← Österreich

{'item': 'LVwG-S-3047/001-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 111§ 19§ 20§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3047/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses die Bezeichnung „Verantwortlicher“ ersetzt wird durch „verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG)“. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses die Bezeichnung „Verantwortlicher“ ersetzt wird durch „verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, VStG)“. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro zu leisten. 3. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, wird zurückgewiesen. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, wird zurückgewiesen. 4.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.500,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.500,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn KHG, gründet sich auf die Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27. August 2015, E1/70627/2015-leh. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens E zur Last gelegt, dass eine syrische Staatsangehörige von Dubai nach Wien befördert worden sei, obwohl diese Person über kein gültiges Einreisevisum verfügt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Rechtfertigung ab. 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2015, Zl. VStV/915301372461/2015, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretung für schuldig befunden:1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2015, , Zl. VStV/915301372461/2015, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretung für schuldig befunden: „Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens E in *** zu verantworten, dass die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht eingehalten wurden, da am 27.08.2015 um 15:20 Uhr in ***, Einreise, eine Person, AKM, geb. am ***, Staatsbürgerschaft: Syrien, mit Flug *** von Dubai nach Wien befördert wurde, welche über kein für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliches Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt. Es wurde festgestellt, dass von der angeführten Person bei der Einreise ein syrischer Reisepass vorgewiesen wurde. Ein gültiges Visum für die Einreise konnte nicht vorgewiesen werden. Bei Durchführung der erforderlichen Mindestprüfung hätte dieser Umstand sofort erkannt werden müssen und haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die Beförderung des Passagiers ohne gültiges Dokument unterblieb, obwohl Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luftfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen, verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 112 Abs. 1 Z 1 iVm § 111 Abs. 1 FPG iVm § 9 VStG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage 15 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von , 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage 15 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass am 27. August 2015 ein Passagier von Dubai nach Wien befördert worden sei. Der Passagier habe kein gültiges Visum vorweisen können. Am 16. September 2015 sei dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden. Eine Rechtfertigung sei nicht eingebracht bzw. abgegeben worden. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum Zeitpunkt der Einreise habe die beförderte Person über ein syrisches Reisedokument und über einen Aufenthaltstitel, der für das EU-Land Rumänien gültig gewesen sei, verfügt. Der Zutritt nach Österreich sei mit einer außerordentlichen Visumerstellung an der Grenze ermöglicht worden. Die Person habe am nächsten Tag mit dem Flug *** Österreich planmäßig und wie gebucht verlassen. Sie seien sich bewusst, dass hier seitens *** die „Regeln“ nicht eingehalten worden seien. Da es sich um eine außergewöhnliche Situation handle und der Fluggast sowohl eine Einreiseberechtigung für einen EU-Mitgliedstaat als auch ein Rückflugticket am nächsten Tag gehabt habe (das, wie geplant, benutzt worden sei) werde um eine kulante Lösung gebeten. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Dabei wurde im Vorlageschreiben im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der bei der Einreise in Österreich vorgewiesene rumänische Aufenthaltstitel berechtige nicht zur Einreise in Österreich. Es sei nur ein Flug nach Wien gebucht gewesen und es habe eindeutig festgestanden, dass eine Einreise in Österreich beabsichtigt gewesen sei. Eine nachträgliche Visaerteilung an der Grenze stehe in keinem Zusammenhang mit der Übertretung und der unerlaubten Beförderung. Ebenso habe die in der Beschwerde angeführte Wiederausreise der Person keine Relevanz hinsichtlich der unerlaubten Beförderung. Im Jahr 2015 seien durch die E 21 unerlaubte Beförderungen nach Wien durchgeführt worden. 17 Passagiere seien sofort zurückgewiesen worden, vier undokumentierte Personen hätten auf Grund der Einbringung eines Asylantrages nicht zurückgewiesen werden können. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits ein Strafverfahren mit einer Ermahnung abgeschlossen worden. Bereits am 7. August 2015 sei in einem gleichgelagerten Fall (ein Passagier ohne gültiges Einreisevisum für Österreich, Visaerteilung an der Grenze, Einreisegestattung) ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, das ohne Beschwerdeeinbringung in Rechtskraft erwachsen sei. Von der Fluglinie sei laut telefonischer Mitteilung im vorliegenden Fall die Beschwerde eingebracht worden, weil es sich bei dem Passagier um eine Staatsangehörige von Syrien gehandelt habe und man der Meinung sei, dass auf Grund der Masseneinreise an den Landgrenzen, es sich bei dieser Volksgruppe um Ausnahmen handle. Dem müsse entgegen gebracht werden, dass der Gesetzgeber gesondert auf die Stellung von Asylwerbern eingegangen sei, es sich aber in diesem Fall nicht um eine Asylwerberin gehandelt habe. 2.2. Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wurden diesbezüglich von der belangten Behörde mit E-Mail vom 9. Juni 2016 mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde ausgeführt, dass Strafen in der Vergangenheit bezahlt worden seien und dass keine Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bestünden. 2.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits getätigten Ausführungen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass aus den von den Fluglinien verwendeten, von der IATA zur Verfügung gestellten, Programm für die geltenden Einreisebestimmungen der Länder aller Welt eindeutig die bestehende Visapflicht ersichtlich sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. 2.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits getätigten Ausführungen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass aus den von den Fluglinien verwendeten, von der IATA zur Verfügung gestellten, Programm für die geltenden Einreisebestimmungen der Länder aller Welt eindeutig die bestehende Visapflicht ersichtlich sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung von Aufwandersatz nach der , VwG-Aufwandersatzverordnung. 2.4. Am 12. August 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungsstraf- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren miteinbezogen. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein IATA-Auszug vorgelegt. 2.4. Am 12. August 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungsstraf- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren miteinbezogen. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein , IATA-Auszug vorgelegt.

