RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3457/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SD, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.11.215 , Zl. PLS2-V-14 54966/5, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden) auf den Betrag von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) herabgesetzt wird.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 40,-- Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Die Hinweise in der Beilage sind zu beachten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Die Hinweise in der Beilage sind zu beachten. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom 12.11.2015, Zl. PLS2-V-14 54966/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden; Kostenbeitrag 55,-- Euro). Er habe am 23.09.2014 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, ***, Richtung ***, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug sei am angeführten Ort und zur angeführten Zeitpunkt von EM gelenkt worden und sei festgestellt worden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg durch die Beladung um 950 kg (27,14 %) überschritten worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt.Mit Straferkenntnis vom 12.11.2015, Zl. PLS2-V-14 54966/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden; Kostenbeitrag 55,-- Euro). Er habe am 23.09.2014 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, ***, Richtung ***, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug sei am angeführten Ort und zur angeführten Zeitpunkt von EM gelenkt worden und sei festgestellt worden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg durch die Beladung um 950 kg (27,14 %) überschritten worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung unter Anführung der Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. a und des § 103 Abs. 1 Z 1 damit, dass die vorgeworfene Übertretung auf Grund Angaben des Meldungslegers (Anzeige der Polizeiinspektion ***) vom 25.09.2014 als erwiesen anzusehen sei.Die Behörde begründete ihre Entscheidung unter Anführung der Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, damit, dass die vorgeworfene Übertretung auf Grund Angaben des Meldungslegers (Anzeige der Polizeiinspektion ***) vom 25.09.2014 als erwiesen anzusehen sei. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden und sei dabei von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen worden. Weder Erschwerende noch mildernde Umstände seien vorgelegen. Die festgesetzte Strafhöhe entspreche seinem Verschulden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde focht der Beschwerdeführer das Straferkenntnis seinen gesamten Inhalt nach an. Der Verstoß des Mitarbeiters EM am 23.09.2014 gegen die Beladungsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a KFG werde nicht bestritten. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde focht der Beschwerdeführer das Straferkenntnis seinen gesamten Inhalt nach an. Der Verstoß des Mitarbeiters EM am 23.09.2014 gegen die Beladungsvorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG werde nicht bestritten. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Das vom Beschwerdeführer in seinem Betrieb eingerichtete Kontrollsystem umfasse die fachliche Schulung und Einweisung der Mitarbeiter, die mit Fahrzeugen unterwegs sind. Der Beschwerdeführer sei selbst in der Früh vor Ort im Betrieb anwesend und werde das Abfahren der Arbeitnehmer auf die Baustellen von ihm nicht nur koordiniert, sondern auch überwacht. Dabei werde vom Beschwerdeführer die Arbeit und natürlich auch die notwendige Beladung zur Absolvierung der Baustellen eingeteilt. Es sei somit nicht möglich, dass ein LKW überladen das Unternehmen verlässt. Naturgemäß sei es dann auch so, dass am Abend oder eben je nach Arbeitsanfall und Umfang der Baustelle einige Tage später das Material (Betriebsmittel; Gerüst; usw.) wieder abgebaut und mit in den Betrieb des Beschuldigten transportiert werde. Eine Gewichtsänderung sei dabei nicht möglich, weshalb es auch insoweit nicht zu Überladungen kommen könne. Es komme aber manchmal vor, dass auf Baustellen zusätzliches Gerüstmaterial benötigt wird, welches dann an einem der folgenden Arbeitstage auf die Baustelle nachgeführt werde. Dann müsse auch mit zwei Fahrten das Material wieder zurück in den Betrieb des Beschwerdeführers gebracht werden. Auch hier werde vom Beschwerdeführer das Beladen der LKW überwacht und kontrolliert. Bei jeder Baustelle die im Betrieb des Beschwerdeführers abgeschlossen werde, nehme dieser dann die Endkontrolle vor. Wenn die Arbeiten aus Sicht des Beschwerdeführers vollständig und mängelfrei erbracht worden seien, weise er den Mitarbeiter an, die Baustelle zu räumen und unter anderem auch die Gerüstteile wieder in den Betrieb zu transportieren. Dabei werde mit dem jeweils zuständigen Mitarbeiter auch abgesprochen, ob dieser einmal, zweimal oder dreimal zu fahren habe. Auch am Abend, wenn die Arbeiter mit den Fahrzeugen zurückkommen, kontrolliere der Beschwerdeführer den jeweiligen Bestand des Materials und auch der Gerüstteile auf Vollzähligkeit und dass keine Überladungen der Fahrzeuge vorliegen. Untertags sei der Beschwerdeführer regelmäßig auf den jeweils geführten Baustellen unterwegs und kontrolliere auch vor Ort, ob die Anweisungen eingehalten werden. Auch im konkreten Fall sei – wie von diesem auch dargestellt worden sei – der Mitarbeiter EM vom Beschwerdeführer nach Endkontrolle der Baustelle angewiesen worden, dass er diese in zwei Fahrten räumen solle. Da es im Vorfeld noch niemals zu diesbezüglichen Problemen mit EM gekommen sei, habe der Beschwerdeführer darauf vertraut, dass sich EM auch an diese Weisung halten werde. Offensichtlich aufgrund der