GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde betreffend die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 312,27 wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 312,27 wird
GVG iVm § 23 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz Folge gegeben und der Betrag zur Rückerstattung mit € 100,00 festgesetzt. Als Frist für die Überweisung des Betrages von € 100,00 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling wird
2 AVG der 31. Jänner 2017 bestimmt.Der Beschwerde betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 312,27 wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz Folge gegeben und der Betrag zur Rückerstattung mit € 100,00 festgesetzt. Als Frist für die Überweisung des Betrages von € 100,00 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling wird
Paragraph 59, Absatz 2, AVG der
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
Vm § 23 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet.“Für Juni 2016 wurde ein Betrag in der Höhe von € 24,75 ausbezahlt, es entstand somit ein Überbezug in Höhe von € 12,
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ein Einkommen in Höhe von € 822,82 netto bziehe, dieses sei bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Für ihren Sohn AN erhalte sie Alimente in Höhe von € 227,00; damit liege er über dem Richtsatz eines minderjährigen Kindes in Höhe von € 192,68 und könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Es komme daher der Richtsatz einer alleinerziehenden Person (Lebensunterhalt) von € 628,32 und einer alleinerziehenden Person (Wohnen) von € 209,43 zu Anwendung, was eine Summe von € 837,75 ergebe. Das Einkommen von € 822,82, abzüglich des Lehrlingsfreibetrages von € 209,81, zuzüglich der Lehrlingsbeihilfe € 100,00 ergebe ein anrechenbares Einkommen von € 713,
2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet.Es ergebe sich somit ein Überbezug in der Höhe von gesamt € 312,27. Sie werde daher
Paragraph 23, Absatz 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz verpflichtet. Gegen den Spruchpunkt II. erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und behauptete sie darin im Wesentlichen, dass sie sich seit Oktober 2010 in Österreich aufhalte und asylberechtigt sei. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Alltag und im Rahmen ihrer Ausbildung gelinge ihr die klare Kommunikation schon ganz gut. Die Amtssprache sei ihr jedoch noch nicht ganz geläufig. Es liege an den Begrifflichkeiten, die wohl zu dem Missverständnis geführt hätte, dass sie den Bezug der Lehrlingsförderung nicht als Einkommen angegeben habe. Ganz sicher habe sie nichts verschwiegen oder verheimlicht, da dieser Bezug auf den mitgeschickten Kontoauszügen sehr wohl ersichtlich gewesen sei. Sie gehe auch davon aus, dass es sich nicht um falsche Angaben handle. Aus diesen Gründen ersuche sie, ihr die Nachforderung des Überbezuges von € 312,27 zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die vorher genannten Argumente und der Tatsache, dass sie die Hälfte des Überzuges, nämlich € 300,00, schon zurückgezahlt habe. Diese seien ihr von der monatlichen Auszahlung der Mindestsicherung abgezogen worden. Gegen den Spruchpunkt römisch zwei. erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und behauptete sie darin im Wesentlichen, dass sie sich seit Oktober 2010 in Österreich aufhalte und asylberechtigt sei. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Alltag und im Rahmen ihrer Ausbildung gelinge ihr die klare Kommunikation schon ganz gut. Die Amtssprache sei ihr jedoch noch nicht ganz geläufig. Es liege an den Begrifflichkeiten, die wohl zu dem Missverständnis geführt hätte, dass sie den Bezug der Lehrlingsförderung nicht als Einkommen angegeben habe. Ganz sicher habe sie nichts verschwiegen oder verheimlicht, da dieser Bezug auf den mitgeschickten Kontoauszügen sehr wohl ersichtlich gewesen sei. Sie gehe auch davon aus, dass es sich nicht um falsche Angaben handle. Aus diesen Gründen ersuche sie, ihr die Nachforderung des Überbezuges von € 312,27 zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die vorher genannten Argumente und der Tatsache, dass sie die Hälfte des Überzuges, nämlich € 300,00, schon zurückgezahlt habe. Diese seien ihr von der monatlichen Auszahlung der Mindestsicherung abgezogen worden. Sie habe sich um einen Nebenjob bemüht, den sie zusätzlich zu ihrer Lehre ausübe, um die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Auch sei es ihr wichtig, ihrem Sohn die grundlegenden Wünsche, wie das regelmäßige Ausüben von Sport in einem Verein, erfüllen zu können. Mit der Rückzahlung der € 312,27 sei es ihr nicht mehr möglich, ihre Grundbedürfnisse ausreichend zu decken. Insbesondere stehe der Schulwechsel ihres Sohnes von der Volksschule in die Mittelschule an, was noch zusätzliche Kosten verursache. Am
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde angefochten hat, sodass Spruchpunkt I. dieses Bescheides nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde angefochten hat, sodass Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zum Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre darin getroffene Entscheidung sowohl auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 NÖ MSG als auch auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ MSG gestützt hat, sodass sie im angefochtenen Spruchpunkt II. zum einen im Sinne des § 23 Abs. 2 NÖ MSG eine Entscheidung über die Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - in der Höhe von € 312,27 - und zum anderen im Sinne des § 23 Abs. 3 NÖ MSG eine Entscheidung über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder – teilweisen - Nachsicht dieses Betrages getroffen hat. Zum Spruchpunkt römisch zwei. ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre darin getroffene Entscheidung sowohl auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG als auch auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG gestützt hat, sodass sie im angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. zum einen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG eine Entscheidung über die Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - in der Höhe von € 312,27 - und zum anderen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG eine Entscheidung über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder – teilweisen - Nachsicht dieses Betrages getroffen hat. Zur Entscheidung