  1. a)Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an: Die von ihm erhobene Beschwerde sei gegen das gesamte Straferkenntnis gerichtet. Er sei bereits einschlägig bestraft worden. Er verdiene ca. 4.000,-- Euro netto monatlich, besitze ein Haus und alles was man eben so habe. Schulden habe er keine. Man müsse das Gesamtbild betrachten. Wenn die Behörde anspreche, dass die E schon vorher bestraft worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass es Fälle gebe, in denen Pässe weggeschmissen würden um Asyl zu beantragen, Fälle in denen das Visum nicht korrekt sei oder etwa Fälle mit gefälschten Pässen. Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass die beförderte Person über ein Visum mit der Gültigkeit nur für Rumänien verfügt habe. Dieses sehe identisch aus wie ein für Österreich gültiges Schengen-Visum, daher sei der Fehler gemacht worden. Bei der Anzahl von über 200.000 ankommenden Passagieren im Jahr seien es sehr wenige Fälle, in denen Fehler gemacht würden. Die beförderte Person habe ein Rückflugticket für den nächsten Tag gehabt. Sie sei auch letztendlich – nachdem ihr von der Behörde ein Visum erteilt worden sei – am nächsten Tag ausgereist. Hätte die Frau im Vorhinein ein Visum beantragt, wäre ihr das wohl auch erteilt worden. Es mache keinen Sinn, dass in einer Zeit, wie der vorliegenden, in der tausende Flüchtlinge unkontrolliert über die Grenzen kommen würden, eine Strafe in Höhe von 5.000,-- Euro verhängt würde. Der Standpunkt der Behörde sei grundsätzlich richtig, es sei aber auch sein Standpunkt grundsätzlich richtig. Die Beschwerde sei eingebracht worden, weil der vorliegende Fall anders als die anderen Fälle sei.
  2. b)Die Behördenvertreter gaben im Wesentlichen an: Die angesprochenen Visa seien von der Form her gleich, wenn man sie lese aber eindeutig unterscheidbar. Dass das angesehen werde, könne man vom Beförderungsunternehmen erwarten. Zum Vorliegen eines Sonderfalles werde angemerkt, dass es im Jahr 2015 17 bis 20 Vorfälle gegeben habe, von denen nur zwei zu einer Bestrafung geführt hätten. Es werde insbesondere kein Vorwurf gemacht, wenn etwa Fälschungen verwendet oder Pässe vernichtet würden. Der vorliegende Fall sei jedoch ein eindeutiger Fall. Ob die beförderte Person Geld gehabt habe oder ihr schließlich ein Visum erteilt worden sei, habe mit der Frage der Strafbarkeit nichts zu tun. Die Schuldfrage werde ganz genau geprüft und es werde nur in eindeutigen Fällen ein Straferkenntnis erlassen. Das Gesetz gelte auch unabhängig davon, ob Landgrenzen kontrolliert würden oder nicht. 2.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. September 2016 um eine ergänzende Stellungnahme. Die belangte Behörde teilte dazu mit E-Mail vom 8. September 2016 im Wesentlichen Folgendes mit: Die beförderte Person habe bei der Einreise eine Aufenthaltskarte von Rumänien für Familienangehörige eines Staatsangehörigen von Rumänien vorgewiesen (Permis de Sedere - Membru Familie cet Roman). Dieser Aufenthaltstitel unterliege der Visapflicht bei der Einreise in Österreich. Nur ein Aufenthaltstitel nach der Freizügigkeitsrichtlinie hätte zur visafreien Einreise in Österreich berechtigt. Nicht-Schengen-Familienangehörige von EU-Bürgern hätten aber Anspruch auf ein beschleunigtes Visaverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Auf dem Flughafen *** sei ein Informationszentrum eingerichtet, das als Service für die Fluglinien rund um die Uhr in Bezug auf Unklarheiten bei Einreisebestimmungen zur Verfügung stehe. Das von IATA zur Verfügung gestellte Programm habe die richtige Information gegeben, wonach ein Visum für die Einreise nach Österreich erforderlich sei. Visaerteilungen an der Grenze seien nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die Fluglinie sei nicht berechtigt, ein Urteil über eine eventuell mögliche Visaerteilung an der Grenze bei der Entscheidungsfindung zur Beförderung einer Person zu treffen. Die beförderte Person habe bei der Einreise eine Aufenthaltskarte von Rumänien für Familienangehörige eines Staatsangehörigen von Rumänien vorgewiesen (Permis de Sedere - Membru Familie cet Roman). Dieser Aufenthaltstitel unterliege der Visapflicht bei der Einreise in Österreich. Nur ein Aufenthaltstitel nach der Freizügigkeitsrichtlinie hätte zur visafreien Einreise in Österreich berechtigt. , Nicht-Schengen-Familienangehörige von EU-Bürgern hätten aber Anspruch auf ein beschleunigtes Visaverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Auf dem Flughafen *** sei ein Informationszentrum eingerichtet, das als Service für die Fluglinien rund um die Uhr in Bezug auf Unklarheiten bei Einreisebestimmungen zur Verfügung stehe. Das von IATA zur Verfügung gestellte Programm habe die richtige Information gegeben, wonach ein Visum für die Einreise nach Österreich erforderlich sei. Visaerteilungen an der Grenze seien nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die Fluglinie sei nicht berechtigt, ein Urteil über eine eventuell mögliche Visaerteilung an der Grenze bei der Entscheidungsfindung zur Beförderung einer Person zu treffen. Vorgelegt wurden u.a. Kopien der bei der Einreise von der beförderten Person vorgewiesenen Dokumente. 