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{'item': 'LVwG-S-2518/001-2015'}

Obsah (9)Art. 1§ 7d§ 7i§ 3Art. 2§ 7b§ 134§ 34§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2518/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 1Abs.

3 lit. a der Entsenderichtlinie liege dann vor, wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat einen Arbeitnehmer zur Arbeitserbringung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsende, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedsstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen worden sei, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer bestehe. Voraussetzung einer Entsendung sei die Arbeitserbringung im Rahmen eines Vertrages zwischen zwei Unternehmen. Eine Entsendung

Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie liege dann vor, wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat einen Arbeitnehmer zur Arbeitserbringung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsende, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedsstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen worden sei, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer bestehe. Voraussetzung einer Entsendung sei die Arbeitserbringung im Rahmen eines Vertrages zwischen zwei Unternehmen. Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 120/1999, mit der § 7 b AVRAG eingeführt worden sei, führten dementsprechend (auszugsweise) aus:Die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, mit der Paragraph 7, b AVRAG eingeführt worden sei, führten dementsprechend (auszugsweise) aus: „Keine Anwendung findet die Entsenderichtlinie auf Arbeitnehmer, die normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten tätig sind und zum fahrenden oder fliegenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und Güterbeförderungen auf dem Schienen-, Land-, Luft- oder Wasserweg durchführt“. Die in § 7 b Abs. 1 AVRAG verwendete Wortfolge „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ umschreibe eine Konstellation, die als „Entsendung im engeren Sinn“ verstanden werde. Diese „Entsendung im engeren Sinn“ stelle auf einen inländischen (im Sinne der Entsenderichtlinie: im Inland tätigen) Auftraggeber (und damit Dienstleistungsempfänger) ab.Die in Paragraph 7, b Absatz eins, AVRAG verwendete Wortfolge „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ umschreibe eine Konstellation, die als „Entsendung im engeren Sinn“ verstanden werde. Diese „Entsendung im engeren Sinn“ stelle auf einen inländischen (im Sinne der Entsenderichtlinie: im Inland tätigen) Auftraggeber (und damit Dienstleistungsempfänger) ab. So sehe auch § 7 b Abs. 4 Z 3 AVRAG vor, dass die Meldung nach Abs. 3 leg. cit. den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers) zu beinhalten habe. Dieses Erfordernis gelte dem Wortlaut nach uneingeschränkt. So sehe auch Paragraph 7, b Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG vor, dass die Meldung nach Absatz 3, leg. cit. den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers) zu beinhalten habe. Dieses Erfordernis gelte dem Wortlaut nach uneingeschränkt. Schon der Wortlaut der Vorgängerbestimmung, des § 7 Abs. 2 AVRAG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, zeige, dass der im Inland tätige Dienstleistungsempfänger unternehmerisch tätig sein müsse, da bereits nach dieser Vorgängerbestimmung der Arbeitgeber „und dessen Auftraggeber“ als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers hafteten. Hier sei mit Sicherheit nicht der Endkunde oder Konsument Normadressat und solidarisch für die Ansprüche des Arbeitnehmers haftpflichtig. Schon der Wortlaut der Vorgängerbestimmung, des Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, zeige, dass der im Inland tätige Dienstleistungsempfänger unternehmerisch tätig sein müsse, da bereits nach dieser Vorgängerbestimmung der Arbeitgeber „und dessen Auftraggeber“ als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers hafteten. Hier sei mit Sicherheit nicht der Endkunde oder Konsument Normadressat und solidarisch für die Ansprüche des Arbeitnehmers haftpflichtig. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.02.2015 ausgeführt, sei das Bordpersonal während der gesamten Fahrt für die WK Betriebs-GmbH & Co. KG, ***, tätig. Es bestehe kein Vertrag mit einem in Österreich tätigen Dienstleistungsnehmer. Nach der Entsenderichtlinie, den darauf fußenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen, den diesbezüglichen und oben auszugsweise zitierten Gesetzesmaterialien sowie der gerichtlichen und höchstgerichtlichen Judikatur (zuletzt etwa VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/2010 mit ausführlichster Begründung im Sinne der Beschwerde) liege im vorliegenden Fall keine Entsendung vor. Mangels Entsendung unterliege die WK Betriebs-GmbH & Co. KG nicht den gesetzlichen Verpflichtungen der §§ 7b Abs. 9 iVm 7b Abs. 3 AVRAG, §§ 7b Abs. 9 iVm 7b Abs. 5 AVRAG sowie §§ 7i Abs. 2 iVm mit 7d Abs. 1 AVRAG, für deren Verletzung der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden solle.Mangels Entsendung unterliege die WK Betriebs-GmbH & Co. KG nicht den gesetzlichen Verpflichtungen der Paragraphen 7 b, Absatz 9, in Verbindung mit 7b Absatz 3, AVRAG, Paragraphen 7 b, Absatz 9, in Verbindung mit 7b Absatz 5, AVRAG sowie Paragraphen 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit mit 7d Absatz eins, AVRAG, für deren Verletzung der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden solle. Das (die) Bezug habende(n), in Beschwerde gezogene(

