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{'item': 'LVwG-AV-651/001-2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 41§ 48§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-651/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verpflichtet Sie, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 7.7.2010 bewilligten Sozialhilfe für Frau FL in der Höhe von € 2.811,25 zu ersetzen. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4.8.2014 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7.7.2010 bewilligten Sozialhilfe für Frau FL in der Höhe von € 2.930,05 zu ersetzen. Frau FL befinde sich seit 4.6.2010 auf Kosten des Landes Niederösterreich im Landespflegeheim ***. Die Kosten betragen € 108,53 täglich. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2009 einen Bargeldbetrag von € 7.000,00 von ihrer Großmutter, Frau FL, geb. am ***, ohne entsprechende Gegenleistung übernommen bzw. erhalten habe. Diese Schenkung habe Frau FL mit ihrer eigenhändigen Unterschrift dokumentiert.

§ 41

des NÖ Sozialhilfegesetzes sei der Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe und der Wert des Geschenkes mehr als € 4.069,95 betrage. Die Ersatzpflicht sei mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt.

Paragraph 41, des NÖ Sozialhilfegesetzes sei der Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe und der Wert des Geschenkes mehr als € 4.069,95 betrage. Die Ersatzpflicht sei mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt. Daraus ergebe sich – Geschenkwert (€ 7.000,00) minus das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende (€ 4.069,95) – eine Ersatzpflicht in Höhe von € 2.930,

  1. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, dem Land NÖ die Sozialhilfekosten bis zur Höhe von € 2.930,05 zu ersetzen.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Großmutter der Beschwerdeführerin diese zwar tatsächlich anlassbezogen während des Zeitraumes ihres Studiums durch Geldgeschenke unterstützt habe, jedoch sei dabei der Grenzwert für Geschenke bei weitem nicht überschritten worden. Die Bestätigung der Großmutter bezüglich der Schenkung über die € 7.000,00 habe nur der Absicherung des Vaters der Beschwerdeführerin gedient, der im Auftrag der Großmutter ein entsprechendes Sparbuch in Höhe von € 14.000,00 aufgelöst habe. Daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von € 7.000,00 auf einmal bekommen habe.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die belangte Behörde verzichtete auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.
  4. Feststellungen: Für die der Großmutter der Beschwerdeführerin, Frau FL, gewährte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege fallen täglich Kosten von € 108,53 an. Frau FL befindet sich seit 4.6.2010 auf Kosten des Landes Niederösterreich im Landespflegeheim ***. Die Großmutter der Beschwerdeführerin verschenkte im Zeitraum von Juni 2009 bis spätestens August 2014 einen Betrag von € 7.000,00 an die Beschwerdeführerin und wurde dieser Betrag ohne entsprechende Gegenleistung von dieser übernommen.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt Zl. AV-651/001-2014 vormals LVwG-AB-14-4076, und den Akt der Verwaltungsbehörde, HLJ3-S-10299/002, sowie aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Die Höhe des insgesamt von der Großmutter an die Beschwerdeführerin geschenkten Betrages wird von dieser nicht bestritten. Sie brachte in ihrer Beschwerde lediglich vor, dass dieser Betrag nicht auf einmal sondern ab Juni 2009 anlassbezogen ausbezahlt wurde.
  6. Rechtslage: 6.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege

(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […].
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung

§ 48Abs. 3 erfolgt.

(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung

Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.

(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. […] § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  1. […]
  2. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2)[…] § 41Paragraph 41
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“
  1. Erwägungen: Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter im Zeitraum von Juni 2009 bis spätestens August 2014 einen Betrag von € 7.000,00 als Geschenk erhalten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um Vermögen im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG. Die Aufnahme der Großmutter der Beschwerdeführerin ins Pflegeheim erfolgte am 4.6.
  2. Die Schenkung erfolgte somit jedenfalls innerhalb der fünf-Jahres-Frist vor Beginn der Hilfeleistung bzw. während der Hilfeleistung (vgl. § 41 erster Satz NÖ SHG), sodass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Kostenersatz für die offenen Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter im Zeitraum von Juni 2009 bis spätestens August 2014 einen Betrag von € 7.000,00 als Geschenk erhalten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um Vermögen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG. Die Aufnahme der Großmutter der Beschwerdeführerin ins Pflegeheim erfolgte am 4.6.
  3. Die Schenkung erfolgte somit jedenfalls innerhalb der fünf-Jahres-Frist vor Beginn der Hilfeleistung bzw. während der Hilfeleistung vergleiche Paragraph 41, erster Satz NÖ SHG), sodass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Kostenersatz für die offenen Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist.

§ 41Abs.

1 NÖ SHG haben Vermögenswerte, die unterhalb des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) bleiben, bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Freibetrag beläuft sich auf aktuell € 4.188,75 (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV).

Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG haben Vermögenswerte, die unterhalb des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) bleiben, bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Freibetrag beläuft sich auf aktuell € 4.188,75 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV). Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass dieser Grenzwert jeweils nicht überschritten wurde. Damit wird angedeutet, dass somit eine Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe unzulässig ist. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin dabei, dass § 41 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen ist, dass Beträge, die innerhalb von fünf Jahren vor der Beginn der Hilfeleistung, während derselben bzw. drei Jahre danach vom Hilfeempfänger an ein und dieselbe Person verschenkt werden, zusammenzurechnen sind. Der Gesetzestext hierzu ist eindeutig, spricht er doch davon, dass innerhalb der oa. Zeiträume Vermögen verschenkt wurde. Andernfalls, folge man der Ansicht der Beschwerdeführerin, würde eine Person, die von einem Hilfeempfänger einen diese Freigrenze übersteigenden Betrag auf einmal geschenkt bekommt, anders behandelt werden als jemand, der einen solchen Betrag auf mehrere Male aufgeteilt, jeweils unter dieser Grenze bleibend, geschenkt bekommt. Dies würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG verstoßen und wäre somit verfassungswidrig. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass dieser Grenzwert jeweils nicht überschritten wurde. Damit wird angedeutet, dass somit eine Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe unzulässig ist. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin dabei, dass Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen ist, dass Beträge, die innerhalb von fünf Jahren vor der Beginn der Hilfeleistung, während derselben bzw. drei Jahre danach vom Hilfeempfänger an ein und dieselbe Person verschenkt werden, zusammenzurechnen sind. Der Gesetzestext hierzu ist eindeutig, spricht er doch davon, dass innerhalb der oa. Zeiträume Vermögen verschenkt wurde. Andernfalls, folge man der Ansicht der Beschwerdeführerin, würde eine Person, die von einem Hilfeempfänger einen diese Freigrenze übersteigenden Betrag auf einmal geschenkt bekommt, anders behandelt werden als jemand, der einen solchen Betrag auf mehrere Male aufgeteilt, jeweils unter dieser Grenze bleibend, geschenkt bekommt. Dies würde gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG verstoßen und wäre somit verfassungswidrig. Vom verschenkten Vermögen in Höhe von € 7.000,00 war daher der Freibetrag von € 4.188,75 abzuziehen. Die Beschwerdeführerin war somit zu einem Kostenersatz von € 2.811,25 zu verpflichten. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.651.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.