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{'item': 'LVwG-AV-772/001-2014'}

Obsah (5)§ 48§ 9§ 10Art. 130§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-772/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 48Apothekengesetz (Ap

G) wird verlautbart, dass Mag. pharm. UG, wohnhaft in ***, ***, nach den Bestimmungen des § 46 Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, mit dem Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, beantragt hat. Die voraussichtliche Betriebstätte wird auf der Liegenschaft in der ***, Gst. Nr. ***, inneliegend EZ ***, KG ***, errichtet werden.“„

Paragraph 48, Apothekengesetz (ApG) wird verlautbart, dass Mag. pharm. UG, wohnhaft in ***, ***, nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, mit dem Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, beantragt hat. Die voraussichtliche Betriebstätte wird auf der Liegenschaft in der ***, Gst. Nr. ***, inneliegend EZ ***, KG ***, errichtet werden.“ Auf die Einspruchsmöglichkeit wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 30.08.2014 hat die L-apotheke *** Einspruch erhoben und vorgebracht, dass sich das Versorgungspotential ihrer Apotheke bei Errichtung und Betrieb der beantragten Apotheke auf unter 5.500 Personen verringern werde. Überdies sei die Bezeichnung der Betriebsstätte zu ungenau. Die Liegenschaft EZ ***, KG ***, Gst. Nr. ***, sei nicht ident mit jener Liegenschaft, der laut Grundbuch die Adresse ***, *** zugeordnet sei. Die Liegenschaft mit der angegebenen Adresse trage die EZ *** und umfasse die Grundstücksnummern .***, *** und ***. Die Liegenschaft EZ *** umfasse ausschließlich landwirtschaftliche Flächen und verfüge über keine eigene Grundstücksadresse. Es sei auch die Verfügungsbefugnis nachzuweisen. In den Amtlichen Nachrichten des Landes NÖ vom ***, Nr. ***, erfolgte unter dem Titel „Berichtigung“ folgende Kundmachung: „

§ 48Apotheken-gesetz (Ap

G) wird verlautbart, dass Mag. pharm. UG, wohnhaft in ***, ***, nach den Bestimmungen des § 46 Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, mit dem Standort *** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße *** beantragt hat. Die voraussichtliche Betriebsstätte wird auf der Liegenschaft mit der Adresse *** Gst. Nr. ***, innenliegend EZ ***, KG ***, errichtet werden.“ In den Amtlichen Nachrichten des Landes NÖ vom ***, Nr. ***, erfolgte unter dem Titel „Berichtigung“ folgende Kundmachung: „

Paragraph 48, Apotheken-gesetz (ApG) wird verlautbart, dass Mag. pharm. UG, wohnhaft in ***, ***, nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, mit dem Standort *** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße *** beantragt hat. Die voraussichtliche Betriebsstätte wird auf der Liegenschaft mit der Adresse *** Gst. Nr. ***, innenliegend EZ ***, KG ***, errichtet werden.“ Mit Schreiben vom 03.09.2012 hat die SA-Apotheke Einspruch erhoben und vorgebracht, dass sich das Versorgungspotential ihrer Apotheke bei Errichtung und Betrieb der beantragten Apotheke auf unter 5.500 Personen verringern werde. Das Versorgungspotential würde um mindestens 50 % vermindert werden. Der Standort „***“ links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße *** sei unschlüssig. Es handle sich dabei eigentlich nur um einen Straßenzug. Ein derartiger Standort entspreche nicht dem § 9 Abs. 2 Apothekengesetz, weil dieser ausdrücklich auf ein Gebiet oder Teilgebiet einer Ortschaft abstelle und ein Straßenzug bei grammatikalischer Interpretation nicht ein solches Gebiet darstellen könne. Darüber hinaus verlaufe die *** zwar von Hausnummer *** ein kurzes Stück in östlicher Richtung, biege aber dann fast rechtwinkelig in südlicher Richtung zur Bundesstraße *** ab, sodass auch die Wortfolge „in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ nicht den örtlichen Gegebenheiten entspreche. Der Antrag wäre daher entsprechend zu verbessern. Es könne überdies sein, dass der Abstand der Betriebsstätte der beantragten Apotheke zur SA-Apotheke weniger als 500 m betrage. Dazu werde beantragt, dass die Straßenmeisterei mit der Durchführung einer Messung der Entfernung zwischen den beiden Betriebsstätten beauftragt werde.Das Versorgungspotential würde um mindestens 50 % vermindert werden. Der Standort „***“ links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße *** sei unschlüssig. Es handle sich dabei eigentlich nur um einen Straßenzug. Ein derartiger Standort entspreche nicht dem Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz, weil dieser ausdrücklich auf ein Gebiet oder Teilgebiet einer Ortschaft abstelle und ein Straßenzug bei grammatikalischer Interpretation nicht ein solches Gebiet darstellen könne. Darüber hinaus verlaufe die *** zwar von Hausnummer *** ein kurzes Stück in östlicher Richtung, biege aber dann fast rechtwinkelig in südlicher Richtung zur Bundesstraße *** ab, sodass auch die Wortfolge „in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ nicht den örtlichen Gegebenheiten entspreche. Der Antrag wäre daher entsprechend zu verbessern. Es könne überdies sein, dass der Abstand der Betriebsstätte der beantragten Apotheke zur SA-Apotheke weniger als 500 m betrage. Dazu werde beantragt, dass die Straßenmeisterei mit der Durchführung einer Messung der Entfernung zwischen den beiden Betriebsstätten beauftragt werde. Das Gebiet rund um *** sei überdies durch öffentliche Apotheken und Hausapotheken gut versorgt. Mit Schreiben vom 17.09.2012 hat die L-apotheke *** Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die Verfügungsbefugnis nachzuweisen wäre. Die Bezeichnung der voraussichtlichen Betriebsstätte sei zu ungenau; die Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grst. Nr. *** umfasse fast ausschließlich landwirtschaftliche Flächen (Feld/Wiese) und verfüge über keine Grundstücksadresse. Das Versorgungspotential der L-apotheke werde sich bei Errichtung und Betrieb der beantragten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern. Mit Schreiben vom 14.11.2013 hat die Österreichische Apothekerkammer ein Bedarfsgutachten erstattet. Diese ist, unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, für die SA-Apotheke von einem Versorgungspotential von 7.851 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen SA-Apotheke verbleiben würden, ausgegangen. Weiters ist sie unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, von einem Versorgungspotential von 6.489 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen L-apotheke verbleiben würden, ausgegangen. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze und der Zweitwohnsitze würden dem Gebäude- und Wohnungsregister vom Jänner 2013 entstammen. Zusammenfassend wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass auf Grund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gegeben sei. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätten der nächstgelegenen bestehenden Apotheken würde mehr als 500 m betragen. Die Österreichische Apothekerkammer wies darauf hin, dass in *** ein weiteres Konzessionsansuchen (Mag. pharm. BG) anhängig sei. Diesem Gutachten waren sechs Anlagen angeschlossen. In den Anlage 1 sind die Hauptwohnsitzdaten und Nebenwohnsitzdaten der Statistik Austria, in den Anlagen 2 bis 6 die Polygone der L-apotheke und der SA-Apotheke dargestellt. Weiters waren dem Gutachten eine Studie des Fessel-GfK Institutes für Markt-forschung GmbH über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen, Studiennr. 02/143.868, und eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer, Wien 2001, zur Berücksichtigung von Personen, die ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Haus-apotheken haben als zu öffentlichen Apotheken („Anonymisierte Hausapotheken-studie“) angeschlossen. Mit Schreiben vom 12.02.2014 legte die Konzessionswerberin eine neuerliche Option des Liegenschaftseigentümers, befristet bis 31.12.2014, vor. Mit Schreiben vom 24.03.2014 brachte die L-apotheke vor, dass das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das (prioritäre) Konzessionsansuchen betreffend Mag. pharm. BG ausgesetzt werden müsse. Das Konzessionsansuchen sei zwar von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 03.02.2014 abgewiesen worden, es sei allerdings dazu eine Beschwerde anhängig. Im Fall einer Konzessionserteilung an Mag. pharm. BG würde sich ihr Versorgungspotential verringern. Im Übrigen seien auch die Einwohner von *** und *** zu Unrecht dem Versorgungspotential ihrer Apotheke zugerechnet worden. Diese wären dann nämlich der von Mag. pharm. BG beantragten Apotheke zuzurechnen. Mit Schreiben vom 30.03.2014 gab der Konzessionär der SA-Apotheke eine Stellungnahme ab und kritisierte das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer. Die Annahme, dass Kunden zu 100 % eine nur unwesentlich näher gelegene Apotheke aufsuchen, sei unzutreffend. Der Fußweg beim Bahnhof, den die Unterführung ermöglichen würde, sei nicht berücksichtigt worden. In ihrer Stellungnahme (durch den Rechtsvertreter) vom 02.04.2014 brachte die SA-Apotheke vor, dass das Ansuchen der Konzessionswerberin offenbar nur dazu diene, sich zu bereichern, da diese gegen einen näher genannten Betrag bereit sei, nach Konzessionserteilung ihre Konzession für einen näher genannten Zeitraum nicht auszuüben. Überdies entspreche die „Option“ nicht der Option des § 861 ABGB. Diese sei ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis, das durch einseitige Erklärung in Geltung gesetzt werde. Es müsse daher eine genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Verfügungsbefugnis über die Betriebsstätte glaubhaft zu machen sei (VwGH vom 11.06.2001, Zl. 2000/10/1065, vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, vom 31.03.2011, Zl. 2010/10/0248). Wenn der Verwaltungsgerichthof von einer Mietoption spreche, dann sei offenbar eine Option im zivilrechtlichen Sinne gemeint. In ihrer Stellungnahme (durch den Rechtsvertreter) vom 02.04.2014 brachte die SA-Apotheke vor, dass das Ansuchen der Konzessionswerberin offenbar nur dazu diene, sich zu bereichern, da diese gegen einen näher genannten Betrag bereit sei, nach Konzessionserteilung ihre Konzession für einen näher genannten Zeitraum nicht auszuüben. Überdies entspreche die „Option“ nicht der Option des Paragraph 861, ABGB. Diese sei ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis, das durch einseitige Erklärung in Geltung gesetzt werde. Es müsse daher eine genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Verfügungsbefugnis über die Betriebsstätte glaubhaft zu machen sei (VwGH vom 11.06.2001, Zl. 2000/10/1065, vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, vom 31.03.2011, Zl. 2010/10/0248). Wenn der Verwaltungsgerichthof von einer Mietoption spreche, dann sei offenbar eine Option im zivilrechtlichen Sinne gemeint. Die Straßenbauabteilung habe ein Versorgungspolygon erstellt. In diesem würden sich, im Gegensatz zu dem von der Österreichischen Apothekenkammer erstellten Versorgungspolygon die Versorgungsgebiete der beantragten Apotheke und der SA-Apotheke weitgehend decken. Das Urteil des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12, gestehe es einem Mitgliedstaat grundsätzlich zu, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweise, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitssystems zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden. Wenn die Österreichische Apothekerkammer in einem Gebiet von fast identischen 4 km-Umkreisen einer alten und einer neu beantragten Apotheke die zu versorgenden Personen fast ausschließlich der bestehenden Apotheke zuordne, widerspreche das der Realität und ermögliche die Umgehung des Konzessionsschutzes und verletze das im § 10 Apothekengesetz gesteckte Ziel. Die Straßenbauabteilung habe ein Versorgungspolygon erstellt. In diesem würden sich, im Gegensatz zu dem von der Österreichischen Apothekenkammer erstellten Versorgungspolygon die Versorgungsgebiete der beantragten Apotheke und der SA-Apotheke weitgehend decken. Das Urteil des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12, gestehe es einem Mitgliedstaat grundsätzlich zu, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweise, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitssystems zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden. Wenn die Österreichische Apothekerkammer in einem Gebiet von fast identischen 4 km-Umkreisen einer alten und einer neu beantragten Apotheke die zu versorgenden Personen fast ausschließlich der bestehenden Apotheke zuordne, widerspreche das der Realität und ermögliche die Umgehung des Konzessionsschutzes und verletze das im Paragraph 10, Apothekengesetz gesteckte Ziel. Ein großer Teil des Versorgungspotentials der SA-Apotheke wohne in den Gemeinden ***, *** und ***, die an bzw. teilweise über der 4 km Grenze liegen würden. Um das Gutachten beurteilen zu können, sei es notwendig, zu wissen, wieviele Personen aus welchen Gemeinden bzw. entfernteren Ortsteilen für das orange Polygon herangezogen worden seien und wieviele davon der bestehenden bzw. der beantragten Apotheke zugeordnet worden seien. Das so ermittelte Kundenpotential sei von Interesse in Hinblick auf die Beurteilung einer etwaigen Doppelversorgung und eine mögliches weiteres Konzessionsansuchen. Der GIS-Datencomputer der Österreichischen Apothekerkammer ermittle die vermeintlichen Apothekenversorgungspolygone bar jeglicher Ortskenntnis. Das gesamte quasi Innenstadtgebiet der Stadtgemeinde *** hätte der SA-Apotheke nicht zugerechnet werden dürfen. Das Grundstück Nr. ***, ***, befinde sich direkt südlich des Bahnhofs *** und von dort gäbe es eine barrierefreie Unterführung durch das gesamte Bahnhofsgelände in das zentrale Stadtgebiet von ***. Die südliche Grenze des Versorgungspolygons der SA-Apotheke hätte in diesem Bereich nicht ident mit der Trasse der *** festgesetzt werden dürfen, da nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entfernungen von bis zu 500 m so auszumessen seien, dass sie fußläufig zurückgelegt werden könnten (VwGH vom 18.01.1999, Zl. 98/100348, vom 09.08.2006, Zl. 2003/10/0222, vom 29.04.2009, Zl. 2009/10/0067). Dieser fußläufige Radius reiche von der beantragten Betriebsstätte durch die Unterführung des Bahnhofs bis weit nördlich der Bahntrasse der *** hin, praktisch bis fast an die Betriebsstätte der SA-Apotheke. Dazu werde in der Anlage 6 des Gutachtens der Radius von 500 m eingezeichnet. Bei richtiger Berücksichtigung der Unterführung hätte die Österreichische Apothekerkammer die südliche Grenze des orangen Polygons im Bereich des Bahnhofs wesentlich weiter nördlich der Trasse der *** ansetzen müssen, also quasi mittig zwischen der *** und der *** durch das Stadtgebiet von ***. Damit hätten sich aber auch die der SA-Apotheke verbleibenden Einwohner von *** verringert. Die Ortsteile *** und *** von *** hätten nicht der SA-Apotheke zugerechnet werden dürfen. Die Einwohner dieser Ortsteile hätten es über die Bundesstraße *** und über die *** bzw. die *** zum Bahnhof wesentlich kürzer zur angesuchten Betriebsstätte der Konzessionswerberin. Dazu wurden als Beilagen Kopien des Herold-Routenplaners vorgelegt, woraus sich ergäbe, dass die Entfernung zwischen *** und *** 4,31 km, die Entfernung zwischen *** und *** 4,12 km, die Entfernung zwischen *** und *** 4,47 km und die Entfernung zwischen *** und *** 4,12 km betrage. Daraus ergäbe sich, dass jedenfalls die Entfernung vom Zentrum von *** zum Grundstück *** um 160 m länger sei, als zur Betriebsstätte der SA-Apotheke. Dies ergäbe sich auch in nördlicher Richtung entlang der *** immer wieder und letztlich sei auch die Entfernung der Ortsteile *** und *** über die *** zu Liegenschaft *** dann auch wesentlich kürzer als zur ***. Der Rückweg sei sogar mit 4,12 km gleich lang. Dazu werde beantragt, dass von der Straßenbauabteilung *** konkrete Entfernungsmessungen durchgeführt werden. Wenn man aus diesen Ortsteilen über die *** nach Norden fahre, müsse man durchwegs durch bebautes Gebiet ins Zentrum von *** fahren, wohingegen man aber von *** über die *** und die *** oder über die *** durch fast unbebautes Gebiet und damit ungehindert bis zur beantragten Betriebsstätte fahren könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einwohner dieser Ortsteile in Hinkunft eher die beantragte Apotheke aufsuchen würden. Die Fahrzeit zur SA-Apotheke wäre in etwa eine Minute länger, obwohl die Strecke etwas kürzer sei. Weiters wurde die Zurechnung von Einwohnergleichwerten für ***, ***, *** und *** zur SA-Apotheke kritisiert. Wäre die Studie korrekt, müsse sich das auch in einem entsprechenden Verhältnis der von Einwohnern dieser Ortschaften bzw. von den hausapothekenführenden Ärzten verschriebenen Rezepte, die in der SA-Apotheke eingelöst werden, zeigen. Dies sei nicht der Fall. Dazu hat die SA-Apotheke Rezeptabrechnungen vorgelegt. Die Anzahl der von den hausapothekenführenden Ärzten verschriebenen Rezepte betrage gerade 0,5 % der Gesamtzahl der Rezepte. Die SA-Apotheke sei gerne bereit, eine Rezeptzählung dazu in Auftrag zu geben. Überdies würden sämtliche öffentliche Verkehrsmittel (im wesentlichen die Buslinien ***, *** und ***), die aus dem nördlichen Bereich der *** nach *** einfahren würden, nicht an der Betriebsstätte ihrer Apotheke vorbeifahren, sondern ihre Endstellen bzw. Umsteigestellen beim Bahnhof haben. Die Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen würden, würden dann aber den kürzeren Weg der Unterführung zur Betriebsstätte der beantragten Apotheke benutzen. Von *** und *** gäbe es überdies sehr gute Eisenbahnverbindungen zum Bahnhof von ***. Die Autobuslinien ***, *** und *** hätten ebenfalls Haltestellen beim Bahnhof. Es seien somit der SA-Apotheke 500 Einwohner der Stadtgemeinde ***, 917 Einwohnergleichwerte der Patienten der hausapothekenführenden Ärzte nördlich der *** sowie rund 1.000 Einwohner der Gemeinde *** und der bis nach *** anschließenden Ortsteile von ***, also ca. 3.000 Personen zuviel zugerechnet worden. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Melk den angefochtenen Bescheid erlassen. In der Begründung hat sie insbesondere Folgendes ausgeführt (Seite 10f): „Einwendung betreffend fehlendes Verfügungsrecht an der geplanten Betriebsstätte: Durch das Schreiben vom 17.02.2014 hat die Konzessionswerberin ihr Verfügungs-recht an der geplanten Betriebsstätte nachgewiesen. Im vorgelegten Optionsnachweis, welcher mit 12.02.2014 datiert ist und von PL, dem Eigentümer der Liegenschaft Grst.Nr. *** in ***, unterfertigt ist, wird Frau Mag. UG eine befristete Option für die Errichtung einer Apotheke im Ausmaß von 300m² eingeräumt. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Errichtung einer öffentlichen Apotheke am Ort der angegebenen Betriebsstätte wahrscheinlich ist. Hierfür ist bereits der einer Mietoption völlig ausreichend ist. Denn es dient die Glaubhaftmachung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte ausschließlich der Festlegung des Ausgangspunktes der Bedarfsfeststellung iSd § 10 Apothekengesetz durch den Antragsteller, und es muss diese Festlegung aus Gründen der Verfahrens-ökonomie auch wahrscheinlich sein (vgl. VwGH 3.7.1986, VwSlg 12196 A/1986). Unter den für das Konzessionsverfahren nach dem Apothekengesetz maßgeblichen Gesichtspunkten ist es daher weder entscheidend, ob dem belegten Verfügungsrecht des Antragstellers über die in Aussicht genommene Betriebsstätte allenfalls widersprechende Erklärungen des Grundeigentümers Dritten gegenüber abgegeben wurden, noch ob solche eingewendet oder sonstwie hindernd geltend gemacht werden könnten. Vielmehr genügt ein Beleg des Antragstellers über die (aufrechte) Möglichkeit, ein Grundstück entsprechend zu nutzen (VwGH 31.3.2011, Zl. 2010/10/0248). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass ein Optionsnachweis den Vorschriften des §861 ABGB entsprechen muss und alle Vertragsmodalitäten hinreichend festlegt.Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Errichtung einer öffentlichen Apotheke am Ort der angegebenen Betriebsstätte wahrscheinlich ist. Hierfür ist bereits der einer Mietoption völlig ausreichend ist. Denn es dient die Glaubhaftmachung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte ausschließlich der Festlegung des Ausgangspunktes der Bedarfsfeststellung iSd Paragraph 10, Apothekengesetz durch den Antragsteller, und es muss diese Festlegung aus Gründen der Verfahrens-ökonomie auch wahrscheinlich sein vergleiche VwGH 3.7.1986, VwSlg 12196 A/1986). Unter den für das Konzessionsverfahren nach dem Apothekengesetz maßgeblichen Gesichtspunkten ist es daher weder entscheidend, ob dem belegten Verfügungsrecht des Antragstellers über die in Aussicht genommene Betriebsstätte allenfalls widersprechende Erklärungen des Grundeigentümers Dritten gegenüber abgegeben wurden, noch ob solche eingewendet oder sonstwie hindernd geltend gemacht werden könnten. Vielmehr genügt ein Beleg des Antragstellers über die (aufrechte) Möglichkeit, ein Grundstück entsprechend zu nutzen (VwGH 31.3.2011, Zl. 2010/10/0248). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass ein Optionsnachweis den Vorschriften des §861 ABGB entsprechen muss und alle Vertragsmodalitäten hinreichend festlegt. Vielmehr ist Erfordernis, dass der Antragsteller dartun kann, dass er über eine aufrechte Möglichkeit verfügt, das Grundstück auch entsprechend nutzen zu können. Dies erscheint aufgrund des vorliegenden Nachweises als glaubhaft und gegeben. Einwendung betreffend mangelhafte Standortbezeichnung in Kundmachung: Insofern eingewendet wird, dass der Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung vom *** lediglich der Standort „***, ***, Gst Nr. ***, KG ***“ zu entnehmen ist und dies zu ungenau sei, wird darauf verwiesen, dass dieser Kundmachungsmangel seitens der Behörde entsprechend berichtigt wurde, da in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung vom *** der Standort wie folgt bezeichnet wurde: „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“. Einwendung betreffend Lage der Betriebsstätte: Für die Behörde nicht nachvollziehbar ist der Einwand, dass die Bezeichnung der voraussichtlichen Betriebsstätte für die Bedarfsfeststellung zu ungenau sei: Es entspricht den Tatsachen, dass die beantragte voraussichtliche Betriebsstätte in ***, ***, Gst. Nr. ***, inneliegend EZ ***, KG *** noch keine Grundstücksadresse hat, jedoch gründet dies darauf, dass diese Liegenschaft derzeit noch landwirtschaftlich genutzt wird. Insofern eingewendet wird, dass die Liegenschaft EZ ***, KG ***, Gst. Nr. ***, auf der sich die Betriebsstätte befinden soll, nicht ident mit jener Liegenschaft ist, der lt. Grundbuch die Adresse *** zugewiesen ist, ist darauf zu verweisen, dass sich entsprechend dem Antrag und der Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung vom *** die voraussichtliche Betriebsstätte in ***, ***, Gst. Nr. ***, inneliegend EZ ***, KG *** befindet. Die Adresse *** hingegen betrifft den Standort, nicht jedoch die voraussichtliche Betriebsstätte und liegt entgegen dem Einspruchsvorbringen kein diesbezüglicher Mangel vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Frage der Widmung eines Grundstückes nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession

