RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1156/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau RM und des Herrn HM gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2016, Zl. BAU-2/2016, betreffend Abbruchauftrags, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid vom
- April 2016, BAU-2/2016, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern den baupolizeilichen Auftrag, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichtete Stütz- und Einfriedungsmauern, eine Stiegenanlage, ein gemauertes Gebäude mit verbauter Fläche von rund 55 m2, ein Schwimmbecken (4 x 7 m), ein weiteres gemauertes Gebäude mit 35 m2 sowie sämtliche auf diesen Grundstücken befindliche Bauwerke und baulichen Anlagen (Hütten, Schacht) abzubrechen und den dauerhaft abgestellten Wohnwagen im südlichen Grundstücksbereich zu entfernen. Begründend hielt er nach dem Zitat insbesondere des § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 Mit Bescheid vom
- April 2016, BAU-2/2016, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern den baupolizeilichen Auftrag, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichtete Stütz- und Einfriedungsmauern, eine Stiegenanlage, ein gemauertes Gebäude mit verbauter Fläche von rund 55 m2, ein Schwimmbecken (4 x 7 m), ein weiteres gemauertes Gebäude mit 35 m2 sowie sämtliche auf diesen Grundstücken befindliche Bauwerke und baulichen Anlagen (Hütten, Schacht) abzubrechen und den dauerhaft abgestellten Wohnwagen im südlichen Grundstücksbereich zu entfernen. Begründend hielt er nach dem Zitat insbesondere des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 fest, dass das Grundstück im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sei, sodass die darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen dort unzulässig seien. Dem traten die Beschwerdeführer in der Berufung mit dem Hinweis darauf entgegen, dass sich im Kaufzeitpunkt 1992 die beiden Gebäude sowie ein Grillplatz auf dem Grundstück befunden hätten. Auch sei die Liegenschaft durch den Anschluss an die Kanalisation aufgeschlossen und sei eine Straßenbeleuchtung installiert worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, verwiesen darauf, keine Mauern oder Einfriedungen in Betonbauweise hergestellt und nur – mit Billigung der Gemeinde – einen Pool errichtet zu haben. Über Nachfrage teilte das Bauamt der Marktgemeinde mit, dass zum Errichtungszeitpunkt der fraglichen Bauwerke keine Erhebungen unter Beiziehung eines Sachverständigen erfolgt seien. Zum anderen sei auch nicht erhoben worden, ab welchem Zeitpunkt bei der Gemeinde ein im Wesentlichen geschlossener Aktenbestand vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27). Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Sei es, dass diese (wie etwa die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 nach § 17 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 2014) ausdrücklich als solche bezeichnet sind, sei es, dass sie sich sonst nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 subsumieren lassen. Ob dies der Fall ist, hat die Behörde erforderlichenfalls unter Beiziehung tauglicher Sachverständiger zu erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht davon abhängt, dass es zur werkgerechten Herstellung des Objekts fachtechnischer Kenntnisse bedarf und dieser Umstand nicht offenkundig ist (VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0255). Während hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude von einer solchen Offenkundigkeit ausgegangen werden kann, trifft dies auf die übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Objekte (Stütz- und Einfriedungsmauern, Stiegenanlage) nicht zu. Gleichermaßen finden sich keine Anhaltspunkte im vorliegenden Akt, wonach das vorgefundene Schwimmbecken (vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 2014) bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sein sollte, zumal alleine die Erhebung der Fläche für sich keine Aussage über die rechtliche Qualifikation des Vorhabens zulässt. Offen bleibt weiters, aufgrund welcher Überlegungen es sich beim im südlichen Bereich abgestellten Wohnwagen um ein der NÖ BauO 2014 unterliegendes Vorhaben handeln soll. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Sei es, dass diese (wie etwa die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 2014) ausdrücklich als solche bezeichnet sind, sei es, dass sie sich sonst nicht unter Paragraphen 14, oder 15 NÖ BauO 2014 subsumieren lassen. Ob dies der Fall ist, hat die Behörde erforderlichenfalls unter Beiziehung tauglicher Sachverständiger zu erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht davon abhängt, dass es zur werkgerechten Herstellung des Objekts fachtechnischer Kenntnisse bedarf und dieser Umstand nicht offenkundig ist (VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0255). Während hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude von einer solchen Offenkundigkeit ausgegangen werden kann, trifft dies auf die übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Objekte (Stütz- und Einfriedungsmauern, Stiegenanlage) nicht zu. Gleichermaßen finden sich keine Anhaltspunkte im vorliegenden Akt, wonach das vorgefundene Schwimmbecken (vor dem Hintergrund des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 2014) bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sein sollte, zumal alleine die Erhebung der Fläche für sich keine Aussage über die rechtliche Qualifikation des Vorhabens zulässt. Offen bleibt weiters, aufgrund welcher Überlegungen es sich beim im südlichen Bereich abgestellten Wohnwagen um ein der NÖ BauO 2014 unterliegendes Vorhaben handeln soll. Hinzu tritt, dass möglichweise sowohl aufgrund der vorliegenden Akten (die Behörde selbst verwies wiederholt darauf, über keine entsprechenden Unterlagen zu verfügen und forderte die Beschwerdeführer auf, derartige, sollten sie vorhanden sein, vorzulegen) als auch der Rechtsmittelbehauptung der Beschwerdeführer allenfalls auch hinsichtlich einzelner im angefochtenen Bescheid genannter Vorhaben von einem vermuteten Konsens auszugehen ist. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Mag für eine solche Annahme ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren auch grundsätzlich zu kurz sein (VwGH 10.5.1994, 94/05/0093), namentlich wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, dass für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen, kann dann anderes gelten, wenn im Zuge der Gemeindezusammenlegung zu Beginn der 1970er-Jahre ganze Aktenbestände früherer Gemeinden vernichtet oder zumindest nur teilweise übertragen wurden (vgl. dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). Ob dies hier der Fall ist oder nicht, lässt sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen nicht klären, doch deutet nicht nur die Auskunft des Bauamtes der Marktgemeinde in diese Richtung. Vielmehr erhärtet sich diese Annahme aufgrund nunmehr beim Landesverwaltungsgericht anhängiger, dieselbe KG betreffender, Parallelverfahren. Lässt sich folglich eine solche Zäsur ausmachen, ist in einem weiteren Schritt – grundsätzlich unter Beiziehung eines Sachverständigen – der Errichtungszeitpunkt der einzelnen Objekte zu klären, näherhin ob die Errichtung bspw. vor dem Zeitpunkt der Gemeindezusammenlegung erfolgte (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835). Auch derartige Erhebungen erfolgten nicht.Hinzu tritt, dass möglichweise sowohl aufgrund der vorliegenden Akten (die Behörde selbst verwies wiederholt darauf, über keine entsprechenden Unterlagen zu verfügen und forderte die Beschwerdeführer auf, derartige, sollten sie vorhanden sein, vorzulegen) als auch der Rechtsmittelbehauptung der Beschwerdeführer allenfalls auch hinsichtlich einzelner im angefochtenen Bescheid genannter Vorhaben von einem vermuteten Konsens auszugehen ist. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Mag für eine solche Annahme ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren auch grundsätzlich zu kurz sein (VwGH 10.5.1994, 94/05/0093), namentlich wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, dass für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen, kann dann anderes gelten, wenn im Zuge der Gemeindezusammenlegung zu Beginn der 1970er-Jahre ganze Aktenbestände früherer Gemeinden vernichtet oder zumindest nur teilweise übertragen wurden vergleiche dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). Ob dies hier der Fall ist oder nicht, lässt sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen nicht klären, doch deutet nicht nur die Auskunft des Bauamtes der Marktgemeinde in diese Richtung. Vielmehr erhärtet sich diese Annahme aufgrund nunmehr beim Landesverwaltungsgericht anhängiger, dieselbe KG betreffender, Parallelverfahren. Lässt sich folglich eine solche Zäsur ausmachen, ist in einem weiteren Schritt – grundsätzlich unter Beiziehung eines Sachverständigen – der Errichtungszeitpunkt der einzelnen Objekte zu klären, näherhin ob die Errichtung bspw. vor dem Zeitpunkt der Gemeindezusammenlegung erfolgte (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835). Auch derartige Erhebungen erfolgten nicht. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118).Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118). Zumal sich aus den vorliegenden Akten weder Anhaltspunkt für Erhebungen zur Konsensbedürftigkeit der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Vorhaben noch zur Frage eines vermuteten Konsenses allenfalls auch nur eines Teils dieser Vorhaben wiederfinden, und diese Erhebungen (namentlich zur Frage der Übertragung des Aktenbestandes der früheren Gemeinde ***) durch die belangte Behörde schneller und kostensparender bewerkstelligen lassen, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1156.001.2016