  1. n)Straferkenntnis(
  2. se)der Bezirkshauptmannschaft Melk sei(
  3. en)somit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer und seine Vertreter zu laden und nach Durchführung des Beweisverfahrens das jeweils angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz einzustellen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer und seine Vertreter zu laden und nach Durchführung des Beweisverfahrens das jeweils angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (in zwei Teilen) durchgeführt, in welcher anhand des zugrunde liegenden Aktes, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, weiters durch Befragung des Beschwerdeführers FN sowie anhand der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2016 entsprechend dem gerichtlichen Auftrag vorgelegten Unterlagen, nämlichDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (in zwei Teilen) durchgeführt, in welcher anhand des zugrunde liegenden Aktes, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, weiters durch Befragung des Beschwerdeführers FN sowie anhand der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2016 entsprechend dem gerichtlichen Auftrag vorgelegten Unterlagen, nämlich ● E-Mailverkehr vom Juli 2013 mit DS GmbH „Liegestellenanmeldung 2014“ ● Zugehörige Beilage „Benutzungsbedingungen 2014“ ● E-Mailverkehr vom März 2014 mit DS GmbH „Liegestellenanmeldung 2014“ ● Zugehörige Beilage „Aktuelle Buchungsliste aller ***buchungen der MS AB für 2014“Zugehörige Beilage „Aktuelle Buchungsliste aller ***buchungen der MS Ausschussbericht für 2014“ ● E-Mailverkehr vom Herbst 2013 mit Werbegemeinschaft DO „Liegestellenreservierung 2014“ ● Zugehörige Beilage „WK Sonderfahrten 2014“ und ● Schreiben der Werbegemeinschaft DO/WGD Tourismus GmbH vom 27.01.2006 mit Nutzungsvertrag für Linienschifffahrt vom 24.02.2016 Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens war von Folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt, am 13.09.2014, handelsrechtlicher Geschäftsführer der WK Verwaltungs-GmbH mit Sitz in ***, ***, die ihrerseits wiederum Komplementär der WK Betriebs-GmbH & Co. KG mit Sitz in ***, ***, ist. Eigentümer und Betreiber der Schiffe, so auch des gegenständlich im Einsatz befindlich gewesenen Schiffes AB, war im angelasteten Tatzeitpunkt die WK Donauschifffahrt GmbH & Co. OHG. Die WK Betriebs-GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der WK Donauschifffahrt GmbH & Co. OHG. Die auf der Fahrt eingesetzten spruchgegenständlichen Personen waren im angelasteten Tatzeitpunkt bei der WK Betriebs-GmbH& Co.KG, ***, angestellt und in Deutschland sozialversichert. Im September 2014, so auch zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt 13.09.2014, führte die Donauschifffahrt WK GmbH & Co. OHG die Schifffahrt auf der Strecke ***–***–*** durch. Diese Schifffahrt wurde zum angelasteten Tatzeitpunkt ausschließlich vom deutschen Unternehmen aus durchgeführt und lagen vor Durchführung der gegenständlichen Schifffahrt, ausgenommen die bestehenden Anlegeverträge und Benützungsvereinbarungen, keine Vertragsabschlüsse hinsichtlich der Durchführung dieser Schifffahrt auf der bezeichneten Strecke mit österreichischen Unternehmen vor. Die einzigen Verträge, die mit österreichischen Vertragspartnern vorlagen, waren jene, die dem deutschen Unternehmen (entsprechend den diesbezüglichen vertraglichen Bedingungen und gegen Entgelt) die Anlege- und Ablegemanöver auf österreichischem Bundesgebiet ermöglichten. Eine vertragliche Verpflichtung des deutschen Unternehmens, so auch zum angelasteten Tatzeitpunkt, gegenüber einem österreichischen Unternehmen, die Schifffahrt innerhalb Österreichs verpflichtend durchzuführen und bestimmte Anlegestellen über einen bestimmten Zeitraum anzufahren und zu bedienen, bestand nicht. Sämtliche spruchgegenständliche Personen laut Anlastung im Straferkenntnis waren bei dem vom Beschwerdeführer nach außen vertretenen deutschen Unternehmen beschäftigt. Das spruchgegenständliche Personal wurde nicht in Erfüllung eines Vertrages mit einem österreichischen Unternehmen im österreichischen Bundesgebiet tätig. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Behörde, auf dessen Verlesung die Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung verzichteten, den vorgelegten Unterlagen und aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers FN in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idF. BGBl. I Nr. 98/2012, lautet (auszugsweise):Paragraph 7 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), , Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, lautet (auszugsweise): „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-oder EWR-Mitgliedstaat

