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{'item': 'LVwG-AV-1051/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 59§ 25a§ 23Art. 130§ 21§ 33Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1051/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde betreffend die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 312,27 wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 312,27 wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 23 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz Folge gegeben und der Betrag zur Rückerstattung mit € 100,00 festgesetzt. Als Frist für die Überweisung des Betrages von € 100,00 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling wird

§ 59Abs.

2 AVG der 31. Jänner 2017 bestimmt.Der Beschwerde betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 312,27 wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz Folge gegeben und der Betrag zur Rückerstattung mit € 100,00 festgesetzt. Als Frist für die Überweisung des Betrages von € 100,00 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling wird

Paragraph 59, Absatz 2, AVG der

  1. Jänner 2017 bestimmt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. November 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Frau SN (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog bereits vor dem März 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und beantragte sie sodann mit Schreiben vom
  2. März 2016 die Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG), wobei sie diesem Antrag u.a. auch Kontoauszüge beilegte, aus denen ersichtlich ist, dass sie eine monatliche Lehrlingsbeihilfe in der Höhe von € 100,00 bezieht. Mit Schreiben vom
  3. März 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin daraufhin auf, ihren Antrag zu verbessern und Unterlagen über den Bezug der Lehrlingsbeihilfe vorzulegen, wobei aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlage über den Bezug der Lehrlingsbeihilfe hervorgeht, dass ihr aufgrund ihres Ansuchens für den Zeitraum vom Oktober 2015 bis zum September 2016 aus Mitteln der Arbeitnehmerförderung des Landes Niederösterreich die NÖ Lehrlingsförderung - Lehrlingsbeihilfe in der Höhe von € 1.200,00 bewilligt worden ist, wobei ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 100,00, beginnend ab Oktober 2015, überwiesen wird. Dieses ab Oktober 2015 zusätzliche monatliche Einkommen in der Höhe von € 100,00 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nach § 23 Abs. 1 NÖ MSG nicht an.Dieses ab Oktober 2015 zusätzliche monatliche Einkommen in der Höhe von € 100,00 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nach Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG nicht an. Die belangte Behörde erließ gegenüber der Beschwerdeführerin sodann folgenden Bescheid vom
  4. April 2016, Zl. MDJ3-B-14127/004: „I. Dem Antrag von Frau SN vom 16.3.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau SN erhält daher ab dem 1.4.2016 längstens bis zum 30.9.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 124,
  5. II.römisch zwei. Der Antrag von AN, vertreten durch Frau SN, vom 16.3.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III.römisch drei. Im Zeitraum von 01.10.2015 bis 31.03.2016 ist ein Überbezug von € 600,00 entstanden. Dieser Betrag wird bei den Auszahlungen am 28.4.2016, am 28.5.2016, am 28.6.2016, am 28.7.2016, am 28.8.2016 und am 28.9.2016 in Raten zu je € 100,00 monatlich einbehalten. Es gelangt daher ab 01.04.2016 längstens bis 30.09.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 24,75 zur Überweisung.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  6. September 2015 für sich und ihren Sohn Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes beantragt habe. Sie beziehe ein Einkommen in Höhe von € 822,82 netto, dieses sei bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Für ihren Sohn AN erhalte sie Alimente in Höhe von € 227,00; damit liege er über dem Richtsatz eines minderjährigen Kindes in Höhe von € 192,68 und könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Es komme daher der Richtsatz einer alleinerziehenden Person (Lebensunterhalt) von € 628,32 und einer alleinerziehenden Person (Wohnen) von € 209,43 zu Anwendung, was eine Summe von € 837,75 ergebe. Das Einkommen von € 822,82, abzüglich des Lehrlingsfreibetrages von € 209,81, zuzüglich der Lehrlingsbeihilfe € 100,00 ergebe ein anrechenbares Einkommen von € 713,
  7. Da sie den Bezug der Lehrlingsbeihilfe in Höhe von € 100,00 für den Zeitraum vom
  8. Oktober 2015 bis zum
  9. März 2016 nicht gemeldet habe, ergebe sich ein Überbezug von € 600,
  10. Sie erhalte daher ab dem
  11. April 2016 längstens bis zum
  12. September 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 24,
  13. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom
  14. Juni 2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie seit dem
  15. Juni 2016 samstags bei ZH in der SS arbeite und ein monatliches Gehalt von € 317,00 erhalte. Die belangte Behörde erließ gegenüber der Beschwerdeführerin sodann folgenden Bescheid vom
  16. August 2016, Zl. MDJ3-B-14127/004: „I. Frau SN werden von Amts wegen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gewährt. Frau SN erhält daher ab dem 1.4.2016 längstens bis zum 3.6.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.4.2016 bis zum 31.5.2016 monatlich € 124,75; vom 1.6.2016 bis zum 3.6.2016 aliquot € 12,
  17. II.römisch zwei. Für Juni 2016 wurde ein Betrag in der Höhe von € 24,75 ausbezahlt, es entstand somit ein Überbezug in Höhe von € 12,
  18. Mit dem noch offenen Überbezug in der Höhe von € 300,00 ergibt dies einen Überbezug in der Höhe von gesamt € 312,
  19. Sie werden daher

