RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-880/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CK, vertreten durch RA Mag. Michael Kadlicz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 20.07.2016, GZ: WA 22/07, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.07.2016, GZ: WA 22/07, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz
- Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2016 gegen 18:30 Uhr auf dem Radweg der verlängerten *** zwischen *** und *** gegen den Radfahrer MH tätlich vorgegangen sei. Er habe dem Radfahrer einen Stoß versetzt, sodass dieser in das angrenzende Feld gestürzt sei. In der Folge habe er sich auf Herrn MH gekniet, Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.07.2016, GZ: WA 22/07, den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz
- Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2016 gegen 18:30 Uhr auf dem Radweg der verlängerten *** zwischen *** und *** gegen den Radfahrer MH tätlich vorgegangen sei. Er habe dem Radfahrer einen Stoß versetzt, sodass dieser in das angrenzende Feld gestürzt sei. In der Folge habe er sich auf Herrn MH gekniet, diesen mit beiden Händen gewürgt und mit der Hand in das Gesicht sowie auf die Nase geschlagen. Nachdem er von dem Opfer abgelassen habe, habe er es unterlassen, die erforderliche Hilfe zu leisten. Im Übrigen sei bereits am 28.03.2007 vom Stadtpolizeikommando *** eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft ergangen, wonach dieser einen Kellnerlehrling über die Treppe gestoßen sowie mit einem Gewehr bedroht hätte. Ein Waffenverbot von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt sei jedoch von der Berufungsbehörde aufgehoben worden, da die Staatsanwaltschaft die Anzeige mangels an Beweisen zurückgelegt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 10.08.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er am 29.05.2016 tatsächlich gegen Herrn MH tätlich geworden sei. Diesen Tätlichkeiten seien jedoch massive, völlig unverständliche, Provokationen von Herrn MH vorausgegangen. Dieser habe ihn ohne ersichtlichen Grund massiv beschimpft, worauf er zu seinem nachträglich großen Bedauern jene Handlungen gesetzt habe, die ihm im Bescheid vorgeworfen werden. Er habe sich jedoch bei Herrn MH in Anwesenheit dessen Rechtsvertreters entschuldigt und sämtliche geltend gemachten Schaden- und Kostenersatzansprüche vollständig beglichen. Es habe sich um einen Ausrutscher gehandelt, welchen er im Nachhinein ganz massiv bereue. Würde sein Verhalten, wie von der Behörde angenommen, auf ein massives Aggressionspotential schließen lassen, so wäre sein nachfolgendes Verhalten der Verantwortungsübernahme völlig atypisch und einer aggressiven Verhaltensweise geradezu diametral widersprechend. Völlig unverständlich werde jedoch ein Vorfall vom 28.03.2007 im Bescheid angeführt, welcher ihn als Wiederholungstäter darstellen würde. Wie die Behörde selbst ausgeführt habe, sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, GZ: WA 22/07, nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Am 29.05.2016 gegen 18:25 Uhr lenkte Herr MH im Ortsgebiet von *** aus Fahrtrichtung *** kommend sein Fahrrad in Richtung ***. Zu diesem Zeitpunkt versuchte der Beschwerdeführer mit seinem PKW aus einer Parklücke in die *** herauszufahren. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß und Herr MH musste sein Fahrrad nach links auslenken. Er tat seinen Unmut sowohl akustisch als auch gestikulierend kund und fuhr in Richtung *** weiter. Aufgrund dieser Unmutsäußerungen bzw. Gestikulationen nahm der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die Verfolgung auf und fuhr Herrn MH auf der *** sowie anschließend auf dem folgenden Radweg nach. Dort überholte er den Radfahrer und hielt sein Fahrzeug vor diesem an. Der Beschwerdeführer stieg aus seinem Fahrzeug aus, begann Herrn MH zu beschimpfen und stieß diesen, als er an ihm vorbeifahren wollte, von seinem Rennrad, sodass dieser in ein angrenzendes Feld stürzte. Anschließend kniete sich der Beschwerdeführer auf den Radfahrer und begann diesen mit den Händen zu würgen. Ebenso schlug er ihn mit der Hand in das Gesicht und auf die Nase. Irgendwann ließ der Beschwerdeführer von Herrn MH ab, welcher erwähnte, die Polizei zu verständigen. Darauf ließ der Beschwerdeführer seine Hose hinunter, erklärte, dass ihm sowieso nichts passieren werde, und fuhr anschließend mit seinem Fahrzeug davon. Herr MH erlitt durch diese Attacke Verletzungen im Gesicht, am Hals sowie an der Schulter und wurde deshalb im Landesklinikum *** behandelt. Am Fahrrad, der Bekleidung und an der Brille entstand Sachschaden. Laut einem Schreiben