Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 69§ 70§ 66§ 4§ 3§ 42§ 81§ 63RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-812/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wirdGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
- die, mit der Berufung gegen den im Namen des Landeshauptmannes von NÖ ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.06.2008, Zl. PLS3-F-05, verbundenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.11.2004, PLS3-F-04, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an MA von Amts wegen verfügt wurde, als unbegründet abgewiesen.
- der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung gegen den im Namen des Landeshauptmannes von NÖ ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.06.2008, Zl. PLS3-F-05, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis vom 17.03.2009, Zl. 2008/21/0612, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom
- September 2008, Zl. 147.817/5-III/4/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einem wiederaufgenommen Verfahren über die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wie folgt: „Dem Beschwerdeführer, einem türkischer Staatsangehörigen, wurde von (einem Bediensteten) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
- Juli 1999 in Form einer im Reisepass ersichtlich gemachten Vignette eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt, obwohl der Beschwerdeführer niemals mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war. Der genannte Bedienstete wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
- Dezember 2002 schuldig erkannt, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er gesetzwidrig Aufenthaltstitel ausgestellt habe, und zwar unter anderem am
- Juli 1999 die erwähnte Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer.Der genannte Bedienstete wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
- Dezember 2002 schuldig erkannt, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen zu haben, indem er gesetzwidrig Aufenthaltstitel ausgestellt habe, und zwar unter anderem am
- Juli 1999 die erwähnte Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer. Im Hinblick darauf verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: BH) mit Bescheid vom
- November 2004 von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies die Behörde auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, wonach ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen sei, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Aus diesem Grund sei
§ 69Abs.
3 AVG die amtswegige Wiederaufnahme auch nach Ablauf von drei Jahren seit Erlassung des Bescheides zulässig.Im Hinblick darauf verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: BH) mit Bescheid vom 16. November 2004 von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies die Behörde auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, wonach ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen sei, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Aus diesem Grund sei
Paragraph 69, Absatz 3, AVG die amtswegige Wiederaufnahme auch nach Ablauf von drei Jahren seit Erlassung des Bescheides zulässig. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 3. März 2005
§ 70Abs.
3 AVG als unzulässig zurück, weil nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides könnten erst mit einem (allfälligen) Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst, die abgewartet werden müsse, geltend gemacht werden.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 3. März 2005
Paragraph 70, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück, weil nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides könnten erst mit einem (allfälligen) Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst, die abgewartet werden müsse, geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom
- April 2005 teilte die BH unter Hinweis auf einen angeschlossenen Aktenvermerk dem Beschwerdeführer mit, dass das wiederaufgenommene Verfahren mangels Antrages eingestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk vom
- April 2005 wurde mit der Wiedergabe der Rechtsauffassung der unterfertigenden Sachbearbeiterin eingeleitet, durch die verfügte Wiederaufnahme sei der Bescheid der BH vom
- Juli 1999 in Form einer Vignette, mit dem dem Beschwerdeführer eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, außer Kraft getreten. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens seien die durch den ursprünglichen Bescheid erworbenen Rechte weggefallen. Danach heißt es in dem erwähnten Aktenvermerk, das wiederaufgenommene Verfahren sei nun neuerlich durchzuführen und die gleiche Verwaltungssache neu zu entscheiden. Der - nun weggefallene - Bescheid sei widerrechtlich, ohne diesbezüglichen Antrag erlassen worden. Mangels Antrages liege nun im wiederaufgenommenen Verfahren keine Verwaltungssache vor, die einer Erledigung bedürfe. Das Verfahren werde daher eingestellt. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich mit Bescheid vom
- März 2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil dem Schreiben der BH vom
- April 2004 kein Bescheidcharakter zukomme und es daher "keinen tauglichen Gegenstand einer Berufung" bilden könne. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- August 2007, Zl. 2007/21/0178, als unbegründet ab. In dieser Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf seine Rechtsprechung hin, wonach bereits mit der Bewilligung oder der (amtswegigen) Verfügung der Wiederaufnahme - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - der im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassene Bescheid (im Umfang der Wiederaufnahme) außer Kraft trete. Im vorliegenden Fall habe somit bereits die mit Bescheid vom
- November 2004 von der BH verfügte Wiederaufnahme das Erlöschen der dem Beschwerdeführer erteilten Niederlassungsbewilligung vom
- Juli 1999 bewirkt, ohne dass es - mangels Sonderregelung im Fremdengesetz 1997 - eines diesbezüglichen feststellenden Ausspruches bedurft hätte. Den dieser Auffassung entsprechenden (zutreffenden) rechtlichen Ausführungen der Sachbearbeiterin der BH im Aktenvermerk vom
- April 2005 komme daher als bloße Belehrung über die Rechtswirkungen eines schon früher erlassenen Bescheides kein normativer, das nunmehrige Vorliegen eines neuen Bescheides indizierender Charakter zu. Dass es sich bei der im Amtsvermerk auch beurkundeten Verfahrenseinstellung - so begründete der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter - um eine Erledigung in Form eines Bescheides handle, sei weder in der Beschwerde behauptet worden noch sei dies anzunehmen, wenn die BH diese formlose Beendigung des Verfahrens durch Einstellung ausdrücklich nur in einem Aktenvermerk festgehalten und dort auch begründet habe, weshalb sie - nämlich mangels seinerzeitigen Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - eine (bescheidmäßige) Erledigung nicht für erforderlich halte. Abschließend äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof zu den unter dem Gesichtspunkt einer Säumnis erstatteten Beschwerdeausführungen dahin, dass die BH - in der vorliegenden Konstellation - das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid zu beenden haben werde, wenn der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag stellen sollte, weil er mit seiner Berufung gegen die Wiederaufnahme ausdrücklich auf die abzuwartende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren verwiesen worden sei; andernfalls würde ihm die Möglichkeit einer wirksamen Bekämpfung der Wiederaufnahmeverfügung genommen. Der Beschwerdeführer stellte (mit Schriftsatz vom
- März 2008) einen solchen, an die BH gerichteten und dort am
- April 2008 eingelangten Antrag auf Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens in Bescheidform. Hierauf erging, nachdem der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt am
- Juni 2008 eine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit der BH erstattet hatte, ein auf die §§ 4 und 81 Abs. 1 des (am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen) Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes - NAG gestützter Bescheid vom