(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf …..
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten: … 3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers) …“

§ 7dAbs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 id

F. BGBl. I Nr. 24/2011 haben Arbeitgeber/innen im Sinne der

Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) , Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.

§ 7iAbs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 id

F. BGBl. I Nr. 24/2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 7 i, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) , Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von , 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Die maßgeblichen Normierungen der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen lauten: „Artikel 1 Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer

Abs. 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entsenden.

(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer

Absatz 3, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entsenden.

(2)Diese Richtlinie gilt nicht für die Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine.
(3)Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
  1. a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrages entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
  2. b)einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
  3. c)als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Artikel 2 Begriffsbestimmung ….
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird.“ Eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs.2 iVm. § 7d Abs.1 AVRAG liegt nur vor, wenn – u.a.- eine Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich iSd. § 7b Abs. 1 AVRAG erfolgte.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG liegt nur vor, wenn – u.a.- eine Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich iSd. Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG erfolgte.

§ 3Abs.

2 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gelten als im Inland beschäftigt auch Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schifffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schifffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Schiffes angehören.

Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gelten als im Inland beschäftigt auch Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schifffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schifffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Schiffes angehören. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei, dass die spruchgegenständlichen Personen bereits nach der zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. a ASVG nicht als Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ASVG anzusehen sind, da diese im angelasteten Tatzeitpunkt keinen Wohnsitz im Inland hatten, nicht davon auszugehen war, dass sie in Deutschland keinen Wohnsitz hatten und das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen, nämlich jenes, das die gegenständliche Schifffahrt auf der Strecke ***-***- *** durchführte, im Inland keinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hatte.Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, ASVG nicht als Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ASVG anzusehen sind, da diese im angelasteten Tatzeitpunkt keinen Wohnsitz im Inland hatten, nicht davon auszugehen war, dass sie in Deutschland keinen Wohnsitz hatten und das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen, nämlich jenes, das die gegenständliche Schifffahrt auf der Strecke ***-***- *** durchführte, im Inland keinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hatte. Eine Entsendung liegt vor, wenn jemand zur Erfüllung eines Auftrages von einem Ort an einen anderen Ort geschickt wird, in der schon im Zeitpunkt der Entsendung bestehenden Erwartung, dass er nach Erfüllung dieses Auftrages wieder an den Ausgangspunkt zurückkehren werde. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer daher schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus (VwGH 95/08/0293, 2007/08/0013). Es muss folglich von vornherein klar sein, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten vorübergehenden Zweck gedacht ist und auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird (Sonntag (Hrsg), ASVG, zu § 3 Rz 17).Eine Entsendung liegt vor, wenn jemand zur Erfüllung eines Auftrages von einem Ort an einen anderen Ort geschickt wird, in der schon im Zeitpunkt der Entsendung bestehenden Erwartung, dass er nach Erfüllung dieses Auftrages wieder an den Ausgangspunkt zurückkehren werde. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer daher schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus (VwGH 95/08/0293, 2007/08/0013). Es muss folglich von vornherein klar sein, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten vorübergehenden Zweck gedacht ist und auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird (Sonntag (Hrsg), ASVG, zu Paragraph 3, Rz 17).

Art. 2Abs.

2 der Richtlinie 96/71/EG ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich. Gleiches muss für die Klärung der Frage der Arbeitgebereigenschaft gelten. Es ist von einem autonomen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbegriff auszugehen, weil der Begriff des Arbeitgebers zwar nicht gesetzlich definiert ist, aber als Pendant zu dem des Arbeitnehmers gesehen wird. Vertragspartner des Arbeitnehmers ist im Sinne der Richtlinie folglich der Arbeitgeber (vgl. zum Gesamten den Beschluss des OGH vom 02. Juni 2009, 9 ObA 43/09b, und die dort zitierte Literatur). Es gibt keinen Anlass unter „Arbeitgeber“

§ 7bAbs. 1 AVRAG anderes zu verstehen (Vw

GH vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083).

