) Eigentum am Kraftfahrzeug nachweisen, sondern

§ 37Abs.

2 KFG 1967 lediglich glaubhaft machen muss, rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges zu sein oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzes inne zu haben (vgl. E

  1. Dezember 1999, 97/08/0591). Der eine Mindestsicherungsleistung begehrende Zulassungsbesitzer, dem die beabsichtigte Berücksichtigung des auf ihn angemeldeten Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen zur Kenntnis gebracht wird, hat jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun, dass und aus welchen Gründen er nicht (wirtschaftlicher) Eigentümer des Fahrzeuges ist. Tut er dies nicht, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Zulassung darauf schließt, dass das Kraftfahrzeug zum Vermögen des Antragstellers gehört 2011/10/0138
  2. September 2012.Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges allein kann keine schlüssige Zuordnung zum Vermögen des Hilfesuchenden vorgenommen werden, weil derjenige, der eine Zulassung beantragt, nicht sein (wirtschaftliches) Eigentum am Kraftfahrzeug nachweisen, sondern

Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 lediglich glaubhaft machen muss, rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges zu sein oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzes inne zu haben vergleiche E

  1. Dezember 1999, 97/08/0591). Der eine Mindestsicherungsleistung begehrende Zulassungsbesitzer, dem die beabsichtigte Berücksichtigung des auf ihn angemeldeten Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen zur Kenntnis gebracht wird, hat jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun, dass und aus welchen Gründen er nicht (wirtschaftlicher) Eigentümer des Fahrzeuges ist. Tut er dies nicht, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Zulassung darauf schließt, dass das Kraftfahrzeug zum Vermögen des Antragstellers gehört 2011/10/0138
  2. September
  3. Durch Vorlage des Kaufvertrages zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er nicht der wirtschaftliche Eigentümer des PKWs ist. Rechtmäßiger Besitzer im Sinne der Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer, aber nicht der Eigentümer. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass der Zulassungsbesitzer nicht gleichzeitig der Eigentümer des Fahrzeuges sein muss. Auch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es ihm nicht möglich ist über fremdes Eigentum zu entscheiden und den PKW zu verwerten. Die Aufforderung der belangten Behörde, den PKW, der im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers steht, zu verkaufen, ist daher rechtlich nicht geboten aber auch nicht notwendig, da der Beschwerdeführer durch den Verkauf des PKWs an seine Mutter diesen bereits verwertet hat und den Erlös daraus sich anrechnen zu lassen hat. Ob der erzielte Kaufpreis den wahren Wert des Kaufgegenstandes darstellt und ob es sich eventuell um ein Umgehungsgeschäft gehandelt habe, ist im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich, da der erzielte Kaufpreis, wie dargestellt, die Vermögensfreigrenze überschritten hat.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.741.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.