- Juni 2008 mit folgendem Spruch:Hierauf erging, nachdem der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt am
- Juni 2008 eine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit der BH erstattet hatte, ein auf die Paragraphen 4 und 81 Absatz eins, des (am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen) Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes - NAG gestützter Bescheid vom
- Juni 2008 mit folgendem Spruch: "Im Namen des Landeshauptmannes von NÖ weist die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag von Herrn (Bfr) vom
- Juli 1999 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück." Einleitend wurde festgestellt, im "fremdenpolizeilichen Programm" der BH sei hinsichtlich des damaligen, die Erteilung der eingangs erwähnten (widerrechtlich erteilten) Niederlassungsbewilligung betreffenden "Antrages" das "Eingangsdatum" mit "26.07.1999" und als "Einbringungsart" "persönlich eingebracht" vermerkt. Nach Darstellung des oben wiedergegebenen Verfahrensganges und Zitierung des § 81 Abs. 1 und des § 4 NAG stellte die Erstbehörde weiters fest, der Beschwerdeführer sei seit
- Oktober 2000 an verschiedenen Adressen in *** gemeldet. Im Falle einer örtlichen Zuständigkeitsverschiebung bleibe zwar die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig, zur Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren sei diese Behörde jedoch örtlich nicht mehr zuständig. Da der Beschwerdeführer aber auf der Entscheidungspflicht der - im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in *** örtlich unzuständigen - BH beharre, sei der Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung vom
- Juli 1999 zurückzuweisen.Einleitend wurde festgestellt, im "fremdenpolizeilichen Programm" der BH sei hinsichtlich des damaligen, die Erteilung der eingangs erwähnten (widerrechtlich erteilten) Niederlassungsbewilligung betreffenden "Antrages" das "Eingangsdatum" mit "26.07.1999" und als "Einbringungsart" "persönlich eingebracht" vermerkt. Nach Darstellung des oben wiedergegebenen Verfahrensganges und Zitierung des Paragraph 81, Absatz eins und des Paragraph 4, NAG stellte die Erstbehörde weiters fest, der Beschwerdeführer sei seit
- Oktober 2000 an verschiedenen Adressen in *** gemeldet. Im Falle einer örtlichen Zuständigkeitsverschiebung bleibe zwar die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig, zur Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren sei diese Behörde jedoch örtlich nicht mehr zuständig. Da der Beschwerdeführer aber auf der Entscheidungspflicht der - im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in *** örtlich unzuständigen - BH beharre, sei der Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung vom
- Juli 1999 zurückzuweisen. In der vom Beschwerdeführer in der Folge erhobenen Berufung stellte er primär Anträge, die auf die (wegen Unzuständigkeit vorzunehmende) Nichtigerklärung bzw. auf die (infolge Gesetzwidrigkeit vorzunehmende) ersatzlose Behebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides vom
- November 2004 zielen. Erst für den (letzten) Eventualfall stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Aufhebung des antragszurückweisenden Bescheides vom
- Juni 2008 und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Erlassung einer Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren. Dazu vertrat der Beschwerdeführer den - schon in der Stellungnahme vom
- Juni 2008 eingenommenen - Standpunkt, für die begehrte Endentscheidung sei jedenfalls die Behörde sachlich und örtlich zuständig, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt habe. Es sei allerdings schon die Wiederaufnahme gesetzwidrig erfolgt, wobei in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der ersten Berufung gegen den Bescheid vom
- November 2004 verwiesen wurde. Soweit die Berufungsbehörde die BH zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) tatsächlich für unzuständig erachten sollte, treffe das - so der Beschwerdeführer - aber auch auf die Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme zu und es wäre daher dieser Bescheid für nichtig zu erklären. Hierauf erging der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom
- September 2008, dessen Spruch lautet: "Ihre Berufung gegen den folgenden Bescheid: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.06.2008 Zahl PLS3-F-05 wird
§ 66Abs.
4 AVG in Verbindung mit § 3 AVG und § 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen." wird
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG und Paragraph 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen." Begründend führte die belangte Behörde aus, die BH habe zwar irrtümlich einen Antrag vom
- Juli 1999 betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zitiert, welcher nicht gestellt worden sei, jedoch ausgeführt, dass die bescheidmäßige Erledigung tatsächlich aufgrund des Antrages vom
- März 2008 ergehe. Im Anschluss an die Wiedergabe des zentralen Berufungsargumentes stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ohne Antragstellung am
- Juli 1999 durch die BH eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit Österreicher erteilt worden sei. Nach der Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am
- Oktober 2000 an einer Adresse in *** angemeldet und er sei "bis dato" noch immer in *** wohnhaft, folgt im angefochtenen Bescheid die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 2007, Zl. 2007/21/0178, lasse sich entnehmen, dass die Einstellung des Verfahrens am
- April 2005 "rechtlich zutreffend" erfolgt und das von der BH am
- November 2004 wieder aufgenommene Verfahren "somit abgeschlossen" sei. Der "vom ursprünglichen Wiederaufnahmeverfahren gesonderte" Antrag sei vom Beschwerdeführer datierend mit
- März 2008 bei der BH eingebracht worden, über den diese Behörde in erster Instanz abzusprechen gehabt habe. Wie bereits ausgeführt habe die BH im Spruch, aber auch in der Begründung irrtümlich einen Antrag vom
- Juli 1999 zitiert, wozu von der belangten Behörde festgestellt werde, dass an dem betreffenden Tag kein Antrag gestellt worden sei; dabei handle es sich lediglich um das Ausstellungsdatum des widerrechtlich erteilten Aufenthaltstitels.
§ 4NAG richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betreffenden.
Da der Beschwerdeführer seit
- Oktober 2000 seinen Hauptwohnsitz in *** habe, sei für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom
- März 2008 nicht die BH, sondern der Landeshauptmann von *** zuständig.Begründend führte die belangte Behörde aus, die BH habe zwar irrtümlich einen Antrag vom
- Juli 1999 betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zitiert, welcher nicht gestellt worden sei, jedoch ausgeführt, dass die bescheidmäßige Erledigung tatsächlich aufgrund des Antrages vom
- März 2008 ergehe. Im Anschluss an die Wiedergabe des zentralen Berufungsargumentes stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ohne Antragstellung am
- Juli 1999 durch die BH eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit Österreicher erteilt worden sei. Nach der Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am
- Oktober 2000 an einer Adresse in *** angemeldet und er sei "bis dato" noch immer in *** wohnhaft, folgt im angefochtenen Bescheid die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 2007, Zl. 2007/21/0178, lasse sich entnehmen, dass die Einstellung des Verfahrens am
- April 2005 "rechtlich zutreffend" erfolgt und das von der BH am
- November 2004 wieder aufgenommene Verfahren "somit abgeschlossen" sei. Der "vom ursprünglichen Wiederaufnahmeverfahren gesonderte" Antrag sei vom Beschwerdeführer datierend mit
- März 2008 bei der BH eingebracht worden, über den diese Behörde in erster Instanz abzusprechen gehabt habe. Wie bereits ausgeführt habe die BH im Spruch, aber auch in der Begründung irrtümlich einen Antrag vom
- Juli 1999 zitiert, wozu von der belangten Behörde festgestellt werde, dass an dem betreffenden Tag kein Antrag gestellt worden sei; dabei handle es sich lediglich um das Ausstellungsdatum des widerrechtlich erteilten Aufenthaltstitels.