den Bestimmungen des Apothekengesetzes ist. Einwendung betreffend geografischer Unschlüssigkeit des Standortes: In Hinblick auf das Vorbringen, dass der Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ nur ein Straßenzug sei und dies nicht § 9 Abs.2 Apothekengesetz entsprechen würde, wird auf folgendes hingewiesen: In Hinblick auf das Vorbringen, dass der Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ nur ein Straßenzug sei und dies nicht Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz entsprechen würde, wird auf folgendes hingewiesen:

§ 9

Apothekengesetz ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Durch den Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ wurde ein Teilstück dieses Straßenzuges als Standort beantragt und ist dieses Teilstück durch die Adresse „***“ sowie die Tatsache „bis zur Bundesstraße ***“ entsprechend genau definiert. Der beantragte Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ ist nach Ansicht der Behörde so auszulegen, dass dadurch sämtliche angrenzende Grundstücke, welche ausgehend von der *** in östliche Richtung bis zur Bundesstraße *** links bzw. rechts davon liegen, umfasst sind, und es sich daher nicht um einen bloßen Straßenzug handelt sondern vielmehr der Anforderung des § 9 Abs.2 Apothekengesetz entspricht.

Paragraph 9, Apothekengesetz ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Durch den Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ wurde ein Teilstück dieses Straßenzuges als Standort beantragt und ist dieses Teilstück durch die Adresse „***“ sowie die Tatsache „bis zur Bundesstraße ***“ entsprechend genau definiert. Der beantragte Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ ist nach Ansicht der Behörde so auszulegen, dass dadurch sämtliche angrenzende Grundstücke, welche ausgehend von der *** in östliche Richtung bis zur Bundesstraße *** links bzw. rechts davon liegen, umfasst sind, und es sich daher nicht um einen bloßen Straßenzug handelt sondern vielmehr der Anforderung des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz entspricht. Betreffend dem Vorbringen, dass die *** von Hausnummer *** zwar ein kurzes Stück in östlicher Richtung verlaufe, dann aber fast rechtwinkelig in südlicher Richtung zur Bundesstraße *** abbiege, sodass die Wortfolge „in östlicher Richtung bis zur ***“ nicht den örtlichen Gegebenheiten entspreche, wird auf folgendes hingewiesen: Entgegen dem Vorbringen ist der Standort entsprechend definiert und liegt kein Fehler dadurch vor, dass die Wortfolge „in östlicher Richtung bis zur ***“ verwendet wurde, zumal die *** zunächst ab der Adresse *** in östlicher Richtung verläuft und anschließend – nach fast rechtwinkeliger Abbiegung in südlicher Richtung – bis zur *** verläuft. Damit ist das für die Standortbezeichnung relevante Teilstück der *** entsprechend genau definiert und besteht für die Behörde kein diesbezüglicher Zweifel, wodurch die Behörde zum Schluss gelangt, dass im gegenständlichen Fall der Standort ordnungsgemäß beantragt wurde. Einwendung betreffend Betriebsstättenentfernung: Betreffend dem Vorbringen, dass zwischen der beantragten neu zu errichtenden Apotheke und der bestehenden öffentlichen Apotheke „SA-Apotheke“ in *** die Entfernung weniger als 500m betragen würde und sohin die Voraussetzung des § 10 Abs.2 Z 2 Apothekengesetz nicht erfüllt sei, ist auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.11.2013 zu verweisen, demzufolge die Entfernung zwischen der SA-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 Meter beträgt.“Betreffend dem Vorbringen, dass zwischen der beantragten neu zu errichtenden Apotheke und der bestehenden öffentlichen Apotheke „SA-Apotheke“ in *** die Entfernung weniger als 500m betragen würde und sohin die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz nicht erfüllt sei, ist auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.11.2013 zu verweisen, demzufolge die Entfernung zwischen der SA-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 Meter beträgt.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat die SA-Apotheke Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehen, dass der Konzessionsantrag abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurück-verweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde erster Instanz beantragt. Weiters wurde auf die Stellungnahme und das Vorbringen vom 02.04.2014 verwiesen und dieses nochmals inhaltlich angeführt. Der Konzessionswerberin sei die Glaubhaftmachung der Innehabung einer Betriebsstätte im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht geglückt. Der VwGH erkenne zwar den Einspruchswerbern eine Parteistellung zur Frage der Glaubhaftmachung einer Betriebsstätte nicht zu (VwGH vom 12.11.2001, Zl. 2000/10/0108, vom 28.02.2005, Zl. 2001/10/0161, vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0254, vom 21.05.2008, Zl. 2007/10/0029, vom 21.10.2009, Zl. 2009/10/0166, vom 28.01.2008, Zl. 2006/10/0160, vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017, und vom 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199). Diese Rechtsauffassung sei aber nicht zutreffend, denn

§ 48Abs.