§ 23Abs. 2 i

Vm § 23 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet.“Für Juni 2016 wurde ein Betrag in der Höhe von € 24,75 ausbezahlt, es entstand somit ein Überbezug in Höhe von € 12,

  1. Mit dem noch offenen Überbezug in der Höhe von € 300,00 ergibt dies einen Überbezug in der Höhe von gesamt € 312,
  2. Sie werden daher

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ein Einkommen in Höhe von € 822,82 netto bziehe, dieses sei bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Für ihren Sohn AN erhalte sie Alimente in Höhe von € 227,00; damit liege er über dem Richtsatz eines minderjährigen Kindes in Höhe von € 192,68 und könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Es komme daher der Richtsatz einer alleinerziehenden Person (Lebensunterhalt) von € 628,32 und einer alleinerziehenden Person (Wohnen) von € 209,43 zu Anwendung, was eine Summe von € 837,75 ergebe. Das Einkommen von € 822,82, abzüglich des Lehrlingsfreibetrages von € 209,81, zuzüglich der Lehrlingsbeihilfe € 100,00 ergebe ein anrechenbares Einkommen von € 713,

  1. Da sie den Bezug der Lehrlingsbeihilfe in Höhe von € 100,00 für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2015 bis zum
  3. März 2016 nicht gemeldet habe, ergebe sich ein Überbezug von € 600,
  4. Sie erhalte daher ab dem
  5. April 2016 längstens bis zum
  6. September 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 24,
  7. Da sie seit dem
  8. Juni 2016 bei der ZH in *** beschäftigt sei, sei eine Neuberechnung durchgeführt worden. Aufgrund der Neuberechnung würden die Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit dem
  9. Juni 2016 eingestellt. Durch die Neuberechnung ergebe sich für den Zeitraum vom
  10. Juni 2016 bis zum
  11. Juni 2016 ein Anspruch auf eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 12,
  12. Da ihr für Juni 2016 bereits eine Geldleistung in der Höhe von € 24,75 ausbezahlt worden sei, sei ein Überbezug in der Höhe von € 12,27 entstanden. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  13. April 2016 sei für den Zeitraum vom
  14. Oktober 2015 bis zum
  15. März 2016 ein Überbezug in der Höhe von € 600,00 entstanden. Bei den Auszahlungen für April bis Juni 2016 sei bereits ein Betrag in der Höhe von je € 100,00 abgezogen worden. Es bleibe somit ein Restbetrag in der Höhe von € 300,
  16. Es ergebe sich somit ein Überbezug in der Höhe von gesamt € 312,
  17. Sie werde daher

§ 23Abs.