Paragraph 4, NAG richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betreffenden. Da der Beschwerdeführer seit
- Oktober 2000 seinen Hauptwohnsitz in *** habe, sei für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom
- März 2008 nicht die BH, sondern der Landeshauptmann von *** zuständig. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom
- November 2004 führte die belangte Behörde noch aus, dass diese
§ 69Abs.
4 AVG zu Recht von der BH vorgenommen worden sei, weil diese Behörde den Bescheid - in Form einer Vignette - in letzter Instanz erlassen habe.Zur Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 16. November 2004 führte die belangte Behörde noch aus, dass diese
Paragraph 69, Absatz 4, AVG zu Recht von der BH vorgenommen worden sei, weil diese Behörde den Bescheid - in Form einer Vignette - in letzter Instanz erlassen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat: 1.
- Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, dass im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung die Bestimmungen des am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG anzuwenden sind. Das gründet sich auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten des NAG anhängig waren, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Während nach § 89 Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen der vorliegenden Art die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig waren, ist nach § 3 Abs. 1 NAG in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig, der unter bestimmten Voraussetzungen die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung zur Entscheidung in seinem Namen ermächtigen kann. Auf diese Norm gründet sich die von der Erstbehörde, die ausdrücklich "im Namen des Landeshauptmannes von NÖ" entschieden hat, in Anspruch genommene Zuständigkeit. Folgerichtig hat über die dagegen erhobene Berufung
§ 3Abs.
2 NAG die Bundesministerin für Inneres entschieden. 1.
- Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, dass im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung die Bestimmungen des am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG anzuwenden sind. Das gründet sich auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten des NAG anhängig waren, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Während nach Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen der vorliegenden Art die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig waren, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig, der unter bestimmten Voraussetzungen die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung zur Entscheidung in seinem Namen ermächtigen kann. Auf diese Norm gründet sich die von der Erstbehörde, die ausdrücklich "im Namen des Landeshauptmannes von NÖ" entschieden hat, in Anspruch genommene Zuständigkeit. Folgerichtig hat über die dagegen erhobene Berufung
Paragraph 3, Absatz 2, NAG die Bundesministerin für Inneres entschieden. 1.
- Der Beschwerdeführer vertrat auf Vorhalt der nach Ansicht der Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit der BH in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2008 die Auffassung, für die begehrte Endentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren sei jedenfalls die Behörde sachlich und örtlich zuständig, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt habe. Die Erstbehörde deutete diese Äußerung dahin, dass der Beschwerdeführer auf der Entscheidungspflicht der BH beharrt habe. Ausgehend von diesen Prämissen ist aber - wie an dieser Stelle anzumerken ist - für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb die getroffene Unzuständigkeitsentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren vom Landeshauptmann von Niederösterreich (durch die von ihm ermächtigte BH) und nicht - wie nach Auffassung der Erstbehörde vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt - von der BH (im eigenen Namen) getroffen wurde. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber von einer in eigener Kompetenz ergangenen Entscheidung der BH auszugehen scheint (vgl. nur die Formulierung im oben wiedergegebenen Spruch des bekämpften Bescheides), widerspricht dies jedoch dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und der entsprechenden Fertigungsklausel. 1.
- Der Beschwerdeführer vertrat auf Vorhalt der nach Ansicht der Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit der BH in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2008 die Auffassung, für die begehrte Endentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren sei jedenfalls die Behörde sachlich und örtlich zuständig, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt habe. Die Erstbehörde deutete diese Äußerung dahin, dass der Beschwerdeführer auf der Entscheidungspflicht der BH beharrt habe. Ausgehend von diesen Prämissen ist aber - wie an dieser Stelle anzumerken ist - für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb die getroffene Unzuständigkeitsentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren vom Landeshauptmann von Niederösterreich (durch die von ihm ermächtigte BH) und nicht - wie nach Auffassung der Erstbehörde vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt - von der BH (im eigenen Namen) getroffen wurde. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber von einer in eigener Kompetenz ergangenen Entscheidung der BH auszugehen scheint vergleiche , nur die Formulierung im oben wiedergegebenen Spruch des bekämpften Bescheides), widerspricht dies jedoch dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und der entsprechenden Fertigungsklausel. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Vorerkenntnis vom
- August 2007 die Erledigung des wiederaufgenommenen Verfahrens in Bescheidform im gegenständlichen Fall deshalb für geboten, weil der Beschwerdeführer mit seiner Berufung gegen die Wiederaufnahme ausdrücklich auf die abzuwartende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren verwiesen worden sei und ihm andernfalls die Möglichkeit einer wirksamen Bekämpfung der Wiederaufnahmeverfügung genommen würde. Die Bewilligung bzw. die Verfügung der Wiederaufnahme kann nämlich nur gleichzeitig mit dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergehenden Sachbescheid nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg bekämpft werden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, Anm. 9 zu § 70 AVG). 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Vorerkenntnis vom
- August 2007 die Erledigung des wiederaufgenommenen Verfahrens in Bescheidform im gegenständlichen Fall deshalb für geboten, weil der Beschwerdeführer mit seiner Berufung gegen die Wiederaufnahme ausdrücklich auf die abzuwartende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren verwiesen worden sei und ihm andernfalls die Möglichkeit einer wirksamen Bekämpfung der Wiederaufnahmeverfügung genommen würde. Die Bewilligung bzw. die Verfügung der Wiederaufnahme kann nämlich nur gleichzeitig mit dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergehenden Sachbescheid nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg bekämpft werden vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, Anmerkung 9, zu Paragraph 70, AVG). 2.
