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{'item': 'LVwG-AV-772/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-772/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn PM gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 13.06.2016, GZ: WA-10/14, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.06.2016, GZ: WA-10/14, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz

  1. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2016 seine Gattin im Zuge einer Auseinandersetzung niedergestoßen und gewürgt hätte. Des Weiteren hätte er seine Gattin sinngemäß bedroht, dass sie ihn noch kennenlernen würde. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.06.2016, GZ: WA-10/14, den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz
  2. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2016 seine Gattin im Zuge einer Auseinandersetzung niedergestoßen und gewürgt hätte. Des Weiteren hätte er seine Gattin sinngemäß bedroht, dass sie ihn noch kennenlernen würde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 11.07.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, nach dem Nachhausekommen vom Schießstand zunächst seine Waffen und Munition vorschriftsmäßig verwahrt zu haben. Danach sei es zu einer heftigen Diskussion mit einem lauten Wortwechsel zwischen seiner Gattin und ihm gekommen, wobei er diese weder geschlagen noch gewürgt hätte. Da seine Gattin in der Schlafzimmertüre gestanden sei, habe er diese bei den Schultern genommen und langsam aus der Tür geschoben. Anschließend habe er sich schlafen gelegt und sei durch Beamte wieder aufgeweckt worden. Er habe keinen tätlichen Angriff gemacht, weshalb seine Gattin auch nicht verletzt worden sei. Die Waffen würden nur zur Ausübung seines Hobbys dienen. Er sei stets verlässlich gewesen und werde auch in der Zukunft mit seinen Sportgeräten achtsam umgehen. Mit Schreiben vom 26.08.2016 ersuchte die Ehegattin des Beschwerdeführers CM das erkennende Gericht um Aufhebung des Waffenverbotes, da ihr Gatte seit dem Vorfall am 09.06.2016 keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken habe und durch die diversen Strafen sehr einsichtig geworden sei. Man solle die „Kirche im Dorf“ lassen und ihrem Mann wieder die Möglichkeit geben, seinem Hobby nachzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Insp NM und Insp VR unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, GZ: WA 10/14, nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2015 im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Als Sportschütze beim Polizeisportverein *** besitzt dieser vier Faustfeuerwaffen und übt den Schießsport seit dem Jahr 2014 aus. Am 09.06.2016 nahm dieser in *** bei einem Schießwettbewerb am Nachmittag teil und trank im Anschluss in geselliger Runde mehrere Biere. Daraufhin fuhr er mit seinem Auto nach Hause und verwahrte dort zunächst seine Schusswaffen und Munition in einem Safe. Anschließend kam es mit seiner Ehegattin CM zu einem heftigen Streit, weil dieser einerseits alkoholisiert und andererseits zu spät nach Hause gekommen sei. Im Zuge dieses Konflikts stieß der Beschwerdeführer seine schwangere Ehegattin zu Boden, kniete sich von hinten über diese und begann sie mit den Händen zu würgen. Vermutlich aufgrund dieser Konfrontation wurde das gemeinsame Kleinkind munter und begann zu schreien, worauf der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin abließ. Weiters drohte er dieser, dass sie ihn noch näher kennenlernen würde, wenn sie nicht mit ihrem Verhalten aufhöre. Anschließend legte sich der Beschwerdeführer schlafen. In der Zwischenzeit verständigte die Ehegattin die Polizei, welche durch die Polizeibeamten Insp NM und Insp VR vor Ort einschritt. Diese weckten den Beschwerdeführer, stellten die Waffenbesitzkarte sowie die Schusswaffen sicher und nahmen den Beschwerdeführer zur Einvernahme auf die Dienststelle mit. Ein durchgeführter Alkotest ergab eine Alkoholisierung von 0,8 Promille. Anschließend wurde gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl ein vorläufiges Waffenverbot als auch ein Betretungsverbot ausgesprochen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt gründet sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der beiden Polizeibeamten Insp NM und Insp VR, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausführten, dass die Ehegattin ihnen gegenüber im Zuge des Einschreitens am 09.06.2016 aufgebracht und verängstigt glaubwürdig angegeben hätte, vom Beschwerdeführer im Zuge eines heftigen Streites niedergestoßen und anschließend von hinten mit beiden Händen gewürgt worden zu sein. Das erkennende Gericht kann keinen Grund erkennen, warum einerseits die Ehegattin zur Nachtzeit die Polizei hätte rufen und völlig grundlos den Gatten mit falschen Angaben belasten sollen, und warum andererseits die beiden Polizeibeamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätten anzeigen sollen. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Ehegattin lediglich an der Schulter genommen und diese auf die Seite geschoben zu haben, war in diesem Zusammenhang weniger Beweiswert beizumessen und erachtet das erkennende Gericht diese Angaben als Schutzbehauptung, mit dem Ziel, das gegenständliche Waffenverbot verhindern zu können. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Im gegenständliche Fall hat der Beschwerdeführer, nachdem er seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach Hause gelenkt hat und es mit seiner Ehegattin zu einem heftigen Streit gekommen ist, diese niedergestoßen und von hinten mit beiden Händen gewürgt. Erst aufgrund der Schreie des gemeinsamen Kleinkindes hat dieser von seiner Gattin abgelassen und sich schlafen gelegt. Das erkennende Gericht stellt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass auch Übergriffe ohne die Verwendung einer Waffe auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotentials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des § 12 Abs. WaffG rechtfertigen können (vgl. VwGH vom 28.03.2006, 2005/03/0251).Im gegenständliche Fall hat der Beschwerdeführer, nachdem er seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach Hause gelenkt hat und es mit seiner Ehegattin zu einem heftigen Streit gekommen ist, diese niedergestoßen und von hinten mit beiden Händen gewürgt. Erst aufgrund der Schreie des gemeinsamen Kleinkindes hat dieser von seiner Gattin abgelassen und sich schlafen gelegt. Das erkennende Gericht stellt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass auch Übergriffe ohne die Verwendung einer Waffe auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotentials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 12, Abs. WaffG rechtfertigen können vergleiche VwGH vom 28.03.2006, 2005/03/0251). Dieses aggressive Verhalten im Zusammenhang mit seiner Alkoholisierung gegenüber seiner damals schwangeren Ehegattin lässt beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass er auch hinkünftig Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte und steht diesem Schluss auch das bisher untadelige Vorleben nicht entgegen. Dem Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers, man solle „die Kirche im Dorf belassen“, ist zu entgegnen, dass auch die Bereinigung des innerfamiliären Konflikts der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegensteht, zumal sich aus einem gänzlich anderen Anlass eine ähnliche Affektsituation ergeben könnte (vgl. VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0557).Dieses aggressive Verhalten im Zusammenhang mit seiner Alkoholisierung gegenüber seiner damals schwangeren Ehegattin lässt beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass er auch hinkünftig Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte und steht diesem Schluss auch das bisher untadelige Vorleben nicht entgegen. Dem Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers, man solle „die Kirche im Dorf belassen“, ist zu entgegnen, dass auch die Bereinigung des innerfamiliären Konflikts der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegensteht, zumal sich aus einem gänzlich anderen Anlass eine ähnliche Affektsituation ergeben könnte vergleiche VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0557). Das erkennende Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verhängte Waffenverbot völlig zu Recht erlassen wurde, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.772.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.