GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben
O 2014 die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäude, konkret Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäude, konkret a. die in Holzbauweise ausgeführte Umbauung eines Wohnwagens sowie b. die als Gerätehütte genützte Holzhütte bis zum
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG *, ein in Holzbauweise umbauter Wohnwagen mit Welldachpappeneindeckung, eine in Holzbauweise errichtete Gerätehütte sowie eine Mobil-WC befinden. Unbestreitbar handelt sich bei den beiden erstgenannten Objekten nach stRsp um Bauwerke, konkret um Gebäude (z.B. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270 [Holzhütte]). Fraglich könnte dies hingegen beim ebenso vom Abbruchsaufrag umfassten Mobil-WC der auf den Lichtbildern ersichtlichen Art sein, zumal das die Annahme eines Bauwerks tragende wesentliche Maß bautechnischer Kenntnis nicht notwendig die Aufstellung an sich betreffen muss, sondern sich auch aus der Fabrikation ergeben kann (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Wenngleich diese Überlegungen grundsätzlich auch auf in Fertigbauweise angelieferte Mobil-WC anzuwenden sind und der VwGH insoweit zunächst eine Beurteilung als Bauwerk nicht schlechthin ausschloss (VwGH 29.8.2000, 97/05/0046), verneinte er eine solche Eigenschaft in weiterer Folge für ein Mobil-WC der gegenständlichen Art generell (VwGH 25.2.2005, 2003/05/0095). Handelt es sich aber beim fraglichen Objekt um kein Bauwerk, kommt dieses betreffend die Erlassung eines unmittelbar auf Z 2 gestützten Abbruchsauftrages nicht in Betracht.Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG *, ein in Holzbauweise umbauter Wohnwagen mit Welldachpappeneindeckung, eine in Holzbauweise errichtete Gerätehütte sowie eine Mobil-WC befinden. Unbestreitbar handelt sich bei den beiden erstgenannten Objekten nach stRsp um Bauwerke, konkret um Gebäude (z.B. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270 [Holzhütte]). Fraglich könnte dies hingegen beim ebenso vom Abbruchsaufrag umfassten Mobil-WC der auf den Lichtbildern ersichtlichen Art sein, zumal das die Annahme eines Bauwerks tragende wesentliche Maß bautechnischer Kenntnis nicht notwendig die Aufstellung an sich betreffen muss, sondern sich auch aus der Fabrikation ergeben kann vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Wenngleich diese Überlegungen grundsätzlich auch auf in Fertigbauweise angelieferte Mobil-WC anzuwenden sind und der VwGH insoweit zunächst eine Beurteilung als Bauwerk nicht schlechthin ausschloss (VwGH 29.8.2000, 97/05/0046), verneinte er eine solche Eigenschaft in weiterer Folge für ein Mobil-WC der gegenständlichen Art generell (VwGH 25.2.2005, 2003/05/0095). Handelt es sich aber beim fraglichen Objekt um kein Bauwerk, kommt dieses betreffend die Erlassung eines unmittelbar auf Ziffer 2, gestützten Abbruchsauftrages nicht in Betracht. Zu prüfen ist diesbezüglich sowie mit Blick auf die weiteren in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezählten, auf dem Grundstück vorgefundenen Gegenstände jedoch eine allfällige Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 16 NÖ BauO 2014. Sie betrifft die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle
Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Mangels abweichender Legaldefinition ist dabei unter einem Lagerplatz eine Fläche zu verstehen, auf der bewegliche Sachen ohne aktuell ihrer Bestimmung