- Davon hat der Beschwerdeführer nun insofern Gebrauch gemacht, als er mit der Berufung gegen den das wiederaufgenommene Verfahren (in Form einer Antragszurückweisung) beendenden Bescheid vom
- Juni 2008 die Berufung gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid vom
- November 2004 verbunden und diesbezüglich auch vorrangige, auf Nichtigerklärung bzw. ersatzlose Behebung dieses Bescheides gerichtete Anträge gestellt hat. Darauf wäre von der Berufungsbehörde vorweg einzugehen gewesen. Denn erst nach Prüfung und Bejahung der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahmeverfügung hätte sich überhaupt die Frage nach der Richtigkeit der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Erledigung gestellt. Das wurde von der belangten Behörde nicht beachtet, zumal mit dem bekämpften Bescheid spruchmäßig nur die Berufung gegen den Bescheid vom
- Juni 2008 erledigt wurde. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer die Aufhebung nach sich ziehenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts. 3.
- Die belangte Behörde befasste sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings insoweit mit dem Bescheid vom
- November 2004, als sie den diesbezüglichen (hilfsweise vorgebrachten) Einwand des Beschwerdeführers, die BH sei dafür nicht zuständig gewesen, für nicht berechtigt erachtete. Dem ist beizupflichten. 3.2.
§ 69Abs.
4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Das war - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - die BH, die
dem (bis
- Dezember 2005 in Geltung gestandenen) § 89 Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 im eigenen Namen am
- Juli 1999 die Niederlassungsbewilligung (in Form einer Vignette) erteilt hatte. Demzufolge war die BH - trotz des mittlerweiligen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers - auch dafür zuständig, (von Amts wegen) die Verfahrenswiederaufnahme mit Bescheid vom
- November 2004 zu verfügen (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 288 zu § 69). 3.2.
Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Das war - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - die BH, die
dem (bis
- Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 im eigenen Namen am
- Juli 1999 die Niederlassungsbewilligung (in Form einer Vignette) erteilt hatte. Demzufolge war die BH - trotz des mittlerweiligen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers - auch dafür zuständig, (von Amts wegen) die Verfahrenswiederaufnahme mit Bescheid vom
- November 2004 zu verfügen vergleiche , Walter/Thienel, aaO, E 288 zu Paragraph 69,). 3.
- Ob die verfügte Wiederaufnahme sonst dem Gesetz entsprach, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren unter Bedachtname auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen inhaltlichen Berufungseinwände jedoch noch zu prüfen haben. 4.
- Der belangten Behörde kann aber auch in Bezug auf die Deutung des in erster Instanz erlassenen Bescheides nicht gefolgt werden. In diesem Bescheid ging die Erstbehörde erkennbar davon aus, dass der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am
- Juli 1999 die Stellung eines entsprechenden, vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich eingebrachten Antrages voranging. Das ergibt sich schon aus dem Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid auf die diesbezüglichen Eintragungen im "fremdenpolizeilichen Programm" der BH, womit offenbar eine elektronische Datenbank gemeint ist, und deren wörtlicher Wiedergabe in der Bescheidbegründung. Die Bezugnahme auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom
- Juli 1999 erfolgte im erstinstanzlichen Bescheid - anders als die belangte Behörde meint - somit nicht "irrtümlich". 4.
- Es war vielmehr eindeutige Absicht der Erstbehörde, in Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers vom
- März 2008 auf bescheidmäßige Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens betreffend Niederlassungsbewilligung diesbezüglich eine Enderledigung in Bescheidform vorzunehmen. Insoweit entsprach das auch den abschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Vorerkenntnis. Dies erfolgte durch Zurückweisung des - ihrer Ansicht nach am
- Juli 1999 vom Beschwerdeführer gestellten - Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen (mittlerweile eingetretener) örtlicher Unzuständigkeit. 4.
- Die belangte Behörde bewegte sich daher insoweit außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens, als sie davon ausging, die Erstbehörde hätte den Antrag des Beschwerdeführers vom
- März 2008 zurückgewiesen. Auch deshalb, weil die belangte Behörde erkennbar einen solchen, in Wahrheit aber gar nicht erlassenen Bescheid bestätigen wollte, erweist sich der angefochtene Bescheid somit als inhaltlich rechtswidrig. 5.
- Die - wie oben dargelegt - nach der damals geltenden Rechtslage zuständige BH hat das wiederaufgenommene Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung mit Aktenvermerk vom
- April 2005 eingestellt. Dem lag die Auffassung zugrunde, die Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer am
- Juli 1999 widerrechtlich, ohne diesbezüglichen Antrag erteilt worden und mangels Antrages liege nun im wiederaufgenommenen Verfahren keine Verwaltungssache vor, die einer - gemeint: bescheidmäßigen - Erledigung bedürfe. Demgegenüber hielt es der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Konstellation aus Rechtsschutzgründen ausnahmsweise für erforderlich, (auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers) das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid zu beenden. Ausgehend von der mit der Aktenlage im Einklang stehenden damaligen Annahme der BH, der Beschwerdeführer habe gar keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, hätte dieser Bescheid - in Wiederholung der zunächst nur per Aktenvermerk vorgenommenen Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens - nur auf Einstellung des Verfahrens lauten können. Hiefür wäre - wovon der Verwaltungsgerichtshof auch im Vorerkenntnis ausging - weiterhin die BH im eigenen Namen zuständig gewesen, zumal die Übergangsregelung des § 81 Abs. 1 NAG einen solchen Fall nicht erfasst. Über eine dagegen erhobene Berufung hätte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich zu entscheiden gehabt.Ausgehend von der mit der Aktenlage im Einklang stehenden damaligen Annahme der BH, der Beschwerdeführer habe gar keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, hätte dieser Bescheid - in Wiederholung der zunächst nur per Aktenvermerk vorgenommenen Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens - nur auf Einstellung des Verfahrens lauten können. Hiefür wäre - wovon der Verwaltungsgerichtshof auch im Vorerkenntnis ausging - weiterhin die BH im eigenen Namen zuständig gewesen, zumal die Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG einen solchen Fall nicht erfasst. Über eine dagegen erhobene Berufung hätte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich zu entscheiden gehabt. 5.