des Rechtsvertreters des Herrn MH vom 30.06.2016 hat sich der Beschwerdeführer bei diesem für den Vorfall vom 29.05.2016 ausdrücklich entschuldigt und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche anerkannt und auch bezahlt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt gründet sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, GZ: WA 22/07 samt den zeugenschaftlichen Angaben der Herrn MH und RL sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, wo dieser den gegenständlichen Vorfall ausdrücklich eingestand und erklärend ausführte, dass ihm aufgrund einer besonderen Stresssituation an diesem Tag im Zusammenhang mit Asylwerbern und der anschließenden Beschimpfungen durch den Radfahrer die Nerven durchgegangen seien. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bestimmt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in der Begründung angeführten Anzeige des Stadtpolizeikommandos *** vom 28.03.2007, welche zwei Vorfälle vom 26.01.2006 und 08.11.2016 im Zusammenhang mit einer Körperverletzung bzw. einer gefährlichen Drohung betreffen, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieses Verfahren nicht nur durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 90 StPO am 02.05.2007 zurückgelegt wurde, sondern dass diese Vorfälle bereits im Zuge eines Waffenverbotsverfahrens durch die Sicherheitsdirektion Niederösterreich (Bescheid vom 04.02.2008, Zl. Wa – 207/07) geprüft und mangels an Beweisen für nicht haltbar erachtet wurden. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in der Begründung angeführten Anzeige des Stadtpolizeikommandos *** vom 28.03.2007, welche zwei Vorfälle vom 26.01.2006 und 08.11.2016 im Zusammenhang mit einer Körperverletzung bzw. einer gefährlichen Drohung betreffen, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieses Verfahren nicht nur durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß Paragraph 90, StPO am 02.05.2007 zurückgelegt wurde, sondern dass diese Vorfälle bereits im Zuge eines Waffenverbotsverfahrens durch die Sicherheitsdirektion Niederösterreich (Bescheid vom 04.02.2008, Zl. Wa – 207/07) geprüft und mangels an Beweisen für nicht haltbar erachtet wurden. Wenn somit bereits in den Jahren 2007 bzw. 2008 diese Vorfälle mangels an Beweisen für ein Verbotsverfahren nicht herangezogen werden konnten, so ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers insofern zuzustimmen, dass diese noch viel weniger im jetzigen Verfahren eine Grundlage für ein Verbot bilden können. Ganz anders stellt sich jedoch die Situation im Hinblick auf den Vorfall vom 29.05.2016 dar. Dabei hat sich der Beschwerdeführer nach einem banalen Vorfall im Straßenverkehr, welcher tagtäglich immer wieder stattfindet oder stattfinden kann, hinreißen lassen, mit seinem Fahrzeug die Verfolgung eines Radfahrers aufzunehmen, diesen zum Anhalten zu nötigen, anschließend vom Rad zu stoßen und durch Würgen bzw. Schläge in das Gesicht zu verletzen. Das erkennende Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es völlig unerheblich ist, wem an der Situation, die beinahe zu einem Verkehrsunfall geführt hätte, ein Verschulden zuzurechnen ist oder auch nicht bzw. ob es Unmutsäußerungen gegeben hat oder nicht. Dieses völlig unangebrachte und aggressive Verhalten aufgrund des geschilderten Vorfalls im Straßenverkehr lässt beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass er auch hinkünftig, insbesondere bei einem bedeutenderen Vorfall wie diesem, Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte (vgl. VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2005/03/0012). Diesem Schluss steht auch ein bisher untadeliges Vorleben nicht entgegen und ist die gezeigte Aggressionsbereitschaft jedenfalls in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese aus einem ganz anderen Anlass wieder wirksam werden kann.Dieses völlig unangebrachte und aggressive Verhalten aufgrund des geschilderten Vorfalls im Straßenverkehr lässt beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass er auch hinkünftig, insbesondere bei einem bedeutenderen Vorfall wie diesem, Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte vergleiche VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2005/03/0012). Diesem Schluss steht auch ein bisher untadeliges Vorleben nicht entgegen und ist die gezeigte Aggressionsbereitschaft jedenfalls in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese aus einem ganz anderen Anlass wieder wirksam werden kann. Das erkennende Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verhängte Waffenverbot völlig zu Recht erlassen wurde, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.880.001.2016