2 Apothekengesetz stehe Inhabern öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, das Recht zu, gegen einen Antrag um Erteilung der Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke Einspruch zu erheben. Eine konkrete Definition, was unter Bedarf im Sinne des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz zu verstehen sei, enthalte diese Bestimmung nicht. Der Gesetzgeber sei offensichtlich der Auffassung, dass diesbezüglich die in § 10 Abs. 2 Apothekengesetz enthaltene Negativdefinition ausreiche, insbesondere die Bezugnahme der Betriebsstätte der allenfalls neu zu errichtenden Apotheke und den Betriebsstätten der umliegenden Apotheken. Dazu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079, vom 11.06.2001, Zl. 2000/10/0165, vom 17.05.1993, Zl. 91/10/0214, vom 29.11.1993, Zl. 92/10/0110 und vom 16.06.1992, Zl. 88/08/0105) verwiesen. Weiters wurde auf die Stellungnahme und das Vorbringen vom 02.04.2014 verwiesen und dieses nochmals inhaltlich angeführt. Der Konzessionswerberin sei die Glaubhaftmachung der Innehabung einer Betriebsstätte im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht geglückt. Der VwGH erkenne zwar den Einspruchswerbern eine Parteistellung zur Frage der Glaubhaftmachung einer Betriebsstätte nicht zu (VwGH vom 12.11.2001, Zl. 2000/10/0108, vom 28.02.2005, Zl. 2001/10/0161, vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0254, vom 21.05.2008, Zl. 2007/10/0029, vom 21.10.2009, Zl. 2009/10/0166, vom 28.01.2008, Zl. 2006/10/0160, vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017, und vom 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199). Diese Rechtsauffassung sei aber nicht zutreffend, denn

Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz stehe Inhabern öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, das Recht zu, gegen einen Antrag um Erteilung der Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke Einspruch zu erheben. Eine konkrete Definition, was unter Bedarf im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz zu verstehen sei, enthalte diese Bestimmung nicht. Der Gesetzgeber sei offensichtlich der Auffassung, dass diesbezüglich die in Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz enthaltene Negativdefinition ausreiche, insbesondere die Bezugnahme der Betriebsstätte der allenfalls neu zu errichtenden Apotheke und den Betriebsstätten der umliegenden Apotheken. Dazu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079, vom 11.06.2001, Zl. 2000/10/0165, vom 17.05.1993, Zl. 91/10/0214, vom 29.11.1993, Zl. 92/10/0110 und vom 16.06.1992, Zl. 88/08/0105) verwiesen. Daraus ergäbe sich, dass es ohne Glaubhaftmachung einer Betriebsstätte kein Bedarfsprüfungsverfahren geben könne, da die Betriebsstätte der zentrale Mittelpunkt der Bedarfsprüfung zu sein habe und mangels einer solchen die Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht vorhanden sei und damit auch keine Bedarfsprüfung möglich sei. Da der Bedarfsbegriff im § 48 Abs. 2 Apothekengesetz ohne jede Einschränkung angeführt sei, müsse er alle möglichen Aspekte, die für eine Bedarfsprüfung

§ 10

relevant seien, umfassen, somit auch die zentrale Voraussetzung für die Einleitung eines Bedarfsprüfungsverfahrens überhaupt, nämlich die Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass der Konzessionswerber die Betriebsstätte tatsächlich dort errichte, wo er sie angegeben habe. Da der Bedarfsbegriff im Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz ohne jede Einschränkung angeführt sei, müsse er alle möglichen Aspekte, die für eine Bedarfsprüfung

