RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-981/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- November 2016 über die Beschwerde des Herrn GR, vertreten durch Herrn Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- August 2016, Zl. PLS1-F-091125/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nebst Verfügung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Entzugsdauer von 10 Monaten auf 6 Monate, das ist bis einschließlich
- Dezember 2016, herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Entzugsdauer von 10 Monaten auf 6 Monate, das ist bis einschließlich
- Dezember 2016, herabgesetzt wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- August 2016, PLS1-F-091125/002, wurde Herrn GR seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F auf die Dauer von 10 Monaten (bis einschließlich
- April 2017) entzogen sowie an begleitenden Maßnahmen die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie eine Nachschulung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft aus, dass Herr GR als Lenker des Kastenwagens *** nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 23.05.2016, 20:35 Uhr, einen Alkomattest verweigert hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf den genannten Bescheid zu verweisen, gegen welchen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. In der Beschwerdeverhandlung vom
- November 2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde aus dem parallel laufenden Strafverfahren PLS2-V-16 48175/5 verifiziert, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden tatsächlich nicht erfolgte, die diesbezügliche Verfahrenseinstellung nach § 4 StVO resultiert.In der Beschwerdeverhandlung vom
- November 2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde aus dem parallel laufenden Strafverfahren PLS2-V-16 48175/5 verifiziert, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden tatsächlich nicht erfolgte, die diesbezügliche Verfahrenseinstellung nach Paragraph 4, StVO resultiert. In dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers darauf das Rechtsmittel im Führerscheinverfahren dahingehend eingeschränkt, als nun nur mehr um Herabsetzung der Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß von 6 Monaten ersucht werde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war zur Beschwerde somit in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG hat zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO begangen hat. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG hat zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO begangen hat. Wer sich - wie im Gegenstand – weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO.Wer sich - wie im Gegenstand – weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. In dieser Hinsicht sieht § 26 Abs. 2 Z 1 FSG bei erstmaliger Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten vor.In dieser Hinsicht sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG bei erstmaliger Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten vor. Entsprechend der Aktenlage ist Herr GR verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, er verantwortet sich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einsichtig. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten, das ist bis einschließlich
- Dezember 2016, das Auslangen gefunden werden kann, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die verfügten begleitenden Maßnahmen, welche nach Einschränkung der Beschwerde nicht mehr bekämpft werden, ergeben sich zwingend aus § 24 FSG.Die verfügten begleitenden Maßnahmen, welche nach Einschränkung der Beschwerde nicht mehr bekämpft werden, ergeben sich zwingend aus Paragraph 24, FSG. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.981.001.2016