2.6. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail vom 27. September 2016 gab der Beschwerdeführer dazu an: Es sei nicht nachvollziehbar und schwer vermittelbar, dass massenhafte Einreisegestattungen auf dem Landweg erfolgt seien, sie als Fluggesellschaft andererseits aber eine Strafe von 5.000,-- Euro aus nichtigem Grund auferlegt bekommen würden. Dafür würden die Tatsachen sprechen, dass die beförderte Person syrische Staatsbürgerin sei, einen Aufenthaltstitel für den EU-Staat Rumänien besessen habe (was am Abflugort fälschlicherweise als gültiges Einreisedokument in die EU generell angesehen worden sei), ein Rückflugticket Wien-Dubai für den darauffolgenden Tag besessen habe, und wie geplant ausgereist sei. Die Einreise sei seitens der Behörde genehmigt worden, was im Falle fehlender Bonität niemals geschehen wäre. Die Strafe von 5.000,-- Euro werde daher als gänzlich unverhältnismäßig angesehen. Es sei nicht nachvollziehbar und schwer vermittelbar, dass massenhafte Einreisegestattungen auf dem Landweg erfolgt seien, sie als Fluggesellschaft andererseits aber eine Strafe von 5.000,-- Euro aus nichtigem Grund auferlegt bekommen würden. Dafür würden die Tatsachen sprechen, dass die beförderte Person syrische Staatsbürgerin sei, einen Aufenthaltstitel für den , EU-Staat Rumänien besessen habe (was am Abflugort fälschlicherweise als gültiges Einreisedokument in die EU generell angesehen worden sei), ein Rückflugticket Wien-Dubai für den darauffolgenden Tag besessen habe, und wie geplant ausgereist sei. Die Einreise sei seitens der Behörde genehmigt worden, was im Falle fehlender Bonität niemals geschehen wäre. Die Strafe von 5.000,-- Euro werde daher als gänzlich unverhältnismäßig angesehen. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG) der Fluglinie E. Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) der Fluglinie E. Am 27. August 2015 wurde um 15:20 Uhr am Flughafen *** im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt, dass die Fluglinie *** an diesem Tag eine syrische Staatsangehörige, Frau AKM, mit dem Flug *** von Dubai nach Wien befördert hatte. Frau AKM unterlag der Visumpflicht bei der Einreise nach Österreich. Sie verfügte über einen syrischen Reisepass und einen Aufenthaltstitel von Rumänien für Familienangehörige eines Staatsangehörigen von Rumänien (Permis de Sedere - Membru Familie cet Roman), sie verfügte allerdings über kein Visum, welches sie zur Einreise nach Österreich berechtigt hätte. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde von ihr nicht gestellt. 3.2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und auf die zuletzt seitens der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme. Festzuhalten ist dazu, dass der maßgebliche Sachverhalt als unstrittig zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der von ihm erhobenen Beschwerde als auch in der Verhandlung zugestanden, dass „Regeln“ nicht eingehalten bzw. Fehler gemacht worden seien und er hat in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme ausgeführt, dass der rumänische Aufenthaltstitel der beförderten Person fälschlicherweise als gültiges Einreisedokument in die EU generell angesehen worden sei. Auch die Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG) der Fluglinie E ist nicht strittig und durch die von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend dokumentiert (vgl. dazu VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0053). Auch die Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) der Fluglinie E ist nicht strittig und durch die von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend dokumentiert vergleiche dazu VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0053). 4. Maßgebliche Rechtslage: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (FPG) lauten:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (FPG) lauten: „Beförderungsunternehmer Pflichten der Beförderungsunternehmer § 111.