Paragraph 10, relevant seien, umfassen, somit auch die zentrale Voraussetzung für die Einleitung eines Bedarfsprüfungsverfahrens überhaupt, nämlich die Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass der Konzessionswerber die Betriebsstätte tatsächlich dort errichte, wo er sie angegeben habe. Nach Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1367, sei der herkömmliche Rechtssatz, dass keine Verfassungsnorm Parteistellung oder Parteirecht in einem bestimmten Umfang garantiere, zunehmend dadurch eingeschränkt worden, dass gesetzliche Regelungen über Parteirechte am Sachlichkeitsgebot gemessen würden . Die grundsätzliche Bedeutung habe die Aussage, dass die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordere. Nur aus besonderen Gründen dürfe die Behörde an die Ergebnisse von Verfahren gebunden werden, an denen sich der Betroffene nicht beteiligen habe können. Die Parteistellung sei materienspezifisch zu regeln. § 9 Abs. 2 Apothekengesetz verweise ausdrücklich auf ein Gebiet oder Teilgebiet einer Ortschaft. Ein Straßenzug könne bei grammatikalischer Interpretation nicht ein solches Gebiet darstellen. Die *** verlaufe zwar von der Hausnummer *** ein kurzes Stück in östlicher Richtung, biege aber dann fast rechtwinkelig in südlicher Richtung zur *** ab, sodass auch die Wortfolge „in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ nicht den örtlichen Gegebenheiten entspreche. Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz verweise ausdrücklich auf ein Gebiet oder Teilgebiet einer Ortschaft. Ein Straßenzug könne bei grammatikalischer Interpretation nicht ein solches Gebiet darstellen. Die *** verlaufe zwar von der Hausnummer *** ein kurzes Stück in östlicher Richtung, biege aber dann fast rechtwinkelig in südlicher Richtung zur *** ab, sodass auch die Wortfolge „in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ nicht den örtlichen Gegebenheiten entspreche. Zur Erstellung der Polygone wurde auf die Stellungnahme vom 02.04.2014 verwiesen und diese nochmals inhaltlich zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass selbst die etwa 2.400 Einwohner des Vorortes *** von *** es über die *** und die *** (entlang der Trasse der ***) die wesentliche kürzere bzw. leichtere Zufahrt zur beantragten Betriebsstätte der Konzessionswerberin hätten, da sie dabei immer gerade Wegstrecken zurücklegen könnten und nicht über die Innenstadt von *** fahren müssten. Zum Beweis der Richtigkeit der Entfernungsangaben von *** bzw. der Linienführungen der öffentlichen Verkehrsmittel habe die SA-Apotheke Entfernungsmessungen durch die Straßenbauabteilung beantragt. Mit diesem Vorbringen habe sich die Verwaltungsbehörde nicht auseinandergesetzt, sondern darauf hingewiesen, dass sie nur das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer verwende. Die Verwaltungsbehörde sei ursprünglich der Meinung gewesen, dass sich die Versorgungsgebiete der bestehenden Apotheke und der beantragten Apotheke decken. Daher wären entweder die Beweisanträge zu erledigen gewesen oder zu begründen gewesen, warum die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zutreffen würden. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer hätte diesbezüglich ergänzt gehört. Wenn man einmal erkannt habe, dass die Österreichische Apothekerkammer Wohnsitzkunden streng nach der Lage zur Streckensymmetrale zwischen alter und neuer Apotheke zuordne, dann könne man am Rande vieler Gemeinden einen Standort finden, der obwohl auch relativ zentral im 4 km Versorgungsgebiet und nur knapp außerhalb der 500 m Grenze einer bestehenden Apotheke gelegen, für den man mit einem positiven Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer rechnen könne. Diese neuen Standorte könnten, obwohl im Gutachten mit wenig Kunden bedacht, aufgrund der wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Lage attraktiv sein, sodass sie von Apothekengründern bevorzugt würden, statt Lücken in der flächendeckenden Versorgung zu schließen. Es sei offensichtlich und aus dem EuGH Urteil abzuleiten, dass die von der Apothekerkammer verwendete Methode nicht im Sinne des Apothekengesetzes sei, da sie eine Doppelversorgung begünstige. In Fällen, wie dem vorliegenden, wo ein Konzessionsansuchen zentral im Versorgungsgebiet einer bestehenden Apotheke gestellt werde, könne das verbleibende Versorgungspotential der alten Apotheke realistisch nur so ermittelt werden, indem man die Gesamtzahl der in den 4 km–Umkreisen wohnhaften Kunden bestimme und den beiden Apotheken zu gleichen Teilen zuordne. Abweichungen könnten sich dabei nur die 500 m Umkreis-Fußgängerzonen, sowie eine signifikante Bevorzugung des einen oder anderen Standortes durch den öffentlichen Verkehr ergeben. Da Personen, die innerhalb der 4 km Umkreise aber außerhalb der Fußgängerzonen wohnen würden, ein privates oder öffentliches Verkehrsmittel benützen würden, würden sie damit die Apotheke anfahren, zu der sie zum gegeben Zeitpunkt mehr Bezug hätten, was schwer vorhersehbar sei und sich in Zukunft ändern könne. Im vorliegenden Fall seien die 4-km Versorgungspolygone fast ident. Im Versorgungsgebiet seien etwa 7500 Personen wohnhaft, wenn man die Bewohner von *** und *** zur Gänze, sowie die von *** und *** zur Hälfte berücksichtige. Eine Prognose über die zukünftige Kundenfrequenzverteilung könne nur eine gewagte sein, da die bestehende Apotheke zwar ein größeres Fußgängerpotential haben werde, aber in der sterbenden Altstadt liege, während die geplante Apotheke in der *** direkt am Bahnhof liege und damit durch den öffentlichen Verkehr enorm bevorzugt werde. Außerdem leite die *** den Verkehr aus dem westlichen Stadtteil ***, sowie aus *** und *** an der Altstadt vorbei, zum Bahnhof, zum Pendlerparkplatz, zu den großen Märkten wie *** und ***, zur *** und zur *** Anschlussstelle, sowie zur einzigen Tankstelle im Versorgungsgebiet. Die *** stelle das wirtschaftliche Wachstumsgebiet *** dar und sei die mit Abstand am stärksten befahrene Straße. Aus dem 4 km Versorgungsgebiet würden der SA-Apotheke ca. 3.500 bis 3.700 Kunden verbleiben. Der EuGH habe sich in seinem Urteil vom 13.02.2014 auch mit den potentiellen Kunden außerhalb der 4 km Umkreise befasst (Randziffern 30,31) und erkannt, dass das Verhalten der Einfluter nicht leicht vorhersehbar sei und nach Möglichkeit nach objektiven Kriterien zu ermitteln sei. Der größere Bezug zu einem Gebiet werde entscheiden, wo diese Patienten ihre Medikamente besorgen, mit Sicherheit jedoch nicht ein minimaler Entfernungsunterschied bei vielleicht gleichzeitiger kürzerer Fahrzeit. *** sei im Vergeich zu den nächsten Apothekenstandorten ***, *** und *** im Hinblick auf Einkaufsmöglichkeiten, Arbeitsplätze und AHS Schulbesuch wesentlich weniger attraktiv. *** habe außerdem noch den Fremdenverkehr (Stift ***), das Spital, die Verwaltungsbehörden und die Bundesheerkaserne. Für *** sei daher mit einer unterdurchschnittlichen Zahl von Einflutern, etwa 1.000 von südlich der *** zu rechnen, die wiederum auf die beiden Apotheken aufzuteilen seien. Besonders am Beispiel von *** und den Einflutern aus dem dahinter liegenden Gebiet zeige sich, wie unrealistisch die von der Apothekerkammer angewandte Methode sei. Von dort sei nämlich die Strecke zur alten und zur geplanten neuen Apotheke zumindest in einer Richtung gleich lang und zur neuen Apotheke sogar schneller, trotzdem habe das Gutachten der Apothekerkammer alle Kunden aus diesem Gebiet der bestehenden Apotheke zugeordnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH habe die Zuordnung der Versorgungspotentiale unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu den zu prüfenden Apotheken zu erfolgen (VwGH vom 18.02.2000, Zl. 2000/10/0022, vom 18.02.2002, Zl. 2000/10/107, vom 22.07.2004, Zl. 2001/10/086, vom 04.07.2005, Zl. 2003/10/0295, vom 22.11.2006, Zl. 2004/10/0033, vom 31.05.2006, Zl. 2003/10/0100, vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017, vom 21.05.2008; Zl. 2007/10/0029, vom 16.06.2009, Zl. 2005/10/0107, 0190, vom 31.07.2009, Zl. 2007/10/0124). Daraus folge, dass der Verwaltungsgerichthof offenbar schon der Auffassung sei, dass es nicht in jedem Fall und absolut nur auf die Straßenentfernungen ankommen könne, sondern dass diese beiden Faktoren zumindest partiell austauschbar seien und damit zwar bei etwas längeren Straßenverbindungen, die aber leichter und ohne größere Behinderungen als die anderen , infrage kommenden kürzeren Straßenverbindungen zu befahren seien, wohl den leichter befahrbaren der Vorzug zu geben sei. Dies sei auch der Grund gewesen, warum die SA-Apotheke die Durchführung von Entfernungsmessungen durch die zuständige Straßenmeisterei betreffend die südwestlich von *** gelegenen von der Österreichischen Apothekerkammer der SA-Apotheke zugerechneten Ortschaften, zusätzlich zu den bereits vorgelegten Auszügen aus den Routenplanern beantragt habe. Das Versorgungspotential der SA-Apotheke sei insofern viel zu hoch ermittelt worden, als darin ● rund 500 Einwohner des Stadtgebiets von *** nördlich des Bahnhofs, ● 917 Einwohnergleichwerte der Patienten der hausapothekenführenden Ärzte nördlich der *** ● rund 1.000 Einwohner der Gemeinde *** inklusive des Ortsteils ***, ● sowie auch die 2.400 Einwohner von *** zu Unrecht enthalten seien.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die Öster-reichische Apothekerkammer um Ergänzung des Gutachtens vom 14.11.2013 in folgenden Punkten ersucht: „
  2. Es wird um Aktualisierung der Daten des Gutachtens vom 14.11.2013 ersucht.
  3. Es wird um planliche Darstellung des beantragten Standortes ersucht. Sind die Standortgrenzen näher als 500 m von der Betriebsstätte des Beschwerdeführers gelegen?
  4. Es wird um planliche Darstellung der Distanz zwischen Bahnhof und der beabsichtigten Betriebsstätte ersucht.
  5. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich das Grundstück Nr. ***, ***, wo die Betriebsstätte der beantragten Apotheke errichtet werden soll, direkt südlich des Bahnhofs *** befindet und von dort aus eine barrierefreie Unterführung durch das gesamte Bahnhofsgelände in das zentrale Stadtgebiet der Stadtgemeinde *** führe. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die südliche Grenze des orangen Polygons nicht ident mit der Trasse der *** festgesetzt werden dürfen. Der fußläufige Radius von der beantragten Betriebsstätte reiche durch die Unterführung des Bahnhofs bis weit nördlich der Bahntrasse der ***, praktisch bis fast an die Betriebsstätte des Beschwerdeführers heran. Es wird dazu um detaillierte planliche Darstellung der ermittelten Fußwege ersucht.
  6. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Einwohner der Ortsteile *** und *** es über die Bundesstraße ***, die *** bzw. die *** zum Bahnhof bzw. zur angesuchten Betriebs-stätte wesentlich kürzer hätten als zur Betriebsstätte seiner Apotheke. Es wird dazu für diesen Bereich um genaue Darstellung der Entfernungshalbierungs-punkte zwischen der Betriebsstätte der beantragten Apotheken und der Betriebsstätte der SA-Apotheke ersucht.
  7. Die ca. 2.400 Einwohner von *** hätten über die *** und die *** die wesentlich kürzere Zufahrt zur Betriebsstätte der Konzessionswerberin, da sie so nicht durch das Zentrum von *** fahren müssten. Es wird dazu für diesen Bereich um genaue Darstellung der Entfernungshalbierungspunkte zwischen der Betriebsstätte der beantragten Apotheken und der Betriebsstätte der SA-Apotheke ersucht.
  8. Gibt es im vorliegenden Fall Ansatzpunkte für die Anwendung der Divisionsmethode? Hinweis: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis vom 18.10.2014, AB-14-0435, die Beschwerde der Frau Mag. pharm. BG, ***, ***, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.02.2014, MEA5-S-1325/001, mit dem der Antrag von Frau Mag. pharm. BG vom 06.07.2012 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „***, ***, Gebiet der Stadt *** östlich der Straßenzüge Kreuzung *** mit der *** – *** – ***- *** – gedachte Verlängerung bis zur ***“ abgewiesen wurde, abgewiesen. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben vom 20.11.2014 um folgende ergänzende Erhebungen ersucht: „
  9. Welche Bahnlinien verkehren von *** und *** zum Bahnhof von ***? Dazu wird um Übermittlung der Fahrpläne ersucht.
  10. Wo befindet sich der Ausgang des Bahnhofes *** (nördlich oder südlich des Bahnhofes)? Dazu wird um planliche Darstellung (z.B. Markierung auf einem Orthofoto von nögis oder www.herold.at) ersucht
  11. Wie lang ist die Wegstrecke vom Bahnhofsausgang bis zur Betriebsstätte der beantragten Apotheke? Welche Fußwegstrecke ist dabei die kürzeste und welche Wegzeit braucht ein durchschnittlicher Fußgänger dafür? Dazu wird um planliche Darstellung ersucht.
  12. Welche Autobuslinien haben Haltestellen im Nahbereich des Bahnhofs bzw. der Betriebsstätte der beantragten Apotheke? (Der Beschwerdeführer hat die Linien ***, *** und *** aus dem nördlichen Bereich der *** und die Autobuslinien ***, *** und *** angeführt.) Dazu wird um planliche Darstellung und Übermittlung von Busfahrplänen ersucht. Aus welchen Polygonbereichen kommen diese Autobuslinien?
  13. Wo befindet sich in der Nähe des Bahnhofs ein kostenfreier, außerhalb einer Kurzparkzone liegender Parkplatz?“ Die Stadtgemeinde *** hat mit e-mail vom 09.12.2016 mitgeteilt, dass sich südlich der Bahn ca. 225 kostenfreie Parkplätze und nördlich der Bahn ebenfalls 60 kostenfreie Parkplätze, alle außerhalb der Kurzparkzone befinden. Dazu wurde ein Orthoplan vorgelegt, wo diese Parkplätze markiert sind. Mit Schreiben vom 19.12.2014 hat die Abteilung Verkehrsrecht (RU6) des Amtes der NÖ Landesregierung Folgendes mitgeteilt: „Lage: Die Parzelle ***, ***, in ***, befindet sich südlich der westlichen Hälfte der Park & Ride Anlage ***. ( Siehe auch Beilage Katasterplan ) Die Park & Ride Anlage *** ist mit einer Unterführung mit den Bahnsteigen und dem nördlich der ***strecke gelegenen „historischen Bahnhofsgebäude“, verbunden. Die *** beginnt bei der Kreuzung *** / *** / ***, verläuft dann unter der *** ( Westbahnunter-führung mit 3,20m Höhenbeschränkung aus baulichen Gründen ) danach an der Südseite der ***strecke, vorbei an der Park & Ride Anlage *** und schwenkt auf Höhe Fa. VE nach Süden bis zur Kreuzung Kreisverkehr *** / *** unterfährt in weiterer Folge die *** und endet im Ort ***. Kraftfahrlinien: Über Kraftfahrlinienkonzessionen im Stadtgebiet von *** verfügen die Kraftfahrlinienunternehmen ÖBB – Postbus GmbH, und Frau EW. Das von den Kraftfahrlinienunternehmen genützte Straßennetz ist aus der beigeschlossenen Beilage „Ortsplan *** mit Kfl- Einzeichnungen“ zu ersehen. Als weitere Beilagen sind diesem Schreiben die Fahrpläne von Kfl. *** – ÖBB – Postbus GmbH, Kfl. ***, - ÖBB – Postbus GmbH, Kfl. ***, - ÖBB – Postbus GmbH, und Kfl. ***, - EW, angeschlossen. Die nahegelegensten Haltestellen befinden sich ● beim historischen Bahnhofsgebäude auf dem Bahnhofsplatz , „*** Bahnhof“, ● in der *** unmittelbar vor der Kreuzung mit dem Bahnhofplatz , „***“, ● in der ***, nach der Kreuzung mit der ***, Fahrtrichtung Osten, „*** Mittelschule“ ( + Volks, Musik- Sonderschule ) ● ca. in Höhe des EKZ ***, im Zuge der ***, „ ***/ EKZ“. Alle anderen Haltestellen sind noch weiter weg von der Parzelle ***. Die Strecke Kreuzung *** / *** / *** – *** – „***unterführung 3,20m Höhenbeschränkung“ – *** – Kreuzung Kreisverkehr *** / ***, ist nur für die Kraftfahrlinie *** konzessioniert wurden – damals war an Stelle der Unterführung eine schienengleicher Bahnübergang. Wegen der später errichteten Unterführung mit der baulich bedingten Höhenein-schränkung von 3,20m wird seitens der ÖBB – Postbus GmbH KEIN Kurs mehr über diese Strecke geführt. Durch menschliches Versagen ( z. B. bei der Zuführung eines Ersatzbusses wegen technischen Gebrechens ) wurden immer wieder Autobusse und das Brückentragwerk der *** beschädigt. Dies konnte von mir bei diversen Ortsaugenscheinen, verifiziert werden. Seitens der Konzessionsbehörde, das ist die Abteilung Verkehrsrecht, des Amtes der NÖ Landesregierung, wird davon ausgegangen, dass eine neuerliche Beantragung dieser Strecke - bei Konzessionsverlängerung - nicht mehr erfolgen wird. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die bewilligte Kraftfahrlinie mit der Kurzbezeichnung *** – *** – ***, die diesen Bereich der ***, jedoch mit Kleinbussen, früher befahren hat, mit rechtskräftigem Betriebspflichtenthebungsbescheid vom
  14. Mai 2011, RU6-K-79/001-2011, aus wirtschaftlichen Gründen, eingestellt wurde. Die ausgestellt Kraftfahrlinienkonzession ist dadurch erloschen.“ Von der ÖBB wurden Fahrpläne der Strecken *** und *** bzw. retour übermittelt. Die ÖBB hat mit e-mail vom 10.02.2016 betreffend die Unterführung Folgendes ausgeführt: „Die Fußgängerunterführung wurde als Zugangsmöglichkeit für die Mittelbahnsteige des Bahnhofs *** errichtet und ist somit von der ÖBB für den Zweck der Betriebsführung von Eisenbahnunternehmen errichtet worden. Ursächlich gab es nur einen Zugang von rechts der Bahn. Im Zuge der Errichtung der Park & Ride-Anlagen links der Bahn wurde die Verbindung zur Park & Ride –Anlage errichtet. Somit war auch eine Durchgängigkeit geschaffen worden. Es ist kein öffentliches Wegerecht eingeräumt worden, obwohl die Benutzung für jedermann möglich ist. Die ÖBB kann den Durchgang also jederzeit sperren (z.B.: Auflassung der Betriebsführung des Bahnhofes oder Instandhaltungsarbeiten). Eine Aussage, dass der Durchgang immer und jederzeit benutzbar ist und bleibt, kann nicht getätigt werden.“ Mit Schreiben vom 29.09.2015 hat die Österreichische Apothekerkammer folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: „Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

§ 10Abs. 7 Apothekengesetz (Ap

G) idgF wie folgt ergänzend Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt ergänzend Stellung: ad 1) Die Versorgungspolygone der SA-Apotheke in *** und der L-Apotheke in *** wurden mit den aktuellen Einwohnerdaten (Stand 1.1.2015, siehe Anlage 1a) ausgewertet. Bezüglich der Grenzen der Versorgungspolygone wird auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) vom

