GVG insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zehn Monaten auf acht Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 24.09.2016) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zehn Monaten auf acht Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 24.09.2016) herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling entzog FV mit Bescheid vom 29.09.2016, MDS1-F-16540/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B bis einschließlich 24.07.2017. Gleichzeitig wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2016 um 03:00 Uhr, den PKW *** im Ortsgebiet von ***, auf der Hauptstraße vor dem Haus Nr. ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Anschließend habe er die Fahrt fortgesetzt, ohne dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt 1 Stunde und 7 Minuten nach dem Verkehrsunfall und Rückrechnung des Alkoholgehalts durch die medizinische Sachverständige, sei von einem Alkoholgehalt des Blutes von 2,03 ‰ für den Tatzeitpunkt auszugehen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Vorstellung. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2016, MDS2-V-16 81728/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung
Vm § 5 Abs. 1 StVO und § 4 Abs. 1 lit.a, § 4 Abs. 5 StVO und § 7 Abs. 1 StVO wegen des Vorfalls am 24.09.2016 um 03:00 Uhr bestraft. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2016, MDS2-V-16 81728/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz 5, StVO und Paragraph 7, Absatz eins, StVO wegen des Vorfalls am 24.09.2016 um 03:00 Uhr bestraft. Mit Bescheid vom 12.10.2016, MDS1-F-16540/001, entschied die Bezirkshauptmannschaft Mödling über die Vorstellung und bestätigte den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt: 1. Bevollmächtigung Der Beschwerdeführer hat der Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechts- anwälte OG Vollmacht erteilt, auf die sich diese
Abs 1 RAO undanwälte OG Vollmacht erteilt, auf die sich diese
Paragraph 8, Absatz eins, RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG beruft.Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG beruft. 2. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl MDS1-F- 16540/001 vom 12.10.2016, welcher den Vertretern des Beschwerdeführers am 13.10.2016 zugestellt wurde, erhebt der Beschwerdeführer
Vm Art 132 Abs1 Z1 B-VG innerhalt offener FristArtikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Abs1 Z1 B-VG innerhalt offener Frist Nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
Paragraphen 24, Absatz eins, und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, 41a Abs. 6 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Lenk-Absatz 3, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2, 41 a, Absatz 6, FSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Lenk- berechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 24.07.2017, also für zehn Monate, entzogen. Weiters hat sich der Beschwer- deführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und hat ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die ge- sundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. 3.
VO hatFür die erstmalige Begehung des Delikts
Paragraph 99, Absatz eins, Iit. a StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer vonder Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Mona- ten darf nur überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hin- ausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer länge- ren Entziehungsdauer erforderlich machen. 5.
5 26 Abs. 2 Z. 1 FSG vorgesehenen Mindestent-tung der gesetzlich
5 26 Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehenen Mindestent- ziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate als ausreichend. 5.
VO 1960 begangen hat, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …
VO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …1. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
VO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Durch das Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gesetzt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Durch das Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zählen Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines PKWs nach dem Konsum einer solchen Menge an alkoholischen Getränken stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling richtig vermerkt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der VwGH in ständiger Judikatur (vom 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hinweist, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.a StVO in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der VwGH in ständiger Judikatur (vom 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hinweist, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, betreffend das Lenken eines PKWs mit 2,04 ‰ Blutalkoholgehalt, also einem nur geringfügig höheren Wert wie im vorliegenden Verfahren, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zur einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, betreffend das Lenken eines PKWs mit 2,04 ‰ Blutalkoholgehalt, also einem nur geringfügig höheren Wert wie im vorliegenden Verfahren, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zur einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der Alkoholisierungsgrad von 2,03 ‰ kann daher für sich allein kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer begründen. Bedeutsam ist aber, dass der Beschwerdeführer bei dieser alkoholisierten nächtlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.
1 Z 2 FSG erhöht sich bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Entziehungsdauer, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet, um zwei Monate. Daraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass das Verschulden eines Unfalls Entzugsdauer erhöhend wirkt (VwGH vom 28.03.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob ein Sachschaden oder ein Personenschaden verschuldet wurde (VwGH vom 06.04.2006, 2005/11/0214).
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erhöht sich bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Entziehungsdauer, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet, um zwei Monate. Daraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass das Verschulden eines Unfalls Entzugsdauer erhöhend wirkt (VwGH vom 28.03.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob ein Sachschaden oder ein Personenschaden verschuldet wurde (VwGH vom 06.04.2006, 2005/11/0214). Aus diesem Grund ist es nach der Ansicht des erkennenden Gerichts angemessen, die gesetzlich
2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate zu überschreiten. Es kann die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nach acht Monaten wiedererlangen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines verantwortungslosen Verhaltens durch die nunmehrige Entziehung der Lenkberechtigung bereits deutlich bewusst wurde und deshalb anzunehmen ist, da er, wie er glaubwürdig ausführte, beruflich auf seine Lenkberechtigung angewiesen ist, ein neuerliches derartiges strafbares Verhalten sehr unwahrscheinlich ist. Aus diesem Grund ist es nach der Ansicht des erkennenden Gerichts angemessen, die gesetzlich
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate zu überschreiten. Es kann die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nach acht Monaten wiedererlangen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines verantwortungslosen Verhaltens durch die nunmehrige Entziehung der Lenkberechtigung bereits deutlich bewusst wurde und deshalb anzunehmen ist, da er, wie er glaubwürdig ausführte, beruflich auf seine Lenkberechtigung angewiesen ist, ein neuerliches derartiges strafbares Verhalten sehr unwahrscheinlich ist. Da der Führerschein am 24.09.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Da der Führerschein am 24.09.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens bzw. der verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet.Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Paragraph 24, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1178.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.