verwendet zu werden, für eine spätere bestimmungsgemäße Verwendung oder ihre spätere Entsorgung aufbewahrt werden. Trifft dies auf ein Grundstück (oder einen Teil eines solchen) zu, besteht eine Anzeigepflicht zum einen nur dann, wenn sich diese Verwendung über einen zwei Monate währenden Zeitraum erstreckt oder erstrecken soll und sie keine Abfälle i.S.d. NÖ AWG 1992 betrifft. Unter Abfällen sind dabei zufolge § 3 Abs. 1 NÖ AWG 1992 – entsprechend der Abfalldefinition des AWG 2002 (VwSlg 15.259 A/1999) – bewegliche Sachen zu verstehen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen (aufgrund des Auffangtatbestandes Q16 können dies bewegliche Sachen aller Art sein) und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die in § 1 Abs. 3 NÖ AWG 1992 genannten öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Aus systematischen Gründen (konkret mit Blick auf § 15 Abs. 1 Z 15 NÖ BauO 2014) handelt es sich schließlich beim Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern grundsätzlich um keine Lagerung. Zu prüfen ist diesbezüglich sowie mit Blick auf die weiteren in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezählten, auf dem Grundstück vorgefundenen Gegenstände jedoch eine allfällige Anzeigepflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ BauO 2014. Sie betrifft die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle
Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Mangels abweichender Legaldefinition ist dabei unter einem Lagerplatz eine Fläche zu verstehen, auf der bewegliche Sachen ohne aktuell ihrer Bestimmung
verwendet zu werden, für eine spätere bestimmungsgemäße Verwendung oder ihre spätere Entsorgung aufbewahrt werden. Trifft dies auf ein Grundstück (oder einen Teil eines solchen) zu, besteht eine Anzeigepflicht zum einen nur dann, wenn sich diese Verwendung über einen zwei Monate währenden Zeitraum erstreckt oder erstrecken soll und sie keine Abfälle i.S.d. NÖ AWG 1992 betrifft. Unter Abfällen sind dabei zufolge Paragraph 3, Absatz eins, NÖ AWG 1992 – entsprechend der Abfalldefinition des AWG 2002 (VwSlg 15.259 A/1999) – bewegliche Sachen zu verstehen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen (aufgrund des Auffangtatbestandes Q16 können dies bewegliche Sachen aller Art sein) und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die in Paragraph eins, Absatz 3, NÖ AWG 1992 genannten öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Aus systematischen Gründen (konkret mit Blick auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BauO 2014) handelt es sich schließlich beim Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern grundsätzlich um keine Lagerung. Die Erlassung eines auf § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrags scheidet schließlich in jenen Fällen aus, in denen das Vorhaben ausdrücklich als bewilligungs- und anzeigefrei erklärt wurde (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Die Erlassung eines auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrags scheidet schließlich in jenen Fällen aus, in denen das Vorhaben ausdrücklich als bewilligungs- und anzeigefrei erklärt wurde (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Auf den konkreten Fall übertragen ergibt sich daraus, dass zunächst hinsichtlich all jener Gegenstände, die auf dem Grundstück ihrer Bestimmung
verwendet wurden, keine Lagerung vorliegt und (unter diesem Titel) keine Anzeigepflicht bestand. Angesprochen sind damit neben dem Mobil-WC bspw. vor Ort befindliche Gartenmöbel und Spielgeräte (vgl. zu diesen auch § 17 Abs. 1 Z 9 NÖ BauO 2014). Keine Anzeigepflicht nach der NÖ BauO 2014 löst aber auch die Lagerung von Abfall aus, sodass jedenfalls hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid angesprochenen Sperrmülls sowie sonstiger Abfälle ein auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 i.V.m. dem letzten Satz dieser Bestimmung gestützter Auftrag ausscheidet. Nicht erfasst werden können weiters auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge, soweit diese grundsätzlich bestimmungsgemäß verwendet wurden. Hinsichtlich sonstiger auf dem Grundstück befindlicher Gegenstände, näherhin der im angefochtenen Bescheid bezeichneten (aus dem Lichtbild ersichtlich nicht angeschlossenen) Propangasflaschen besteht demgegenüber grundsätzlich Anzeigepflicht, soweit die Lagerung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate erfolgen sollte oder erfolgte. Ob dies hinsichtlich der nicht als Abfall zu wertenden Gegenstände vorliegend der Fall war, konnte mangels entsprechender Aufzeichnungen jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, sodass von einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 NÖ BauO 2014 nicht ausgegangen werden konnte. Im Falle künftiger Kontrollen ist daher zu prüfen, ob vor Ort in den Anwendungsbereich der NÖ BauO 2014 fallende Gegenstände für einen zwei Monate überteigenden Zeitraum gelagert werden und sind diese im Spruch des entsprechenden baupolizeilichen Auftrags konkret zu umschreiben (VwGH 8.9.1987, 87/09/0022).Auf den konkreten Fall übertragen ergibt sich daraus, dass zunächst hinsichtlich all jener Gegenstände, die auf dem Grundstück ihrer Bestimmung