2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet.Es ergebe sich somit ein Überbezug in der Höhe von gesamt € 312,27. Sie werde daher

Paragraph 23, Absatz 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet. Gegen den Spruchpunkt II. erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und behauptete sie darin im Wesentlichen, dass sie sich seit Oktober 2010 in Österreich aufhalte und asylberechtigt sei. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Alltag und im Rahmen ihrer Ausbildung gelinge ihr die klare Kommunikation schon ganz gut. Die Amtssprache sei ihr jedoch noch nicht ganz geläufig. Es liege an den Begrifflichkeiten, die wohl zu dem Missverständnis geführt hätte, dass sie den Bezug der Lehrlingsförderung nicht als Einkommen angegeben habe. Ganz sicher habe sie nichts verschwiegen oder verheimlicht, da dieser Bezug auf den mitgeschickten Kontoauszügen sehr wohl ersichtlich gewesen sei. Sie gehe auch davon aus, dass es sich nicht um falsche Angaben handle. Aus diesen Gründen ersuche sie, ihr die Nachforderung des Überbezuges von € 312,27 zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die vorher genannten Argumente und der Tatsache, dass sie die Hälfte des Überzuges, nämlich € 300,00, schon zurückgezahlt habe. Diese seien ihr von der monatlichen Auszahlung der Mindestsicherung abgezogen worden. Gegen den Spruchpunkt römisch zwei. erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und behauptete sie darin im Wesentlichen, dass sie sich seit Oktober 2010 in Österreich aufhalte und asylberechtigt sei. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Alltag und im Rahmen ihrer Ausbildung gelinge ihr die klare Kommunikation schon ganz gut. Die Amtssprache sei ihr jedoch noch nicht ganz geläufig. Es liege an den Begrifflichkeiten, die wohl zu dem Missverständnis geführt hätte, dass sie den Bezug der Lehrlingsförderung nicht als Einkommen angegeben habe. Ganz sicher habe sie nichts verschwiegen oder verheimlicht, da dieser Bezug auf den mitgeschickten Kontoauszügen sehr wohl ersichtlich gewesen sei. Sie gehe auch davon aus, dass es sich nicht um falsche Angaben handle. Aus diesen Gründen ersuche sie, ihr die Nachforderung des Überbezuges von € 312,27 zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die vorher genannten Argumente und der Tatsache, dass sie die Hälfte des Überzuges, nämlich € 300,00, schon zurückgezahlt habe. Diese seien ihr von der monatlichen Auszahlung der Mindestsicherung abgezogen worden. Sie habe sich um einen Nebenjob bemüht, den sie zusätzlich zu ihrer Lehre ausübe, um die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Auch sei es ihr wichtig, ihrem Sohn die grundlegenden Wünsche, wie das regelmäßige Ausüben von Sport in einem Verein, erfüllen zu können. Mit der Rückzahlung der € 312,27 sei es ihr nicht mehr möglich, ihre Grundbedürfnisse ausreichend zu decken. Insbesondere stehe der Schulwechsel ihres Sohnes von der Volksschule in die Mittelschule an, was noch zusätzliche Kosten verursache. Am