Artikel 2

, Absatz 2, der Richtlinie 96/71/EG ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich. Gleiches muss für die Klärung der Frage der Arbeitgebereigenschaft gelten. Es ist von einem autonomen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbegriff auszugehen, weil der Begriff des Arbeitgebers zwar nicht gesetzlich definiert ist, aber als Pendant zu dem des Arbeitnehmers gesehen wird. Vertragspartner des Arbeitnehmers ist im Sinne der Richtlinie folglich der Arbeitgeber vergleiche zum Gesamten den Beschluss des OGH vom 02. Juni 2009, 9 ObA 43/09b, und die dort zitierte Literatur). Es gibt keinen Anlass unter „Arbeitgeber“

Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG anderes zu verstehen (VwGH vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Unter Zugrundelegung dieses autonomen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbegriffes und der Tatsache, dass der Begriff des Arbeitgebers als Pendant zu dem des Arbeitnehmers anzusehen ist, ergab sich nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes, dass der einzelne Fahrgast, der das Schifffahrtsticket löst bzw. der im jeweiligen Streckenabschnitt befördert wird (hier stellte sich unter Zugrundelegung der nicht zu bejahenden Arbeitgebereigenschaft im Übrigen die Frage des Anknüpfungspunktes für die Beurteilung des Inlandsbezuges), nicht als (inländischer) Arbeitgeber der beschäftigten Personen anzusehen ist, die im Rahmen der Durchführung dieser Fahrten, wenn auch grenzüberschreitend, vom ausländischen Unternehmen als Dienstgeber eingesetzt werden, weshalb festzustellen war, dass es gegenständlich an einem inländischen Vertragspartner mangelte. Artikel 8 Rom-I-VO lautet: „Individualarbeitsverträge

(1)Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(2)Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
(3)Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
(4)Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

§ 134Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (Arb

VG) gelten Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

Paragraph 134, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gelten Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, sowie im Sinne der Paragraphen 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

§ 34Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (Arb

VG) gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

Paragraph 34, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Auch die Zugrundelegung der oben zitierten Bestimmung des § 134 Abs. 2 iVm. Auch die Zugrundelegung der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 2, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz ergab, bezogen auf den gegenständlichen Fall, wenn es sich auch um auf die österreichische Schifffahrt bezogene Normierungen handelt, dass analog dazu die Arbeitsstätten, einschließlich der betreffenden Schiffe als Transportmittel, des vom Beschwerdeführer gegenständlich nach außen zu vertretenden Unternehmens eine organisatorische Einheit bilden und in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb (mit dem alleinigen Sitz in ***, Deutschland) anzusehen sind.Paragraph 34, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz ergab, bezogen auf den gegenständlichen Fall, wenn es sich auch um auf die österreichische Schifffahrt bezogene Normierungen handelt, dass analog dazu die Arbeitsstätten, einschließlich der betreffenden Schiffe als Transportmittel, des vom Beschwerdeführer gegenständlich nach außen zu vertretenden Unternehmens eine organisatorische Einheit bilden und in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb (mit dem alleinigen Sitz in ***, Deutschland) anzusehen sind. Die Auslegung der Entsenderichtlinie 96/71/EG deutet auf den Willen des Europäischen Gesetzgebers hin, auch die Transportwirtschaft grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie einzubeziehen.

Art. 1Abs.

2 Entsenderichtlinie ist diese nicht auf Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine anzuwenden, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass grundsätzlich andere Wirtschaftsbereiche, so die Transportwirtschaft in den Bereichen Straße, Schiene, Luft und der nicht ausgenommene Verkehr zu Wasser, nicht vom Geltungsbereich der Entsenderichtlinie ausgenommen sein sollen (Michaela Windisch-Graetz, Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe DRdA 2013, 13, 1/2013).Die Auslegung der Entsenderichtlinie 96/71/EG deutet auf den Willen des Europäischen Gesetzgebers hin, auch die Transportwirtschaft grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie einzubeziehen.