  1. November 2013 verwiesen. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar: Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen SA-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential orange-farbiges Polygon ständige Einwohner 4.925 violettes Polygon ständige Einwohner 1.812 rotes Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, *** und *** zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 927 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.ä. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 171 Summe 7.835 Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential blaues Polygon ständige Einwohner 5.013 gelbes Polygon ständige Einwohner 852 türkis-farbiges Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 568 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 138 Summe 6.571 ad 2) In der Anlage 1 ist der beantragte Standort der neu zu errichtenden Apotheke von Mag. pharm. UG als dicke rote Linie dargestellt: „ .. in ***, mit dem Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ Die westliche Standortgrenze des Ansuchens (***) befindet sich mehr als 500 Meter von der Betriebsstätte der SA-Apotheke entfernt. Von allen anderen Punkten des beantragten Standortes ist es zur SA-Apotheke entsprechend weiter. ad 3) Aus der Anlage 2 ist sowohl der Bahnhof als auch das Grundstück Nr. *** (voraussichtliche Betriebsstätte Mag. UG) ersichtlich. ad 4) Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederöster-reich) hat in ihrem Gutachten vom
  2. November 2013 die Unterführung unter dem Bahnhofsgelände bereits berücksichtigt (siehe Anlage 5 des Gutachtens vom
  3. November 2013). Bei der Halbierung der Wegstrecken zwischen dem Ansuchen und der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen SA-Apotheke wurde natürlich die Unterführung berücksichtigt. In der Anlage 3 ist eine Ausschnittsvergrößerung des orange-farbigen Polygons des Gutachtens vom
  4. November 2013 dargestellt. Das Versorgungsgebiet der neuen Apotheke reicht - wie die Anlage zeigt - nicht bis an die Betriebsstätte der SA-Apotheke heran. ad 5) Von der Kreuzung *** im Ortsteil *** sind es Hin- und Rückweg gerechnet rd. 4,4 km zum Ansuchen von Fr. Mag. UG und nur 3,7 km zur SA-Apotheke. Aus der Anlage 4 sind die Halbierungen im Bereich *** und *** ersichtlich. ad 6) Auch die Halbierungen im Bereich *** sind aus der Anlage 4 ersichtlich. ad 7) Es gibt aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäfts-stelle Niederösterreich) keinen Ansatzpunkt, warum die bestehende Apotheke und das Ansuchen von Mag. pharm. UG gemeinsam geprüft werden sollten. Eine Zuordnung der Einwohner zu dem Versorgungsgebiet der SA-Apotheke in *** ist eindeutig möglich. Aufgrund der aktuellen Einwohnerzahlen und den gutachterlichen Erwägungen im Gutachten vom
  5. November 2013 sieht die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) den Bedarf an der neuen Apotheke an der Adresse KG ***, Grundstück Nr. *** weiterhin als gegeben.“ Der Stellungnahme waren die Anlagen 1a bis 4 angeschlossen. Bei der Anlage 1 handelt es sich um eine planliche Darstellung des Standortes, bei der Anlage 1a um die Hauptwohnsitzdaten und Nebenwohnsitzdaten der Statistik Austria per Jänner 2015 betreffend die Polygone der L-apotheke und der SA-Apotheke. Bei der Anlage 2 handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem Katasterplan (Orthofoto) betreffend den Bahnhof, bei der Anlage 3 um eine Ausschnitts-vergrößerung des orangefarbenen Polygons (4 km der SA-Apotheke) und bei der Anlage 4 um die Darstellung der Entfernungshalbierungen im Bereich *** und ***. Die Erhebungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft Melk wurden der Österreichischen Apothekerkammer übermittelt mit der Frage, ob das Ergebnis dieser Erhebungen etwas am bisherigen Gutachten ändern würde. Mit Schreiben vom 11.01.2016 legte die Konzessionswerberin ein Schreiben des Grundstückseigentümers der Liegenschaft *** EZ ***, Grst. Nr. *** vor, wonach dieser ihr eine befristete Option für die Errichtung einer Apotheke im Ausmaß von ca. 300 m² bis 30.06.2016 einräume. Mit Schreiben vom 15.01.2016 hat die SA-Apotheke durch ihre Rechtsvertretung vorgebracht, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.09.2015 die derzeit für die Beurteilung der sogenannten negativen Bedarfsvoraussetzungen maßgeblichen Verhältnisse nicht mehr abbilde, weil sich diese nach Erstattung des Gutachtens nachhaltig geändert hätten. Der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. med. JR, habe seinen Ordinationssitz samt Kassenplanstelle von der ursprünglichen Anschrift ***, ***, nach ***, ***, verlegt. Sein neuer Ordinationssitz befinde sich mehr als sechs Straßenkilometer, nämlich 6,1 km von der Betriebsstätte der SA-Apotheke entfernt. Dort habe er um Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke angesucht, die aufgrund der Entfernung wahrscheinlich erteilt werde. Daher würden die Einwohner von *** zu 80 % verloren gehen. *** liege ebenfalls näher zu *** als zur SA-Apotheke. Insoferne würden auch die Einwohner von *** und Umgebung verloren gehen. Die SA-Apotheke beantragte daher, dass die Österreichische Apothekerkammer ein neues Gutachten unter Berücksichtigung der geänderten Versorgungssituation erstelle. Das letzte Gutachten habe nur einen Überhang von 1.238 Personen festgestellt. Es sei aber davon auszugehen, dass infolge der Übersiedlung von Dr. JR der SA-Apotheke ein deutlich höherer Anteil an zu versorgenden Personen verloren gehen würde. Darüber hinaus entspreche das Gutachten auch deshalb nicht der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, da die Österreichische Apothekerkammer der SA-Apotheke 171 Einwohnergleichwerte für Personen mit Zweitwohnsitz zugerechnet habe. Sie berufe sich dabei auf die Studie des Fessel-Gfk Institutes für Marktforschung GmbH, offensichtlich aus dem Jahr
  6. Durch diese Studie sollte das Verhalten von Inhabern von Zweitwohnsitzen derart untersucht werden, dass festgestellt werden könne, in welchem Ausmaß Inhaber von Zweitwohnsitzen öffentliche Apotheken am Ort des Zweitwohnsitzes frequentieren bzw. zur Medikamentenbesorgung aufsuchen. Diese Studie beruhe im Wesentlichen auf der Befragung von 2.000 Personen (Interviews). Die Studie baue daher auf genau den gleichen Prinzipien auf, wie die neueren Studien von Gfk Austria Health Care, Ergebnisbericht ,,Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren", Ergebnisbericht „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“, Ergebnisbericht „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“. Der VwGH habe nunmehr ganz ausdrücklich in mindestens drei Erkenntnissen festgehalten, dass Studien, die auf einer bloßen Befragung von Personen, die zur Grundlage dieser Studien gemacht werden, unzulässig sind. Ganz konkret habe er das zu Einwohnergleichwerten für die Besucher von Einkaufs- und Fachmarktzentren (18.04.2012, Zl. 2010/10/0254; 30.09.2015, Zl. 2013/10/0147) und zu Ambulanz-patienten (22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004) ausgesprochen. Diese Beurteilungs-kriterien des VwGH müssten natürlich auch für die ältere Studie zur Umrechnung von Einwohnern von Zweitwohnsitzen in Einwohnergleichwerte gelten, da eben auch dort die gleiche Methode der Befragung von 2.000 interviewten Personen angewandt worden sei. An sich sei es zwar grundsätzlich verwunderlich, dass der VwGH diese Auffassung vertrete, da ja immerhin das Abhalten von Interviews eine klassische Methode der empirischen Sozialforschung darstelle und er in früheren Erkenntnissen die Ermittlung von Verkehrspublikum

§ 10Abs.

5 Apothekengesetz durch Methoden der empirischen Sozialforschung ausdrücklich goutiert habe, aber es sei eben derzeit aktuelle Rechtsprechung. Daher sei aber davon auszugehen, dass eben auch die Einwohnergleichwerte für Inhaber von Zweitwohnsitzen nicht mehr bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien, da deren Erfassung ebenfalls auf der gleichen, vom VwGH aktuell verpönten Methode beruhe. Die SA-Apotheke stellte den Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag von Dr. JR auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in ***, ***, zu unterbrechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH seien auch in naher Zukunft bereits absehbare Umstände und Fakten bei der Bedarfsbeurteilung zu berücksichtigen. Diese Studie beruhe im Wesentlichen auf der Befragung von 2.000 Personen (Interviews). Die Studie baue daher auf genau den gleichen Prinzipien auf, wie die neueren Studien von Gfk Austria Health Care, Ergebnisbericht ,,Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren", Ergebnisbericht „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“, Ergebnisbericht „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“. Der VwGH habe nunmehr ganz ausdrücklich in mindestens drei Erkenntnissen festgehalten, dass Studien, die auf einer bloßen Befragung von Personen, die zur Grundlage dieser Studien gemacht werden, unzulässig sind. Ganz konkret habe er das zu Einwohnergleichwerten für die Besucher von Einkaufs- und Fachmarktzentren (18.04.2012, Zl. 2010/10/0254; 30.09.2015, Zl. 2013/10/0147) und zu Ambulanz-patienten (22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004) ausgesprochen. Diese Beurteilungs-kriterien des VwGH müssten natürlich auch für die ältere Studie zur Umrechnung von Einwohnern von Zweitwohnsitzen in Einwohnergleichwerte gelten, da eben auch dort die gleiche Methode der Befragung von 2.000 interviewten Personen angewandt worden sei. An sich sei es zwar grundsätzlich verwunderlich, dass der VwGH diese Auffassung vertrete, da ja immerhin das Abhalten von Interviews eine klassische Methode der empirischen Sozialforschung darstelle und er in früheren Erkenntnissen die Ermittlung von Verkehrspublikum

Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz durch Methoden der empirischen Sozialforschung ausdrücklich goutiert habe, aber es sei eben derzeit aktuelle Rechtsprechung. Daher sei aber davon auszugehen, dass eben auch die Einwohnergleichwerte für Inhaber von Zweitwohnsitzen nicht mehr bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien, da deren Erfassung ebenfalls auf der gleichen, vom VwGH aktuell verpönten Methode beruhe. Die SA-Apotheke stellte den Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag von Dr. JR auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in ***, ***, zu unterbrechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH seien auch in naher Zukunft bereits absehbare Umstände und Fakten bei der Bedarfsbeurteilung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 18.01.2016 hat der Konzessionär der SA-Apotheke folgende persönliche Stellungnahme abgegeben: „zum Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Grundsätzliche Überlegungen: § 10 Abs. 1 Z 2 ApG sieht als - primäre - positive Bewilligungsvoraussetzung für dieParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG sieht als - primäre - positive Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke vor, dass vom angesuchten Standort überhaupt ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht und enthält der Abs. 2 des § 10 ApG lediglich Ausschlusskriterien dafür, wenn auf keinen Fall ein Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gegeben ist (negative Bedarfsvoraussetzungen).Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke vor, dass vom angesuchten Standort überhaupt ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht und enthält der Absatz 2, des Paragraph 10, ApG lediglich Ausschlusskriterien dafür, wenn auf keinen Fall ein Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gegeben ist (negative Bedarfsvoraussetzungen). Es muss daher mE zwischen diesen beiden Bedarfsbegriffen dem positiven des § 10 Abs. 1 Z 2 ApG und den negativen des § 10 Abs. 2 ApG eindeutig unterschieden werden. Diesbezüglich verweisen wir ausdrücklich darauf, dass im umgekehrten Fall der Prüfung der negativen Bedarfsvoraussetzungen

§ 10Abs. 2 Z 3 Ap

G der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, dass den von der Neuerrichtung betroffenen öffentlichen Apotheken ein Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen verbleiben muss, das sich zum überwiegenden Teil aus ständigen Einwohnern zusammensetzen soll. Dies ist auch deshalb logisch, weil man in der Regel Medikamente dann benötigt, wenn man krank und damit auch in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist und eben sowohl Arzt als auch Apotheke möglichst in der Nähe seines Wohnorts haben soll - was auch einer der Grundgedanken des Österreichischen Gesetzgebers bei Normierung des Bedarfs-prüfungssystems ist, weil dadurch nämlich eine möglichst gleichmäßige Verteilung öffentlicher Apotheken erreicht werden soll, insbesondere aber auch die Bewilligung neuer Apotheken vor allem dort, wo noch keine bestehenden Apotheken für die dort wohnhaften Menschen zu finden sind.Es muss daher mE zwischen diesen beiden Bedarfsbegriffen dem positiven des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG und den negativen des Paragraph 10, Absatz 2, ApG eindeutig unterschieden werden. Diesbezüglich verweisen wir ausdrücklich darauf, dass im umgekehrten Fall der Prüfung der negativen Bedarfsvoraussetzungen

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, dass den von der Neuerrichtung betroffenen öffentlichen Apotheken ein Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen verbleiben muss, das sich zum überwiegenden Teil aus ständigen Einwohnern zusammensetzen soll. Dies ist auch deshalb logisch, weil man in der Regel Medikamente dann benötigt, wenn man krank und damit auch in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist und eben sowohl Arzt als auch Apotheke möglichst in der Nähe seines Wohnorts haben soll - was auch einer der Grundgedanken des Österreichischen Gesetzgebers bei Normierung des Bedarfs-prüfungssystems ist, weil dadurch nämlich eine möglichst gleichmäßige Verteilung öffentlicher Apotheken erreicht werden soll, insbesondere aber auch die Bewilligung neuer Apotheken vor allem dort, wo noch keine bestehenden Apotheken für die dort wohnhaften Menschen zu finden sind. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 13.04.2014 mit dem Ziel dieser Gesetz-gebung (Randziffer 24) auseinandergesetzt und Hinweise gegeben, wie der Spielraum der Behörden gelenkt werden soll (RZ 24 - 45). Dazu einige Beispiele: RZ 24: Hier hat der EuGH ausdrücklich auch ausgesprochen, dass als Zielsetzung von Zugangsbeschränkungen auch die Vermeidung von Doppelversorgungen sein kann. RZ 27: System der behördlichen Genehmigung muss auf objektiven nicht diskriminierenden Kriterien beruhen RZ 31, 45: für die Zahl der Einfluter in verschiedene Gebiete sind nicht nur der Wohnsitz sondern auch die Beschäftigung und die Verkehrsmittel zu berücksichtigen. RZ 39: nationale Regelung ist nur dann geeignet, wenn damit das angestrebte Ziel in systematischer und kohärenter Weise erreicht werden kann RZ 41 demographische Besonderheiten müssen berücksichtigt werden (wie zum Beispiel die geographische Verteilung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet). in der Beschwerde an die BH Melk habe ich auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom

  1. 2014 hingewiesen, wo das Ziel des Konzessionssystems für österreichische Apotheken klargestellt wurde: das Erlangen einer flächendeckenden Versorgung, unter gleichzeitiger Verhinderung von Doppelversorgung (RZ 24). Mit der von der APK angewandten Methode kann dieses Ziel immer dann nicht erreicht werden, wenn innerhalb des 4 km Umkreises einer bestehenden Apotheke das Versorgungsgebiet nicht gleichmäßig dicht besiedelt ist. Im Fall des vorliegenden Ansuchens um eine zweite Apothekenkonzession in *** wird die Schwäche dieser Methode offensichtlich, wie ich im Folgenden erläutern werde. Errichtet man um die Positionen der beiden Apotheken die 4 km Kreise oder Vielecke (siehe Einspruch an die BH Melk), so sieht man, dass die beiden Apotheken ein nahezu identisches Versorgungsgebiet haben. Da der Großteil der zu versorgenden Bevölkerung im südwestlichen Sektor dieser Kreise lebt (Stadtteil ***, sowie die Gemeinden ***, *** und ***; zusammen etwa 6000 Bewohner, RZ 41) und der größtenteils gemeinsame Anfahrtsweg zu der neuen Apotheke etwa 500 m länger ist, ordnet das Gutachten der APK 100% der zu Versorgenden der bestehenden Apotheke zu (Polygone orange und violett). Dies geschieht ohne Rücksicht auf Verkehrsströme und Standortvorteile sowie öffentlichen Verkehr, der nicht zur alten Apotheke im Zentrum, sondern ausschließlich zu dem der neuen Apotheke benachbarten Bahnhof führt. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer erweist sich daher bereits aus diesem Grund als mangelhaft, weil es offensichtlich nur zu den sogenannten negativen Bedarfsvoraussetzungen Stellung nimmt, nicht aber ob an der von der Antragstellerin bekanntgegebenen Betriebsstätte überhaupt ein positiver Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 ApG gegeben ist - dazu verweisen wir ausdrücklich auch auf den Text des § 10 Abs. 7Errichtet man um die Positionen der beiden Apotheken die 4 km Kreise oder Vielecke (siehe Einspruch an die BH Melk), so sieht man, dass die beiden Apotheken ein nahezu identisches Versorgungsgebiet haben. Da der Großteil der zu versorgenden Bevölkerung im südwestlichen Sektor dieser Kreise lebt (Stadtteil ***, sowie die Gemeinden ***, *** und ***; zusammen etwa 6000 Bewohner, RZ 41) und der größtenteils gemeinsame Anfahrtsweg zu der neuen Apotheke etwa 500 m länger ist, ordnet das Gutachten der APK 100% der zu Versorgenden der bestehenden Apotheke zu (Polygone orange und violett). Dies geschieht ohne Rücksicht auf Verkehrsströme und Standortvorteile sowie öffentlichen Verkehr, der nicht zur alten Apotheke im Zentrum, sondern ausschließlich zu dem der neuen Apotheke benachbarten Bahnhof führt. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer erweist sich daher bereits aus diesem Grund als mangelhaft, weil es offensichtlich nur zu den sogenannten negativen Bedarfsvoraussetzungen Stellung nimmt, nicht aber ob an der von der Antragstellerin bekanntgegebenen Betriebsstätte überhaupt ein positiver Bedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG gegeben ist - dazu verweisen wir ausdrücklich auch auf den Text des Paragraph 10, Absatz 7 ApG, der zwar nicht zwischen diesen beiden Bedarfsbegriffen unterscheidet, aber wohl bei grammatikalischer Interpretation beide Begriffe meinen muss, weil eben im Wortlaut des §10 Abs. 7 ApG keine Unterscheidung enthalten ist.ApG, der zwar nicht zwischen diesen beiden Bedarfsbegriffen unterscheidet, aber wohl bei grammatikalischer Interpretation beide Begriffe meinen muss, weil eben im Wortlaut des §10 Absatz 7, ApG keine Unterscheidung enthalten ist. Unter dem Gesichtspunkt, ob überhaupt ein positiver Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke an der von der Antragstellerin bekanntgegebenen Betriebsstätte besteht, ergibt sich Folgendes: Die Betriebsstätte einer von der Antragstellerin allenfalls neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke liegt am südlichen Stadtrand von ***, quasi zerniert durch die Trasse der *** vom Zentrum von ***. In unmittelbarer Umgebung dieser Betriebsstätte befindet sich keine einzige Arztordination. Diese Ordinationen befinden sich vielmehr im Zentrum von *** und damit näher der Betriebsstätte meiner öffentlichen Apotheke, als zu der von der Antragstellerin angegebenen Betriebsstätte wie folgt: Ordination Entfernung SA-Apotheke Entfernung ***(nördliches Ende des Grundstücks) Dr. HA (*** ) 440 m 720 m Dr. IS (*** ) 180 m 960 Dr. RE (***) 360 m 1040 m Mr. Dr. NO (Gynäkologe‚***) 120 m 1040 m Dr. FR (FA f. Augenheilkunde, *** ) 100 m 1020 m Beweis: beiliegende Ausdrucke aus Google-maps, Stadtplan *** Sogar die dem südlichen Stadtrand von *** nächstgelegene Ordination von Frau Dr. HA liegt näher zur *** und ergibt sich daher, dass für die überwiegende Anzahl der Einwohner von *** durch die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke praktisch bereits auf der „grünen Wiese” keinerlei Verbesserung für deren Versorgung mit Medikamenten geschaffen würde, sodass der

§ 10Abs. 1 Z 2 Ap

G normierte positive Bedarf für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke eben nicht besteht.Sogar die dem südlichen Stadtrand von *** nächstgelegene Ordination von Frau Dr. HA liegt näher zur *** und ergibt sich daher, dass für die überwiegende Anzahl der Einwohner von *** durch die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke praktisch bereits auf der „grünen Wiese” keinerlei Verbesserung für deren Versorgung mit Medikamenten geschaffen würde, sodass der

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG normierte positive Bedarf für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke eben nicht besteht. In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine Reihe von jüngsten Erkenntnissen des VwGH (Zl. 2012/10/0181, Zl. 2013/10/0022, Zl. 2013/10/0077, Zl. 2013/10/0261, Zl. 2013/10/0129, Zl. 2013/10/0209, Zl. 2014/10/0081) wo festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen eine Verkürzung des Anfahrtsweges (in diesen Fällen bis zu mehr als 4