(1)Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.Paragraph 111,
(1)Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt. […] Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer § 112.
(1)Wer als BeförderungsunternehmerParagraph 112,
(1)Wer als Beförderungsunternehmer
  1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
  2. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder
  3. seinen Verpflichtungen

§ 111Abs.

2 oder 3 nicht nachkommt,2. seinen Verpflichtungen

Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2)Ein Beförderungsunternehmer ist

Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.“

(2)Ein Beförderungsunternehmer ist

Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.“

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Fluglinie *** am
  3. August 2015 eine syrische Staatsangehörige ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich befördert (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/38/EG). Der Beschwerdeführer – als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG – hat dies auch nicht bestritten. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Fluglinie *** am
  4. August 2015 eine syrische Staatsangehörige ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich befördert vergleiche auch Artikel 5, Absatz 2, der RL 2004/38/EG). Der Beschwerdeführer – als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG – hat dies auch nicht bestritten. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht. Ein mangelndes Verschulden (s. § 5 VStG) wurde nicht glaubhaft gemacht, insbesondere wurde ein wirksames Kontrollsystem, welches das Verschulden ausschließen würde, nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176). Ein mangelndes Verschulden (s. Paragraph 5, VStG) wurde nicht glaubhaft gemacht, insbesondere wurde ein wirksames Kontrollsystem, welches das Verschulden ausschließen würde, nicht dargelegt vergleiche etwa VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ähnlichkeit eines nur für Rumänien gültigen Visums mit einem Schengen-Visum ist festzuhalten, dass ein mangelndes Verschulden damit nicht aufgezeigt wird, zumal von einer Fluglinie – deren Hauptaufgabe der Transport von Personen ist – verlangt werden muss, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durchgeführt und der Unterschied erkannt wird. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur außerordentlichen Visumserteilung, zur Ausreise der beförderten Person, und zur Nichtkontrolle der Landgrenzen zur Tatzeit vermag an der Strafbarkeit und am Verschulden nichts zu ändern. Die beförderte Person hat in Österreich auch unstrittig keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und es ist sohin der Schuldspruch zu bestätigen. Aus Gründen der Präzisierung ist in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses – ohne Auswechslung oder Überschreitung der Sache – die Bezeichnung „Verantwortlicher“ durch „verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG)“ zu ersetzen (vgl. dazu etwa VwSlg. 17.362 A/2008; VwGH 28.5.2008, 2004/03/0049; 3.9.2008 2005/03/0108). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und es ist sohin der Schuldspruch zu bestätigen. Aus Gründen der Präzisierung ist in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses – ohne Auswechslung oder Überschreitung der Sache – die Bezeichnung „Verantwortlicher“ durch „verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, VStG)“ zu ersetzen vergleiche dazu etwa VwSlg. 17.362 A/2008; VwGH 28.5.2008, 2004/03/0049; 3.9.2008 2005/03/0108). 5.
  5. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als überhöht erkannt werden: Festzuhalten ist zunächst, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Demgemäß legt § 112 Abs. 1 FPG den anzuwendenden Strafrahmen mit Geldstrafe von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro fest. Festzuhalten ist zunächst, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Demgemäß legt Paragraph 112, Absatz eins, FPG den anzuwendenden Strafrahmen mit Geldstrafe von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro fest. Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist – auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers – nicht als unerheblich anzusehen und es ist auch ein geringes Verschulden nicht zu erkennen. Milderungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere ist der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben nicht „absolut unbescholten“ (vgl. VwSlg. 15.715 A/2001) und es liegt ein sog. „reumütiges Geständnis“ nicht vor (vgl. etwa VwGH 3.12.1992, 91/19/0100; 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht als kurz, aber auch noch nicht als überlang, zu werten und es liegt die Tathandlung noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden „Wohlverhalten“ auszugehen wäre (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).Milderungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere ist der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben nicht „absolut unbescholten“ vergleiche , VwSlg. 