  1. November 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der beide Parteien des Gerichtsverfahrens teilgenommen hatten. In dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass für sie einige Schreiben und Bescheide der belangten Behörde unklar gewesen seien und habe sie diese mangels Verständnisses nicht angefochten. Ihr sei bewusst, dass die Rückforderung von € 600,00 rechtskräftig sei und habe sie bereits € 300,00 bezahlt. Eine weitere Rückerstattung der geforderten € 312,27 sei nicht möglich und stelle diese Rückerstattung für sie eine soziale Härte dar. In dieser Verhandlung legte sie sodann eine Auflistung ihrer Einkünfte und Aufwendungen pro Monat vor. Aus dieser Auflistung ist ersichtlich, dass ihre Einkünfte, inklusive des
  2. und
  3. Monatsgehaltes, und ihre monatlichen Aufwendungen in etwa gleich hoch sind und ihr somit monatlich nichts mehr übrig bleibt. Nicht berücksichtigt seien monatliche Einsparungsmaßnahmen, um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu finanzieren und um ihre Schulden von € 500,00 zurückzubezahlen, so die Beschwerdeführerin. Da die Sonderzahlungen in den monatlichen Ausgaben schon berücksichtigt seien, gebe es keinen weiteren Spielraum für außerordentliche Zahlungen, ohne sich weiter zu verschulden bzw. den notwendigen Lebensunterhalt weiter drastisch zu senken. An der Entstehung dieser sehr unangenehmen Situation scheine die belangte Behörde maßgeblich beteiligt zu sein. Der Umstand, dass die Unterlagen in der Vergangenheit nicht ordentlich geprüft worden seien und es aus diesem Grund zu Rückersatzforderungen gekommen sei, welche auch rückerstattet worden seien, sei zu berücksichtigen. Es wäre wohl angemessen, den nun entstandenen Schaden zu teilen und somit auch ihre Bemühungen für ein selbstbestimmtes Leben, unabhängig von den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu führen, zu honorieren. Immerhin wende sie dafür als alleinerziehende Mutter und neben den Abschlussprüfungsvorbereitungen und Maturakursen 46,5 Stunden pro Woche auf. Des Weiteren gab die Beschwerdeführervertreterin an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kürzung der Mindestsicherung bei ihr ein Darlehen in der Höhe von € 800,00 aufnehmen musste, wobei davon noch ein Betrag in der Höhe von € 500,00 offen ist. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht in der Lage, auch diese Schulden zurückzuzahlen. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass sie vor der belangten Behörde das Vorbringen der sozialen Härte bzw. ihre Schulden bzw. ihre Aufwendungen niemals getätigt hat, sodass diese Aufwendungen bzw. Schulden bei der Entscheidung über die Rückerstattung auch nicht berücksichtigt hätten werden können. Mit Schreiben vom
  4. November 2016 legte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die Bestätigung über ihre derzeitigen Schulden in der Höhe von € 500,00 aus einem Darlehen vor und verwies sie auch darauf, dass sie erst im Juni 2016 die Arbeit bei ZH aufgenommen habe und sei sie ab diesem Zeitpunkt auch mit Mehrkosten (Krankenkassenanteil, GIS und Rezeptgebühr mangels Befreiung) konfrontiert. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu den Spruchpunkten
  5. und 2.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 21Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde angefochten hat, sodass Spruchpunkt I. dieses Bescheides nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde angefochten hat, sodass Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zum Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre darin getroffene Entscheidung sowohl auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 NÖ MSG als auch auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ MSG gestützt hat, sodass sie im angefochtenen Spruchpunkt II. zum einen im Sinne des § 23 Abs. 2 NÖ MSG eine Entscheidung über die Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - in der Höhe von € 312,27 - und zum anderen im Sinne des § 23 Abs. 3 NÖ MSG eine Entscheidung über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder – teilweisen - Nachsicht dieses Betrages getroffen hat. Zum Spruchpunkt römisch zwei. ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre darin getroffene Entscheidung sowohl auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG als auch auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG gestützt hat, sodass sie im angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. zum einen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG eine Entscheidung über die Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - in der Höhe von € 312,27 - und zum anderen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG eine Entscheidung über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder – teilweisen - Nachsicht dieses Betrages getroffen hat. Zur Entscheidung

§ 23Abs.

2 NÖ MSG über die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 312,27 hält das erkennende Gericht folgendes fest:Zur Entscheidung

Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG über die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 312,27 hält das erkennende Gericht folgendes fest:

§ 23Abs.

1 NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die

§ 33Abs.

3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die

Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Oktober 2015 bis zum März 2016 monatlich eine Lehrlingsbeihilfe in der Höhe von € 100,00 bezogen hat, wobei es sich bei dieser Lehrlingsbeihilfe um ein Einkommen gehandelt hat, das auf die ihr gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen gewesen wäre. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Anzeige über den Bezug dieser monatlichen Lehrlingsbeihilfe bei der belangten Behörde unterlassen hat. Unstrittig ist auch, dass der Bescheid der belangten Behörde vom

