F, (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses die Bezeichnung „Verantwortlicher“ ersetzt wird durch „verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG)“. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses die Bezeichnung „Verantwortlicher“ ersetzt wird durch „verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, VStG)“. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro zu leisten. 3. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, wird zurückgewiesen. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, wird zurückgewiesen. 4.
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
F, (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.500,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.500,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn KHG, gründet sich auf die Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27. August 2015, E1/70627/2015-leh. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens E zur Last gelegt, dass eine syrische Staatsangehörige von Dubai nach Wien befördert worden sei, obwohl diese Person über kein gültiges Einreisevisum verfügt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Rechtfertigung ab. 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2015, Zl. VStV/915301372461/2015, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretung für schuldig befunden:1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2015, , Zl. VStV/915301372461/2015, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretung für schuldig befunden: „Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens E in *** zu verantworten, dass die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht eingehalten wurden, da am 27.08.2015 um 15:20 Uhr in ***, Einreise, eine Person, AKM, geb. am ***, Staatsbürgerschaft: Syrien, mit Flug *** von Dubai nach Wien befördert wurde, welche über kein für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliches Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt. Es wurde festgestellt, dass von der angeführten Person bei der Einreise ein syrischer Reisepass vorgewiesen wurde. Ein gültiges Visum für die Einreise konnte nicht vorgewiesen werden. Bei Durchführung der erforderlichen Mindestprüfung hätte dieser Umstand sofort erkannt werden müssen und haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die Beförderung des Passagiers ohne gültiges Dokument unterblieb, obwohl Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luftfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen, verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 112 Abs. 1 Z 1 iVm § 111 Abs. 1 FPG iVm § 9 VStG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage 15 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von , 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage 15 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass am 27. August 2015 ein Passagier von Dubai nach Wien befördert worden sei. Der Passagier habe kein gültiges Visum vorweisen können. Am 16. September 2015 sei dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden. Eine Rechtfertigung sei nicht eingebracht bzw. abgegeben worden. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum Zeitpunkt der Einreise habe die beförderte Person über ein syrisches Reisedokument und über einen Aufenthaltstitel, der für das EU-Land Rumänien gültig gewesen sei, verfügt. Der Zutritt nach Österreich sei mit einer außerordentlichen Visumerstellung an der Grenze ermöglicht worden. Die Person habe am nächsten Tag mit dem Flug *** Österreich planmäßig und wie gebucht verlassen. Sie seien sich bewusst, dass hier seitens *** die „Regeln“ nicht eingehalten worden seien. Da es sich um eine außergewöhnliche Situation handle und der Fluggast sowohl eine Einreiseberechtigung für einen EU-Mitgliedstaat als auch ein Rückflugticket am nächsten Tag gehabt habe (das, wie geplant, benutzt worden sei) werde um eine kulante Lösung gebeten. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Dabei wurde im Vorlageschreiben im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der bei der Einreise in Österreich vorgewiesene rumänische Aufenthaltstitel berechtige nicht zur Einreise in Österreich. Es sei nur ein Flug nach Wien gebucht gewesen und es habe eindeutig festgestanden, dass eine Einreise in Österreich beabsichtigt gewesen sei. Eine nachträgliche Visaerteilung an der Grenze stehe in keinem Zusammenhang mit der Übertretung und der unerlaubten Beförderung. Ebenso habe die in der Beschwerde angeführte Wiederausreise der Person keine Relevanz hinsichtlich der unerlaubten Beförderung. Im Jahr 2015 seien durch die E 21 unerlaubte Beförderungen nach Wien durchgeführt worden. 17 Passagiere seien sofort zurückgewiesen worden, vier undokumentierte Personen hätten auf Grund der Einbringung eines Asylantrages nicht zurückgewiesen werden können. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits ein Strafverfahren mit einer Ermahnung abgeschlossen worden. Bereits am 7. August 2015 sei in einem gleichgelagerten Fall (ein Passagier ohne gültiges Einreisevisum für Österreich, Visaerteilung an der Grenze, Einreisegestattung) ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, das ohne Beschwerdeeinbringung in Rechtskraft erwachsen sei. Von der Fluglinie sei laut telefonischer Mitteilung im vorliegenden Fall die Beschwerde eingebracht worden, weil es sich bei dem Passagier um eine Staatsangehörige von Syrien gehandelt habe und man der Meinung sei, dass auf Grund der Masseneinreise an den Landgrenzen, es sich bei dieser Volksgruppe um Ausnahmen handle. Dem müsse entgegen gebracht werden, dass der Gesetzgeber gesondert auf die Stellung von Asylwerbern eingegangen sei, es sich aber in diesem Fall nicht um eine Asylwerberin gehandelt habe. 2.2. Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wurden diesbezüglich von der belangten Behörde mit E-Mail vom 9. Juni 2016 mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde ausgeführt, dass Strafen in der Vergangenheit bezahlt worden seien und dass keine Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bestünden. 2.