GVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verpflichtet Sie, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 7.7.2010 bewilligten Sozialhilfe für Frau FL in der Höhe von € 2.811,25 zu ersetzen. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4.8.2014 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7.7.2010 bewilligten Sozialhilfe für Frau FL in der Höhe von € 2.930,05 zu ersetzen. Frau FL befinde sich seit 4.6.2010 auf Kosten des Landes Niederösterreich im Landespflegeheim ***. Die Kosten betragen € 108,53 täglich. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2009 einen Bargeldbetrag von € 7.000,00 von ihrer Großmutter, Frau FL, geb. am ***, ohne entsprechende Gegenleistung übernommen bzw. erhalten habe. Diese Schenkung habe Frau FL mit ihrer eigenhändigen Unterschrift dokumentiert.
des NÖ Sozialhilfegesetzes sei der Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe und der Wert des Geschenkes mehr als € 4.069,95 betrage. Die Ersatzpflicht sei mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt.
Paragraph 41, des NÖ Sozialhilfegesetzes sei der Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe und der Wert des Geschenkes mehr als € 4.069,95 betrage. Die Ersatzpflicht sei mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt. Daraus ergebe sich – Geschenkwert (€ 7.000,00) minus das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende (€ 4.069,95) – eine Ersatzpflicht in Höhe von € 2.930,
Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
1 NÖ SHG haben Vermögenswerte, die unterhalb des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) bleiben, bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Freibetrag beläuft sich auf aktuell € 4.188,75 (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV).
Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG haben Vermögenswerte, die unterhalb des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) bleiben, bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Freibetrag beläuft sich auf aktuell € 4.188,75 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV). Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass dieser Grenzwert jeweils nicht überschritten wurde. Damit wird angedeutet, dass somit eine Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe unzulässig ist. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin dabei, dass § 41 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen ist, dass Beträge, die innerhalb von fünf Jahren vor der Beginn der Hilfeleistung, während derselben bzw. drei Jahre danach vom Hilfeempfänger an ein und dieselbe Person verschenkt werden, zusammenzurechnen sind. Der Gesetzestext hierzu ist eindeutig, spricht er doch davon, dass innerhalb der oa. Zeiträume Vermögen verschenkt wurde. Andernfalls, folge man der Ansicht der Beschwerdeführerin, würde eine Person, die von einem Hilfeempfänger einen diese Freigrenze übersteigenden Betrag auf einmal geschenkt bekommt, anders behandelt werden als jemand, der einen solchen Betrag auf mehrere Male aufgeteilt, jeweils unter dieser Grenze bleibend, geschenkt bekommt. Dies würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG verstoßen und wäre somit verfassungswidrig. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass dieser Grenzwert jeweils nicht überschritten wurde. Damit wird angedeutet, dass somit eine Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe unzulässig ist. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin dabei, dass Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen ist, dass Beträge, die innerhalb von fünf Jahren vor der Beginn der Hilfeleistung, während derselben bzw. drei Jahre danach vom Hilfeempfänger an ein und dieselbe Person verschenkt werden, zusammenzurechnen sind. Der Gesetzestext hierzu ist eindeutig, spricht er doch davon, dass innerhalb der oa. Zeiträume Vermögen verschenkt wurde. Andernfalls, folge man der Ansicht der Beschwerdeführerin, würde eine Person, die von einem Hilfeempfänger einen diese Freigrenze übersteigenden Betrag auf einmal geschenkt bekommt, anders behandelt werden als jemand, der einen solchen Betrag auf mehrere Male aufgeteilt, jeweils unter dieser Grenze bleibend, geschenkt bekommt. Dies würde gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG verstoßen und wäre somit verfassungswidrig. Vom verschenkten Vermögen in Höhe von € 7.000,00 war daher der Freibetrag von € 4.188,75 abzuziehen. Die Beschwerdeführerin war somit zu einem Kostenersatz von € 2.811,25 zu verpflichten. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.651.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.