- Demgegenüber hat die Erstbehörde bei Erlassung ihres Bescheides aufgrund der erwähnten Eintragungen im "fremdenpolizeilichen Programm" unterstellt, der Beschwerdeführer habe am
- Juli 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Das steht - wie erwähnt - im Widerspruch zu der offenbar auf das Fehlen eines schriftlichen Antrages im Fremdenakt gestützten ursprünglichen Annahme der BH bei der Verfahrenseinstellung, ein solcher Antrag sei vom Beschwerdeführer nie gestellt worden. Diese Auffassung vertrat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Dem kann schon deshalb nicht entgegengetreten werden, weil die Erstbehörde für ihre Annahme keine nachvollziehbare Begründung gegeben hat. Den von ihr herangezogenen Eintragungen durfte nämlich vor dem Hintergrund, dass die Niederlassungsbewilligung (amts)missbräuchlich und ohne Vorliegen der essentiellen Voraussetzung einer Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin erteilt wurde, keine maßgebliche Aussagekraft zugebilligt werden, weil sie auch nur der Verschleierung der antragslosen Titelerteilung gedient haben könnten. Damit steht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom
- Dezember 2004 im Einklang, wonach er nie behauptet habe, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein. Hätte der Beschwerdeführer jedoch einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher", wie sie dem Beschwerdeführer erteilt wurde, gestellt, setzte das aber notwendigerweise eine solche Behauptung voraus. 5.
- Ausgehend von der - somit als nicht unschlüssig anzusehenden - Meinung der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer sei damals tatsächlich kein solcher Antrag gestellt worden, hätte sie jedoch aufzugreifen gehabt, dass die BH das wiederaufgenommene Verfahren mit Bescheid hätte einstellen müssen. Das hätte die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge gehabt. 6.
- Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 6.1. Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 6.
- Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung
- 6.
- Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung
- *** am
- März 2009“ Infolge der Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 24.09.2008, Zl. 147.817/5-III/4/08, durch das eben zitierte Erkenntnis war die Berufung des Beschwerdeführers weiterhin bei der Bundesministerin für Inneres anhängig. Das Bundesministerium für Inneres hat den Verfahrensakt mit dem Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl PLS3-11-05 zuständigkeitshalber mit Schreiben vom
- Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht NÖ übermittelt.
§ 81Abs.
26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Zur Entscheidung über die gegenständliche, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist demnach nunmehr das Landesverwaltungsgericht NÖ zuständig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben dargestellten Erkenntnis unter den Punkten 3.2 und 3.3 der Erwägungen ausgeführt hat, steht
§ 69Abs.
4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Das war – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – die BH, die
dem (bis
- Dezember 2005 in Geltung gestandenen) § 89 Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 im eigenen Namen am
- Juli 1999 die Niederlassungsbewilligung (in Form einer Vignette) erteilt hatte. Demzufolge war die BH – trotz des mittlerweiligen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers – auch dafür zuständig, (von Amts wegen) die Verfahrenswiederaufnahme mit Bescheid vom
- November 2004 zu verfügen (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 288 zu § 69).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben dargestellten Erkenntnis unter den Punkten 3.2 und 3.3 der Erwägungen ausgeführt hat, steht
Paragraph 69, Absatz 4, AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Das war – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – die BH, die
dem (bis
- Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 im eigenen Namen am
- Juli 1999 die Niederlassungsbewilligung (in Form einer Vignette) erteilt hatte. Demzufolge war die BH – trotz des mittlerweiligen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers – auch dafür zuständig, (von Amts wegen) die Verfahrenswiederaufnahme mit Bescheid vom
- November 2004 zu verfügen vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 288 zu Paragraph 69,). 3.
- Ob die verfügte Wiederaufnahme sonst dem Gesetz entsprach, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen inhaltlichen Berufungseinwände jedoch noch zu prüfen haben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.11.2004, PLS3-F-04, wurde von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an MA, geb. ***,
§ 69Abs.
1 Z 1, Abs. 3 und Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.11.2004, PLS3-F-04, wurde von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an MA, geb. ***,
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verfügt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 26.07.1999 von einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid in Form einer Vignette, Nr. ***, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ widerrechtlich erteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 9.12.2002, 16 Hv 114/02b, sei TH, geb. am ***, für schuldig erkannt worden, er habe als Bediensteter der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Erteilung von Aufenthaltstitel, verbunden mit ihrem Recht auf Einhaltung der bezughabenden Vorschriften, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ der Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er gesetzwidrige Aufenthaltstitel ausstellte, nämlich u.a. am 26.07.1999 den Sichtvermerk Nr. *** für MA und hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt begangen. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren sei
§ 69Abs.
1 Z 1 AVG wieder aufzunehmen, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren sei
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufzunehmen, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Die amtswegige Wiederaufnahme sei
§ 69Abs.
3 AVG auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides aus den oben genannten Gründen (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) zulässig.Die amtswegige Wiederaufnahme sei
