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{'item': 'LVwG-AV-1178/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 99§ 8Art 130§§ 24§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1178/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zehn Monaten auf acht Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 24.09.2016) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zehn Monaten auf acht Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 24.09.2016) herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling entzog FV mit Bescheid vom 29.09.2016, MDS1-F-16540/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B bis einschließlich 24.07.2017. Gleichzeitig wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2016 um 03:00 Uhr, den PKW *** im Ortsgebiet von ***, auf der Hauptstraße vor dem Haus Nr. ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Anschließend habe er die Fahrt fortgesetzt, ohne dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt 1 Stunde und 7 Minuten nach dem Verkehrsunfall und Rückrechnung des Alkoholgehalts durch die medizinische Sachverständige, sei von einem Alkoholgehalt des Blutes von 2,03 ‰ für den Tatzeitpunkt auszugehen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Vorstellung. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2016, MDS2-V-16 81728/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 lit.a i

Vm § 5 Abs. 1 StVO und § 4 Abs. 1 lit.a, § 4 Abs. 5 StVO und § 7 Abs. 1 StVO wegen des Vorfalls am 24.09.2016 um 03:00 Uhr bestraft. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2016, MDS2-V-16 81728/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz 5, StVO und Paragraph 7, Absatz eins, StVO wegen des Vorfalls am 24.09.2016 um 03:00 Uhr bestraft. Mit Bescheid vom 12.10.2016, MDS1-F-16540/001, entschied die Bezirkshauptmannschaft Mödling über die Vorstellung und bestätigte den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt: 1. Bevollmächtigung Der Beschwerdeführer hat der Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechts- anwälte OG Vollmacht erteilt, auf die sich diese

§ 8

Abs 1 RAO undanwälte OG Vollmacht erteilt, auf die sich diese

Paragraph 8, Absatz eins, RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG beruft.Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG beruft. 2. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl MDS1-F- 16540/001 vom 12.10.2016, welcher den Vertretern des Beschwerdeführers am 13.10.2016 zugestellt wurde, erhebt der Beschwerdeführer

Art 130Abs 1 Z1 B-VG i

Vm Art 132 Abs1 Z1 B-VG innerhalt offener FristArtikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Abs1 Z1 B-VG innerhalt offener Frist Nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

  1. Sachverhalt 3.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vorn 29.09.2016 wurde der Beschwerde- führer für schuldig erkannt, am 24.09.2016 um 3:00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***, auf der Hauptstraße vor dem Haus Nr. *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer einen Ver- kehrsunfall verursacht, bei dem ein Sachschaden entstand. Anschließend ha- be der Beschwerdeführer seine Fahrt, ohne dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen, fortgesetzt. 3.
  3. Der positiv verlaufene Alkotest mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholwert von 0,96 mg/I ergeben. Bei Berücksichtigung einer stündlichen Abbauraute von 0,1 ‰ für Alkohol im Körper ergab sich für den Tatzeitpunkt eine Stunde und sieben Minuten vor der Untersuchung der Atemluft ein Blutalkoholgehalt von 2,03 ‰, das entspreche 1,015 mg/I Atemalkoholgehalt. 3.
  4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer

§§ 24Abs. 1 und

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer

Paragraphen 24, Absatz eins, und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, 41a Abs. 6 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Lenk-Absatz 3, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2, 41 a, Absatz 6, FSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Lenk- berechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 24.07.2017, also für zehn Monate, entzogen. Weiters hat sich der Beschwer- deführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und hat ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die ge- sundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. 3.

  1. Die belangte Behörde begründete die Dauer des Entzugs der Lenkberechti- gung damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders ge- fährlich gewertet werden muss, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhält- nismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Ge- fahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führe erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Der Beschwerde- führer sei daher verkehrsunzuverlässig und stelle eine große Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. 3.
  2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 11.10.2016 Vorstellung, in der der Beschwerdeführer ausschließlich die Dauer des Entzugs der Lenkberechti- gung angefochten hat. 3.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2016, Zahl MDS1-F-16540/001, bestätigte die belangte Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B (bis 24.07.2017) in vollem Umfang. Die angeordneten be- gleitenden Maßnahmen – die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellung- nahme – bleiben aufrecht. 3.
  4. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der hohe Grad der Alkoholisierung (2,03 ‰) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Grund der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung seiner Sinne einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrer- flucht begangen habe, seien bei der Bemessung der Entziehungsdauer als er- schwerend zu berücksichtigen gewesen.
  5. Zulässigkeit der Beschwerde 4.
  6. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in- soweit angefochten, als die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs. 2 Z.
  7. FSG um vier Monatedie Mindestentziehungsdauer des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG um vier Monate überschritten hat. 4.
  8. Der angefochtene Bescheid wurde den ausgewiesenen Vertretern des Be- schwerdeführers am 13.10.2016 zugestellt. 4.
  9. Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde in- nerhalb offener Frist erhoben.
  10. Beschwerdegründe 5.
  11. Für die erstmalige Begehung des Delikts