  1. April 2016, in welchem ein Überbezug von € 600,00 festgestellt worden ist und der Beschwerdeführerin die Rückerstattung dieses Betrages aufgetragen worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin vom Überbezug in der Höhe von € 600,00 bereits € 300,00 rückerstattet hat. Unstrittig ist auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Spruchpunkt II. festgestellte Überbezug in der Höhe von € 312,27.Unstrittig ist auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. festgestellte Überbezug in der Höhe von € 312,
  2. Auch das erkennende Gericht pflichtet beiden Parteien bei, dass der Überbezug in der Höhe von € 312,27 richtig berechnet worden ist und dieser Betrag daher von der Beschwerdeführerin rückzuerstatten ist, da sie diese Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 NÖ MSG betreffend den Betrag in der Höhe von € 300,00 (monatliche Lehrlingsbeihilfe von je € 100,00 für drei Monate) sowie aufgrund der zu viel ausbezahlten Leistung für den Monat Juni 2016 in der Höhe von € 12,27 zu Unrecht bezogen hat. Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG betreffend den Betrag in der Höhe von € 300,00 (monatliche Lehrlingsbeihilfe von je € 100,00 für drei Monate) sowie aufgrund der zu viel ausbezahlten Leistung für den Monat Juni 2016 in der Höhe von € 12,27 zu Unrecht bezogen hat. Wenn die Beschwerdeführerin betreffend den Überbezug für die Lehrlingsbeihilfe der belangten Behörde eine Mitschuld bzw. ein Versagen der Kontrolle vorwirft, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt ist und daher ins Leere geht.

§ 23Abs.

1 NÖ MSG war und ist ausschließlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde jede Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung anzuzeigen. Somit wäre es ihre Pflicht gewesen, binnen zwei Wochen ab Bezug der Lehrlingsbeihilfe der belangten Behörde diesen Bezug mit einer entsprechenden Anzeige anzuzeigen, damit diese die Leistungen neu berechnen hätte können.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG war und ist ausschließlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde jede Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung anzuzeigen. Somit wäre es ihre Pflicht gewesen, binnen zwei Wochen ab Bezug der Lehrlingsbeihilfe der belangten Behörde diesen Bezug mit einer entsprechenden Anzeige anzuzeigen, damit diese die Leistungen neu berechnen hätte können. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Rechtslage, wenn sie die Meinung vertritt, sie sei ihrer Anzeigepflicht durch die Vorlage von Kontoauszügen, aus denen ohnedies der monatliche Bezug der Lehrlingsbeihilfe zu ersehen sei, nachgekommen, zumal es hiezu einer eigenen Anzeige Bedarf; ein Kontoauszug als Beilage zu einem Antrag – insbesondere ohne konkreten Hinweis auf den Bezug der Lehrlingsbeihilfe - ist mit der vom Gesetz geforderten Anzeige nicht gleichzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft der belangten Behörde betreffend den Überbezug der Lehrlingsbeihilfe somit kein (Mit-)Verschulden; vielmehr hat sie durch die Unterlassung der diesbezüglichen Anzeige diesen Überbezug unter Verletzung ihrer Anzeigepflicht allein verschuldet. Zur Entscheidung

§ 23Abs.

3 NÖ MSG über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder Nachsicht dieses Betrages hält das erkennende Gericht folgendes fest:Zur Entscheidung

Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder Nachsicht dieses Betrages hält das erkennende Gericht folgendes fest:

§ 23Abs.