15.715 A/2001) und es liegt ein sog. „reumütiges Geständnis“ nicht vor vergleiche etwa VwGH 3.12.1992, 91/19/0100; 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht als kurz, aber auch noch nicht als überlang, zu werten und es liegt die Tathandlung noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden „Wohlverhalten“ auszugehen wäre vergleiche , VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dahingehend bekannt gegeben, dass er ca. 4.000,-- Euro netto monatlich verdiene und ein Haus, und alles was man eben so besitze, habe. Schulden habe er keine. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die festgesetzte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die belangte Behörde im vorliegenden Fall ohnehin lediglich die gesetzliche Mindestgeldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich) verhängt hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248; 23.3.2012, 2011/02/0244). In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die festgesetzte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die belangte Behörde im vorliegenden Fall ohnehin lediglich die gesetzliche Mindestgeldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich) verhängt hat vergleiche , etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248; 23.3.2012, 2011/02/0244). Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die außerordentliche Strafmilderung setzt voraus, dass die (im vorliegenden Fall nicht vorhandenen) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und es kommt diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004, mwH).Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die außerordentliche Strafmilderung setzt voraus, dass die (im vorliegenden Fall nicht vorhandenen) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und es kommt diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes vergleiche , etwa VwSlg. 16.357 A/2004, mwH). Zu verweisen ist schließlich auch auf spezial- und generalpräventive Überlegungen (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186) und darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (s. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Zu verweisen ist schließlich auch auf spezial- und generalpräventive Überlegungen vergleiche etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186) und darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (s. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Im gesamten Verfahren wurde die Strafe auch nicht substantiiert als überhöht bekämpft. 5.

  1. Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung):5.
  2. Zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung): Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder sind die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder sind die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen vergleiche allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vergleiche zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). 5.
  3. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 500,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 1.000,-- Euro festzusetzen. 5.

  1. Zum Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung:5.
  2. Zum Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz nach der , VwG-Aufwandersatzverordnung: Der von der belangten Behörde gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung ist zurückzuweisen, weil ein solcher Aufwandersatz grundsätzlich nur in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall gilt vielmehr – zumal sich auch aus § 113 FPG nichts Gegenteiliges ergibt – der allgemeine Grundsatz der Selbsttragung der Kosten der Beteiligten (vgl. etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; vgl. auch etwa Ennöckl, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 1 zu § 35 VwGVG).Der von der belangten Behörde gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung ist zurückzuweisen, weil ein solcher Aufwandersatz grundsätzlich nur in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall gilt vielmehr – zumal sich auch aus Paragraph 113, FPG nichts Gegenteiliges ergibt – der allgemeine Grundsatz der Selbsttragung der Kosten der Beteiligten vergleiche etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466; vergleiche , auch etwa Ennöckl, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 1 zu Paragraph 35, VwGVG). 5.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021) und sie folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Strafbemessung auch etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 17.4.2015, Ra 2015/02/0044). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021) und sie folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Strafbemessung auch etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 17.4.2015, Ra 2015/02/0044). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3047.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.