Alkoholisierung habe es dann in weiterer Folge EM nicht mehr für nötig befunden, die – ohnehin kurze – Strecke von *** nach *** zweimal zu fahren, sondern habe hier offensichtlich seine Arbeitszeit abkürzen wollen, indem er die Überladung des LKW vorgenommen hätte. Es dürfe auch bezweifelt werden, dass EM aufgrund der erheblichen Alkoholisierung überhaupt noch in der Lage gewesen sei, abschätzen zu können, ob der LKW zu diesem Zeitpunkt überladen gewesen sei oder nicht. Es sei auch aus dem Beweisverfahren nicht hervorgegangen, ob EM nicht ohnehin vorgehabt hätte, ein zweites Mal zu fahren und sich bei der Überladung des LKW aufgrund seiner Alkoholisierung schlichtweg massiv verschätzt habe. All dies seien Umstände, die das vom Beschwerdeführer eingesetzte Kontrollsystem hier infolge der massiven Alkoholisierung ausgehebelt hätten, womit der Beschwerdeführer allerdings nicht rechnen habe müssen. Es liegt somit kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG vor.Es liegt somit kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG vor. Beantragt werde der Beschwerde Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Strafmaß herabzusetzen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Feststellungen: Am 23.09.2014 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, ***, Richtung ***, wurde beim Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, gelenkt von EM, das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten. (Durch die Beladung des Fahrzeuges ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 3.500 kg um 950 kg (27,14 %) überschritten worden.). Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeugs. Der Beschwerdeführer hat am 23.09.2015 weder die Beladung des LKW vor der Rückfahrt von der Arbeitsstelle zum Betrieb des Beschwerdeführers durch EM kontrolliert noch die Abfahrt vom Arbeitsort zum Betrieb des Beschwerdeführers überwacht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägigen, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (betreffend §§ 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG).Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägigen, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (betreffend Paragraphen 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG).
- Beweiswürdigung: Dass der objektiv zu Grunde liegende Verwaltungsstraftatbestand – Überladung des genannten LKW an gegenständlichem Tatort zur angegeben Tatzeit – verwirklicht wurde, war im Verfahren nicht strittig. Die Feststellungen zu Art und Umfang des vom Beschwerdeführer in seinem Betrieb eingerichteten Kontrollsystems und der tatsächlichen Nichtumsetzung am 23.09.2015 ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, am Zutreffen dieses Vorbringens zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens von Vormerkungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt.
- Rechtslage: § 101 Abs. 1 lit. a KFG lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG lautet: „
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn „
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,[…].“ § 103 Abs. 1 Z 1 KFG lautet:Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG lautet: „
(1)Der Zulassungsbesitzer
- hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;[…].“ Gemäß § 134 Abs. 1 KFG ist, wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist, wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dass der Tatbestand des § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG durch den Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges in der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Art und Weise verwirklicht worden ist, steht aufgrund der Feststellungen fest.Dass der Tatbestand des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG durch den Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges in der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Art und Weise verwirklicht worden ist, steht aufgrund der Feststellungen fest. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm §§ 101 Abs. 1 lit. a und 134 Abs. 1 KFG in objektiver Weise verwirklicht.Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraphen 101, Absatz eins, Litera a und 134 Absatz eins, KFG in objektiver Weise verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 25.4.1985, 85/02/0122). Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (VwGH 25.4.1985, 85/02/0122). Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Bereich des KFG obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH, 25.4.2008, 2008/02/0045).Im Bereich des KFG obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH, 25.4.2008, 2008/02/0045). Dieses wirksame Kontrollsystem muss in Bezug auf Übertretungen nach dem KFG insbesondere folgenden Voraussetzungen entsprechen: - Bloße Belehrungen und Dienstanweisungen reichen nicht aus (VwGH, 24.01.1997, 96/02/0489), der Zulassungsbesitzer hat ihre Einhaltung vielmehr auch gehörig zu überwachen (VwGH, 13.11.1996, 96/03/0232); - Die im § 103 Abs. 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH, 13.11.1996, 96/03/0232). Eine bloße nachträgliche Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen reicht dazu nicht aus (VwGH, aaO);Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH, 13.11.1996, 96/03/0232). Eine bloße nachträgliche Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen reicht dazu nicht aus (VwGH, aaO); - Stichprobenartige Kontrollen erfüllen nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH, 24.01.1997, 96/02/0489; 15.12.1993, 93/03/0208). Ein wirksames Kontrollsystem liegt nämlich nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH, 13.11.1991, 91/03/0244); Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH vom 29.01.1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH vom 05.09.1997, Zl. 97/02/0182, betreffend die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften).Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge vergleiche , VwGH vom 29.01.1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen vergleiche , VwGH vom 05.09.1997, Zl. 97/02/0182, betreffend die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften). Der Beschwerdeführer hat behauptet, in seiner Eigenschaft als Unternehmer seines Maler- und Anstreicherbetriebes folgende Maßnahmen umzusetzen, um ein Kontrollsystem der Kraftfahrzeuge und Lenker seines Unternehmens sicherzustellen: - die fachliche Schulung und Einweisung der Mitarbeiter, die mit Fahrzeugen unterwegs sind; - der Beschwerdeführer ist selbst in der Früh vor Ort im Betrieb anwesend und koordiniert und überwacht das Abfahren der Arbeitnehmer auf die Baustellen; dabei wird vom Beschwerdeführer die Arbeit und die notwendige Beladung zur Absolvierung der Baustellen eingeteilt; - wenn auf Baustellen zusätzliches Gerüstmaterial benötigt wird, welches dann an einem der folgenden Arbeitstage auf die Baustelle nachgeführt wird, muss auch mit zwei Fahrten das Material wieder zurück in den Betrieb des Beschwerdeführers gebracht werden; auch hier wird vom Beschwerdeführer das Beladen der LKW überwacht und kontrolliert. - Bei jeder Baustelle die im Betrieb des Beschwerdeführers abgeschlossen wird, nimmt dieser die Endkontrolle vor. Nach der vollständigen und mängelfreien Durchführung der von den Mitarbeitern erbrachten Malerarbeiten, weist er die Mitarbeiter an, die Baustelle zu räumen und unter anderem auch die Gerüstteile wieder in den Betrieb zu transportieren. Dabei wird mit dem jeweils zuständigen Mitarbeiter abgesprochen, ob dieser einmal, zweimal oder dreimal zu fahren hat; - Auch am Abend, wenn die Arbeiter mit den Fahrzeugen zurückkommen, kontrolliert der Beschwerdeführer den jeweiligen Bestand des Materials und auch der Gerüstteile auf Vollzähligkeit und dass keine Überladungen der Fahrzeuge vorliegen. - Auch untertags ist der Beschwerdeführer regelmäßig auf den jeweils geführten Baustellen unterwegs und kontrolliert auch vor Ort, ob die Anweisungen eingehalten werden. Indem der Beschwerdeführer zugegeben hat, dass konkret weder die Beladung des LKW am 23.09.2015 vor der Abfahrt vom Arbeitsort zum Betrieb noch die Abfahrt von dort von ihm überwacht wurde, hat er dargetan, dass er das selbst von ihm dargestellte Kontrollsystem nicht eingehalten hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat der Beschwerdeführer im Verfahren somit ein wirksames Kontrollsystem nicht dargetan. Schon daraus, dass der LKW überladen verwendet wurde, ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein derartiges wirksames Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht gegeben war. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschwerdeführer seine Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 auf den Lenker auch nicht überwälzen. Dass der Lenker die Fahrt unkontrolliert antrat, hat daher der Beschwerdeführer selbst zu verantworten; dies unabhängig davon, dass der Lenker die Beladung in alkoholisierten Zustand durchführte oder die Rückfahrt zum Firmengelände des Betriebes alkoholisiert angetreten hat. Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften überhaupt kein Verschulden trifft, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer auch zu verantworten ist.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat der Beschwerdeführer im Verfahren somit ein wirksames Kontrollsystem nicht dargetan. Schon daraus, dass der LKW überladen verwendet wurde, ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein derartiges wirksames Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht gegeben war. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschwerdeführer seine Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 auf den Lenker auch nicht überwälzen. Dass der Lenker die Fahrt unkontrolliert antrat, hat daher der Beschwerdeführer selbst zu verantworten; dies unabhängig davon, dass der Lenker die Beladung in alkoholisierten Zustand durchführte oder die Rückfahrt zum Firmengelände des Betriebes alkoholisiert angetreten hat. Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften überhaupt kein Verschulden trifft, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer auch zu verantworten ist. Auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung liegt daher vor. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht zwar anerkennt, dass der Beschwerdeführer ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das zumindest das Bemühen erkennen lässt, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Sorge zu tragen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer an sein dargelegtes Kontrollsystem im gegenständlichen Fall selbst nicht gehalten hat. Das Ausmaß seines Verschuldens ist daher als nicht gering zu beurteilen. Die Behörde ist bei der Strafbemessung von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Sie hat weder mildernde noch erschwerende Umstände angenommen. Laut Aktenlage liegen jedoch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor, sodass es im Ergebnis gerechtfertigt ist, aufgrund des zu berücksichtigenden Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafhöhe ist tat-, täter- und schuldangemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VStG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gem. § 64 Abs. 2 VStG neu festzusetzen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VStG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG neu festzusetzen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3457.001.2015