Obsah (10)
§ 28§25§ 10§ 11Art. 130Art. 15aArtikel 15§ 8§ 1§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-411/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Vw
GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid lautet wie folgt:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid lautet wie folgt: „Die Frau SH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12,2015, TUJ3-B-15144/003, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau SH erhält für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.03.2016 € 800,80 monatlich. Für den Monat April 2016 aliquot € 658,63. Für den Zeitraum 1.5.2016 bis 30.11.2016 erhält Frau SH € 636,76 monatlich.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§25a Vw
GG eine ordentliche Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
§25a Vw
GG eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Antrag vom
- November 2015 begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes. Aus ihrem Antrag ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Mietwohnung in *** zu einem monatlichen Nutzungsentgelt in der Höhe von € 283,70 (€ 89,78 Betriebskosten) bewohnt und einen Wohnzuschuss beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung beantragt hat. Als Einkommen beziehe sie Kinderbeihilfe in der Höhe von monatlich € 402,
- Bezüglich des Erhaltes von Reha-Geld wies sie darauf hin, dass dieses Verfahren mit Aktenzahl 8 Cgs 190/15 K noch im Laufen sei. Des weiteren gibt sie in ihrem Antrag an, dass ihre beiden Söhne, J und R, unter der Woche nicht bei ihr aufhältig seien sondern fremd untergebracht sind. Der Sohn J befindet sich zur Ausbildung in einer Lehre und R ist Schüler. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Dezember 2015, TUJ3-B-15144/003, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben und ihr ab dem
- Dezember 2015 längstens bis zum
- November 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 827,82 zugesprochen. Des weiteren wurde dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben und die Beschwerdeführerin wurde daher ab dem
- Dezember 2015 längstens bis zum
- November 2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Mit Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, vom
- April 2016 wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
- Juni 2015 bis
- Juni 2015 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 220,00 und für den Zeitraum vom
- Juli 2015 bis 31.5.2016 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 201,00 gewährt wurde. Daraufhin wurde der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Dezember 2015, nach Übermittlung eines Parteiengehörs vom
- Jänner 2016, mit Bescheid vom
- Februar 2016 von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem
- Jänner 2016 längstens bis zum
- November 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 636,76 erhält.
- Zum Beschwerdevorbringen: Rechtzeitig mit
- März 2016 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte inhaltlich darin aus, dass die Behörde verpflichtet sei ihre Bescheide zu begründen und schlüssig darzulegen wie sie zu ihrem Ergebnis komme. In dem an sie adressierten Bescheid finde sich keine Begründung, wie sich die Höhe ihrer Mindestsicherung zusammensetze. Die Behörde halte lediglich fest, dass sich ihre Lebenssituation durch Gewährung des Wohnzuschusses durch das Land Niederösterreich verändert habe und spreche ihr € 636,76 Mindestsicherung zu. Dann folgen über drei Seiten Gesetzestext ohne jegliche Subsumtion. Daher sei der Bescheid wegen mangelnder Begründung rechtswidrig. Des weiteren gibt sie an, dass sie mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in einer Wohnung lebe. Unter der Woche seien ihre Kinder im Landesjugendheim *** und in der Kinderwelt *** untergebracht. Der Unterhalt, der von der Behörde bevorschusst werde, werde direkt und vollständig an das Landesjugendheim und die Kinderwelt überwiesen, obwohl sie am Wochenende bei ihr leben. Sie sei derzeit nicht arbeitsfähig und in ärztlicher Behandlung. Das Land Niederösterreich gewähre ihr eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von €
- Ihre monatliche Miete betrage € 373,
- Das bedeutet, dass sie mit der Mietzinsbeihilfe nur einen Teil ihrer Mietkosten decken könne. € 172,48 müsse sie also noch zusätzlich für die Miete aufbringen. Konkret heißt dies, dass sie mit € 464,28 im Monat leben müsste. Sie sei von sozialer Ausschließung betroffen und die soziale Teilhabe sei ihr nicht möglich. Zum Beispiel könne sie sich Ausflüge mit ihren Kindern am Wochenende nicht leisten. Mit der Mietzinsbeihilfe könne sie nur einen Teil ihrer Mietkosten decken. Ihre Mietkosten sind nicht gedeckt, daher seien diese nicht durch einen Dritten gedeckt. Sie vermutete, dass ihr die Wohnbeihilfe auf ihre Mindestsicherungsleistung angerechnet und dadurch reduziert wurde. Mit dem Erkenntnis Ra 2015/10/0030 hat der VwGH ausgeführt, dass die Mietzinsbeihilfe nicht ohne weiteres auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet werden könne. Wenn mit dem Mietzuschuss vom Land die Mietkosten nicht gedeckt werden, habe die Behörde die tatsächlichen angemessenen Mietkosten zu ermitteln. € 172,48 der Mietkosten sind nicht durch den Zuschuss des Landes gedeckt. Die Behörde müsse daher die Mietkosten ermitteln. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und somit die Begründungspflicht verletzt. Die Verordnungsermächtigung im NÖ MSG sieht vor, dass im Mindeststandard festgelegt wird wie hoch die Standards für Mietkosten sind. Diese sollen
§ 10Abs.