Artikel eins, Absatz 2, Entsenderichtlinie ist diese nicht auf Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine anzuwenden, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass grundsätzlich andere Wirtschaftsbereiche, so die Transportwirtschaft in den Bereichen Straße, Schiene, Luft und der nicht ausgenommene Verkehr zu Wasser, nicht vom Geltungsbereich der Entsenderichtlinie ausgenommen sein sollen (Michaela Windisch-Graetz, Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe DRdA 2013, 13, 1 aus 2013,). In den erläuterten Bemerkungen zum Initiativantrag zu den Gesetzesmaterialien zu § 7b AVRAG wird unter anderem Folgendes festgehalten:Paragraph 7 b, AVRAG wird unter anderem Folgendes festgehalten: „… Entsendung setzt das Vorliegen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger und Auftraggeber voraus. Keine Anwendung findet die Entsenderichtlinie auf Arbeitnehmer, die normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedsstaaten tätig sind und zum fahrenden oder fliegenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und Güterbeförderungen auf dem Schienen-, Land-, Luft- oder Wasserweg durchführt, sowie bei Arbeitnehmern, die zum nicht ortsgebundenen Personal eines Presse-, Rundfunk- oder Fernsehunternehmens oder eines Unternehmens für kulturelle Veranstaltungen gehören, das im eigenen Namen vorübergehend seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt.“ Kritisch äußert sich zum Inhalt dieser erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag Michaela Windisch-Graetz in „Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe“ DRdA 2013, 13, Heft 1/