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits getätigten Ausführungen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass aus den von den Fluglinien verwendeten, von der IATA zur Verfügung gestellten, Programm für die geltenden Einreisebestimmungen der Länder aller Welt eindeutig die bestehende Visapflicht ersichtlich sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. 2.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits getätigten Ausführungen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass aus den von den Fluglinien verwendeten, von der IATA zur Verfügung gestellten, Programm für die geltenden Einreisebestimmungen der Länder aller Welt eindeutig die bestehende Visapflicht ersichtlich sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung von Aufwandersatz nach der , VwG-Aufwandersatzverordnung. 2.4. Am 12. August 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungsstraf- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren miteinbezogen. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein IATA-Auszug vorgelegt. 2.4. Am 12. August 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungsstraf- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren miteinbezogen. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein , IATA-Auszug vorgelegt.
2 oder 3 nicht nachkommt,2. seinen Verpflichtungen
Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.“
Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.“
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als überhöht erkannt werden: Festzuhalten ist zunächst, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Demgemäß legt § 112 Abs. 1 FPG den anzuwendenden Strafrahmen mit Geldstrafe von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro fest. Festzuhalten ist zunächst, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Demgemäß legt Paragraph 112, Absatz eins, FPG den anzuwendenden Strafrahmen mit Geldstrafe von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro fest. Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist – auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers – nicht als unerheblich anzusehen und es ist auch ein geringes Verschulden nicht zu erkennen. Milderungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere ist der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben nicht „absolut unbescholten“ (vgl. VwSlg. 15.715 A/2001) und es liegt ein sog. „reumütiges Geständnis“ nicht vor (vgl. etwa VwGH 3.12.1992, 91/19/0100; 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht als kurz, aber auch noch nicht als überlang, zu werten und es liegt die Tathandlung noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden „Wohlverhalten“ auszugehen wäre (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).Milderungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere ist der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben nicht „absolut unbescholten“ vergleiche , VwSlg. 15.715 A/2001) und es liegt ein sog. „reumütiges Geständnis“ nicht vor vergleiche etwa VwGH 3.12.1992, 91/19/0100; 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht als kurz, aber auch noch nicht als überlang, zu werten und es liegt die Tathandlung noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden „Wohlverhalten“ auszugehen wäre vergleiche , VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dahingehend bekannt gegeben, dass er ca. 4.000,-- Euro netto monatlich verdiene und ein Haus, und alles was man eben so besitze, habe. Schulden habe er keine. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die festgesetzte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die belangte Behörde im vorliegenden Fall ohnehin lediglich die gesetzliche Mindestgeldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich) verhängt hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248; 23.3.2012, 2011/02/0244). In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die festgesetzte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die belangte Behörde im vorliegenden Fall ohnehin lediglich die gesetzliche Mindestgeldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich) verhängt hat vergleiche , etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248; 23.3.2012, 2011/02/0244). Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die außerordentliche Strafmilderung setzt voraus, dass die (im vorliegenden Fall nicht vorhandenen) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und es kommt diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004, mwH).Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die außerordentliche Strafmilderung setzt voraus, dass die (im vorliegenden Fall nicht vorhandenen) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und es kommt diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes vergleiche , etwa VwSlg. 16.357 A/2004, mwH). Zu verweisen ist schließlich auch auf spezial- und generalpräventive Überlegungen (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186) und darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (s. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Zu verweisen ist schließlich auch auf spezial- und generalpräventive Überlegungen vergleiche etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186) und darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (s. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Im gesamten Verfahren wurde die Strafe auch nicht substantiiert als überhöht bekämpft. 5.
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 500,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 1.000,-- Euro festzusetzen. 5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021) und sie folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Strafbemessung auch etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 17.4.2015, Ra 2015/02/0044). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021) und sie folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Strafbemessung auch etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 17.4.2015, Ra 2015/02/0044). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3047.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.