RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1133/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter zur Eingabe der Mag. EK (***), in ***, betreffend das Verfahren in Angelegenheiten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Herrn TA (Bescheid vom
- September 2016, Zl. GFJ3-B-16118/003), den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- September 2016, Zl. GFJ3-B-16118/003, wurden Herrn TA Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zugesprochen. Er erhielt vom
- August 2016 längstens bis zum
- Jänner 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 471,
- Zusätzlich wurden Herrn TA im selben Zeitraum Leistungen bei Krankheit (Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse) gewährt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom
- Oktober 2016 erhob Frau Mag. EK in der Angelegenheit des Herrn TA Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass Herr TA die gegenständliche Wohnung deshalb bewohne, da auch die Mutter und seine Geschwister nach Erhalt eines positiven Bescheides in die Wohnung einziehen werden und Herr TA deshalb eine größere Wohnung angemietet habe. Die Kaution und die laufenden Mieten habe bisher der Vater des Herrn TA bezahlt. Dieses Geld müsse er auch wieder zurückzahlen. Da mittlerweile drei Personen in der Wohnung wohnen und diese Wohnung für drei Personen eine angemessene Größe und einen angemessenen Mietaufwand aufweise, wurde angeregt, die Wohnungsmiete bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen und die Mindestsicherung von Herrn TA demgemäß zu erhöhen, da ihm und seiner Familie andernfalls die Delogierung drohe.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Dieser vom
- Oktober 2016 als Beschwerde geltenden Eingabe der Frau Mag. EK fehlte eine Vertretungsvollmacht, ausgestellt von Herrn TA. Mit Schreiben vom
- November 2016 wurde Frau Mag. EK vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie im Namen des Herrn TA eingeschritten sei.Mit Schreiben vom
- November 2016 wurde Frau Mag. EK vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie im Namen des Herrn TA eingeschritten sei. Dieses Schreiben mit Hinweis auf die Rechtsfolgen bei fehlender Eingabe binnen der gewährten Frist wurde durch Hinterlegung am
- November 2016 zugestellt. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Einschreiterin die verlangte Vollmacht nicht übermittelt.
- Rechtslage: Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz besagt:Paragraph 38, Verwaltungsverfahrensgesetz besagt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß dem im Wege des Paragraph 38, VwGVG, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vorliegende als Beschwerde geltende Eingabe behauptet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, enthält jedoch keine Vertretungsvollmacht, ausgestellt vom Bescheidadressaten. Mit Verbesserungsauftrag vom
- November 2016, zugestellt durch Hinterlegung am
- November 2016, wurde die Einschreiterin aufgefordert, eine entsprechende Vollmacht dem Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorzulegen. Bereits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde geht hervor, dass die Einschreiterin auf den Mangel, das Fehlen einer Vertretungsvollmacht, hingewiesen wurde. Diesem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Aufgrund der nun ergebenden Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Aufgrund der nun ergebenden Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1133.001.2016