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LVwG-AV-718/001-2014

Obsah (4)Artikel 10aArtikel 3eArtikel 290Artikel 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-718/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Artikel 10a

Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er aus der Berechnungsgrundlage gemäß Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz

  1. a)und
  2. b)die Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen, die durch Anlagen erzeugt werden, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bzw. Wärme ausschließt, die von Anlagen genutzt wird, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und die von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, für die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU gestattet ist?Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 10a

Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er aus der Berechnungsgrundlage gemäß Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz

  1. a)und
  2. b)die Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen, die durch Anlagen erzeugt werden, die unter Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bzw. Wärme ausschließt, die von Anlagen genutzt wird, die unter Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG fallen und die von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, für die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU gestattet ist?, 2. Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 3e

und 3u der Richtlinie 2003/87/EG, für sich allein und/oder in Verbindung mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er bestimmt, dass CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen – die von Anlagen erzeugt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen – bzw. Wärme, die in Anlagen genutzt wird, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und von Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen erworben wurde, Emissionen von „Stromerzeugern“ sind?Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 3e

und 3u der Richtlinie 2003/87/EG, für sich allein und/oder in Verbindung mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er bestimmt, dass CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen – die von Anlagen erzeugt werden, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG fallen – bzw. Wärme, die in Anlagen genutzt wird, die unter Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG fallen und von Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen erworben wurde, Emissionen von „Stromerzeugern“ sind?, 3. Ist der Beschluss 2013/448/

die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz

  1. a)und
  2. b)ausgeschlossen werden, während die kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Beschluss 2011/278/EU zusteht?Ist der Beschluss 2013/448/

die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz

  1. a)und
  2. b)ausgeschlossen werden, während die kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Beschluss 2011/278/EU zusteht?, 4. Ist der Beschluss 2011/278/

Artikel 290

AEUV und Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit sein Artikel 15 Absatz 3 den Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz

  1. a)und
  2. b)dahin ändert, dass er den Verweis auf „Anlagen, die nicht in Absatz 3 fallen“ ersetzt durch jenen auf „Anlagen, die nicht Stromerzeuger sind“? 5. Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 23

Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG soweit dieser Beschluss nicht auf der Grundlage des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen wurde, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates und Artikel 12 der Verordnung 182/2011/EU vorgeschrieben ist?

  1. Ist Artikel 17 der Europäischen Charta der Grundrechte so zu verstehen, dass er die Zurückbehaltung von kostenlosen Zuteilungen auf der Grundlage der unrechtmäßigen Berechnung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausschließt?
  2. Ist Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG für sich alleine und/oder in Verbindung mit Art 15

(3)des Beschlusses 2011/278/EU so zu verstehen, dass er die Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ausschleißt, welche die Anwendung des unrechtmäßig berechneten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors, wie er in Art 4 des Beschlusses 2013/448/EU und in dessen Anhang II festgelegt ist, auf die kostenlosen Zuteilungen in einem Mitgliedstaat vorsieht?Ist Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG für sich alleine und/oder in Verbindung mit Artikel 15,
(3)des Beschlusses 2011/278/EU so zu verstehen, dass er die Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ausschleißt, welche die Anwendung des unrechtmäßig berechneten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors, wie er in Artikel 4, des Beschlusses 2013/448/EU und in dessen Anhang römisch zwei festgelegt ist, auf die kostenlosen Zuteilungen in einem Mitgliedstaat vorsieht?, Optionale Fragen , 8. Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 10a

Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2008 enthalten waren?Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 10a

Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren (im geänderten Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2008 enthalten waren?, 9. Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 10a

Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn dieses Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2013 enthalten waren?Ist der Beschluss 2013/448/

Artikel 10a

Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren (im geänderten Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG), wenn dieses Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2013 enthalten waren? IV.römisch vier. Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