3 die für eine angemessene Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben decken.Mit dem Erkenntnis Ra 2015/10/0030 hat der VwGH ausgeführt, dass die Mietzinsbeihilfe nicht ohne weiteres auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet werden könne. Wenn mit dem Mietzuschuss vom Land die Mietkosten nicht gedeckt werden, habe die Behörde die tatsächlichen angemessenen Mietkosten zu ermitteln. € 172,48 der Mietkosten sind nicht durch den Zuschuss des Landes gedeckt. Die Behörde müsse daher die Mietkosten ermitteln. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und somit die Begründungspflicht verletzt. Die Verordnungsermächtigung im NÖ MSG sieht vor, dass im Mindeststandard festgelegt wird wie hoch die Standards für Mietkosten sind. Diese sollen
Paragraph 10, Absatz 3, die für eine angemessene Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben decken.
§ 11
solle durch die Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für hilfsbedürftige Personen regeln. Der Wohnbedarf einer Alleinstehenden soll mit € 209 gedeckt sein. Allerdings ist es fast unmöglich in Niederösterreich eine Wohnung um diesen Preis zu finden. Damit erfülle die Verordnung nicht die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm.
Paragraph 11, solle durch die Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für hilfsbedürftige Personen regeln. Der Wohnbedarf einer Alleinstehenden soll mit € 209 gedeckt sein. Allerdings ist es fast unmöglich in Niederösterreich eine Wohnung um diesen Preis zu finden. Damit erfülle die Verordnung nicht die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, GZ TUJ3-B-15144/003, aufgehoben und ihr ein höherer Betrag zugesprochen wird und dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin Frau SH, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit. Diesem wurde mit 28.12.2015 stattgegeben. Sie erhält dadurch ab dem 1.12.2015 längstens bis zum 30.11.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 827,
- Am 4.1.2016 erhielt die Beschwerdeführerin eine Zusicherung eines Wohnzuschusses im Zeitraum vom 1.6.2015 bis 30.6.2015 von € 220,00 und im Zeitraum vom 1.7.2015 bis 31.5.2016 in der Höhe von € 201,
- Frau SH lebt alleine in der Wohnung, ihre beiden minderjährigen Söhne sind fremd untergebracht und verbringen nur das Wochenende bei ihr. Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen. Die tatsächliche monatliche Miete für ihre Wohnung beträgt € 373,48 und stellt dieser notwendige Aufwand eine angemessene Wohnsituation dar. Am 15.2.2016 erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, mit dem die bereits gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen abgeändert wurden. Die Beschwerdeführerin erhielt dadurch ab dem 1.1.2016 längstens bis zum 30.11.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 636,
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dessen unbedenklichen Inhalt ohne weiters der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, zumal in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten werden, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft wird.