  1. Nach diesen Ausführungen geben die Materialien das Ratsprotokoll nicht richtig wieder. Das Ratsprotokoll gehe nämlich nur für den Fall, dass keine Dienstleistungsentsendung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a RL 96/72/EG vorliege, von einer Nichtanwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf grenzüberschreitende Tätigkeiten im Transport aus. … Die beiden genannten Ausnahmen (einschließlich Medien) seien daher nicht branchenbezogen, sondern falltypisch zu verstehen, wobei die genannten Tätigkeitsfelder nur exemplarisch verstanden werden könnten. Das Fehlen eines Dienstleistungsauftrages werde in den genannten Bereichen Verkehr und Medien häufig der Fall sein, sei aber auch in anderen Tätigkeitsbereichen durchaus denkbar und gegeben.Kritisch äußert sich zum Inhalt dieser erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag Michaela Windisch-Graetz in „Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe“ DRdA 2013, 13, Heft 1/
  2. Nach diesen Ausführungen geben die Materialien das Ratsprotokoll nicht richtig wieder. Das Ratsprotokoll gehe nämlich nur für den Fall, dass keine Dienstleistungsentsendung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, , Litera a, RL 96/72/EG vorliege, von einer Nichtanwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf grenzüberschreitende Tätigkeiten im Transport aus. … Die beiden genannten Ausnahmen (einschließlich Medien) seien daher nicht branchenbezogen, sondern falltypisch zu verstehen, wobei die genannten Tätigkeitsfelder nur exemplarisch verstanden werden könnten. Das Fehlen eines Dienstleistungsauftrages werde in den genannten Bereichen Verkehr und Medien häufig der Fall sein, sei aber auch in anderen Tätigkeitsbereichen durchaus denkbar und gegeben. Eine Dienstleistungs-Entsendung liegt vor, wenn ein ausländisches Unternehmen eine/n Arbeitnehmer/in in seinem Namen und unter seiner Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem/der in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen worden ist. Nicht unter den Entsendebegriff der Richtlinie 96/71/EG fallen somit Arbeitstätigkeiten, die Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates erbringen, ohne dass diese Tätigkeiten für einen im Empfangsstaat tätigen Dienstleistungsempfänger erbracht werden. Gegenständlich steht unzweifelhaft fest, dass das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende ausländische Unternehmen mit dem alleinigen Sitz in *** Transportdienstleistungen im Rahmen der Schifffahrt von Deutschland (***) aus (auch) in Österreich erbrachte. Zu prüfen war, ob auf Grund dieses als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes der Entsendetatbestand der Richtlinie 96/71/EG und daraus resultierend der verfahrensspezifische Tatbestand nach dem AVRAG erfüllt ist. Rechtlich zu prüfen war auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, ob auf dem Territorium des österreichischen Bundesgebietes, in dem das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende ausländische Unternehmen die Transportdienstleistungen im angelasteten Tatzeitpunkt erbrachte, ein oder kein Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber der Bezug habenden Transportdienstleistungen vorhanden war. Die Mitgliedstaaten werden durch Art. 3 Abs. 10 Richtlinie 96/71/EG ermächtigt, Mindestarbeitsbedingungen aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen auch auf andere Branchen auszudehnen. Letzteres steht aber unter dem Vorbehalt, dass eine solche Ausdehnung nicht gegen EU-Primärrecht, insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, verstößt. Die Mitgliedstaaten werden durch Artikel 3, Absatz 10, Richtlinie 96/71/EG ermächtigt, Mindestarbeitsbedingungen aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen auch auf andere Branchen auszudehnen. Letzteres steht aber unter dem Vorbehalt, dass eine solche Ausdehnung nicht gegen EU-Primärrecht, insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, verstößt. Die Transportwirtschaft gehört nicht zu den im Anhang zur Entsenderichtlinie 96/71/EG angeführten Tätigkeiten, welche ausschließlich Tätigkeiten in der Bauwirtschaft umfassen. Die Anwendung von Mindestarbeitsbedingungen auf entsandte Arbeitnehmer in der Transportwirtschaft hängt somit davon ab, ob die einzelnen Empfangsstaaten von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht haben. Selbst wenn die Mitgliedstaaten von der Ermächtigung des Art. 3 Abs. 10 Richtlinie 96/71/EG Gebrauch gemacht haben, ist die Vereinbarkeit dieser Erstreckung anwendbarer, nationaler, tarifvertraglicher Normen in jedem Einzelfall im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem AEUV zu überprüfen.Selbst wenn die Mitgliedstaaten von der Ermächtigung des Artikel 3, Absatz 10, Richtlinie 96/71/EG Gebrauch gemacht haben, ist die Vereinbarkeit dieser Erstreckung anwendbarer, nationaler, tarifvertraglicher Normen in jedem Einzelfall im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem AEUV zu überprüfen. Der EuGH entschied in der Sache EuGH 15.03.2001 C-165/98Mazzoleni, dass es mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei, dass