verwendet wurden, keine Lagerung vorliegt und (unter diesem Titel) keine Anzeigepflicht bestand. Angesprochen sind damit neben dem Mobil-WC bspw. vor Ort befindliche Gartenmöbel und Spielgeräte vergleiche zu diesen auch Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ BauO 2014). Keine Anzeigepflicht nach der NÖ BauO 2014 löst aber auch die Lagerung von Abfall aus, sodass jedenfalls hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid angesprochenen Sperrmülls sowie sonstiger Abfälle ein auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 in Verbindung mit dem letzten Satz dieser Bestimmung gestützter Auftrag ausscheidet. Nicht erfasst werden können weiters auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge, soweit diese grundsätzlich bestimmungsgemäß verwendet wurden. Hinsichtlich sonstiger auf dem Grundstück befindlicher Gegenstände, näherhin der im angefochtenen Bescheid bezeichneten (aus dem Lichtbild ersichtlich nicht angeschlossenen) Propangasflaschen besteht demgegenüber grundsätzlich Anzeigepflicht, soweit die Lagerung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate erfolgen sollte oder erfolgte. Ob dies hinsichtlich der nicht als Abfall zu wertenden Gegenstände vorliegend der Fall war, konnte mangels entsprechender Aufzeichnungen jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, sodass von einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach Paragraph 15, NÖ BauO 2014 nicht ausgegangen werden konnte. Im Falle künftiger Kontrollen ist daher zu prüfen, ob vor Ort in den Anwendungsbereich der NÖ BauO 2014 fallende Gegenstände für einen zwei Monate überteigenden Zeitraum gelagert werden und sind diese im Spruch des entsprechenden baupolizeilichen Auftrags konkret zu umschreiben (VwGH 8.9.1987, 87/09/0022). Ausgehend davon ergibt sich, dass (derzeit) ausschließlich die beiden im Spruch genannten Gebäude als konsenslos hergestellt zu bewerten sind. Zumal es insoweit auch unstrittig an einer entsprechenden baubehördlichen Bewilligung fehlt(e), war die belangte Behörde gehalten, insoweit mit einem Abbruchsauftrag vorzugehen, ohne die Frage der Konsensfähigkeit prüfen zu müssen. Der Beschwerde war folglich kein Erfolg beschieden, doch war die Frist zur Durchführung der Maßnahme entsprechend zu erstrecken. Angesichts der Art und Weise der Herstellung ist dabei selbst unter Zugrundelegung möglicher Beeinträchtigungen durch die Witterungsverhältnisse eine Frist von rund 2 Monaten als angemessen zu betrachten (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270 [Abbruch einer Holzhütte; zwei Wochen ausreichend]). Ausgehend davon ergibt sich, dass (derzeit) ausschließlich die beiden im Spruch genannten Gebäude als konsenslos hergestellt zu bewerten sind. Zumal es insoweit auch unstrittig an einer entsprechenden baubehördlichen Bewilligung fehlt(e), war die belangte Behörde gehalten, insoweit mit einem Abbruchsauftrag vorzugehen, ohne die Frage der Konsensfähigkeit prüfen zu müssen. Der Beschwerde war folglich kein Erfolg beschieden, doch war die Frist zur Durchführung der Maßnahme entsprechend zu erstrecken. Angesichts der Art und Weise der Herstellung ist dabei selbst unter Zugrundelegung möglicher Beeinträchtigungen durch die Witterungsverhältnisse eine Frist von rund 2 Monaten als angemessen zu betrachten vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270 [Abbruch einer Holzhütte; zwei Wochen ausreichend]). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1153.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.