Paragraph 69, Absatz 3, AVG auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides aus den oben genannten Gründen (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) zulässig. In der Berufung gegen den im Namen des Landeshauptmannes von NÖ ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.06.2008, Zl. PLS3-F-05, mit dem die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.11.2004, PLS3-F-04, verbunden war, wurden die Ausführungen des ursprünglichen Rechtsmittels gegen die Verfügung der Wiederaufnahme zum Inhalt dieser Berufung erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt wie folgt: „Im konkreten Fall hat die BH St. Pölten am 26.07.1999 eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ erteilt. Dieser Umstand liegt sohin mehr als 5 Jahre zurück. Der Einschreiter ist 1997 nach Österreich gekommen; er ist Vater von einem 10-jährigen, einem 6-jährigen und einem 1-jährigen Kind. 2 dieser Kinder sind in Österreich geboren. Der Einschreiter hat nie behauptet, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein. Der wahre Sachverhalt ist sohin der Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, seit 26.07.1999 bzw. gewiss einige Tage davor, nämlich bei Antragstellung, bekannt. Nach Anm. 9 in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl., Seite 1467 kommt als Wiederaufnahmegrund prinzipiell jede vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen Betracht; so zum Beispiel die Nötigung und gefährliche Drohung, die Urkundenunterdrückung oder der Missbrauch der Amtsgewalt. Ein hier genanntes Delikt wird offensichtlich dem TH vorgeworfen. Dieser Umstand ist der Behörde allerdings auch bereits seit vielen Jahren bekannt, dass sie selbst diesen Dienstnehmer evidentermaßen angezeigt hat und sich auf ein Urteilsdatum aus dem Jahre 2002 beruft. Das bedeutet, dass es die Behörde billigend in Kauf genommen hat, dass der Einschreiter nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes durch die Behörde seit nunmehr über 5 Jahren in Österreich arbeitet, ihr weitestgehend integriert ist, wohingegen der in der Türkei desintegriert ist, was der Behörde als Verschulden im Sinne § 69 Abs 3 AVG
der Judikatur zur Last fällt. Die Eingriffsmöglichkeit in die materielle Rechtskraft durch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Erschleichung des Bescheides ist dann nicht gegeben, wenn die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Behörde zur Last fällt (VwSlg 1557 A/1950). Im konkreten Fall liegt gar keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor, vielmehr hat die Behörde den wahren Sachverhalt gekannt und trotzdem einen Aufenthaltstitel erteilt, wobei sie darüber hinaus eine Begründung angeführt hat, die der Einschreiter gar nicht beantragt hat. Der Einschreiter hat keineswegs auf eine Familiengemeinschaft mit Österreichern hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne das „erschleichen“ der österreichischen Staatsbürgerschaft verneint, wenn zwar der Bewerber im Ansuchen behauptet hat, gegen ihn sei kein Strafverfahren anhängig, obwohl ihm bekannt war, dass gegen ihnen ausländische Haftbefehl durch ein Gericht erlassen worden war, die Behörde es aber unterlassen hat, bei den zuständigen inländischen Sicherheitsbehörden Erhebungen darüber zu veranlassen, ob diesen ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt sei. In diesem Fall bedeutete dies die Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens auf Verleihung der Staatsbürgerschaft aus dem Grunde des „Erschleichens“ des Bescheides (VwGH 09.03.1983, 83/01/000 2,0003).Der Einschreiter hat nie behauptet, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein. Der wahre Sachverhalt ist sohin der Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, seit 26.07.1999 bzw. gewiss einige Tage davor, nämlich bei Antragstellung, bekannt. Nach Anmerkung 9 in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Aufl., Seite 1467 kommt als Wiederaufnahmegrund prinzipiell jede vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen Betracht; so zum Beispiel die Nötigung und gefährliche Drohung, die Urkundenunterdrückung oder der Missbrauch der Amtsgewalt. Ein hier genanntes Delikt wird offensichtlich dem TH vorgeworfen. Dieser Umstand ist der Behörde allerdings auch bereits seit vielen Jahren bekannt, dass sie selbst diesen Dienstnehmer evidentermaßen angezeigt hat und sich auf ein Urteilsdatum aus dem Jahre 2002 beruft. Das bedeutet, dass es die Behörde billigend in Kauf genommen hat, dass der Einschreiter nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes durch die Behörde seit nunmehr über 5 Jahren in Österreich arbeitet, ihr weitestgehend integriert ist, wohingegen der in der Türkei desintegriert ist, was der Behörde als Verschulden im Sinne Paragraph 69, Absatz 3, AVG
der Judikatur zur Last fällt. Die Eingriffsmöglichkeit in die materielle Rechtskraft durch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Erschleichung des Bescheides ist dann nicht gegeben, wenn die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Behörde zur Last fällt (VwSlg 1557 A/1950). Im konkreten Fall liegt gar keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor, vielmehr hat die Behörde den wahren Sachverhalt gekannt und trotzdem einen Aufenthaltstitel erteilt, wobei sie darüber hinaus eine Begründung angeführt hat, die der Einschreiter gar nicht beantragt hat. Der Einschreiter hat keineswegs auf eine Familiengemeinschaft mit Österreichern hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne das „erschleichen“ der österreichischen Staatsbürgerschaft verneint, wenn zwar der Bewerber im Ansuchen behauptet hat, gegen ihn sei kein Strafverfahren anhängig, obwohl ihm bekannt war, dass gegen ihnen ausländische Haftbefehl durch ein Gericht erlassen worden war, die Behörde es aber unterlassen hat, bei den zuständigen inländischen Sicherheitsbehörden Erhebungen darüber zu veranlassen, ob diesen ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt sei. In diesem Fall bedeutete dies die Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens auf Verleihung der Staatsbürgerschaft aus dem Grunde des „Erschleichens“ des Bescheides (VwGH 09.03.1983, 83/01/000 2,0003). Im konkreten Fall hat der Einschreiter überhaupt keine falschen Angaben gemacht; vielmehr ist das Verhalten des Beamten der Behörde im Sinne einer Kenntnis der Behörde dieser zuzurechnen. § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist nämlich sinnvollerweise so zu lesen, dass die Behörde die Wiederaufnahme mit Bescheid verfügen kann, wenn durch eine externe Einflussnahme die Behörde gegen ihren Willen zu einer Bescheiderlassung „verleitet“ wurde, die sie bei voller Kenntnis der Umstände so nicht getroffen hätte. Wer sohin eine Urkunde fälscht, die den Bescheid zu Grunde gelegt wird, muss auch nach 3 Jahren mit einer Wiederaufnahme rechnen. Wenn jedoch das an sich zuständige und im Vollbesitz seiner Amtsbefugnisse ausgestattete Organ bzw. der Organwalter bewusst falsch im Sinne einer Begünstigung der Partei entscheidet, kann von einer Unkenntnis der Behörde keine Rede sein und ist dir daher das Verhalten sehr wohl zuzurechnen. Wer daher als promovierter Jurist mit Rechtsanwaltsprüfung einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte stellt und erst gar nicht behauptet, die notwendige Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin Verwendung gestanden zu sein, ungeachtet dieses Umstandes jedoch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird, kann aus dieser Malis Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht mehr gestrichen werden, zumal der Behörde die Umstände der Eintragung bekannt waren. Der Fall liegt hier nicht anders: Der Einschreiter hat im Akt zur Erteilung des Aufenthaltstitels keine Heiratsurkunde mit einer Österreicherin vorgelegt! die Quotenregelung, die ihm einen Aufenthaltstitel bei Antragstellung aus der Türkei ermöglicht hätte (oder zum damaligen Zeitpunkt vielleicht nicht ermöglicht hätte) muss der Behörde allemal besser bekannt gewesen sein als dem Einschreiter. Die Behörde wurde sohin keineswegs irregeführt.Im konkreten Fall hat der Einschreiter überhaupt keine falschen Angaben gemacht; vielmehr ist das Verhalten des Beamten der Behörde im Sinne einer Kenntnis der Behörde dieser zuzurechnen. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist nämlich sinnvollerweise so zu lesen, dass die Behörde die Wiederaufnahme mit Bescheid verfügen kann, wenn durch eine externe Einflussnahme die Behörde gegen ihren Willen zu einer Bescheiderlassung „verleitet“ wurde, die sie bei voller Kenntnis der Umstände so nicht getroffen hätte. Wer sohin eine Urkunde fälscht, die den Bescheid zu Grunde gelegt wird, muss auch nach 3 Jahren mit einer Wiederaufnahme rechnen. Wenn jedoch das an sich zuständige und im Vollbesitz seiner Amtsbefugnisse ausgestattete Organ bzw. der Organwalter bewusst falsch im Sinne einer Begünstigung der Partei entscheidet, kann von einer Unkenntnis der Behörde keine Rede sein und ist dir daher das Verhalten sehr wohl zuzurechnen. Wer daher als promovierter Jurist mit Rechtsanwaltsprüfung einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte stellt und erst gar nicht behauptet, die notwendige Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin Verwendung gestanden zu sein, ungeachtet dieses Umstandes jedoch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird, kann aus dieser Malis Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht mehr gestrichen werden, zumal der Behörde die Umstände der Eintragung bekannt waren. Der Fall liegt hier nicht anders: Der Einschreiter hat im Akt zur Erteilung des Aufenthaltstitels keine Heiratsurkunde mit einer Österreicherin vorgelegt! die Quotenregelung, die ihm einen Aufenthaltstitel bei Antragstellung aus der Türkei ermöglicht hätte (oder zum damaligen Zeitpunkt vielleicht nicht ermöglicht hätte) muss der Behörde allemal besser bekannt gewesen sein als dem Einschreiter. Die Behörde wurde sohin keineswegs irregeführt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Verhalten des Organwalters TH der Behörde nicht zurechenbar ist, ist hier ein Verschulden, dass sie an der amtswegigen Wiederaufnahme hindert, insofern gegeben, als sie nicht unverzüglich nach Erstattung der Strafanzeige gegen TH den Sachverhalt umfangreich ermittelt hat und bereits damals die von diesem erteilten Aufenthaltstitel überprüfte. Der Einschreiter kennt natürlich den im Bescheid genannten Akt gegen TH nicht; es wird jedoch behauptet, dass die Kenntnis der Behörde hinsichtlich der Malvasationen des TH jedenfalls schon mehr als 3 Jahre zurückliegen; es ist davon auszugehen, dass dieser sicherlich bereits im Jahr 2000 oder 2001 angezeigt wurde, wenn das Urteil aus 2002 datiert. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die „neuen Sachverhaltselemente“ bereits im bisherigen Verfahren hätte erheben können (VwSlg 827 A/1949). Zur Zurechnung ist bspw auch darauf hinzuweisen, dass es der VwGH als Verschulden gewertet hat, das die Wiederaufnahme ausschließt, wenn die Behörde einander widersprechende Berufungsbescheide von einem Organwalter konzipieren lässt, wobei nur ein Bescheid tatsächlich hätte erlassen werden sollen. Hat dies falls die Erstbehörde beide Bescheide zugestellt, ist dies der Oberbehörde zuzurechnen. Die Auffassung der Oberbehörde, dass in Folge der Bescheidzustellung durch die Erstbehörde die Erlassung dieser Bescheide außerhalb ihrer Einflusssphäre geschah, konnte den VwGH nicht überzeugen, da die Erstbehörde als „verlängerter Arm“ der belangten Behörde gehandelt hat (VwGH 04.07.1986, 85/18/0155). Das Verhalten des TH ist prinzipiell der Behörde zuzurechnen; wenn bspw ein Beamter im Sinne § 304 Abs 2 StGB für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfte sich oder einem Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, so ist es zwar eine passive Bestechung, dies kann aber doch wohl nicht dazu führen, dass die Behörde kein Verschulden trifft und die Partei gleichsam doppelt bestraft wird (durch das Geschenk und durch den Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides). Selbst im Fall einer pflichtwidrigen Bescheiderteilung liegt hier das Verschulden primär auf Seiten der Behörde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Einschreiter im Jahre 1999 (oder auch jetzt) über eine derartige Rechtskenntnis verfügt, dass er über die tatsächlichen Befugnisse eines Beamten Bescheid weiß. Nach der Verwaltungsdoktrin des
- Jahrhunderts konnte die Verwaltung prinzipiell alles, was nicht gesetzlich geregelt war. Erst seit dem Gesetzlichkeits Prinzip, das in Art 18 B-VG verankert ist und bereits in der konstitutionellen Monarchie Eingang in die Verfassungslehre fand, ging man davon aus, dass auch die Verwaltung nur das darf, wozu sie gesetzlich ermächtigt ist. Einem aus dem Orient stammenden Einschreiter ist durchaus noch eine Vorstellung zusinnbar, wonach ein Beamter prinzipiell in seinem Wirkungsbereich alles darf, wenn man ihn nur entsprechend „motiviert“. Illustrativ wird darauf hingewiesen, zumal dieses Jahr ein Herzl-Gedenkjahr (
- Todestag) gefeiert wurde, dass der Biografie Herzls von Alex Bein zu entnehmen ist, das Ende des
- Jahrhunderts Audienz beim osmanischen Sultan ohne Bestechung des Wesiers offenbar völlig unmöglich war und es einer entsprechenden Anstrengung der zionistischen Organisation bedurft hat, um diese Mittel für THe und seine Mitreisenden bei diesen Audienz (erinnerlich fanden jedenfalls 2 solche statt) aufzubringen. Der Einschreiter stammt aus ***, einer Gegend in Anatolien, es ist ihm daher diese Haltung gegenüber einem Beamten durchaus zusinnbar. In Relation zu dem Einschreiter trifft sohin zusammenfassend die Behörde ein Verschulden bei Erteilung des Aufenthaltstitels, der sie im Lichte der Judikatur an der amtswegigen Wiederaufnahme nach über 5 Jahren hindert. Richtigerweise ist mich die Frist vom 26.07.1999 an bis dato bzw. bis 16.11.2004 zu berechnen.“Das Verhalten des TH ist prinzipiell der Behörde zuzurechnen; wenn bspw ein Beamter im Sinne Paragraph 304, Absatz 2, StGB für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfte sich oder einem Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, so ist es zwar eine passive Bestechung, dies kann aber doch wohl nicht dazu führen, dass die Behörde kein Verschulden trifft und die Partei gleichsam doppelt bestraft wird (durch das Geschenk und durch den Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides). Selbst im Fall einer pflichtwidrigen Bescheiderteilung liegt hier das Verschulden primär auf Seiten der Behörde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Einschreiter im Jahre 1999 (oder auch jetzt) über eine derartige Rechtskenntnis verfügt, dass er über die tatsächlichen Befugnisse eines Beamten Bescheid weiß. Nach der Verwaltungsdoktrin des
- Jahrhunderts konnte die Verwaltung prinzipiell alles, was nicht gesetzlich geregelt war. Erst seit dem Gesetzlichkeits Prinzip, das in Artikel 18, B-VG verankert ist und bereits in der konstitutionellen Monarchie Eingang in die Verfassungslehre fand, ging man davon aus, dass auch die Verwaltung nur das darf, wozu sie gesetzlich ermächtigt ist. Einem aus dem Orient stammenden Einschreiter ist durchaus noch eine Vorstellung zusinnbar, wonach ein Beamter prinzipiell in seinem Wirkungsbereich alles darf, wenn man ihn nur entsprechend „motiviert“. Illustrativ wird darauf hingewiesen, zumal dieses Jahr ein Herzl-Gedenkjahr (