  1. Gemäß § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung. Nach hA sind auch Rechtsgestaltungsbescheide, wie zB die Genehmigung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage vollzugstauglich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 11 ff mwN). Im Ergebnis geht die hA davon aus, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln insb auch die rechtlichen Wirkungen von Rechtgestaltungs- und Feststellungsbescheiden suspendiert (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 15 mwN).Gemäß Paragraph 13, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung. Nach hA sind auch Rechtsgestaltungsbescheide, wie zB die Genehmigung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage vollzugstauglich (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 11 ff mwN). Im Ergebnis geht die hA davon aus, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln insb auch die rechtlichen Wirkungen von Rechtgestaltungs- und Feststellungsbescheiden suspendiert (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 15 mwN).,
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid werden der Beschwerdeführerin für die Handelsperiode 2013-2020 kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Jedoch erfolgt die Zuteilung der Zertifikate nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors durch die belangte Behörde in unzureichender Zahl. Gegen die Anwendung des unrichtig berechneten Korrekturfaktors und die dadurch bewirkte Reduktion der Zertifikate wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin muss nach der Rsp daher annehmen, dass der Zuteilungsbescheid einer erteilten Genehmigung (zur Abgabe von Treibhausgasen) gleichzusetzen und daher rechtsgestaltend ist.Mit dem angefochtenen Bescheid werden der Beschwerdeführerin für die Handelsperiode 2013-2020 kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Jedoch erfolgt die Zuteilung der Zertifikate nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors durch die belangte Behörde in unzureichender Zahl. Gegen die Anwendung des unrichtig berechneten Korrekturfaktors und die dadurch bewirkte Reduktion der Zertifikate wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin muss nach der Rsp daher annehmen, dass der Zuteilungsbescheid einer erteilten Genehmigung (zur Abgabe von Treibhausgasen) gleichzusetzen und daher rechtsgestaltend ist.,
  3. Durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werden nach der Rsp sämtliche Bescheidwirkungen suspendiert (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 18 mwN). Soweit
  4. letzter Satz zutrifft und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht schon dadurch eingeschränkt ist, dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde im besonderen gegen die Anwendung des Korrekturfaktors wendet (vgl. Punkte I. A. 1.7., C. und D. der Beschwerde), hätte dies zur Folge, dass auch die im Bescheid bewirkte Zuteilung – der um den Korrekturfaktor reduzierten Zahl – von Zertifikaten für die Jahre 2013- 2020 noch nicht wirksam werden würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 20 mwN). Somit hätte die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens, welches im Hinblick auf ein mögliches Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (vgl. die Anregungen in Punkt III.) mehrere Jahre dauern kann, keinen Berechtigung, die zugeteilten Zertifikate zu verwenden (dh sie gemäß § 32 Abs. 1 EZG 2011 an den Bundesminister abzugeben oder gemäß § 34 (Vm § 44 EZG 2011 zu übertragen). Umgekehrt wäre sie aber schon aus dem Genehmigungsbescheid der Anlage gemäß § 4 Abs. 3 Z 5 EZG 2011 zur Abgabe der Zertifikate verpflichtet. Die Beschwerdeführerin müsste die gesamte Anzahl der für denen Betrieb ihre Anlagen notwendigen Treibhausgasgenehmigungen daher im Wege der Versteigerung kaufen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (vgl. Punkt A. 1.
  5. letzter Absatz oben) zur Folge und würde die Beschwerdeführerin daher wirtschaftlich erheblich schädigen, ohne dass diese finanzielle Einbußen nachträglich ausgeglichen werden könnten.Durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werden nach der Rsp sämtliche Bescheidwirkungen suspendiert (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 18 mwN). Soweit
  6. letzter Satz zutrifft und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht schon dadurch eingeschränkt ist, dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde im besonderen gegen die Anwendung des Korrekturfaktors wendet vergleiche Punkte römisch eins. A. 1.7., C. und D. der Beschwerde), hätte dies zur Folge, dass auch die im Bescheid bewirkte Zuteilung – der um den Korrekturfaktor reduzierten Zahl – von Zertifikaten für die Jahre 2013- 2020 noch nicht wirksam werden würde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 20 mwN). Somit hätte die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens, welches im Hinblick auf ein mögliches Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH vergleiche die Anregungen in Punkt römisch drei.) mehrere Jahre dauern kann, keinen Berechtigung, die zugeteilten Zertifikate zu verwenden (dh sie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EZG 2011 an den Bundesminister abzugeben oder gemäß Paragraph 34, (römisch fünf m Paragraph 44, EZG 2011 zu übertragen). Umgekehrt wäre sie aber schon aus dem Genehmigungsbescheid der Anlage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, EZG 2011 zur Abgabe der Zertifikate verpflichtet. Die Beschwerdeführerin müsste die gesamte Anzahl der für denen Betrieb ihre Anlagen notwendigen Treibhausgasgenehmigungen daher im Wege der Versteigerung kaufen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand vergleiche Punkt A. 1.
  7. letzter Absatz oben) zur Folge und würde die Beschwerdeführerin daher wirtschaftlich erheblich schädigen, ohne dass diese finanzielle Einbußen nachträglich ausgeglichen werden könnten.,
  8. Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht können die aufschiebende Wirkung der Beschwerde jedoch ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Erläuterungen zu § 13 VwGVG verweisen auf § 64 Abs. 1 AVG. Es ist daher der Parteibegriff des § 64 AVG maßgeblich. Danach ist Partei jede am Verfahren beteiligte Partei, also auch die Beschwerdeführerin; die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin sind daher die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung auszuschließen ist, maßgeblich (Hengstschläger/Leeb, AV § 64 Rz 28 mwN). Das Emissionshandelssystem des EZG, welches auf Europarecht basiert, zielt durch das System der kostenlosen Zuteilung darauf ab, gewisse Industriesektoren, wie jenen der Beschwerdeführerin, vor dem Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Ohne kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, die Zertifikate zu kaufen, was ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich einschränken bzw. ausschließen würde. Denn die Beschwerdeführerin müsste ungeachtet einer etwaigen Suspendierung der Zuteilung die Zertifikate aufgrund der Genehmigung jährlich abgeben (§ 4 Abs. 3 Z 5 EZG 2011). Zudem soll das System der kostenlosen Zuteilungen wie in der Beschwerde ausgeführt auch davor schützen, dass Industriebetriebe in Staaten mit geringerem Schutzniveau in Bezug auf Treibhausgasemissionen abwandern, sodass Emissionen bloß „verlagert“ werden und im Ergebnis in Europa die Menge an Emissionen steigt, das „Carbon-leackage“ (vgl. insb Punkt I. D.
  9. der Beschwerde). Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der kostenlosen Zuteilung im angefochtenen Bescheid, sodass der vorzeitig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.