  1. km)nicht notwendig ist um einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten und daher keine Rechtfertigung für die Unterschreitung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke (von 5.500 Personen) darstellt. Umgekehrt kann man daher auch nicht annehmen, dass eine Verlängerung der Anfahrtsstrecke zu einer (neuen) Apotheke um 500 m für 100% des betroffenen Kundenpotentials unzumutbar ist, wovon die Methode der Gutachtenerstellung der APK jedoch ausgeht. Ich erachte diese Methode als diskriminierend (vergleiche mit Randziffer 24 EuGH Urteil vom 13.2.2014) und finde eine Divisionsmethode in Fällen wie dem vorliegenden weitaus realistischer und gerechter. Weitere Kritik an der ergänzenden Stellungnahme der APK (12/2015):Weitere Kritik an der ergänzenden Stellungnahme der APK (12 aus 2015,): Das Versorgungspotential aus dem roten Polygon wird unverändert mit 927 Personen beziffert, obwohl aus der elektronischen Rezeptabrechnung der bestehenden Apotheke nachgewiesen wurde, dass weniger als 1% der Rezepte von einem der hausapothekenführenden Ärzte kam. Auch für diese Kunden wäre der Anfahrtsweg zur neuen Apotheke unwesentlich länger. Darüber hinaus handelt es sich im roten Polygon vorwiegend um Einfluter die von der APK ausschließlich nach Wohnsitz, und nicht nach Beschäftigung, Verkehrsmittel, und weiteren Bezugs-punkten wie Schulen, Behörden, Spitälern zugeordnet wurden (vergleiche RZ 31, 45). Das gilt ebenso für das violette Polygon. Der aus *** kommende Teil des Versorgungspotentials (innerhalb und außerhalb des 4 km Radius) kann die neue Apotheke über die *** und die *** bei nahezu gleicher Fahrtstrecke (4km bzw 4,1km) sicherlich schneller erreichen. Dazu kommt noch Folgendes: Die Stadtgemeinde *** hat entgegen den derzeitigen Flächenwidmungsrichtlinien des Bundeslandes Niederösterreich versucht, das Gebiet südlich der Trasse der ***, in dem sich die von der Antragstellerin angegebene Betriebsstätte befindet, in eine Kernzone umzuwidmen, um dort die Errichtung eines Fachmarkt-zentrums zu erreichen, was den derzeitigen politischen Absichten insofern wider-spricht, als sich durch die Errichtung dieser Zentren an den Stadträndern mittlerweile gezeigt hat, dass die Zentren völlig ihrer Geschäftsinfrastruktur verlustig gehen und veröden. Es ist daher überhaupt fraglich, ob diese Widmungsänderung vom Bundesland Niederösterreich genehmigt wird, weil, wenn dies nicht zutreffen sollte, das Fachmarktzentrum nicht errichtet wird. Der Eigentümer dieser Liegenschaft will nur das gesamte Grundstück (zur Errichtung des Fachmarktzentrums) verwerten. Er hat daher die der Konzessionswerberin gegenüber abgegebene Option zwar verlängert, aber nur bis Mitte dieses Jahres. Die Apotheke (!!) soll dem Fachmarktzentrum zur Kundenfrequenz verhelfen. Dazu sollen die Grundstücke ***, ***, und *** der Besitzer PL, Diözese und Gemeinde verwendet werden, davor soll aber noch ein Grundtausch stattfinden. Dies hat der Bürgermeister der Stadt *** bei einer Veranstaltung des Wirtschaftsbundes im Herbst 2014 bekanntgegeben, und war 2015 auch in den Niederösterreichischen Nachrichten zu lesen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass dieses Projekt bis Ende Juni 2016 realisiert werden kann. Ernsthaftigkeit des Ansuchens. Ich verweise noch einmal auf das Angebot der Konzessionswerber, gegen eine Abschlagszahlung die Apotheke 8 Jahre nicht zu eröffnen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Konzession noch gar nicht erteilt war.“ Am 19.01.2016 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort hat die SA-Apotheke vorgebracht, dass Dr. JR dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er 2000 Patienten aus dem violetten und orangen Polygon (*** und ***) in seiner Betreuung habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien künftig absehbare Ereignisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Diese Entscheidungen seien insbesondere bei Bauvorhaben ergangen, wo der Baubeginn in Form des Kelleraushubs begonnen hatte, die Zeit der Bauausführung aber insgesamt danach noch mehrere Monate auch bis zu eineinhalb Jahren bei größeren Bauvorhaben gedauert hat. Es müsste grundsätzlich das Verfahren über den Antrag von Dr. JR bei Unterstellung der Einhaltung der Entscheidungsfrist auch in diesem Sinne absehbar sein, zumal die Mindestentfernung von sechs Straßenkilometern von der SA-Apotheke zum Berufssitz des Arztes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überschritten werde. Wenn ein Arzt den Aufwand und die Mühe einer solchen Übersiedlung auf sich nehme, habe er sich davor sicher davon überzeugt, dass das Ganze unter dem Gesichtspunkt einer positiven Bewilligung seines Antrages auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Hausapotheke auch Sinn mache. Die Vertreterin der Konzessionswerberin führte dazu und zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.01.2016 aus, dass künftig absehbare Ereignisse eine Bestimmtheit, so wie es bei Bauvorhaben, bei denen der Baubeginn fix ist, der Fall sei, haben müssten. Ärztliche Hausapotheken, die sich im Bewilligungsstadium befänden, würden nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit entsprechen. Das Gericht habe die im Zeitpunkt der Entscheidung relevanten Umstände heranzuziehen, unter ärztlichen Hausapotheken könnten in diesem Zusammenhang nur rechtmäßig betriebene ärztliche Hausapotheken verstanden werden. Die Hausapotheke sei noch nicht einmal bewilligt worden. Laut Entfernungsmessungen im Gutachten der Apothekerkammer besteht eine Entfernung der Hausapotheke zur bestehenden Apotheke des Beschwerdeführers von 5,9 km, sodass eine Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren nicht zu erfolgen habe. Die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer hat auf Ersuchen des NÖ LVwG die Veränderungen der Versorgungspolygone im Falle einer positiv erteilten Haus-apothekenbewilligung Dr. JR dargestellt und hat dazu Planunterlagen vorgelegt. Ein Plan, in dem die Polygone alt und die Polygone neu (bei positiv erteilter Haus-apothekenbewilligung) übereinander gelegt sind, wurde als Beilage 1 zur Verhandlungs-schrift genommen. In der Beilage 2 zur Verhandlungsschrift sind die Polygone unter Berücksichtigung einer Hausapothekenbewilligung dargestellt. In der Beilage 3 ist der Vergleich der Polygone mit und ohne Hausapotheke in einem größeren Maßstab dargestellt. In der Beilage 4 ist das „neue Polygon“ ebenfalls in einem größeren Maßstab dargestellt. Die Vertreterin der Österr. Apothekerkammer führte dazu aus, dass es sich um hypothetisch erstellte Polygone handelt, die für den Fall einer positiv erteilten Haus-apothekenbewilligung dargestellt worden seien. Es werde darauf hingewiesen, dass dies keine Auswirkungen auf das bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (bzw. Schwerpunkt BH Amstetten) anhängige Hausapothekenbewilligungsverfahren haben könne. Auf dem Orthoplan (Ausschnitt aus Google Maps) sei ersichtlich, wie bewohnt das relevante Gebiet sei. Die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer legte Auszüge aus der Statistik Austria mit Registerzählungsdatum 31.10.2011 betreffend die Ortschaften ***, ***, ***, ***, *** und *** (Beilage 6) und betreffend die Ortschaften *** und *** (Beilage 7) vor. Sie führte aus, dass sich unter Berücksichtigung der kompletten Abzüge aus den Beilagen 6 (1.104) und 7 (1.464) unter Berücksichtigung der Hinzurechnung von 22 % der Abzüge eine Gesamtsumme von verbleibenden Einwohnern von 5.832 statt der im Gutachten angenommenen 7.835 zuzurechnenden Einwohnergleichwerte für die SA-Apotheke des Beschwerdeführers ergäbe. Die Vertreterin der Österr. Apothekerkammer führte dazu aus, dass die Einwohner des violetten Polygons aus der Beilage 2 bzw. 4 der Verhandlungsschrift auf Grund der örtlichen Naheverhältnisse vollständig zuzurechnen wären, und die obige Rechenweise Sicherheitsreserven beinhalte, weil es in der Kürze der Zeit nicht möglich war, von Statistik Austria die „neuen Polygondaten“ (d.h. unter Berücksichtigung einer allfälligen Hausapotheke Dr. JR) auszuwerfen. Der Vertreter der SA-Apotheke brachte dazu vor, dass Einwohner des violetten Polygons, so wie es sich aus Beilagen 2 und 4 ergäbe, nicht dem Versorgungspotential der SA-Apotheke zuzurechnen seien, weil, wie man aus allen Beilagen ganz deutlich sehe, von dort die Bundesstraße *** und die *** die wesentlich einfacher und leichter und schneller zu befahrende Verbindung zur Betriebsstätte der Konzessionswerberin darstelle. Der Unterschied in den Entfernungen zu den Betriebsstätten sei derart vernachlässigbar, dass hier jedenfalls die Rechtsprechung des VwGH, nach der es auch auf die leichtere Erreichbarkeit von Betriebsstätten ankomme, zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus würden alle Autobuslinien, die aus diesem Bereich kommen würden, über den Bahnhof, der der Betriebsstätte der Konzessionswerberin benachbart sei, in das Stadtgebiet von *** führen. Weiters verkehre auch die Linie der ***bahn zwischen *** und dem Bahnhof *** stündlich. Darüber hinaus handle es sich bei der jetzt vorgenommenen Methode lediglich um eine griffweise Schätzung, die nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes an die methodische Exaktheit der Bedarfsprüfung, wie sie ansonsten immer gehandhabt werde, entspreche. Die Österreichische Apothekerkammer sei in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.09.2015 auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Die Vertreterin der Konzessionswerberin brachte vor, dass die Entfernung *** Zentrum über die *** zur Betriebsstätte der Konzessionswerberin ca. 8 km betrage. Die Entfernung zur Betriebsstätte des Beschwerdeführers betrage ca. vier Kilometer. Die Autobuslinien hätten ihre Haltestellen nördlich der Bahn, betreffend der vorgebrachten Haltestelle Bahnhof. Die vorgenommene Schätzung der Einwohnerzahlen sei bereits zu Gunsten der SA-Apotheke vorgenommen worden. Die methodische Exaktheit sei insoferne nicht von Relevanz, weil die neue Polygonerstellung nur ansatzweise zu berücksichtigen sei. Die vorgenommene Schätzung der Einwohnerzahl sei ohnehin bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt, wobei bis zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund der Eindeutigkeit des Bedarfs Bauvorhaben und Erwerbstätige am Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt worden seien. Der Vertreter der SA-Apotheke führte dazu aus, dass es für die Zufahrt von *** über die Bundesstraße keine detaillierte Messung der Apothekerkammer gibt. Eine derartige Messung gäbe es lediglich betreffend ***. Der Weg über die Bundesstraße sei nur unwesentlich länger als der Weg durch die Ortschaften, führe aber durch unbebautes Gebiet und sei zeitlich gesehen wesentlich kürzer. Dazu hat er einen Stadtplan der Gemeinde *** vorgelegt. Die Vertreterin der Konzessionswerberin legte dazu drei mögliche Routen via Michelin vor, aus dem sich Entfernungen von *** Zentrum nach ***, ***, ergeben würden. Die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer führte dazu ergänzend aus: „Die in den Anlagen zu den Gutachten der österreichischen Apothekerkammer ersichtlichen Polygone entstehen durch Halbierung der straßenläufigen Entfernungen zu den jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheken, auch unter Berücksichtigung der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke bzw. zu bestehenden ärztlichen Hausapotheken. Standardmäßig erstellt das GIS Halbierungspunkte zwischen zu setzenden Start- und Endpunkten auf Basis der kürzesten Verbindung zwischen diesen Punkten. Stopppunkte dienen dem Programm dazu, Entfernungshalbierungen auch über Straßenentfernungen durchzuführen, welche nicht die kürzeste Verbindung zwischen Start- und Endpunkt darstellen, denn standardmäßig würde das Programm immer die kürzeste Verbindung zwischen Start- und Endpunkt wählen und dann die Entfernung halbieren und mit einem gelben Punkt markieren. Zur Darstellung des Polygons ist es notwendig, nicht nur die kürzeste Verbindung zu ermitteln sondern auch Halbierungspunkte auf Nebenstrecken. Zur Polygongestaltung werden die sich so ergebenden einzelnen Halbierungspunkte derart verbunden, dass auch Straßenstücke, welche so genannte Stichstraßen darstellen und nur eine einzige Einmündung in eine andere Straße haben, welche innerhalb des jeweiligen Polygons gelegen ist, jeweils diesem Polygon zugeordnet werden. Das der Erstellung der Polygone zu Grunde liegende elektronische Straßennetz wird jährlich drei- bis viermal aktualisiert. Bei der Berechnung der Halbierungspunkte werden nur ganzjährig befahrbare Straßen mit Öffentlichkeitsrecht berücksichtigt. Befinden sich auf der gewählten Strecke Einbahnbereiche, so wird nicht nur der Hinweg sondern auch der Rückweg ermittelt und der sich ergebende Halbierungspunkt befindet sich dann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend in der Mitte beider Varianten. Sowohl die Polygone aus dem Gutachten sowie die heute vorgelegten Polygone wurden auf Basis dieser Methode errechnet und dargestellt. Nochmals wird darauf hingewiesen das anhand der Straßenentfernung und nicht auf die Zeit (Dauer der Bewältigung der Strecke) und auch nicht auf die Art der Straße, sofern es sich um eine ganzjährig, für jedermann unter gleichen Bedingungen befahrbare Straße abgestellt wurde.“ Die Vertreterin der Österr. Apothekerkammer führte weiters aus, dass nur die Weg-strecken im Hinblick auf die Benützung eines PKWs entsprechend der Judikatur des VwGH berücksichtigt worden seien, öffentliche Verkehrsmittel seien nicht berücksichtigt worden. Auf Anfrage des NÖ LVwG hat die Österreichische Apothekerkammer ergänzende Messungen durchgeführt und mit Schreiben vom 25.01.2016 folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: „Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) hat ergänzend folgende Messungen durchgeführt: Die kürzeste Route von *** (Zentrum) zur künftigen Betriebsstätte der Konzessionswerberin beträgt rund 4,1 km und zur SA-Apotheke nur rund 3,8 km (Anlage 1). In zeitlicher Hinsicht haben die durchgeführten Messungen ergeben, dass sowohl die künftige Betriebsstätte der Konzessionswerberin als auch die SA-Apotheke vom Ausgangspunkt *** (Zentrum) in rund 4 Minuten Fahrzeit zu erreichen sind (Anlage 2). Die Messungen erfolgten auf der jeweils schnellsten bzw. kürzesten Route. Betreffend die Route *** - Ansuchen ist auszuführen, dass die Strecke über die *** und anschließend die *** entfernungsmäßig kürzer ist, jedoch über die *** und anschließend die *** in zeitlicher Hinsicht schneller ist (vgl. Anlagen 1 und 2).“Die Messungen erfolgten auf der jeweils schnellsten bzw. kürzesten Route. Betreffend die Route *** - Ansuchen ist auszuführen, dass die Strecke über die *** und anschließend die *** entfernungsmäßig kürzer ist, jedoch über die *** und anschließend die *** in zeitlicher Hinsicht schneller ist vergleiche Anlagen 1 und 2).“ Der Stellungnahme waren zwei Anlagen angeschlossen, aus denen die Entfernungen in km bzw. zeitlich von *** bis zur SA-Apotheke bzw. bis zur ursprünglich beantragten Betriebsstätte der Konzessionswerberin auf Grst. Nr. *** dargestellt waren. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat das NÖ LVwG den Verfahrensparteien die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.01.2016 betreffend die kürzeste Route von *** zur Betriebsstätte der Konzessionswerberin bzw. zur SA-Apotheke an Kilometern sowie in zeitlicher Hinsicht samt zwei Planbeilagen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übermittelt. Mit Schreiben vom 15.02.2016 hat die Konzessionswerberin dazu vorgebracht, dass aus den Berechnungen ersichtlich sei, dass bei Ermittlung der schnellsten Entfernung zur Apotheke der Konzessionswerberin nicht der kürzeste Weg genommen wurde, sondern eine Route, die um ca. 600 m weiter vom Zentrum *** zur Apotheke der Konzessionswerberin sei. Das Konsumverhalten stelle sich zumeist so dar, dass vor allem aufgrund Spritverschleiß, Reifenabrieb und frühere Inspektionstermine die kürzesten Wege gewählt würden (Quelle: ÖAMTC), sodass davon auszugehen sei, dass der bestehenden SA-Apotheke keine Nachteile erwachsen würden. Es würden üblicherweise von Verkehrsteilnehmern die kürzesten Routen und nicht die schnellsten Routen gewählt. Lenker von einspurigen Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer würden immer die kürzesten Routen wählen. Diese betrage rund 3,8 km vom Zentrum *** zur SA-Apotheke. Mit Schreiben vom 22.02.2016 hat die SA-Apotheke dazu vorgebracht, dass die Österreichische Apothekerkammer zwar ausführe, dass die Fahrzeit vom Zentrum von *** zu den beiden Betriebsstätten etwa 4 min beträgt (3. Absatz), dann aber im letzten Absatz ausführe, dass „. ... jedoch über die *** und anschließend die *** in zeitlicher Hinsicht schneller ist ..........“. Diese Feststellung widerspreche dem vorhergehenden Absatz, wonach behauptet werde, dass die Fahrzeiten etwa gleich seien. Über die *** ab dem Ortsende von *** könne man mit der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zur Kreuzung mit der *** fahren. Erst dann, weiter nördlich, im Zuge der *** befinde sich die Ortstafel für den Ortsanfang von ***, währenddessen man, wenn man zur Betriebsstätte der SA-Apotheke fahre, nicht nur im Bereich ***, sondern auch im gesamten Ortsgebiet von *** die dort höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten dürfe. Eine Fahrt durch die Ortsgebiete müsse auch noch durch die dort bestehenden Fußgängerübergänge über die Gemeindestraßen möglicherweise unterbrochen werden, wenn Fußgänger den Fußgängerübergang passieren, ganz abgesehen davon, dass man bei Befahren von Gemeindestraßen im Ortsgebiet ein viel größeres Ausmaß an Konzentration und Aufmerksamkeit aufwenden müsse, im Vergleich dazu, wenn man eine völlig gerade und gut ausgebaute Bundesstraße befahren müsse. Wenn daher ein Kunde, der aus dem Bereich von *** kommt, vor der Wahl stehe, welche Apotheke er aufsuchen wolle, so werde man bei Unterstellung eines logischen und realitätsnahen Kundenverhaltens wohl davon ausgehen müssen, dass er in der Regel zwar die etwas längere, aber viel einfacher zu befahrende Strecke über die *** und die *** nehmen werde, weil über diese Wegverbindung ganz eindeutig die Betriebsstätte der Antragstellerin leichter erreichbar im Sinne der Judikatur des VwGH sei. Der etwas weitere Weg dorthin werde in der Regel wohl keine Rolle im Vergleich zum subjektiven Empfinden der einfacheren Fahrt eine Rolle spielen, weil ein „normaler“ Mensch, wenn er sich schon ins Auto setzen müsse, in der Regel nicht vorher vom Routenplaner die zurück-zulegende Wegstrecke ausrechnen lässt, zumal das Zurücklegen von mehr oder weniger langen Autofahrten im ländlichen Bereich eine endemische Fortbewegungs-art darstelle, weil ja die wenigsten Bezugsquellen für die Waren des täglichen Bedarfs vor der Haustüre lägen. Im Übrigen werde auch nach wie vor die Richtigkeit der von der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführten Messungen bestritten: Wenn man in den Herold-Routenplaner *** eingäbe (das sei das Nachbarhaus westlich der beantragten Betriebsstätte auf ***), dann erhalte man aus *** (etwa 1000 Einwohner) kommend folgende Entfernungen und Fahrzeiten: *** *** *** 4,15 km 5 min 4,37 km 6 min Route 1 (*** - ***) 4,63 km 5 min Route 2 (*** - ***.) Zum Erreichen des Standorts der beantragten Apotheke bei *** (3,82