- Rechtslage: Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 VwGVG Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2 NÖ MSG
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4 NÖ MSGParagraph 4, NÖ MSG
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 8 NÖ MSGParagraph 8, NÖ MSG
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 10 NÖ MSGParagraph 10, NÖ MSG
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11 NÖ MSG (in Kraft getreten am 5.4.2016)Paragraph 11, NÖ MSG (in Kraft getreten am 5.4.2016)
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung,
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- […]
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF vor der Novelle LGBl. 24/2016 (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise:5.4. Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise: „
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“„
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV idF LGBl. 120/2015 (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise:5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 471,24 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3.minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. 6. Erwägungen:
§ 8
Abs.1 NÖ MSG sind Leistungen nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Gegenständlich betriff dies den Wohnbedarf, welcher die für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwendungen im Sinne des
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Gegenständlich betriff dies den Wohnbedarf, welcher die für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfasst. Der vom Land NÖ gewährte Wohnzuschuss stellt unzweifelhaft eine Geldleistung Dritter dar, die zur Deckung des Wohnbedarfs geleistet wird. Es hat daher grundsätzlich eine Berücksichtigung des Wohnzuschusses bei der Leistungsgewährung zu erfolgen. Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfasst. Der vom Land NÖ gewährte Wohnzuschuss stellt unzweifelhaft eine Geldleistung Dritter dar, die zur Deckung des Wohnbedarfs geleistet wird. Es hat daher grundsätzlich eine Berücksichtigung des Wohnzuschusses bei der Leistungsgewährung zu erfolgen. Für den konkreten Umfang der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist zu differenzieren, erfolgte denn mit LGBl. 24/2016 eine Novelle des § 11 Abs. 3 NÖ MSG. Dieses trat mit 5.4.2016 in Kraft. Da die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen zeitraumbezogenen Anspruch darstellt, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Novelle LGBl. 24/2016 keine Übergangsbestimmungen normiert, welche eine rückwirkende Anwendung von § 11 Abs. 3 NÖ MSG vorsähen. Im Ergebnis ist somit § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3 für den Zeitraum bis 04.04.2016 und § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 für den Zeitraum ab 05.04.2016 anzuwenden.Für den konkreten Umfang der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG ist zu differenzieren, erfolgte denn mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, eine Novelle des Paragraph 11, Absatz 3, , NÖ MSG. Dieses trat mit 5.4.2016 in Kraft. Da die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen zeitraumbezogenen Anspruch darstellt, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, keine Übergangsbestimmungen normiert, welche eine rückwirkende Anwendung von , Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG vorsähen. Im Ergebnis ist somit Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung , LGBl. 9205-3 für den Zeitraum bis 04.04.2016 und Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung , Landesgesetzblatt 24 aus 2016, für den Zeitraum ab 05.04.2016 anzuwenden. ● Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes bis 4.4.2016 Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung € 373,48 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG dar (vgl. VwGH 11.8.2015 Ra 2015/10/0030).Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung € 373,48 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG dar vergleiche VwGH 11.8.2015 Ra 2015/10/0030). Unter Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 201,00 besteht für die Beschwerdeführerin sohin ein ungedeckter Wohnbedarf in der Höhe von € 172,48 monatlich, welche den für sie
§ 1Abs.
2 Z1 NÖ MSV maßgeblichen Mindeststandard in der Höhe von € 209,43 nicht übersteigt. Der Beschwerdeführerin war daher für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 eine monatliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 172,48 zuzuerkennen. Unter Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 201,00 besteht für die Beschwerdeführerin sohin ein ungedeckter Wohnbedarf in der Höhe von € 172,48 monatlich, welche den für sie
Paragraph eins, Absatz 2, Z1 NÖ MSV maßgeblichen Mindeststandard in der Höhe von € 209,43 nicht übersteigt. Der Beschwerdeführerin war daher für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 eine monatliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 172,48 zuzuerkennen. Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 04.04.2016 gebührt der Beschwerdeführerin eine aliquote Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 23,
- ● Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes ab 05.04.2016 § 11 Abs. 3 NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht, oder die hilfsbedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%.Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht, oder die hilfsbedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien halten dazu fest (Ltg. -839/A-1/63-2016): „Durch die vorgeschlagene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, durch Einfügung der Worte, „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks, soll daher klargestellt werden, dass wie bisher unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.“ Dies bedeutet, dass der Wohnzuschuss in der Höhe von € 201,00 monatlich voll auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes anzurechnen ist, der Beschwerdeführerin sohin ab 5.4.2016 auf Grund der Bedarfsdeckung durch den Wohnzuschuss eine Leistung von € 8,44 zur Deckung des Wohnbedarfs gebührt. Das sind im Ergebnis für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.03.2016 € 800,80 monatlich. Für den Monat April 2016 aliquot € 658,
- Für den Zeitraum 1.5.2016 bis 30.11.2016 sind es € 636,76 monatlich.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der -in der Beschwerde nicht bestrittene- Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Tatsachen bekämpft, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung in Frage gestellt hat. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.411.001.2016