RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-755/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des RW, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.6.2016, Zl. AMS3-W-16308/001, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte mit Bescheid vom 13.6.2016, Zl. AMS3-W-16308/001, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von Herrn PS beschuldigt wurde, dass er ihn im Zeitraum zwischen 01.08.2013 bis 03.04.2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten mit Aussagen wie „i da schieß di“, „i stich di ab“, „des Gewehr hab i e schon geladen“ bedroht habe. Herr PS wurde dadurch sehr beunruhigt und fürchtet, dass der Beschwerdeführer ihn, besonders wenn dieser stark alkoholisiert sei, erschießen könnte. Er habe bis dato keine Anzeige erstattet, zumal er die Drohungen nicht so ernst nahm. Weiters habe er dem Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten bereiten wollen, da er mit der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers zusammen sei und nicht wollte, dass der Beschwerdeführer als Vater ihrer Kinder Schwierigkeiten bekomme. Der Beschwerdeführer selbst gab im Zuge Ihrer niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion *** am 26.04.2016 an, dass er immer noch auf seine ehemalige Ehegattin eifersüchtig wäre. Er würde nicht glauben, dass er Anfang April des heurigen Jahres Herrn PS mit Wörtern wie „abstechen“ oder „i brich die auf“ bedroht habe. Auf konkretes Befragen bezüglich der Drohungen gaben er an, dass es, obwohl er Herrn PS meide, in den letzten Jahren dreimal oder fünfmal vorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer ihn provozieren wollten und ihn bedroht hätten. Angaben zum Wortlaut konnte der Beschwerdeführer keine machen, da die Situation immer nur dann eskalierte, wenn er betrunken war. Weiters würde er niemals auf Herrn PS einstechen oder ihn erschießen sondern wollte er ihn nur ärgern und provozieren. Im Zuge der weiteren polizeilichen Erhebungen wurden die Drohungen, die der Beschwerdeführer gegen Herrn PS äußerte, von mehreren Zeugen bestätigt. Weiters wurde im Zuge der Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition erhoben, dass diese bereits Anfang April des heurigen Jahres von der Schwester IW zum Jagdleiter des Jagdgebietes *** verbracht wurden, zumal sie befürchtete, Sie könnten sich selbst durch die nicht verkraftete Scheidung und gescheiterte Beziehungen etwas antun. Im Zuge Ihrer persönlichen Vorsprache am 07.06.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion *** am 28.04.2016, wonach es in den letzten Jahren zu Vorfällen gekommen ist, bei denen der Beschwerdeführer Herrn PS provozieren wollte. An den Wortlaut, mit dem der Beschwerdeführer Herrn PS provozierten wollte, konnte er sich auf Grund des Umstandes, dass er bei den Vorfällen immer alkoholisiert war, nicht erinnern. Der Beschwerdeführer bekräftigte jedoch, dass er keinesfalls beabsichtigte Herrn PS tatsächlich anzugreifen oder zu gefährden. Allfällige Drohungen wären keinesfalls ernst gemeint gewesen. Er wäre bisher niemals durch gewalttätige Handlungen in Erscheinung getreten, sondern wäre er ein durch und durch friedfertiger Mensch. Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde nehme den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. So ist erwiesen, dass Sie seit August 2013 mehrfach Herrn PS im Zuge von Auseinandersetzungen im alkoholisierten Zustand bedrohten. Diese von Ihnen als beabsichtigte, nicht ernst gemeinte Provokationen beschriebenen Handlungen werden von Ihnen nicht bestritten, auch wenn Sie angeben auf Grund Ihrer Alkoholisierung anlässlich der Vorfälle sich nicht mehr an den Wortlaut Ihrer „Provokationen“ zu erinnern. Vielmehr sind die von Ihnen geäußerten Drohungen auch von Zeugen wahrgenommen worden und wurden zuletzt Anfang April 2016 von Ihrer Schwester IW Ihre Schusswaffen zum Jagdleiter des Jagdgebietes *** verbracht wurden, zumal diese befürchtete, Sie könnten sich damit etwas antun. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78). Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" iSd § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl dazu VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0072). Nichts anderes gilt, wenn die Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen in anderer Weise als durch Erschießen (etwa im Falle einer Bombendrohung bzw. wie im Anlassfall auch die Drohung mit dem „Abstechen“) erfolgt. Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche dazu VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0072). Nichts anderes gilt, wenn die Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen in anderer Weise als durch Erschießen (etwa im Falle einer Bombendrohung bzw. wie im Anlassfall auch die Drohung mit dem „Abstechen“) erfolgt. Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer niemals eine ernstgemeinte Drohung ausgesprochen habe, sondern, dass es sich lediglich um Provokationen handelte. Es habe in der Zwischenzeit auch einen Tatausgleich gegeben. Es könnten daher Vorfälle wie der gegenständliche in Zukunft ausgeschlossen werden. Bezüglich des Alkoholkonsums habe sich der Beschwerdeführer in Behandlung begeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen VW, RM, GS, MS und PS sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer tätigte Aussagen gegenüber Herrn PS im Zeitraum zwischen 01.08.2013 bis 03.04.2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten wie „i da schieß di“, „i stich di ab“, „des Gewehr hab i e schon geladen“. Der Beschwerdeführer war bei solchen Aussagen stets schwer betrunken. Am 23.6.2016 fand ein Tatausgleich beim Verein *** statt, indem der Beschwerdeführer sich mit Herrn PS aussprach und für sein Fehlverhalten entschuldigte. Der Beschwerdeführer befindet sich auch laufend in einer psychotherapeutischen Behandlung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist im Wesentlichen der Sachverhalt und der Ablauf der Vorfälle. Das Landesverwaltungsgericht folgt der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers, dass er die Drohungen stets im schwer alkoholisierten Zustand ausgesprochen hat. Ebenso gaben die Zeugen an, dass es niemals einen tätlichen Angriff gegen PS begangen hat. Herr PS gab in der Verhandlung an, dass seit dem Tatausgleich und der Aussprache jegliche Probleme bereinigt seien. Es gäbe keinerlei Aggressionen mehr und verstünde er sich jetzt mit dem Beschwerdeführer. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar bei den Vorfällen mit Aussagen gedroht, jedoch hatte er niemals einen Versuch unternommen diese Drohungen zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer hat sein Fehlverhalten mittlerweile auch eingesehen und fand eine Aussprache mit Herrn PS im Rahmen eines Tatausgleichs statt. Ebenso befindet sich der Beschwerdeführer laufend freiwillig in einer psychotherapeutischen Therapie. Der Beschwerdeführer zeigte auch in der Verhandlung, dass er die damaligen Vorfälle bereue und, dass eine Aussprache erfolgte und nunmehr keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Es war daher im vorliegenden Fall nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig Waffen missbräuchlich verwenden würde. Mit dieser Entscheidung wird auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos, die die Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.755.002.2016