  2. km)benötige man sogar nur 3 min. Beispielsweise werde zum Vergleich auch noch ein Auszug aus dem ÖAMTC Routenplaner vorgelegt, der offensichtlich wegen der leichteren Erreichbarkeit die Strecke zur SA-Apotheke nicht über *** ermittle, sondern über die *** und die ***, sodass sich eine deutlich kürzere Entfernung zu der von der Antragstellerin bekanntgegebenen Betriebsstätte ergäbe. Aus dem roten Polygon würden sich gleich lange Fahrzeiten ergeben. Alle müssten über die ***brücke, daher würde wahlweise ***, *** (als Beispiel) genommen: *** *** *** 3,76 km 5 min 3,78 km 5 min Route 1 (***) 5,15 km 5 min Route 2 (***-***.) Wenn man jetzt noch um 30 m nach Osten korrigiere (zu Grst. Nr. ***), dann sei Route 1 zur beantragten Apotheke sogar kürzer als die Strecke zur bestehenden SA-Apotheke in der ***. Dazu wurde auf beigelegte Ausdrucke aus dem Herold-Routenplaner verwiesen. Auch hier brauche man zum Erreichen des Standorts der beantragten Apotheke (***) nur 3 min. Es sei daher unzulässig, der SA-Apotheke aus dem südwestlichen Bereich von *** - *** etc. - und auch aus *** sämtliche dort wohnenden ständigen Einwohner zuzurechnen, wie es die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten getan habe. Dazu werde ein Lokalaugenschein und Durchführung genauer Weg- und Zeitmessungen durch die zuständige Straßenmeisterei beantragt. Weiters habe die SA-Apotheke nochmals mit dem Herold-Routenplaner die Entfernung der Ordinationen der in *** niedergelassenen Ärzte zur SA-Apotheke vermessen. Dabei würden sich die nachstehenden Wegverhältnisse ergeben: Arzt *** *** *** (*** ) 760 m 460 m Dr. IS (***) 910 m 230 m Dr. RE (***) 1.120 m 340 m Dr. NO (***) 970 m 120 m Dr. FR (***) 1.000 m 150 m Dazu werde auf einen beigelegten Stadtplan von *** samt der eingezeichneten Arztordinationen verwiesen. Wenn man noch um etwa 30 m nach Osten zum Grundstück Nr. *** korrigiere, dann würden sich die Entfernungen von der beantragten Apotheke um diese Distanz vergrößern. § 10 Apothekengesetz sehe vor, dass eine öffentliche Apotheke nicht nur dann nicht errichtet werden solle, wenn die negativen Bedarfsvoraussetzungen hinsichtlich der von der Neuerrichtung betroffenen bestehenden Apotheken gegeben seien (Abs. 2), sondern auch dann, wenn ein „positiver" Bedarf nach einer neuen öffentlichen Apotheke an der angesuchten Betriebsstätte nicht bestehe (Abs. 1).Paragraph 10, Apothekengesetz sehe vor, dass eine öffentliche Apotheke nicht nur dann nicht errichtet werden solle, wenn die negativen Bedarfsvoraussetzungen hinsichtlich der von der Neuerrichtung betroffenen bestehenden Apotheken gegeben seien (Absatz 2,), sondern auch dann, wenn ein „positiver" Bedarf nach einer neuen öffentlichen Apotheke an der angesuchten Betriebsstätte nicht bestehe (Absatz eins,). Diesbezüglich werde auch auf die von der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Beilage ./5 verwiesen, aus der sich ergäbe, dass das Grundstück Nr. ***, KG *** schon weit abseits des dicht verbauten Stadtgebiets von *** liege, de facto bereits am Rand der „grünen Wiese“. Darüber hinaus werde auch noch eine Vergrößerung aus google-earth betreffend die örtliche Situation der Liegenschaft, die die Antragstellerin als Betriebsliegenschaft angegeben habe, vorgelegt. Daraus ergäbe sich, dass es sich bei der angegebenen Betriebsstätte wohl nicht um eine solche handeln könne, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Lage der Arztordinationen in *** der Bevölkerung von *** eine wesentliche Erleichterung bei der Besorgung von Medikamenten verschaffen werde. Auch die unmittelbare Nähe des Bahnhofs sei wohl kein Argument dafür, da der Bahnhof überwiegend von Arbeitsein- und -auspendlern frequentiert werde - Urlaubsreisenden wohl weniger - und diese, wie auch allenfalls sonstige Reisende in der Regel gesund seien und damit keinen Medikamentenbedarf haben würden. Ergänzend werde noch vorgebracht, dass die Option der Antragstellerin mit 01.06.2016 befristet sei. Aus Gesprächen mit dem Eigentümer dieser Liegenschaft sei bekannt, dass Motiv für die Einbringung des Antrags durch die Konzessions-werberin gewesen sei, dass auf diesen derzeit noch unbebauten Grundstücken ein Fachmarktzentrum errichtet werden sollte, zu diesem Zweck aber auch noch ein weiteres Grundstück, das der Diözese *** gehöre, verkauft werden müsse, was aber bis jetzt noch gar nicht der Fall gewesen sei, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Option der Konzessionswerberin erlöschen werde, zumal sich mittlerweile auch herum-gesprochen habe, dass sich keine Firmen fänden, die bereit wären, dort Zweig-niederlassungen zu errichten. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass für den Fall, dass die Konzessionswerberin weiter bei ihrer Absicht bleiben sollte, eine zweite Apotheke in *** zu errichten, auch wenn das Fachmarktzentrum nicht kommen sollte, es für sie eigentlich nur Sinn machen würde, die Apotheke am südlichen Ende der *** vor der Einmündung in die *** zu errichten, weil sich dort schon Filialbetriebe von zB. *** und *** befänden, sodass sich die Entfernung vom *** von *** zu einer dort zu errichtenden neuen Apotheke im Verhältnis zur SA-Apotheke wesentlich verkürzen würde. Zum Abschluss noch eine Überlegung zur Gutachtenserstellung der Kammer: Hätte die SA-Apotheke früher ihren Standort in die *** verlegt, dann hätte sich ihr Kundenpotential nicht verändert, sie wäre dann aber weiter weg von den Ärzten und Patienten. Eine zweite Apotheke näher bei den Ärzten und den Patienten hätte bei Anwendung der von der Apothekerkammer angewendeten Methode dann jedoch keine Chance. Müsse man wirklich von den Ärzten und Patienten wegziehen, um eine andere Apotheke zu verhindern? Das könne doch nicht der Sinn des Gebietsschutzes sein. Bei Abwägung all dieser Umstände Leichte Erreichbarkeit der Betriebsstätte in der *** von *** versus Lage auf der „grünen Wiese“ würde keine Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung von *** mit Medikamenten durch die angestrebte neue Apotheke entstehen. Mit Schreiben vom 07.09.2016 brachte die SA-Apotheke vor, dass die Option für das Grundstück *** zwischenzeitlich erloschen sei und der Grundstückseigentümer nicht mehr bereit sei, diese zu verlängern. Mit Schreiben vom 07.11.2016 legte die Konzessionswerberin eine Erklärung der LO GmbH, *** *** vor, wonach diese der Konzessionswerberin eine befristete Option für die Errichtung einer Apotheke im Ausmaß von ca. 300 m² bis 30.06.2017 einräume. Auf telefonische Anfrage vom 11.11.2016 hat die Vertreterin der Konzessions-werberin erklärt, dass die Betriebsstätte nunmehr auf der Liegenschaft Grst. Nr. ***, EZ ***, ***, errichtet werden solle. Mit Schreiben vom 21.11.2016 hat die SA-Apotheke ein Gutachten der SP, ***, ***, vom 04.11.2016 betreffend die Versorgungssituation *** unter besonderer Berücksichtigung des Ansuchens auf Erteilung einer Konzession einer öffentlichen Apotheke in Grst. Nr. ***, inneliegend ***, KG ***, vorgelegt und dazu Folgendes vorgebracht: „Ich erlaube mir ein Gutachten der Firma SP zum Versorgungspotential der neu beantragten Apotheke (Mag. UG) nachzureichen, um damit die Berechnung des gesamten Versorgungspotentials beider Apotheken in *** zu ermöglichen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.2.2014 (C-367/12) bzw. Beschluss vom 30.6.2016 (C-634/15) zur Bedarfsprüfung Akzeptanz zum österreichischen Apothekensystem signalisiert und damit auch die Beschränkung der Niederlassungs-freiheit bestätigt. Das Ziel sei das Erreichen einer flächendeckenden Versorgung unter Vermeidung von Doppelversorgung. Lediglich die Starrheit der Zahl 5.500 von weiterhin durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zur Sicherung deren Existenzfähigkeit als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Neu-konzession wurde als widerrechtlich beurteilt, weil den Behörden in besonders gelagerten Fällen kein Spielraum zur Unterschreitung dieser Grenze möglich ist/war. Diesem Umstand wurde/und wird in 2 Novellen zum Apothekengesetz Rechnung getragen. Hatte sich die Novelle BGBl. I 30/2016 auf geographische Sonderfälle bezogen, so ermöglich die derzeit dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegte Novelle eine Unterschreitung der 5.500 Zahl in allen Sonderfällen. Die Begründung zu diesem Antrag sieht weiterhin ein normiertes Mindestversorgungspotential von 5.500 von der bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgende Personen vor, das jedoch unterschritten werden kann, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist.Diesem Umstand wurde/und wird in 2 Novellen zum Apothekengesetz Rechnung getragen. Hatte sich die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2016, auf geographische Sonderfälle bezogen, so ermöglich die derzeit dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegte Novelle eine Unterschreitung der 5.500 Zahl in allen Sonderfällen. Die Begründung zu diesem Antrag sieht weiterhin ein normiertes Mindestversorgungspotential von 5.500 von der bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgende Personen vor, das jedoch unterschritten werden kann, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist. In dem EUGH Urteil/Beschluss wird als Versorgungsgebiet einer Apotheke primär das Gebiet eines 4 km Radius um die Betriebsstätte einer Apotheke bewertet. Um Doppelversorgung zu verhindern, erscheint es zwingend notwendig, das Versorgungsgebiet/potential einer neu beantragten Apotheke ebenfalls in deren 4 km Umkreis zu bestimmen um die Überlappungen der beiden Gebiete und damit das Ausmaß der Doppelversorgung festzustellen. Im vorliegenden Konzessionsansuchen in *** würden die Betriebsstätten der neu angesuchten und der bestehenden Apotheke nur 700 m voneinander entfernt sein. Da die beantragte Apotheke hauptsächlich südlich zur bestehenden Apotheke liegen würde und das Versorgungsgebiet beider Apotheken im Norden durch die *** begrenzt und im Süden dünn besiedelt ist , ergeben sich nahezu identische 4 km Radien bzw Strassenpolygone für beide Apotheken. Es ist daher erforderlich die Gesamtzahl der Bewohner dieses Gebietes zu bestimmen, weil diese einen vergleichbar guten Zugang zu beiden Apotheken haben würden. In ihrem Gutachten hat die Apothekerkammer die Gesamtzahl der durch beide Apotheken zu versorgenden Personen nicht bekanntgegeben, obwohl ihr diese vorliegt. Weil die Firma SP die Methode der Apothekerkammer nachstellen kann, habe ich bei ihr die Ermittlung der Zahl der durch die neue Apotheke zu versorgenden Personen nach der Methode der Apothekerkammer beauftragt. Das Ergebnis sind 1194 Personen. Zusammen mit den 5.821 meiner Apotheke zugeordneten Personen ergibt sich ein Gesamtversorgungspotential von 7026 Personen für beide Apotheken, die einen nahezu gleich guten Zugang zu beiden Apotheken hätten, weil die Fahrzeit mit einem Kfz zu beiden Apotheken aus allen Richtungen um weniger als 1 min differiert. Durch die neu beantragte Apotheke ist keine Verbesserung der Arzneimittelversorgung zu erkennen, meiner Apotheke würde jedoch nur ein Versorgungspotential von 3.513 Personen verbleiben, was weit unter dem vom Gesetzgeber für die Existenz- und volle Funktionsfähigkeit vorgegebenen Mindestversorgungspotential wäre.“ 4. Feststellungen: Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung liegen vor. In der Stadtgemeinde *** haben mehrere Ärzte ihren ständigen Berufssitz. In der Stadtgemeinde *** gibt es folgende Ärzte: für Allgemeinmedizin: - Dr. HA, *** - Dr. RE, *** - Dr. IS, *** Weiters gibt es folgende Fachärzte: - Dr. DR, ***, Zahnarzt - Dr. FM, ***, Akupunktur - Dr. NO, ***, Frauenheilkunde - Dr. FR, ***, Augenarzt - Dr. MB, ***, Zahnarzt Die Entfernungen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte von den Betriebs-stätten der umliegenden Apotheken betragen mehr als 500 m. Die Konzessionswerberin hat zum Entscheidungszeitpunkt die Verfügungsbefugnis für ein zu errichtendes Apothekenlokal auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, nachgewiesen. Die Entfernung der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** von der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** beträgt in etwa 80 m. Das Grundstück Nr. *** hat eine Fläche von 24.405 m². Je nach Lage der Betriebsstätte auf dem Grundstück Nr. *** wird diese ca. 200 bis 300 m auf der *** in östlicher bzw. südöstlicher Richtung von der ursprünglich geplanten Betriebsstätte auf Grst. Nr. *** entfernt sein. Der SA-Apotheke verbleibt auch bei Errichtung und Betrieb einer Apotheke auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ein mehr als 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis vom 18.10.2014, AB-14-0435, die Beschwerde der Frau Mag. pharm. BG, ***, ***, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.02.2014, MEA5-S-1325/001, mit dem der Antrag von Frau Mag. pharm. BG vom 06.07.2012 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „***, ***, Gebiet der Stadt *** östlich der Straßenzüge Kreuzung *** mit der *** – *** – ***- *** – gedachte Verlängerung bis zur ***“ abgewiesen wurde, abgewiesen. Mit Bescheid vom 29.04.2016, MEA5-S-1531/001 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk Herrn Dr. JR die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Standort ***, *** (Grundstücksnummer ***, KG ***) erteilt. Die Bewilligung wird mit der Verlegung des Berufssitzes ***, *** an den Standort und hinkünftigen Berufssitz ***, ***, wirksam. Die Bewilligung wurde unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass diese Bewilligung erlischt, wenn bei einer Verlegung des Standortes der Hausapotheke (***, ***) innerhalb der Marktgemeinde ***, die jeweils dann im Bewilligungsverfahren zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke geltende Entfernungsbestimmung zur nächsten öffentlichen Apotheke nicht eingehalten wird. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 5. Beweiswürdigung: Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den von der Konzessionswerberin vorgelegten Unterlagen. Dass mehrere (praktische) Ärzte in *** ihren Berufssitz haben, ist auf der Homepage der Stadtgemeinde *** ersichtlich und wurde auch nicht bestritten. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte von den Betriebsstätten der umliegenden Apotheken ergibt sich aus den Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und wurde dann auch nicht mehr bestritten. Die Lage bzw. Entfernung der nunmehrigen Betriebsstätte im Verhältnis zur ursprünglichen Betriebsstätte ergibt sich aus dem interaktiven Stadtplan der Stadtgemeinde *** (***) mit der Möglichkeit der Durchführung von Entfernungsmessungen. Die Größe des Grundstückes Nr. *** ergibt sich aus dem Grundbuch. Der Nachweis der Verfügungsbefugnis ergibt sich aus der Erklärung der LO GmbH, *** *** vom 07.11.2016, Einsichtnahme ins online verfügbare Firmenbuch betreffend die LO GmbH, *** des Landesgerichtes St. Pölten und Einsichtnahme ins online verfügbare Grundbuch, EZ ***, Grst. Nr. ***, KG *** mit der Adresse ***. Das der SA-Apotheke verbleibende Versorgungspotential ergibt sich aus den nachvollziehbar erhobenen Daten aus dem schlüssigen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer samt Ergänzungen und ist in der Verwertung der Daten eine rechtliche Beurteilung (siehe dazu unten). Die rechtskräftig erteilte Hausapothekenbewilligung ergibt sich aus Einsichtnahme in den Verwaltungsakt MEA5-S-1531/001 der Bezirkshauptmannschaft Melk. 6. Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt folgendes:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, Apothekengesetz bestimmt Folgendes:

(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29Abs.

3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. § 10 Apothekengesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 10, Apothekengesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  4. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. …….
(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

§ 29Abs.

3 und 4 Ärzte betroffen

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