ein Mitgliedstaat seine Mindestlöhne auch auf die Arbeitnehmer erstrecke, die durch im Grenzbereich tätige Unternehmen kurzfristig grenzüberschreitend eingesetzt werden. Dies könne zum einen zu unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Verwaltungskosten führen, etwa für eine stundenweise Berechnung des angemessenen Entgelts für jeden Arbeitnehmer, je nachdem, ob er/sie während seiner/ihrer Arbeit die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat überschritten hat und zum anderen zur Zahlung unterschiedlich hoher Entgelte an die Beschäftigten, die alle derselben Operationsbasis angehören und die gleiche Arbeit leisten. Die zuletzt genannte Auswirkung könne wiederum Spannungen zwischen den Beschäftigten zur Folge haben und sogar die Kohärenz der im Niederlassungsmitgliedstaat geltenden Tarifverträge bedrohen (aus „Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe“ Michaela Windisch-Graetz, DRdA 2013, 13, 1/2013).Der EuGH entschied in der Sache EuGH 15.03.2001 C-165/98Mazzoleni, dass es mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei, dass ein Mitgliedstaat seine Mindestlöhne auch auf die Arbeitnehmer erstrecke, die durch im Grenzbereich tätige Unternehmen kurzfristig grenzüberschreitend eingesetzt werden. Dies könne zum einen zu unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Verwaltungskosten führen, etwa für eine stundenweise Berechnung des angemessenen Entgelts für jeden Arbeitnehmer, je nachdem, ob er/sie während seiner/ihrer Arbeit die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat überschritten hat und zum anderen zur Zahlung unterschiedlich hoher Entgelte an die Beschäftigten, die alle derselben Operationsbasis angehören und die gleiche Arbeit leisten. Die zuletzt genannte Auswirkung könne wiederum Spannungen zwischen den Beschäftigten zur Folge haben und sogar die Kohärenz der im Niederlassungsmitgliedstaat geltenden Tarifverträge bedrohen (aus „Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe“ Michaela Windisch-Graetz, DRdA 2013, 13, 1 aus 2013,). Das erkennende Gericht vermag sich den rechtlichen Ausführungen des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht anzuschließen, wonach der inländische Vertragspartner und Dienstleistungsempfänger im gegenständlichen Fall der jeweilige Schiffspassagier (auf österreichischem Bundesgebiet und durch den Erwerb einer Fahrkarte) sei. Wenn auch das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende ausländische Unternehmen gegenständlich regelmäßig im Rahmen des Schiffsverkehres von Deutschland aus die österreichischen Strecken (zu den den Passagieren notwendigerweise im Vorhinein bekannt gegebenen Bedingungen, wie An- und Abfahrtszeiten und Preise) bewirtschaftete, war jedenfalls festzustellen, dass es sich gegenständlich nicht um eine –durch vertragliche Vereinbarung mit einem österreichischen Unternehmen im Vorhinein gewährleistete - Schifffahrt handelte, wie auch weiters festzustellen war, dass ausgenommen die (erforderlichen) Verträge zur Benützung der An- und Ablegestellen, seitens des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden ausländischen Unternehmens zwar grenzüberschreitende Arbeitsleistungen (zwischen Deutschland und Österreich) erbracht wurden, das eingesetzte Bordpersonal (im Gastronomiebereich und als Kapitäne) jedoch innerhalb des operativen Bereiches des deutschen Unternehmens auch im Zeitpunkt des Befahrens der österreichischen Wasserstrecke verblieb, der Ort, von dem aus der jeweilige Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführte bzw. diese im Rahmen seiner Tätigkeit begleitete, in Deutschland (***) verblieb, von wo aus der jeweilige Bedienstete auch die Anweisungen zu den jeweiligen Fahrten erhielt und seine Arbeiten organisierte und wo sich ausschließlich die Arbeitsmittel des jeweils auf dem Personenschiff befindlichen Bediensteten befanden. Der jeweilige Arbeitnehmer des grenzüberschreitend zwischen Deutschland und Österreich eingesetzten Schiffes kehrte regelmäßig an seinen Ausgangspunkt im deutschen Bundesgebiet zurück. Zum allfälligen Argument, dass das vom Beschwerdeführer nach außen vertretene Unternehmen mit dem Sitz in Passau zwar Fahrten grenzüberschreitend tätigte, jedoch dabei dauerhaft ausländische Strecken bewirtschaftete und dabei verschiedene einander ablösende Arbeitnehmer einsetzt habe, somit der Sachverhalt durch die Regelung des § 7b AVRAG erfasst sei, da mehrere kurzfristig eingesetzte Arbeitnehmer im österreichischen Bundesgebiet abgewechselt worden seien, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung dieses Aspektes auf Grund des spezifischen Sachverhaltes davon auszugehen war, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmen gegenständlich nicht um einen Arbeitgeber im Sinne des § 7 AVRAG handelte. Die Materialien zu § 7b AVRAG sprechen davon, dass eine Entsendung das Vorliegen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter der Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger und Auftraggeber voraussetzt (vgl. in diesem Sinne auch Wolfsgruber „Die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern

(2001)in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 2
(2011), § 7b AVRAG, Rz 4).Zum allfälligen Argument, dass das vom Beschwerdeführer nach außen vertretene Unternehmen mit dem Sitz in Passau zwar Fahrten grenzüberschreitend tätigte, jedoch dabei dauerhaft ausländische Strecken bewirtschaftete und dabei verschiedene einander ablösende Arbeitnehmer einsetzt habe, somit der Sachverhalt durch die Regelung des Paragraph 7 b, AVRAG erfasst sei, da mehrere kurzfristig eingesetzte Arbeitnehmer im österreichischen Bundesgebiet abgewechselt worden seien, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung dieses Aspektes auf Grund des spezifischen Sachverhaltes davon auszugehen war, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmen gegenständlich nicht um einen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7, AVRAG handelte. Die Materialien zu Paragraph 7 b, AVRAG sprechen davon, dass eine Entsendung das Vorliegen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter der Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger und Auftraggeber voraussetzt vergleiche in diesem Sinne auch Wolfsgruber „Die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern
(2001)in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 2
(2011), Paragraph 7 b, AVRAG, Rz 4). Dementsprechend sieht auch § 7b Abs. 4 Z 3 AVRAG vor, dass eine Meldung nach Abs. 3 leg. cit. den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers) zu beinhalten hat. Dieses Erfordernis gilt dem Wortlaut nach uneingeschränkt, und nicht etwa nur gegebenenfalls, wenn es einen solchen inländischen Auftraggeber im Einzelfall auch tatsächlich gibt.Dementsprechend sieht auch Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG vor, dass eine Meldung nach Absatz 3, leg. cit. den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers) zu beinhalten hat. Dieses Erfordernis gilt dem Wortlaut nach uneingeschränkt, und nicht etwa nur gegebenenfalls, wenn es einen solchen inländischen Auftraggeber im Einzelfall auch tatsächlich gibt. Die Wortfolge „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ findet sich sowohl in § 7a Abs. 1 als auch in § 7b Abs. 1 AVRAG. Sie umschreibt eine Konstellation, die als „Entsendung im engeren Sinn“ verstanden wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist. Für das Ergebnis, dass die von § 7a Abs. 1 und § 7b Abs. 1 AVRAG erfasste „Entsendung im engeren Sinn“ auf einen inländischen (im Sinne der Entsenderichtlinie: im Inland tätigen) Auftraggeber (und damit Dienstleistungsempfänger) abstellt, spricht einerseits schon der Wortlaut der Vorgängerbestimmung, des § 7 Abs. 2 AVRAG idF. der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, demzufolge der „Arbeitgeber“ und dessen „Auftraggeber“ als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers hafteten. Dafür sprechen weiters die Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 895/
  1. In diesen wurde nicht nur begründet, weshalb die in der Stammfassung des § 7 Abs. 2 AVRAG – diese Bestimmung enthielt bereits die Wendung „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ – noch enthaltene Einmonatsfrist gestrichen werden sollte, sondern wurde auch näher ausgeführt, dass der „Auftraggeber des ausländischen Arbeitgebers“ aus der Unterentlohnung des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könnte, weshalb zur Unterbindung solcher Praktiken künftig auch der Auftraggeber als Nutznießer der Unterentlohnung neben dem Arbeitgeber für die aus § 7 resultierenden Ansprüche haften solle. Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Begrifflichkeit aus Anlass der Schaffung des § 7b AVRAG mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 hätte abgehen wollen, gibt es nach Ausweis der Materialien keinen Hinweis. (VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100 und in diesem Sinne VwGH vom 26.10.2016, Ra 2016/11/0094).Die Wortfolge „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ findet sich sowohl in , Paragraph 7 a, Absatz eins, als auch in Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG. Sie umschreibt eine Konstellation, die als „Entsendung im engeren Sinn“ verstanden wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist. Für das Ergebnis, dass die von , Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG erfasste „Entsendung im engeren Sinn“ auf einen inländischen (im Sinne der Entsenderichtlinie: im Inland tätigen) Auftraggeber (und damit Dienstleistungsempfänger) abstellt, spricht einerseits schon der Wortlaut der Vorgängerbestimmung, des Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt , Nr. 895 aus 1995,, demzufolge der „Arbeitgeber“ und dessen „Auftraggeber“ als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers hafteten. Dafür sprechen weiters die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,. In diesen wurde nicht nur begründet, weshalb die in der Stammfassung des Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG – diese Bestimmung enthielt bereits die Wendung „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ – noch enthaltene Einmonatsfrist gestrichen werden sollte, sondern wurde auch näher ausgeführt, dass der „Auftraggeber des ausländischen Arbeitgebers“ aus der Unterentlohnung des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könnte, weshalb zur Unterbindung solcher Praktiken künftig auch der Auftraggeber als Nutznießer der Unterentlohnung neben dem Arbeitgeber für die aus Paragraph 7, resultierenden Ansprüche haften solle. Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Begrifflichkeit aus Anlass der Schaffung des Paragraph 7 b, AVRAG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, hätte abgehen wollen, gibt es nach Ausweis der Materialien keinen Hinweis. (VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100 und in diesem Sinne VwGH vom 26.10.2016, , Ra 2016/11/0094). Da somit davon auszugehen war, dass das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen im angelasteten Tatzeitpunkt hinsichtlich der Durchführung der Schifffahrt auf österreichischem Bundesgebiet nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, wobei die Verträge hinsichtlich der Benützung der An- und Ablegestellen als reine Nutzungsverträge und nicht als die Durchführung der Schifffahrt zur Erbringung einer Transportdienstleistung regelnde Verträge anzusehen waren, der gegenständliche Sachverhalt somit nicht als eine Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie (vielmehr als Fall, dass keine Dienstleistungsentsendung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a RL 96/72/EG vorliegt, daher Nichtanwendbarkeit der Entsende-Richtlinie auf grenzüberschreitende Tätigkeiten im Transport), und damit nicht als eine den Bezug habenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes unterliegende Fallkonstellation anzusehen war, fehlte es schon deshalb an einer unabdingbaren Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung iSd. § 7b Abs. 1 AVRAG. Da somit davon auszugehen war, dass das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen im angelasteten Tatzeitpunkt hinsichtlich der Durchführung der Schifffahrt auf österreichischem Bundesgebiet nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, wobei die Verträge hinsichtlich der Benützung der An- und Ablegestellen als reine Nutzungsverträge und nicht als die Durchführung der Schifffahrt zur Erbringung einer Transportdienstleistung regelnde Verträge anzusehen waren, der gegenständliche Sachverhalt somit nicht als eine Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie (vielmehr als Fall, dass keine Dienstleistungsentsendung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera a, RL 96/72/EG vorliegt, daher Nichtanwendbarkeit der Entsende-Richtlinie auf grenzüberschreitende Tätigkeiten im Transport), und damit nicht als eine den Bezug habenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes unterliegende Fallkonstellation anzusehen war, fehlte es schon deshalb an einer unabdingbaren Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung iSd. Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG. Es lag damit jeweils auch nicht die Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung laut den gegenständlichen Tatanlastungen in den Spruchpunkten
  2. bis
  3. vor. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkte
  4. bis 12.) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu

§ 45Abs.

1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einzustellen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2518.001.2015

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