§ 99Abs. 1 Iit. a St

VO hatFür die erstmalige Begehung des Delikts

Paragraph 99, Absatz eins, Iit. a StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer vonder Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Mona- ten darf nur überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hin- ausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer länge- ren Entziehungsdauer erforderlich machen. 5.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, betreffend das Lenken eines Fahrzeuges mit 2,04 ‰, Blutalko- hol, also einem nahezu gleichen Wert wie im gegenständlichen Verfahren, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alko- holdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe EntziehungsdauerParagraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht überschritten werden dürfen. Der AI- koholisierungsgrad von 2,03 ‰ findet daher bereits im Gesetz Berücksich- tigung und darf nicht als Begründung zur Überschreitung der Mindestentzie- hungsdauer herangezogen werden. Die belangte Behörde hat jedoch unzu- lässigerweise den Grad der Alkoholisierung als erschwerend herange- zogen. 5.
  2. Zutreffend wirkt das Verschulden eines Verkehrsunfalls entzugsdauererhö- hend. Nicht gerechtfertigt ist jedoch die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um vier Monate ausschließlich mit der Begründung der Verursachung eines Verkehrsunfalls, aus dem ein Sachschaden resultierte. 5.
  3. Die Landesverwaltungsgerichte¹ , zuletzt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich²‚ erachteten in ähnlich gelagerten Fällen eine Überschrei- tung der gesetzlich

5 26 Abs. 2 Z. 1 FSG vorgesehenen Mindestent-tung der gesetzlich

5 26 Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehenen Mindestent- ziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate als ausreichend. 5.

  1. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen würden bzw. die den Eindruck er- wecken könnten, der Beschwerdeführer werde sich im Straßenverkehr rück- sichtslos verhalten. Bei der begangenen strafbaren Handlung handelt es sich um eine Ausnahmetat, die zur Gänze dem sonstigen sozial einwandfreien Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht. 5.
  2. Eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um vier Monaten, also um zwei Drittel der Mindeststrafe, ist deutlich überhöht und weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die von der belangten Be- hörde mit zehn Monaten bemessene Entziehungsdauer ist zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer eines Wie- derholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren zuerst das gegenständliche Alkodelikt und dann ein Alkodelikt mit zwischen 1,2 und 1,6 ‰ Blutalkohol- gehalt begeht, entspricht. Der Beschwerdeführer ist allerdings ein Ersttäter.
  3. Beschwerdeantrag Der Beschwerdeführer richtet an das Landesverwaltungsgericht Niederöster- Reich den A N T R A G, in der Sache selbst zu entscheiden und die Dauer der Entziehung der Lenkbe- rechtigung herabzusetzen. FV ______________________ ¹ LVwG-2015/31/0514 ² LVwG-AV-528/001-2016.“ Am 04.11.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und des Straferkenntnisses steht fest, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2016 um 03:00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 2,03 ‰) als Lenker des PKW *** einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem ein Sachschaden entstand, und danach Fahrerflucht beging. Die relevanten Bestimmungen des FSG i.d.g.F. lauten: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. … 26.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges … 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Durch das Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gesetzt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Durch das Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zählen Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines PKWs nach dem Konsum einer solchen Menge an alkoholischen Getränken stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling richtig vermerkt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der VwGH in ständiger Judikatur (vom 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hinweist, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.a StVO in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der VwGH in ständiger Judikatur (vom 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hinweist, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, betreffend das Lenken eines PKWs mit 2,04 ‰ Blutalkoholgehalt, also einem nur geringfügig höheren Wert wie im vorliegenden Verfahren, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zur einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, betreffend das Lenken eines PKWs mit 2,04 ‰ Blutalkoholgehalt, also einem nur geringfügig höheren Wert wie im vorliegenden Verfahren, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zur einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der Alkoholisierungsgrad von 2,03 ‰ kann daher für sich allein kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer begründen. Bedeutsam ist aber, dass der Beschwerdeführer bei dieser alkoholisierten nächtlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.

§ 26Abs.

1 Z 2 FSG erhöht sich bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Entziehungsdauer, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet, um zwei Monate. Daraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass das Verschulden eines Unfalls Entzugsdauer erhöhend wirkt (VwGH vom 28.03.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob ein Sachschaden oder ein Personenschaden verschuldet wurde (VwGH vom 06.04.2006, 2005/11/0214).

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erhöht sich bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Entziehungsdauer, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet, um zwei Monate. Daraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass das Verschulden eines Unfalls Entzugsdauer erhöhend wirkt (VwGH vom 28.03.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob ein Sachschaden oder ein Personenschaden verschuldet wurde (VwGH vom 06.04.2006, 2005/11/0214). Aus diesem Grund ist es nach der Ansicht des erkennenden Gerichts angemessen, die gesetzlich

§ 26Abs.

2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate zu überschreiten. Es kann die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nach acht Monaten wiedererlangen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines verantwortungslosen Verhaltens durch die nunmehrige Entziehung der Lenkberechtigung bereits deutlich bewusst wurde und deshalb anzunehmen ist, da er, wie er glaubwürdig ausführte, beruflich auf seine Lenkberechtigung angewiesen ist, ein neuerliches derartiges strafbares Verhalten sehr unwahrscheinlich ist. Aus diesem Grund ist es nach der Ansicht des erkennenden Gerichts angemessen, die gesetzlich

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate zu überschreiten. Es kann die Prognose gestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nach acht Monaten wiedererlangen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines verantwortungslosen Verhaltens durch die nunmehrige Entziehung der Lenkberechtigung bereits deutlich bewusst wurde und deshalb anzunehmen ist, da er, wie er glaubwürdig ausführte, beruflich auf seine Lenkberechtigung angewiesen ist, ein neuerliches derartiges strafbares Verhalten sehr unwahrscheinlich ist. Da der Führerschein am 24.09.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Da der Führerschein am 24.09.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens bzw. der verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

§ 24Abs.

3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet.Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Vw

GVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Paragraph 24, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1178.001.2016

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