- Todestag) gefeiert wurde, dass der Biografie Herzls von Alex Bein zu entnehmen ist, das Ende des
- Jahrhunderts Audienz beim osmanischen Sultan ohne Bestechung des Wesiers offenbar völlig unmöglich war und es einer entsprechenden Anstrengung der zionistischen Organisation bedurft hat, um diese Mittel für THe und seine Mitreisenden bei diesen Audienz (erinnerlich fanden jedenfalls 2 solche statt) aufzubringen. Der Einschreiter stammt aus ***, einer Gegend in Anatolien, es ist ihm daher diese Haltung gegenüber einem Beamten durchaus zusinnbar. In Relation zu dem Einschreiter trifft sohin zusammenfassend die Behörde ein Verschulden bei Erteilung des Aufenthaltstitels, der sie im Lichte der Judikatur an der amtswegigen Wiederaufnahme nach über 5 Jahren hindert. Richtigerweise ist mich die Frist vom 26.07.1999 an bis dato bzw. bis 16.11.2004 zu berechnen.“ Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der Feststellungen im Erkenntnis des VwGH vom
- März 2009, Zl. 2008/21/0612 - 7, kann als unbestritten festgestellt werden, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer von einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
- Juli 1999 in Form einer im Reisepass ersichtlich gemachten Vignette Nr. ***, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck “ Familiengemeinschaft mit Österreicher“ erteilt wurde, obwohl der Beschwerdeführer niemals mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war. Diese Amtshandlung wurde vom genannten Bediensteten unter Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB vorgenommen, weshalb dieser mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Dezember 2002, 16 Hv 114/02/b, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dieser Bestimmung schuldig erkannt wurde.Diese Amtshandlung wurde vom genannten Bediensteten unter Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorgenommen, weshalb dieser mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Dezember 2002, 16 Hv 114/02/b, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dieser Bestimmung schuldig erkannt wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer niemals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck “Familiengemeinschaft mit Österreicher“ gestellt hat. Diese Feststellung deckt sich mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser niemals behauptet habe, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein und so gesehen auch kein solcher Antrag gestellt werden konnte. Auch der VwGH hat in der eingangs dargestellten Entscheidung diese Feststellung der damals belangten Behörde als nicht unschlüssig angesehen. Nach §
- Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Nach § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
§ 69Abs.
4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Paragraph 69, Absatz 4, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Wieder Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2008/21/0612, unter Punkt 3.2 seiner Erwägungen ausgeführt hat, war die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dafür zuständig, von Amts wegen die Verfahrenswiederaufnahme mit Bescheid vom
- November 2004 zu verfügen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens war aber auch inhaltlich berechtigt. Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl Hellbling 454; Hengestschläger3 RZ 579; Thienel4 311; Walter/Mayer RZ 585). Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst (etwa durch Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt etc. [vgl VwSlg 9219 A/1977], aber auch durch Nötigung, gefährliche Drohung, Täuschung) oder einem Dritten verübt wurde (vgl Hellbling 454 f; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm4; Perthold-Stoitzner, Konsequenzen 141; Walter/Thienel AVG § 69 Anm 9, 24). Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat (VwGH
- Februar 2002,99/10/0238; 30.8.2005, 2003/01/0416; vgl auch VwSlg 267 F/1950; VwGH 11.7.2003, 2003/06/0011). Es kommt nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat (VwGH
- 2002,99/10/0238), insbesondere auch nicht, ob sie in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (VwGH 30.8.2005, 2003/01/0416). Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung vergleiche Hellbling 454; Hengestschläger3 RZ 579; Thienel4 311; Walter/Mayer RZ 585). Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst (etwa durch Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt etc. [vgl VwSlg 9219 A/1977], aber auch durch Nötigung, gefährliche Drohung, Täuschung) oder einem Dritten verübt wurde vergleiche Hellbling 454 f; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anm4; Perthold-Stoitzner, Konsequenzen 141; Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 9, 24). Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat (VwGH
- Februar 2002,99/10/0238; 30.8.2005, 2003/01/0416; vergleiche auch VwSlg 267 F/1950; VwGH 11.7.2003, 2003/06/0011). Es kommt nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat (VwGH
- 2002,99/10/0238), insbesondere auch nicht, ob sie in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (VwGH 30.8.2005, 2003/01/0416). Da die Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, war die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als zuständige Partei zur Verfügung der Wiederaufnahme berechtigt, und zwar auch mehr als drei Jahre nach Erlassung des Bescheides, in diesem Fall der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2008/21/0612, unter Punkt 5.3 der Erwägungen ausgeführt hat, hätte die damals belangte Behörde, ausgehend von der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer damals tatsächlich kein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt wurde, aufzugreifen gehabt, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das wiederaufgenommene Verfahren mit Bescheid hätte einstellen müssen. Dies hätte die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge gehabt. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung
§ 63Abs. 1 Vw
GG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (VwGH 21.4.2016, Ro 2016/11/0007).Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (VwGH 21.4.2016, Ro 2016/11/0007). Dementsprechend war laut Spruchpunkt I.
- der im Namen des Landeshauptmannes von NÖ ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.06.2008, Zl. PLS3-F-05, zu beheben, da kein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt wurde und das wiederaufgenommene Verfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bescheidmäßig hätte eingestellt werden müssen. Dementsprechend war laut Spruchpunkt römisch eins.
- der im Namen des Landeshauptmannes von NÖ ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.06.2008, Zl. PLS3-F-05, zu beheben, da kein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt wurde und das wiederaufgenommene Verfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bescheidmäßig hätte eingestellt werden müssen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt unbestritten ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid vom 20.06.2008 aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.812.001.2014