2 NÖ MSG über die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 312,27 hält das erkennende Gericht folgendes fest:Zur Entscheidung
Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG über die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 312,27 hält das erkennende Gericht folgendes fest:
1 NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die
3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die
Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Oktober 2015 bis zum März 2016 monatlich eine Lehrlingsbeihilfe in der Höhe von € 100,00 bezogen hat, wobei es sich bei dieser Lehrlingsbeihilfe um ein Einkommen gehandelt hat, das auf die ihr gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen gewesen wäre. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Anzeige über den Bezug dieser monatlichen Lehrlingsbeihilfe bei der belangten Behörde unterlassen hat. Unstrittig ist auch, dass der Bescheid der belangten Behörde vom
1 NÖ MSG war und ist ausschließlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde jede Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung anzuzeigen. Somit wäre es ihre Pflicht gewesen, binnen zwei Wochen ab Bezug der Lehrlingsbeihilfe der belangten Behörde diesen Bezug mit einer entsprechenden Anzeige anzuzeigen, damit diese die Leistungen neu berechnen hätte können.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG war und ist ausschließlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde jede Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung anzuzeigen. Somit wäre es ihre Pflicht gewesen, binnen zwei Wochen ab Bezug der Lehrlingsbeihilfe der belangten Behörde diesen Bezug mit einer entsprechenden Anzeige anzuzeigen, damit diese die Leistungen neu berechnen hätte können. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Rechtslage, wenn sie die Meinung vertritt, sie sei ihrer Anzeigepflicht durch die Vorlage von Kontoauszügen, aus denen ohnedies der monatliche Bezug der Lehrlingsbeihilfe zu ersehen sei, nachgekommen, zumal es hiezu einer eigenen Anzeige Bedarf; ein Kontoauszug als Beilage zu einem Antrag – insbesondere ohne konkreten Hinweis auf den Bezug der Lehrlingsbeihilfe - ist mit der vom Gesetz geforderten Anzeige nicht gleichzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft der belangten Behörde betreffend den Überbezug der Lehrlingsbeihilfe somit kein (Mit-)Verschulden; vielmehr hat sie durch die Unterlassung der diesbezüglichen Anzeige diesen Überbezug unter Verletzung ihrer Anzeigepflicht allein verschuldet. Zur Entscheidung
3 NÖ MSG über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder Nachsicht dieses Betrages hält das erkennende Gericht folgendes fest:Zur Entscheidung
Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG über die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 312,27 unter Ausschluss einer Stundung oder Nachsicht dieses Betrages hält das erkennende Gericht folgendes fest:
3 NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. Wie bereits zuvor ausgeführt, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung zur Rückerstattung des vollen Betrages in der Höhe von € 312,27 nicht nur auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 NÖ MSG, sondern ausdrücklich auch auf diese Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ MSG und brachte sie damit zum Ausdruck, dass sie eine Stundung oder eine – auch teilweise - Nachsicht des Überbezuges abgelehnt hat, ohne dass sie die Beschwerdeführerin hiezu angehört hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung zur Rückerstattung des vollen Betrages in der Höhe von € 312,27 nicht nur auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG, sondern ausdrücklich auch auf diese Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG und brachte sie damit zum Ausdruck, dass sie eine Stundung oder eine – auch teilweise - Nachsicht des Überbezuges abgelehnt hat, ohne dass sie die Beschwerdeführerin hiezu angehört hat. Die Beschwerdeführerin behauptet nun im Beschwerdeverfahren, dass ihr eine Rückerstattung dieses Betrages nicht möglich ist und für sie eine soziale Härte darstellt, da sie kein Vermögen besitzt, Schulden hat, ihre sämtlichen Einkünfte zur Abdeckung ihrer Aufwendungen herangezogen werden müssen, sodass sie kein Geldvermögen ansparen kann, sowie, da sie zukünftig erhöhte Aufwendungen durch den Schulwechsel ihres Sohnes von der Volksschule in die Mittelschule, durch den beabsichtigten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und durch die Rückerstattung ihrer Schulden von € 500,00 sowie durch den Wegfall einiger Befreiungen (GIS, Rezeptgebühr etc.) hat. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass es im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gibt und das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. u.a. VwGH vom
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Hinsichtlich der Frist für die Überweisung des verfahrensgegenständlichen Betrages verweist das erkennende Gericht darauf, dass eine solche im angefochtenen Bescheid fehlt, weshalb eine solche
2 AVG festzusetzen war. Hinsichtlich der Frist für die Überweisung des verfahrensgegenständlichen Betrages verweist das erkennende Gericht darauf, dass eine solche im angefochtenen Bescheid fehlt, weshalb eine solche
Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzen war. Im Hinblick auf das zu erwartende Weihnachtsgeld vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin die Überweisung des Betrages in der Höhe von € 100,00 an die belangte Behörde bis zum 31. Jänner 2017 möglich ist. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsachen zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragene Rückerstattung und in welcher Höhe sie diese zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsachen zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragene Rückerstattung und in welcher Höhe sie diese zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1051.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.