3 NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. Wie bereits zuvor ausgeführt, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung zur Rückerstattung des vollen Betrages in der Höhe von € 312,27 nicht nur auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 NÖ MSG, sondern ausdrücklich auch auf diese Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ MSG und brachte sie damit zum Ausdruck, dass sie eine Stundung oder eine – auch teilweise - Nachsicht des Überbezuges abgelehnt hat, ohne dass sie die Beschwerdeführerin hiezu angehört hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung zur Rückerstattung des vollen Betrages in der Höhe von € 312,27 nicht nur auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG, sondern ausdrücklich auch auf diese Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG und brachte sie damit zum Ausdruck, dass sie eine Stundung oder eine – auch teilweise - Nachsicht des Überbezuges abgelehnt hat, ohne dass sie die Beschwerdeführerin hiezu angehört hat. Die Beschwerdeführerin behauptet nun im Beschwerdeverfahren, dass ihr eine Rückerstattung dieses Betrages nicht möglich ist und für sie eine soziale Härte darstellt, da sie kein Vermögen besitzt, Schulden hat, ihre sämtlichen Einkünfte zur Abdeckung ihrer Aufwendungen herangezogen werden müssen, sodass sie kein Geldvermögen ansparen kann, sowie, da sie zukünftig erhöhte Aufwendungen durch den Schulwechsel ihres Sohnes von der Volksschule in die Mittelschule, durch den beabsichtigten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und durch die Rückerstattung ihrer Schulden von € 500,00 sowie durch den Wegfall einiger Befreiungen (GIS, Rezeptgebühr etc.) hat. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass es im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gibt und das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  2. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0070), sodass das erkennende Gericht das verfahrensgegenständliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen hat. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass es im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gibt und das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  4. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0070), sodass das erkennende Gericht das verfahrensgegenständliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen hat. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihre Einkommens- und Vermögenssituation sowie ihre derzeitigen und zukünftigen Aufwendungen glaubhaft dargelegt und durch Unterlagen auch belegt, sodass das erkennende Gericht ihre diesbezüglichen Angaben nicht in Zweifel zieht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre monatlichen Einkünfte für ihre monatlichen Ausgaben aufwenden muss und sie kein Vermögen ansparen kann. Auch dass auf sie in Zukunft höhere Ausgaben zukommen werden, hat sie glaubhaft dargelegt, sodass sie große Anstrengungen zu unternehmen haben wird, ihre Schulden zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rückerstattungspflicht der Umstand, dass allenfalls in der Zukunft wieder Mindestsicherung zu gewähren wäre, nicht entgegensteht (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
  5. März 1993, Zl. 91/08/0006, sowie VwGH vom
  6. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom
  7. Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rückerstattungspflicht der Umstand, dass allenfalls in der Zukunft wieder Mindestsicherung zu gewähren wäre, nicht entgegensteht vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
  8. März 1993, Zl. 91/08/0006, sowie VwGH vom
  9. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom
  10. Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN). Unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, ihrer Schulden und ihrer derzeitigen sowie zukünftigen Aufwendungen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Rückerstattung des Gesamtbetrages in der Höhe von € 312,27, wie es die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat, für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellt, sodass das erkennende Gericht diesen rückzuerstattenden Betrag auf den Betrag von € 100,00 herabsetzt, zumal das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung dieses Betrages möglich und zumutbar ist, ohne dass dadurch in ihre Lebensweise und –haltung sowie jene ihres Kindes massiv eingegriffen wird. Diese Rückerstattung bedeutet für sie zwar eine Härte, aber keine besondere Härte im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ MSG und wird dadurch auch der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die sie derzeit ohnehin nicht bezieht, nicht gefährdet.Unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, ihrer Schulden und ihrer derzeitigen sowie zukünftigen Aufwendungen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Rückerstattung des Gesamtbetrages in der Höhe von € 312,27, wie es die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat, für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellt, sodass das erkennende Gericht diesen rückzuerstattenden Betrag auf den Betrag von € 100,00 herabsetzt, zumal das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung dieses Betrages möglich und zumutbar ist, ohne dass dadurch in ihre Lebensweise und –haltung sowie jene ihres Kindes massiv eingegriffen wird. Diese Rückerstattung bedeutet für sie zwar eine Härte, aber keine besondere Härte im Sinne der obzitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG und wird dadurch auch der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die sie derzeit ohnehin nicht bezieht, nicht gefährdet.

§ 59Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Hinsichtlich der Frist für die Überweisung des verfahrensgegenständlichen Betrages verweist das erkennende Gericht darauf, dass eine solche im angefochtenen Bescheid fehlt, weshalb eine solche

§ 59Abs.

2 AVG festzusetzen war. Hinsichtlich der Frist für die Überweisung des verfahrensgegenständlichen Betrages verweist das erkennende Gericht darauf, dass eine solche im angefochtenen Bescheid fehlt, weshalb eine solche

Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzen war. Im Hinblick auf das zu erwartende Weihnachtsgeld vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin die Überweisung des Betrages in der Höhe von € 100,00 an die belangte Behörde bis zum 31. Jänner 2017 möglich ist. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsachen zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragene Rückerstattung und in welcher Höhe sie diese zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsachen zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragene Rückerstattung und in welcher Höhe sie diese zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1051.001.2016

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